BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 33/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. Januar 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2006 027 185.8-34hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Veit- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 18. Mai 2007 aufgehoben und das Patent DE 10 2006 027 185 erteilt. Der Anmeldung liegen folgende Unter-lagen zugrunde:B e z e i c h n u n g : Elektrokabel mit balancierter Stromdichtever-teilung in den Leitern.A n m e l d e t a g : 12. Juni 2006.Die innere Priorität der Anmeldung DE 10 2005 027 477 vom 14. Juni 2005 ist in Anspruch genommen.Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 28. Januar 2010;Beschreibung Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 28. Januar 2010Zeichnung, Figuren 1 bis 4 gemäß der Offenlegungsschrift.Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.- 3 -G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 12. Juni 2006 mit der Bezeichnung "Elektrokabel mit balancierter Strom-dichteverteilung in den Leitern" eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom 18. Mai 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung aus-geführt, dass das in Patentanspruch 1 gemäß der Eingabe vom 8. Mai 2007 bean-spruchte Elektrokabel angesichts des aus den EntgegenhaltungenE1 DE-PS 594 855 undE2 DE 691 29 758 T2bekannten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Zum Stand der Technik wurde im Prüfungsverfahren noch die weitere Entgegen-haltungE3 W0 00/57 434 A1genannt. In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist ferner auf die Druck-schriftenE4 DE 41 20 773 A1E5 US 3 815 054 undE6 US 4 945 189verwiesen worden.- 4 -Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er verfolgt sein Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung über-reichten Patentansprüchen 1 bis 4 weiter und vertritt die Auffassung, dass der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.Der Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:M1 Elektrokabel zur Leistungsübertragung im Wechselstrombe-trieb,M1.1 insbesondere Lautsprecherkabel,M1.2 mit balancierter Stromdichteverteilung in Leitern,M1.3 das 2n (n=1,2,3… usw.) parallel zueinander verlaufende, am Umfang eines Kreises in gleichen Abständen voneinander angeordnete Signalleiter (Sm) aufweist, undM1.4 für die Signalübertragung jeweils n Signalleiter (Sm) als Hin-leitung und n Signalleiter (Sm) als Rückleitung dienen.M2 wobei im Zentrum des Kreises, parallel zu den Signallei-tern (Sm), ein Zentralleiter (ZL) angeordnet ist, undM3 ein isolierter Draht (DR) möglichst eng mit dem Zentrallei-ter (ZL) und allen Signalleitern (Sm) verflochten ist, derart, dass er über die gesamte Kabellänge durch viele nach glei-chem Muster hintereinander wiederholte Umläufe eine "Um-flechtung" bildet,dadurch gekennzeichnet,Ma dass an einem der beiden Kabelenden das eine Ende des Drahtes (DR) mit dem einen Ende des Zentralleiters (ZL) elektrisch verbunden ist,Mb dass bei einem jeden Umlauf der Draht (DR) mit dem Zen-tralleiter (ZL) und mit allen Signalleitern (Sm), stets die selbe - 5 -Reihenfolge einhaltend, nämlich S1, ZL, S2, ZL, S3, ZL… S2n, ZL oder umgekehrt, verflochten ist,Mc dass bei einem jeden Umlauf der Draht (DR) tangential um die Signalleiter (S1 bis S2n) und den Zentralleiter (ZL) geführt ist, derart, dass im Luftspalt zwischen dem Zentralleiter (ZL) und jedem Signalleiter (Sm) genau eine Kreuzung des Drah-tes (DR) gebildet ist, undMd dass auch an dem anderen Kabellende die beiden anderen Enden des Drahtes (DR) und des Zentralleiters (ZL) mitein-ander elektrisch verbunden sind.Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 wird den Akteninhalt Bezug genommen.Der Anmelder stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2007 aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2010 überreichten Patentansprüchen 1 bis 4, der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschrei-bung, Seiten 1 bis 6, sowie mit der Zeichnung, Figuren 1 bis 4 ge-mäß der Offenlegungsschrift.II.Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der in diesem Patentan-spruch beanspruchten Lehre stehen Schutzhindernisse nicht entgegen. Der Pa-tentanspruch 1 hält sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenba-rung (§ 38 PatG) und sein Gegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG).- 6 -1. Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 stützt sich le-diglich redaktionell überarbeitet, auf den ursprünglichen Patentanspruch 1. Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3; Patentanspruch 4 gründet auf dem ursprünglichen Anspruch 6 in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel gemäß der Abbildung 4.2. Der Beschreibungseinleitung folgend betrifft die Erfindung den Aufbau eines Elektrokabels zur Leistungsübertragung, wie eines Lautsprecherkabels, durch wel-chen eine Optimierung des Verlaufs der ohmschen und dielektrischen Verluste im Wechselstrombetrieb, und dabei ein möglichst optimales Verhältnis der Kabel-Pa-rameter zueinander erreicht werden sollen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]).Für ein homogenes Klangbild soll ein gutes Lautsprecherkabel nicht nur einen nie-drigen ohmschen Widerstand aufweisen; dieser soll auch von der Frequenz und der Intensität des Kabelstroms möglichst unabhängig sein, (vgl. Abs. [0002] ab Zeile 22). Mit der Frequenz steigt bekanntlich der induktive Widerstandsteil (Impe-danz), einhergehend mit zunehmend an der Leiteroberfläche fließendem Strom (Skin-Effekt). Mit zunehmenden Querschnitt eines Leiters steigt die Inhomogenität der Stromverteilung im Leiter an. Bei zwei parallelen Leitern verstärkt der Proximi-ty-Effekt noch die Zunahme der Stromdichte an deren inneren (einander zuge-wandten) Oberflächen. Bei bspw. Tonsignalen ändert sich ständig der Magnet-fluss; dieser bestimmt maßgeblich die inhomogene Stromdichteverteilung in den Leitern (Abs. [0003], Seite 3, linke Spalte). Dazu ist weiter dargelegt, dass sich als Folge der ohmsche Wechselstromwiderstand im Verhältnis zum Gleichstromwider-stand ständig ändert. Aus diesem Grund soll bei einem Lautsprecherkabel die "un-nötige" Entscheidung von magnetischen Feldern durch die Anordnung des Leiters möglichst verhindert werden (Absatz [0004]).- 7 -Daran orientiert sich die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, das Elektroka-bel zur Leistungsübertragung derartig weiterzuentwickeln, dass im Unterschied zu den herkömmlichen Kabeln der eingangs genannten Art durch eine elektrodynami-sche Balancierung der Stromdichteverteilung in den Leitern eine Minderung einer Signalmodulation des ohmschen Widerstandes in den Leitern, eine Minderung des dielektrischen Verlustes im Kabel, und eine gewisse "Einstellmöglichkeit" der Wel-lenimpedanz durch die Parameter C' des Kabels erreicht werden (Absatz [0005]).Zur Lösung dieser Aufgabe ist bei dem Elektrokabel nach Patentanspruch 1 ein Zentralleiter (ZL) vorgesehen, der im Zentrum eines Kreises parallel zu den Sig-nalleitern (Sm) angeordnet ist [M2]. Die beiden Enden eines gemäß dem Merk-mal [M3] verflochtenen isolierten Drahtes (DR) sind gemäß den Merkmalen [Ma] und [Md] jeweils mit dem zugehörigen Ende des Zentralleiters (ZL) elektrisch ver-bunden, wodurch ein geschlossener Stromkreis entsteht. In den von Wechsel-strom (bspw. Tonsignale) durchflossenen Signalleitern (bspw. S1, S2) baut sich ein magnetisches Feld auf, das den aus dem Zentralleiter (ZL) und den Drahtwin-dungen (DR) gebildeten Stromkreis, noch verstärkt durch den Proximity-Effekt in den parallelen Leitern durchsetzt und in diesem einen entsprechenden Stromfluss bewirkt. Dieser wiederum induziert ein magnetisches Gegenfeld in den Leitern S1, S2 mit einem Stromfluss, der der ursprünglichen inhomogenen Stromdichtevertei-lung in der Leiterquerschnitt - Ebene entgegenwirkt (Abs. [0006], Seite 4, li. Spal-te, Abs. 1 unten). Damit wird die ursprüngliche Ladungsträgerverschiebung in den Leitern (nach außen) kompensiert und der Verlauf des Wechselstromwiderstandes in den Leitern zur Minderung einer Signalmodulation des ohmschen Widerstandes (vgl. die Aufgabenstellung) optimiert.3. Diese im Patentanspruch 1 vorgesehenen Mittel und Maßnahmen sind aus den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen E1 bis E6 weder bekannt, noch ver-mögen diese Entgegenhaltungen Anregungen für die patentgemäße Lösung zu vermitteln. Das zweifelsohne gewerblich anwendbare Elektrokabel nach Patentan-spruch 1 ist daher neu und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen - 8 -Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-manns, der vorliegend als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu definieren ist, der sich mit der Entwicklung von Signalkabeln, insbesondere für die Übertragung von Signalen im Tonfrequenzbereich befasst und auf diesem Gebiet über einschlägige Berufserfahrung verfügt.Bei dem Bandkabel aus der Entgegenhaltung E1 sind in dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 3 und 4 parallele Leiter 41 - 44 von einem Schussfaden 46 mit innen liegenden Kupferfaden in Querdurchflechtung umgeben. Ein Zentralleiter im Zentrum eines Kreises [M2] sowie eine Verflechtung des Schussfadens um am Umfang des Kreises angeordnete Leiter [M1.3], wie gemäß den Merkmalen [M3, Mb, Mc] beansprucht, ist damit nicht gegeben. Zudem ist kein geschlossener Stromkreis aus verflochtenem Draht (Schussfaden) und Zentralleiter gebildet - wie er sich aus den Merkmalen [Ma, Md] ergibt - in dem ein Stromfluss der inhomoge-nen Stromdichteverteilung in der Leiterquerschnittsebene entgegenwirken könnte, um damit den Verlauf des Wechselstromwiderstandes in den Leitern zu optimie-ren. Diese in den Anmeldungsunterlagen aufgezeigte Problematik ist in E1 nicht angesprochen. Damit der Schussfaden 46/47 in E1 seine abschirmende Wirkung erfüllt, muss er vielmehr mit Masse/Bezugspotential verbunden sein und kann so-mit keinen geschlossenen Stromkreis zur Kompensation bilden.Die Entgegenhaltung E2 beschreibt ein gegen elektromagnetische Störungen ab-geschirmtes Kabel, z. B. für ein Audiogerät, (S. 1, Abs. 1), bei dem zwischen pa-rallelen Leitern 201 ein Draindraht 204 angeordnet ist, der seinerseits in elektri-schem Kontakt mit einem Induktionsschutzelement 203 aus elektrisch leitfähigem Harz steht, in das die ganze Anordnung alle Leiter umgebend eingebettet ist (Fig. 5). Über den Draindraht 204 kann die Verbindung mit der Erde hergestellt werden (Seite 7, Abs. 2). Eine Kompensation, wie sie mit dem Zentralleiter (ZL) und dem Draht (DR) beim Anmeldungsgegenstand bewirkt wird, ist daher nicht möglich und in E2 auch nicht beabsichtigt.- 9 -Die weiteren, eingangs genannten Entgegenhaltungen E3 bis E6 liegen, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, noch weiter ab; sie haben dementsprechend in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.4. Die Patentfähigkeit der Unteransprüche 2 bis 4 wird von der des Patentan-spruchs 1 mitgetragen.5. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist anzuordnen. Sie kommt dann in Betracht, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmusterge-setz, 10. Aufl., § 80 PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 73, Rdn. 124 u. 125). Der Anmelder hat in seiner Eingabe vom 8. Mai 2007 neue Pa-tentansprüche 1 bis 7 eingereicht, die entsprechend dem im (einzigen) Bescheid vom 12. Januar 2007 übermittelten Formulierungsvorschlag für die aus der Sicht der Prüfungsstelle als gewährbar erachteten Patentansprüche 1 bis 7 - demge-genüber lediglich redaktionell geändert - überarbeitet wurden. Die Prüfungsstelle hat daraufhin die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Mai 2007 unter Hinweis auf den Bescheid vom 12. Januar 2007 zurückgewiesen, da das durch den geltenden Patentanspruch 1, den sie selbst "mit den vorgenommenen Änderungen in forma-ler Hinsicht weitgehend den Vorschlägen der Prüfungsstelle entsprechend" erach-tet (vgl. Beschluss, II, Abs. 1), definierte Kabel nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruhe. Die Gründe für ihre gegenüber dem Bescheid vom 12. Januar 2007 geänderte Sichtweise zu den von ihr selbst vorgeschlagenen und als gewährbar erachteten Ansprüchen, insbesondere den Patentanspruch 1 betreffend, hat die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss nicht dargelegt. Sie hat lediglich aus-geführt, dass von einem weiteren Bescheid aus verfahrensökonomischen Grün-den abzusehen gewesen sei, da sich der Anmelder verfahrensleitenden Hinwei-sen als schwer zugänglich erwiesen habe. Dies trifft vorliegend, insbesondere den Patentanspruch 1 betreffend, jedoch nicht zu, denn der Anmelder ist in seinem geltenden Patentanspruch 1 in formaler Hinsicht weitgehend dem Vorschlag der Prüfungsstelle gefolgt, wie diese selbst in ihrem Beschluss feststellt. Die Abset-- 10 -zung des Zurückweisungsbeschlusses ohne einen weiteren Bescheid, in dem ge-mäß § 48 S. 2 PatG i. V. m. § 42 Abs. 3 S. 2 PatG in jedem Fall und hier insbe-sondere im Hinblick auf den Bescheid vom 12. Januar 2007 die neue Sichtweise darzulegen gewesen wäre, ist nicht erfolgt. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, der die bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung vermeidbare Beschwerde erforderlich gemacht hat (vgl. Schulte a. a. O., Rdn. 132).Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart VeitPü
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