BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 329/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. Mai 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 103 08 724…- 2 -…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb und der Rich-ter Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veitbeschlossen:Das Patent 103 08 724 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:Bezeichnung: Schmiegsame WärmevorrichtungPatentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 10. Mai 2012Beschreibung, Seiten 2-6, gemäß Patentschrift4 Blatt Zeichnungen Figuren 1-7c, gemäß Patentschrift.- 3 -G r ü n d eIDas Patent 103 08 724 mit der Bezeichnung "Schmiegsame Wärmevorrichtung"wurde unter Inanspruchnahme der europäischen Priorität 03001466.6 vom23. Januar 2003 am 28. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamtangemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 9. März 2006.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:Schmiegsame Wärmevorrichtung (1), wie Wärmedecke, Wärme-kissen oder Wärmeunterbett, mit mindestens einer auf einem Wär-megrundelement (2) angeordneten, zwei Heizleiter (3.2, 3.4) auf-weisenden Heizkordel (3, 3'), einem daran über nach außen iso-lierte Verbindungsmittel (10) in einer Verbindungseinheit (4) ange-schlossenen Anschlusskabel (5) zur Energieversorgung und einerSteuerschaltung (6),dadurch gekennzeichnet,dass die Verbindungseinheit (4) zum Zusammenfassen der Ver-bindungsmittel (10) eine gemeinsame Trägerplatte (4.1) und einegemeinsame Umkapselung (4.3) aufweist, wobei sowohl das an-schlusskabelseitige Kordelende (3.5) als auch das davon abge-wandte Kordelende (3.6) beide auf der Trägerplatte (4.1) mecha-nisch festgelegt und elektrisch verschaltet sind, unddass die Verbindungseinheit (4) auf dem Wärmegrundelement (2)angeordnet und mit Haltemitteln (2.1) festgelegt ist.Wegen der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen.- 4 -Gegen das Patent ist am 9. Juni 2006 Einspruch erhoben worden mit der Begrün-dung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert sei. Außerdem sei dieVorrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 1 nicht neu bzw. beruhe nicht auf einererfinderischen Tätigkeit. Des Weiteren sei der Patentgegenstand durch Benutzungvor dem durch das Patent in Anspruch genommenen Prioritätstag der Öffentlich-keit zugänglich gemacht worden. Die Einsprechende verweist hierzu auf dieDruckschriftenE1 US 5 451 747E2 WO 99/30535 A1E3 Addendum Nr. 7131, Seiten 1 bis 11, erstellt von "The Electri-city Council Appliance Testing Laboratories" für "The BritishElectrotechnical Approvals Board", datiert auf den4. Juni 1985E4 US 4 358 668sowie auf die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen DruckschriftenD1 EP 383 152 A2D2 US 4 270 040 undD3 EP 0 331 762 A1.Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.- 5 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-halten:Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 10. Mai 2012, übrige Unterlagen wie erteilt;hilfsweise,das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-halten:Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag, überreicht in dermündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012,übrige Unterlagen wie erteilt.Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Patentanspruch 1 lautet gegliedert(Hauptantrag; Unterschiede zum erteilten Anspruch 1 durch Fettdruck gekenn-zeichnet):M1 Schmiegsame Wärmevorrichtung (1), wie Wärmedecke,Wärmekissen oder Wärmeunterbett, mitM2 mindestens einerM2a auf einem Wärmegrundelement (2) angeordneten,M2b zwei Heizleiter (3.2, 3.4) aufweisenden(M2) Heizkordel (3, 3'),M3 einem daranM4 über nach außen isolierte Verbindungsmittel (10) in ei-ner Verbindungseinheit (4)- 6 -(M3) angeschlossenen Anschlusskabel (5) mit Adern (5.1,5.2) zur Energieversorgung undM5 einer Steuerschaltung (6),dadurch gekennzeichnet,M6 dass die Verbindungseinheit (4) zum Zusammenfassender Verbindungsmittel (10) eine gemeinsame Träger-platte (4.1) und eine gemeinsame Umkapselung (4.3)aufweist,M7 wobei sowohl das anschlusskabelseitige Kordelen-de (3.5)M8 als auch das davon abgewandte Kordelende (3.6)(M7, M8) beide auf der Trägerplatte (4.1) mechanisch festgelegtund elektrisch verschaltet sind,M9 dass die Trägerplatte (4.1) als Platine mit gedruck-ten Leiterbahnen ausgebildet ist,M10 die mehrere Verbindungselemente (10.1, 10.2, 10.3)der Verbindungsmittel (10) trägt,M10a welche teils mit einem zugeordneten Heizleiter (3.2,3.4) undM10b teils mit einer zugeordneten Ader (5.1, 5.2) des An-schlusskabels (5) undM10c - soweit vorgesehen - zum Herstellen betreffenderStrompfade untereinander mittels Leiterbah-nen (4.12) verbunden sind,M11 wobei die Verbindung zwischen den Adern (5.1, 5.2)des Anschlusskabels (5) und dem Außenleiter (3.2)und dem Innenleiter (3.4) über auf von der Bauele-menteseite abgewandten Seite angeordnete Leiter-bahnen (4.12) der Trägerplatte (4.1) hergestellt ist- 7 -M12 dass die Verbindungseinheit (4) auf dem Wärmegrund-element (2) angeordnet und mit Haltemitteln (2.1) fest-gelegt ist undM12a dass die Verbindungseinheit (4) durch Fixierungdes zugeordneten Anschlusskabelendes und min-destens eines Kordelendes (3.5, 3.6) an dem Wär-megrundelement (2) festgelegt ist.Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf das Protokoll zur mündlichen Ver-handlung verwiesen.Wegen des Patentanspruchs 1 und der Unteransprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.Nach Auffassung der Einsprechenden ist sowohl der gemäß dem neu eingereich-ten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) als auch der gemäß dem Anspruch 1 nachHilfsantrag eingeschränkte Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zulaufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gem. § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatGGRUR 2007, 499 f. - Rundsteckverbinder).- 8 -2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Be-urteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umständesind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dar-gelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Fol-gerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne ei-gene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigenvon der Patentinhaberin nicht bestritten worden.3. Der Einspruch ist auch insoweit begründet, als er nach dem Ergebnis der münd-lichen Verhandlung zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents auf derGrundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten, neuen Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag führt.Das Patent betrifft eine schmiegsame Wärmevorrichtung, wie bspw. eine Wärme-decke, ein Wärmekissen oder ein Wärmeunterbett, mit mindestens einer auf ei-nem Wärmegrundelement angeordneten, zwei Heizleiter aufweisenden Heizkor-del, einem daran über nach außen isolierte Verbindungsmittel in einer Verbin-dungseinheit angeschlossenen Anschlusskabel zur Energieversorgung und einerSteuerschaltung (vgl. Patentschrift, Absatz [0001]).Zum Stand der Technik weist die Patentschrift auf die DruckschriftenEP 0 383 152 A2, US 4 270 040, EP 0 331 762 A1, DE 101 26 066 A1 undEP 0 562 850 A2 hin, aus denen derartige bzw. ähnliche Wärmevorrichtungen be-kannt seien (vgl. Absätze [0002] bis [0006]). Laut Streitpatentschrift komme beiderartigen Wärmevorrichtungen einer sicheren Montage und Funktion eine beson-dere Bedeutung zu (vgl. Absatz [0007]).- 9 -Daran orientiert sich die in der Streitpatentschrift genannte Aufgabe, eineschmiegsame Wärmevorrichtung der eingangs genannten Art derart weiterzubil-den, dass eine sichere Montage mit zuverlässiger Funktion erreicht wird (vgl. Ab-satz [0008]).4. Die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 ge-mäß Hauptantrag sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und erweitern auch nicht den Schutzbereich des Patents. Sie sind daher zulässig.Der Patentanspruch 1 gründet auf dem ursprünglichen Anspruch 1. Das eingefüg-te Merkmal M2b, wonach die Heizkordel zwei Heizleiter (3.2, 3.4) aufweist, ist aufSeite 3, letzter Absatz sowie auf Seite 6, letzter Absatz der ursprünglichen Be-schreibung offenbart. Die in das Merkmal M3 gegenüber dem erteilten sowie dem ursprünglichen Anspruch 1 neu aufgenommene Angabe, wonach das Anschluss-kabel Adern (5.1, 5.2) aufweist, ist im ersten Satz des Absatzes [0030] der Patent-schrift bzw. auf Seite 7, letzter Absatz, erster Satz der ursprünglichen Beschrei-bung offenbart. Der Einschub "in einer Verbindungseinheit (4)" im Merkmal M4des Oberbegriffs entspricht inhaltlich der Angabe im kennzeichnenden Teil des ur-sprünglichen Anspruchs 1, wonach die Verbindungsmittel (10) in einer Verbin-dungseinheit (4) zusammengefasst sind. Diese Angabe ist auch auf Seite 3, zwei-ter Abs. der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Im Merkmal M6 wurde die ur-sprünglich angegebene Formulierung ("dass die Verbindungsmittel (10) in einerVerbindungseinheit (4) zusammengefasst sind, die …") in eine Zweckangabe um-formuliert ("dass die Verbindungseinheit (4) zum Zusammenfassen der Verbin-dungsmittel (10) …"). Außerdem wurde bei der Angabe "und/oder" die Oder-Alter-native gestrichen.- 10 -Die Merkmale M7 und M8 des Patentanspruchs 1 sind auf Seite 7, zweiter Absatz,Satz 1 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Dass Verbindungen zu dem In-nenleiter 3.4 und dem Außenleiter 3.2 hergestellt sind, ist dort im Nebensatz nurfakultativ ("insbesondere") angegeben. Auch die im nachfolgenden Satz beschrie-bene Art der Verbindung zwischen dem Außenleiter 3.2 und dem Innenleiter 3.4an dem von dem Anschlusskabel 5 abgewandten Kordelende 3.6, ist lediglich alsbesondere Ausgestaltung ("kann insbesondere") beschrieben und muss dahernicht zwingend in den Patentanspruch 1 aufgenommen werden. Das gilt unabhän-gig von den Angaben im ursprünglichen Anspruch 4, da dieser lediglich eine wei-tere Ausgestaltung des Gegenstandes des ursprünglichen Anspruchs 1 angibt. Das Merkmal M12 ist im ursprünglichen Anspruch 2 offenbart.Die neu gegenüber dem erteilten Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale M9 bis M10c sind dem erteilten Anspruch 2 bzw. dem ursprünglichen Anspruch 3 ent-nommen. Das neue Merkmal M11 ist im Absatz [0030] der Patentschrift sowie auf Seite 7, letzter Absatz der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Das neu ange-fügte Merkmal M12a ist dem erteilten Anspruch 9 bzw. dem ursprünglichen An-spruch 10 entnommen, wobei das Wort "oder" bei der Angabe "und/oder" gestri-chen wurde.Die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 neu in den vorgelegten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgenommen Merkmale beschränken den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und führen somit nicht zu einer Erweiterung des Schutzbe-reichs des Patents.Die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag entsprechen in dieser Reihenfolge den erteilten Ansprüchen 3 bis 8 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 9, wobei die Rückbezüge angepasst wurden.- 11 -5.1 Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des in der mündli-chen Verhandlung eingereichten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist eine schmiegsa-me Wärmevorrichtung bekannt, bei der gemäß dem Merkmal M9 die Trägerplatte einer Verbindungseinheit zum Anschluss einer Heizkordel an die Energieversor-gung als Platine mit gedruckten Leiterbahnen ausgebildet ist. Auch das weitere Merkmal M12a, wonach die Verbindungseinheit durch Fixierung des zugeordneten Anschlusskabelendes und mindestens eines Heizkordelendes an einem Wärme-grundelement festgelegt ist, ist aus keiner dieser Druckschriften bekannt.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) wird dem Fachmann, den der Senat als einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von schmiegsamen Wärmevorrichtungen ansieht, durch den genannten Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.So ist aus der Druckschrift E2 eine schmiegsame Wärmevorrichtung in Form einer Wärmedecke (heating blanket) bekannt (vgl. die Bezeichnung und den Anspruch 1 sowie die Figur 1 mit Beschreibung ab Seite 7, erster Absatz bis Seite 8, ers-ter Absatz) [= Merkmal M1], mit einer auf einem Wärmegrundelement (blanket) an-geordneten Heizkordel (heating element 14; vgl. die Figuren 1 und 2 sowie die Be-schreibung auf Seite 9, letzter Absatz: "the heating element … is in the form of a flexible cable") [= Merkmale M2 und M2a], die zwei Heizleiter (Figur 1: inner con-ductor 20, outer conductor 24; bzw. Figur 2: heating element conductor wire 12X, sensor wire 16X {auch als Heizleiter eingesetzt; vgl. die Ansprüche 1, 2 und 4}) aufweist [= Merkmal M2b]. Bei der bekannten Wärmevorrichtung werden die Heiz-leiter (20, 24) über in der Figur 1 gezeigte Eingangsanschlüsse (input termi-nals 10, 12) mit Energie versorgt (vgl. Seite 7, erster Absatz: "The mains voltage is applied after rectification to the heating element 14 of the blanket …"). Der Schalt-plan gemäß der Figur 1 zeigt die zwischen der Heizkordel (heating element 14) und den Eingangsanschlüssen (10, 12) angeordneten Schaltungselemente (z. B. fuse 18, 30; switch 32) sowie eine Schnittstelle (gestrichelt umrandeter Bereich,- 12 -der die Anschlüsse der Heizkordel (14) umgibt) über die die Heizkordel (14) ange-schlossen ist. Die Druckschrift E2 lässt jedoch offen, wie diese Schnittstelle kon-struktiv aufgebaut sein soll. Der E2 ist an keiner Stelle ein Hinweis zu entnehmen, dass diese Schnittstelle als Verbindungseinheit mit einer Trägerplatte, die als Pla-tine mit gedruckten Leiterbahnen ausgebildet ist, aufgebaut sein soll, wie im Merk-mal M9 beansprucht ist. Es finden sich deshalb in der E2 auch keine Angaben über die Art der möglichen Fixierung einer solchen Verbindungseinheit auf einem Wärmegrundelement, wie im Merkmal M12a beansprucht ist.Aus der Druckschrift D3 ist eine elektrische Widerstandsheizung mit mäanderför-mig verlegten Heizleitern für den Sitz- bzw. Lehnenteil insbesondere von Fahr-zeugsitzen bekannt (vgl. den Anspruch 1 und die Figuren 1 bis 3 mit Beschrei-bung) [= Merkmal M1]. Bei dieser Heizung sind die Heizleiter 2 über eine im Pols-ter 4 des Sitzes bzw. der Lehne angeordnete Anschlussplatte 6 (= Trägerplatte) mit einem Anschlusskabel 8 zur Energieversorgung verbunden. Auf der An-schlussplatte 6 sind die Anschlüsse für die Verbindung mit den Heizleitern 2 aus-gebildet (vgl. Spalte 3, Zeilen 54 bis 57). Wie die Figur 1 zeigt, sind die Drähte der Heizleiter 2 direkt mit den Adern des Anschlusskabels 8 verbunden, und nicht über gedruckte Leiterbahnen auf einer Platine, wie im Merkmal M9 des Patentan-spruchs 1 beansprucht. Für den Fachmann besteht auch keine Veranlassung, bei der elektrischen Widerstandsheizung der D3 die Anschlussplatte durch eine Plati-ne mit gedruckten Leiterbahnen zu ersetzen. Denn für die Leitung der bei einer elektrischen Heizung auftretenden hohen Ströme sind Drähte mit ausreichend be-messenem Querschnitt aufgrund der geringeren Wärmeentwicklung besser geeig-net als dünne gedruckte Leiterbahnen auf einer herkömmlichen Platine. Außerdem ist aufgrund der bei einer Sitz- bzw. Polsterheizung im Gebrauch auftretenden me-chanischen Belastung eine direkte Drahtverbindung weniger bruchgefährdet als gedruckte Leiterbahnen auf einer Platine. Bei der D3 ist die Anschlussplatte 6 in-nerhalb des Polsters 4 eines Sitzes angeordnet und mittels eines elastischen Auf-baublockes 5 im Polster fixiert (vgl. die Figuren 2 und 3). Auf der Anschlussplatte 6 ist die Begrenzungsmuffe des Anschlusskabels 8 befestigt (vgl. die Figur 1 mit Be-- 13 -schreibung in Spalte 3, Zeilen 54 und 55). Auch das beanspruchte Merkmal M12aist somit nicht aus der Druckschrift D3 bekannt. Für den Fachmann besteht auf-grund der ausreichenden Fixierung der Anschlussplatte 6 im Polster 4 mittels des Aufbaublockes 5 auch gar keine Veranlassung diese Anschlussplatte durch die Festlegung der Enden des Anschlusskabels und der Heizleiter im Polster zu ver-ankern.Die Druckschrift D1 zeigt ein schmiegsames Elektrowärmegerät mit einer Heizkor-del 2 (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 51 bis Spalte 3, Zei-le 19) [= Merkmal M1]. Die Heizkordel 2 ist über ein Anschlussstück 3 (= Verbin-dungseinheit) mit einer elektrischen Zuleitung 4 verbunden. Über den konkreten Aufbau des Anschlussstücks 3 ist in der D1 nichts ausgesagt.Die Offenkundigkeit der von der Einsprechenden geltend gemachten Vorbenut-zung kann dahingestellt bleiben, da die Druckschrift E3, wie auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, weder eine Verbindungseinheit zum An-schluss einer Heizkordel an die Energieversorgung mit einer als Platine mit ge-druckten Leiterbahnen ausgebildeten Trägerplatte, gemäß dem Merkmal M9, noch das weitere beanspruchte Merkmal M12a, wonach die Verbindungseinheit durch Fixierung des zugeordneten Anschlusskabelendes und mindestens eines Heizkor-delendes an einem Wärmegrundelement festgelegt sein soll, zeigt. Diese Merkma-le werden dem Fachmann auch nicht durch sein allgemeines Fachwissen nahege-legt.Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab.- 14 -5.2 Die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag betreffen vorteilhafte Ausge-staltungen der Wärmevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 und werden von des-sen Patentfähigkeit mitgetragen. Die weiteren Unterlagen haben Bestand, da ge-gen sie ebenfalls keine Widerrufsgründe ersichtlich sind.6. Nachdem das Patent auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung einge-reichten Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten wird, brauchte auf den Hilfsantrag nicht mehr eingegangen werden.Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller VeitPü
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