BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 333/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Februar 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Auf die am 12. August 2002 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 102 37 396 mit der Bezeichnung „Gurtstraffer für einen Sicherheitsgurt eines Kraftfahrzeuges“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 29. April 2004 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Entgegen-haltungen D1: DE 202 00 741 U1 D2: US 2002/0105181 A1 D3: WO 96/13409 A1 und D4: DE 85 29 017 U1. Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patentan-spruchs 1 im Hinblick auf den aus der D1 oder der D3 bekannten Stand der Tech-nik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe. Allenfalls müsse noch die D2 oder die D4 in Betracht gezogen werden. Die Ge-genstände sämtlicher Unteransprüche seien durch den Stand der Technik bzw. das allgemeine Fachwissen bekannt oder zumindest nahegelegt. - 3 - Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent beschränkt mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentan-sprüchen 1 bis 5 aufrecht zu erhalten. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patent-hindernd entgegen stehe. Entsprechendes gelte für den Gegenstand des Patent-anspruchs 1 nach Hilfsantrag. Der erteilte, nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 lautet: M1 Gurtstraffer für einen Sicherheitsgurt eines Kraftfahrzeuges M2 mit einem aus einem Zylinderrohr, einem in dem Zylinderrohr geführten Kolben M3 und einer mit dem Kolben verbundenen Kolbenstange, M4 welche an ihrem von dem Kolben abgewandten Ende ein Verbindungsteil aufweist, M5 an dem das Ende eines Sicherheitsgurtes befestigt ist - 4 - M6 und ein Halteteil (19) vorgesehen ist, welches einen Befesti-gungsansatz (5) für das Zylinderrohr (2) und eine Führungs-einrichtung (6) für den Sicherheitsgurt (3) aufweist, M7 wobei die Führungseinrichtung (6) und der Befestigungsan-satz (5) einen wenigstens der Länge der Straffbewegung entsprechenden Abstand aufweisen, M8 und das Halteteil und das Zylinderrohr axial hintereinander angeordnet sind. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist zweiteilig abgefasst und enthält in seinem Oberbegriff die Merkmale M1 bis M8 des erteilten Patentanspruchs 1, an welche sich im kennzeichnenden Teil folgende Merkmale aus den erteilten Unter-ansprüchen 2 und 3 anschließen: M9 dass die Führungseinrichtung (6) als Umlenkeinrichtung aus-gebildet ist M10 und der Sicherheitsgurt (3) in der Umlenkeinrichtung mittels eines Befestigungselements (14) festlegbar ist, M11 welches durch die Straffbewegung des Sicherheitsgurtes (3) lösbar ist. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Ein-spruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich - 5 - 30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 ein-gelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostenge-setzes“ vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer aus-drücklichen entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechts-grundsatz der fortwirkenden Zuständigkeit „perpetuatio fori“ zuständig bleibt (vgl. hierzu BPatG Beschluss vom 19. Oktober 2006 23 W (pat) 327/04 ). Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beur-teilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übri-gen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden. 1) Der Senat hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Patentan-sprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag, denn deren Merkmal M8, wonach das Halteteil und das Zylinderrohr axial hintereinander angeordnet sind, kann allenfalls der Zeichnung (Figur 1), nicht jedoch den ursprünglichen Patentansprüchen und der ursprünglichen Beschreibung entnommen werden. 2) Es kann jedoch dahinstehen, ob die Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhen die - zweifelsohne gewerblich an-wendbaren - Gegenstände dieser Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung von - 6 - Kraftfahrzeug-Rückhaltesystemen befasster, berufserfahrener Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren ist. 3) Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Gurtstraffer der eingangs genannten Art derart zu verbessern, dass es für verschiedene Gurtzulaufrichtun-gen verwendet und im Aufbau entsprechend kleiner dimensioniert werden kann (Absatz [0007]). a) Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wird dem Fach-mann durch den Stand der Technik nahegelegt. Aus der Entgegenhaltung D1 (vgl. den Schutzanspruch 1, die Figuren 3 und 4 so-wie die Beschreibung Seite 6, letzter Absatz bis Seite 8, 1. Absatz) ist eine Vor-richtung bekannt, von der sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 allenfalls durch das Merkmal M3 unterscheidet. Denn auch die Entgegenhal-tung D1 offenbart bereits einen Gurtstraffer für einen Sicherheitsgurt eines Kraft-fahrzeuges (Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem mit Sicherheitsgurt und Gurt-straffer) [Merkmal M1], mit einem in einem (nicht bezeichneten) Zylinderrohr ge-führten Kolben ( pyrotechnisch betriebener Linearstraffer 20) [Merkmal M2] und einem mit dem Kolben verbundenen Angriffsmittel (30). An dem dem Kolben ab-gewandten Ende des Angriffsmittels (30) ist ein Verbindungsteil (Gurtschloss 16, Beschlag 18) vorgesehen [Merkmal M4], an dem das Ende eines Sicherheitsgur-tes (Gurtband 14) befestigt ist [Merkmal M5]. Außerdem ist ein Halteteil (Befesti-gungselement 22) vorhanden mit einem (nicht bezeichneten ) Befestigungsansatz für das Zylinderrohr und mit einer Führungseinrichtung (Umlenkung 36) für den Sicherheitsgurt (14) [Merkmal M6]. Die Führungseinrichtung (36) und der Befesti-gungsansatz müssen auch beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 (vgl. Figur 3) mindestens einen der Länge der Straffbewegung entsprechenden Ab-stand aufweisen [Merkmal M7], damit der für die Gurtstraffung benötigte Hub er-zielt werden kann. Schließlich sind das Halteteil (22) und das Zylinderrohr auch beim Stand der Technik axial hintereinander angeordnet [Merkmal M8]. - 7 - Was nun das noch verbleibende Merkmal M3 anbelangt, so lehrt die D1 (vgl. die Figur 2 i. V. m. Seite 2, vorletzter Absatz), das Angriffsmittel (30) vorzugsweise flexibel auszubilden, damit es um die Umlenkung (34) geführt werden kann. Der weiteren, in der Figur 3 der D1 gezeigten Ausführungsform entnimmt der Fach-mann jedoch, dass es dort eines flexiblen Angriffsmittels nicht bedarf, weil dieses lediglich eine geradlinige Bewegung zum Kolben hin durchführen muss. Es liegt von daher im Ermessen des Fachmanns, das Angriffsmittel (30) in diesem Fall als (starre) Kolbenstange auszubilden, wie dies insoweit vom Merkmal M3 des erteil-ten Patentanspruchs 1 gelehrt wird, zumal dem Fachmann aus der einschlägigen Druckschrift D4 (vgl. die in den Figuren 1 und 2 gezeigten, alternativen Ausfüh-rungsbeispiele sowie die zugehörige Beschreibung Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, 1. Absatz) schon bekannt ist, dass bei Gurtstraffern das Verbindungs-element zwischen Kolben und Gurt bzw. Kolben und Gurtschloss sowohl als (starre) Kolbenstange als auch in Form eines (flexiblen) Drahtseiles ausgebildet sein kann, je nach dem, ob das Verbindungselement lediglich eine geradlinige Bewegung ausführen soll (Figur 1) oder aber zum Straffen des Gurtes umgelenkt werden muss (Figur 2). Sonach bedurfte es für den zuständigen Fachmann keiner erfinderische Tätigkeit, um ausgehend von der aus der D1 bekannten Vorrichtung zu Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen. b) Auch der durch die Merkmale M9 bis M11 weitergebildete Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn aus der Druckschrift D1 (Figuren 3 und 4 sowie die Beschreibung Seite 8, 1. Absatz bis Seite 9, 1. Absatz) ist bereits bekannt, die Führungseinrichtung als Umlenkeinrichtung (Umlenkung 36) auszugestalten [Merkmal M9]. Ferner ist bei diesem Stand der Technik (vgl. Figur 14 und die Beschreibung Seite 11, letzter Absatz bis Seite 12, 1. Absatz) ein Befestigungselement (Rastelement 112) vor-- 8 - gesehen, welches das Verbindungselement (44g) zwischen dem Beschlag (18) und dem Angriffsmittel (30) am Halteteil (22) fixiert. Das Befestigungsele-ment (112) weist eine Sollbruchstelle (114) auf, infolge derer das Befestigungs-element (112) durch die Straffbewegung des Sicherheitsgurtes (14) gelöst wird [Merkmal M11]. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Patentinhaberin wird auch beim Stand der Technik gemäß Druck-schrift D1 der Sicherheitsgurt (14) durch das Befestigungselement (112) in der Umlenkeinrichtung (36) festgelegt [Merkmal M10]. Denn die in der D1 beschrie-bene Art der Fixierung dient nicht nur - wie die Patentinhaberin geltend macht - der Verhinderung eines Klappergeräusches, sondern ausdrücklich auch als Ver-drehsicherung (vgl. Seite 11, Zeilen 3 und 4), deren Zweck es also mit anderen Worten ist, den Sicherheitsgurt (14) in der Umlenkeinrichtung (36) festzulegen, wie dies insoweit durch das Merkmal M10 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelehrt wird. Nach alledem können die zusätzlichen Merkmale M9 bis M11 des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag die Patentfähigkeit seines Gegenstandes nicht be-gründen. 3) Mit dem erteilten Patentanspruch 1 fallen die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7. Entsprechendes gilt für die verbleibenden vier, auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche. - 9 - 4) Das Patent war demnach zu widerrufen. gez. Unterschriften
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