BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 333/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. Februar 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 197 32 120…- 2 -hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Das Patent DE 197 32 120 wird widerrufen.G r ü n d eI.Auf die unter Inanspruchnahme der inneren Priorität DE 197 25 562.0 vom 17. Juni 1997 am 25. Juli 1997 eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung "Verfahren und Anordnung zur Unterdrückung der Auswirkungen elektromagnetischer Wechselfeld-Störstrahlung elektromedizinischer Geräte" er-teilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 9. Februar 2006 er-folgt.Die erteilten Patentansprüche 1 und 3 lauten gegliedert:Anspruch 1M1 Verfahren zur Unterdrückung der Auswirkungen elektromag-netischer Wechselfeld-Störstrahlung elektromedizinischer Geräte,M2 welche in räumlicher Nähe von hochsensitiver Messtechnik, insbesondere MRT- oder MRI-Systemen Stand-by betrieben werden,- 3 -M3 durch automatisches Unterbrechen der Netzverbindung des oder der elektromedizinischen Geräte für einen Zeitraum, welcher gleich oder größer dem Intervall zur Datenerfassung mittels der sensitiven Messtechnik ist,dadurch gekennzeichnet,M4 dass unabhängig vom Aktivierungszustand des oder der elektromedizinischen Geräte (1) der Zustand der Messtech-nik (6) laufend abgefragt wird,M5 um ein Netztrenn- oder Netzverbindungssignal bereitzustel-len,M6 wobei von der hochsensitiven Messtechnik (6) über eine op-tische Kommunikationsschnittstelle (9) ein Anforderungssig-nal an das elektronische Gerät gesendet wird,M7 um nach Bestätigung der Anforderung und Netzunterbre-chung den Messzyklus oder die Messzyklen einzuleiten.Anspruch 3:N1 Anordnung zur Durchführung des Verfahrens nach An-spruch 1 oder 2,dadurch gekennzeichnet,N2 dass zwischen dem oder den elektromedizinischen Gerä-ten (1) und dem Netzanschluß ein Schaltgerät (2) zur mehr-poligen vollständigen Netztrennung vorgesehen ist,N3 das Schaltgerät (2) einen Anschluß zum externen Aktivieren umfasst, um das oder die angeschlossenen elektromedizini-schen Geräte (1), die nach Übergang zum Sleep-Modus voll-ständig vom Netz getrennt sind, wieder mit dem Netz zu ver-binden und- 4 -N4 wobei weiterhin zwischen dem Schaltgerät (2) und der hoch-sensitiven Messtechnik (6) die optische Kommunikations-schnittstelle (9) sowieN5 eine entsprechende Verbindung zur Zustandsüberwachung und/oderN6 Steuerung der Netztrennung vorgesehen ist.Zu den erteilten Unteransprüchen 2 und 4 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.Gegen das Patent hat die Firma S… AG mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006, ein-gegangen am selben Tag per Fax, Einspruch erhoben.Sie ist der Auffassung, dass weder der Verfahrensanspruch 1 noch der auf eine Anordnung zur Durchführung des Verfahrens gerichtete Patentanspruch 3 auch unter Einbeziehung der Beschreibung die Erfindung so deutlich offenbarten, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Insbesondere erachtet sie den Begriff "elek-tronisches Gerät" als zu allgemein, so dass der Fachmann dessen Funktion nicht ermitteln und in Beziehung zu anderen Komponenten setzen könne, um zum Um-setzen der Lehre gemäß Anspruch 1 in die Praxis die Störstrahlung des elektro-medizinischen Gerätes zu unterdrücken.Zudem bewertet sie den Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik als nicht patentfähig und verweist dazu unter anderem auf die Druck-schriftenD1 DE 44 33 502 A1D2 US 4 554 925 undD5 US 4 487 489.Ferner macht sie offenkundige Vorbenutzung geltend.- 5 -Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung, hilfsweise einge-schränkt mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprü-chen 1 bis 9.Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag lauten (Änderungen gegenüber den erteilten Fassungen hervorgehoben):Anspruch 1M1 Verfahren zur Unterdrückung der Auswirkungen elektromag-netischer Wechselfeld-Störstrahlung elektromedizinischer Geräte,M2 welche in räumlicher Nähe von hochsensitiver Messtechnik, insbesondere MRT- oder MRI-Systemen Stand-by betrieben werden,M3 durch automatisches Unterbrechen der Netzverbindung des oder der elektromedizinischen Geräte für einen Zeitraum, welcher gleich oder größer dem Intervall zur Datenerfassung mittels der sensitiven Messtechnik ist,dadurch gekennzeichnet,M4 dass unabhängig vom Aktivierungszustand des oder der elektromedizinischen Geräte (1) der Zustand der Messtech-nik (6) laufend abgefragt wird,M5 um ein Netztrenn- oder Netzverbindungssignal bereitzustel-len,M6 wobei von der hochsensitiven Messtechnik (6) über eine op-tische Kommunikationsschnittstelle (9) ein Anforderungssig-nal an das elektromedizinische Gerät gesendet wird,M7 um nach Bestätigung der Anforderung und Netzunterbre-chung den Messzyklus oder die Messzyklen einzuleiten,- 6 -M8 wobei ein Schaltgerät (2) zum Bewirken der Netzunter-brechung über eine externe Gleichstromversorgung be-trieben wird.Anspruch 3N1 Anordnung zur Durchführung des Verfahrens nach An-spruch 1 oder 2,dadurch gekennzeichnet,N2 dass zwischen dem oder den elektromedizinischen Gerä-ten (1) und dem Netzanschluß ein Schaltgerät (2) zur mehr-poligen vollständigen Netztrennung vorgesehen ist,N3 das Schaltgerät (2) einen Anschluß zum externen Aktivieren umfaßt, um das oder die angeschlossenen elektromedizini-schen Geräte (1), die nach Übergang zum Sleep-Modus voll-ständig vom Netz getrennt sind, wieder mit dem Netz zu ver-binden undN4 wobei weiterhin zwischen dem Schaltgerät (2) und der hoch-sensitiven Messtechnik (6) die optische Kommunikations-schnittstelle (9) sowieN5 eine entsprechende Verbindung zur Zustandsüberwachung und/oderN6 Steuerung der Netztrennung vorgesehen ist undN7 dass das Schaltgerät (2) mit einem externen Gleich-stromversorgungsgerät (3, 4, 5) verbunden ist.Zu den Unteransprüchen 2 und 4 bis 9 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte Bezug genommen.- 7 -Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 9, im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift.Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag,das Patent DE 197 32 120 zu widerrufen.Die Einsprechende ist der Auffassung, dass weder die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 3, noch der Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag patentfähig sind.II.1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2002, 862 ff. – Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 ff. – Rundsteckverbinder).2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Be-urteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist anhand der zu den Akten ge-reichten Druckschriften im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhabe-rin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der geltend gemachte Widerrufsgrund ohne eigene Ermittlungen - 8 -ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch auch als begründet, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Haupt- und Hilfsantrag jedenfalls nicht patentfähig sind. Es kann daher dahinste-hen, ob die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind und ob ihre Gegenstände den Schutzbereich des Patents erweitern.Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zur Unterdrückung der Auswirkungen elektromagnetischer Wechselfeldstörstrahlung elektromedizinischer Geräte, welche in räumlicher Nähe hochsensitiver Messtechnik, insbesondere MRI-Systemen Stand-by betrieben werden (vgl. Absatz [0001] der Patentschrift).Um die Störstrahlung zu reduzieren, sind im Stand der Technik an den elektrome-dizinischen Geräten eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, bspw. störende Ge-räte in den Stand-by Betrieb zu schalten, Schirmungen, Filter oder automatische Unterbrechungen der Netzverbindung für die Dauer der Datenerfassung der sensi-tiven Messtechnik vorzusehen [0003 bis 0008].Daran orientiert sich die Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und eine Anord-nung zur Unterdrückung der Auswirkungen elektromagnetischer Wechselfeld-Stör-strahlungen elektromedizinischer Geräte, welche in räumlicher Nähe von hochsen-sitiver Messtechnik betrieben werden, derart weiterzubilden, dass der Operateur von Überwachungs-, Steuer- und Umschaltaufgaben entlastet ist, wodurch die wechselseitige Sicherheit beim Betreiben der erwähnten Geräte oder Einrichtun-gen erhöht wird [0009].Die Lösung dieser Aufgabe soll durch die in den Patentansprüchen 1 und 3 ge-mäß Haupt- bzw. Hilfsantrag angegebenen Merkmale erfolgen.- 9 -Das Patent erläutert die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist dann gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Ge-samtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestreb-te Erfolg erreicht wird (vgl. BGH GRUR 2010, 901 ff. - Polymerisierbare Zementmi-schung m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere bereitet es dem hier zuständigen Fachmann, einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, der mit der Entwicklung elektromedizinischer Geräte befasst ist und auf diesem Gebiet über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt, keinerlei Schwierigkeiten, den Begriff "elektronisches Gerät" fachlich richtig einzuordnen. Neben den ge-nannten allgemeinen Informationen in den Absätzen [0001] bis [0009] ist zu dem "elektronischen Gerät" im Merkmal [M6], auch in den vorangehenden Merkma-len [M1 - M4] bereits als elektromedizinisches Gerät definiert, in den Absät-zen [0027, 0029] der Patentschrift außerdem offenbart, dass dieses bspw. ein Hochfrequenz-Chirurgiegerät zum Schneiden oder Koagulieren von Körpergewe-be ist. Aus dem Merkmal [M4] einer laufenden Abfrage des Zustandes der Mess-technik unabhängig vom Aktivierungszustand des elektromedizinischen Geräts er-kennt der Fachmann, dass während eines Messvorgangs der hochsensitiven Messtechnik das elektromedizinische Gerät nicht in störender Weise eingeschaltet sein darf.4. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 3 beruhen gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.4.1 Die aus der Druckschrift D5, die den nächstliegenden Stand der Technik re-präsentiert, bekannte endoskopische Apparatur ist mit einer im Betrachtungskanal (eyepiece section 12, image guide 27) angeordneten Kamera (camera 13) ausge-stattet und wird zusammen mit einem elektromedizinischen Gerät betrieben (vgl. - 10 -Spalte 1, Zeilen 5 bis 8, medical electronic appartus). Dieses Gerät ist mit einem Hochfrequenz-Generator versehen und dient zum Schneiden von Gewebe (vgl. Fig. 2, H.F. current generator 48, electrosurgical device 17). Das - naturgemäß -vom HF-Generator 48 (für das elektrische Skalpell electric bistoury device) er-zeugte elektromagnetische Wechselfeld wirkt sich in räumlicher Nähe störend auf das Signal für den Auslöser oder das (hochsensitive) Lichtmesssignal (vgl. Sp. 1, Abs. 2 ...noise generated from the electrical bistoury device is introduced into a re-lease signal or light measurement signal ...adverse effects ... and cause defective exposure) aus [M1, M2]. Um dies zu verhindern, wird das elektromedizinische Ge-rät für die Zeitdauer der Messaufnahme (Fotoaufnahme, Öffnung des Kameraver-schlusses shutter 30) abgeschaltet (Sp. 1, Z. 26 bis 35), indem für eine Bildauf-nahme ein Auslöser (release switch 34) betätigt wird, der mit einem Schalter (switch 41) gekoppelt ist und diesen bei Betätigung schließt. Dadurch wird der an-sonsten auf einem Potential liegende Kontakt des Schalters 41 (vgl. in Fig. 2 den Widerstand über dem Schalter 41) auf Massepotential gelegt, das über eine Lei-tungsverbindung (transmission line 42, signal line 43, cord 44) an einem Eingang des elektromedizinischen Gerätes (electrosurgical device 17) anliegt. Eine geräte-interne Schaltung (timer 45, NOR-Gate 46) unterbindet dann die Generierung des Hochfrequenzstroms im HF-Generator und löst die Bild/Messaufnahme aus (vgl. Sp. 2, Z. 61 bis 64; "As a result ...whereupon the generation of the high frequency current from the high frequency current generator 48 is stopped") [M3]. Damit ge-währleistet die bestehende Leitungsverbindung unabhängig vom Aktivierungszu-stand des elektromedizinischen Gerätes 17 eine laufende Abfrage des Zustands des Messgerätes [M4] und übermittelt - bei Betätigung des Auslösers 34 - ein An-forderungssignal über eine Kommunikationsschnittstelle (Eingang des timers 45) an das elektromedizinische Gerät. Für die Übermittlung des Netztrennsignals an das elektromedizinische Gerät kann ferner eine (gegen elektromagnetische Stö-rungen unempfindliche) optische Faser (Sp. 3, Z. 65 optical fiber) und folglich auch eine optische Kommunikationsschnittstelle an dem elektromedizinischen Gerät vorgesehen sein [M6].- 11 -Demgegenüber unterscheidet sich die Vorgehensweise nach Anspruch 1 durch die weitere Sicherheitsmaßnahme, den Messzyklus (Messzyklen) erst nach Bestä-tigung der Anforderung und Netzunterbrechung gemäß Merkmal [M7] einzuleiten. Eine derartige Sicherheitsmaßnahme, die Fehlmessungen noch weiter aus-schließt, obliegt der Sorgfaltspflicht jedes mit der Entwicklung von in räumlicher Nähe von hochsensibler Messtechnik befindlichen elektromedizinischen Geräten befassten Fachmanns und ist als solche nicht erfinderisch, ebenso wenig wie ein automatisches Unterbrechen [M3] der Netzverbindung des elektromedizinischen Gerätes, welches als eine den Chirurgen bei der Handhabung des Gerätes zu-sätzlich entlastende Maßnahme für den Fachmann naheliegend und durch eine automatische Betätigung des Schalters (release switch 34) ohne Schwierigkeit realisierbar ist. Sofern das am timer 45 anliegende Signal bei betätigtem Schal-ter 34 nur die Stromzufuhr für den HF-Generator 48 unterbinden sollte (Stand-by Betrieb) und sich herausstellte, dass weitere Module in dem elektromedizinischen Gerät 17 (bzw. in mehreren Geräten) ggfls. Störstrahlung verursachen, so wird der Fachmann selbstverständlich mit dem am timer 45 anliegenden Signal auch diese Module vom Netz trennen [M5].Das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht nach allem gegen-über der endoskopischen Apparatur aus der Druckschrift D5 nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit.4.2 Dies trifft auch für den auf eine Anordnung zur Durchführung des Verfahrens gerichteten, erteilten Patentanspruch 3 mit den darin beanspruchten Mitteln zu, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich und folglich in D5 bei dem Ausfüh-rungsbeispiel der endoskopischen Anordnung gemäß Figur 2 ebenfalls vorgese-hen sind. Was ein zudem noch beanspruchtes Schaltgerät zwischen dem elektro-medizinischen Gerät und dem Netzanschluss zur Trennung des Geräts vom Netz betrifft [N2], so ist in D5 eine Schaltfunktion in dem elektromedizinischen Gerät 17 mit dem darin befindlichen NOR gate 46 ohnehin bereits vorgesehen, um damit ei-ne Abschaltung des HF-Generators auszulösen; den Schalter ggfls. mehrpolig - 12 -auszulegen, ist rein handwerklich. Schließlich ist in D5 die Schaltfunktion des NOR gate 46 ebenfalls über einen Anschluss (foot switch 26 in Figur 2) extern aktivier-bar, um das Gerät (HF-Gen. 48) wieder mit dem Netz zu verbinden [N3].4.3 Zu der vollständigen Netztrennung eines elektromedizinischen Gerätes oder der Geräte sowie dem automatischen Unterbrechen der Netzverbindung des elek-tromedizinischen Gerätes sei noch angemerkt, dass in der ein Kernspintomogra-phiegerät mit einem Hochfrequenzsender betreffenden Druckschrift D1 in der Be-schreibungseinleitung bereits darauf hingewiesen wird, dass beim Stand der Tech-nik für die Hochfrequenzbehandlung vorgesehene Geräte ausgeschaltet werden müssen, um Empfangsstörungen im Tomographen zu verhindern (Sp. 1, Z. 30 –33).Auch bei dem MRT-Gerät aus D2 werden Geräte zur Wärmebehandlung (vgl. Fig. 1; hyper-thermia treatment means 45) ggfls. abgeschaltet, um Interferenzen mit der Bildgebung zu minimieren. Sowohl die Geräte zur Wärmebehandlung als auch die (hochsensitive) Bildgebung werden von einem Prozessor gesteuert (vgl. in Fig. 1, Bz. 29, 45 und 47 sowie Sp. 3, Z. 32 – 36). Damit ist im Hinblick auf das Merkmal [M3] bei der D2 eine automatische Steuerung (ggfls. mit Netzunterbre-chung) des Gerätes zur Wärmebehandlung als einem elektromedizinischem Gerät ebenfalls gegeben.Sofern der Fachmann, wie dargelegt, nicht schon bei Betrachtung der Druck-schrift D5 allein ohne erfinderisches Zutun zu den Gegenständen der erteilten Pa-tentansprüche 1 und 3 gelangt, wird ihm diese jedenfalls unter Heranziehung des aus D1 und D2 Bekannten nahegelegt.4.4 Zu den im Merkmal [M2] des Patentanspruchs 1 für die hochsensitive Mess-technik lediglich fakultativ angegebenen MRT- oder MRI-Systeme ist noch festzu-stellen, dass gerade bei diesen Systemen mit ihrer höchst sensitiven Messtechnik die im erteilten Verfahrensanspruch 1 beanspruchte Vorgehensweise für störungs-- 13 -freie Messungen unabdinglich ist. Was die allgemeine Bezeichnung "elektromedi-zinische Geräte" beim Patent betrifft, so sei noch angemerkt, dass in dem Ausfüh-rungsbeispiel gemäß der Figur 2 in D5 das elektromedizinische Gerät (electro sur-gical device 17) zwar ein HF-Skalpell (electric bistoury device) ist, in Spalte 4, Zei-len 58 bis 62 wird jedoch darauf hingewiesen, dass die aufgezeigten Mittel und Maßnahmen auch bei anderen elektromedizinischen Geräten, wie chirurgischen Laser- und Ultraschallgeräten vorgesehen werden können.5. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Operationssäle sind bekanntlich mit diversen Versorgungseinrichtungen ausge-stattet, unter anderem selbstverständlich auch mit Gleichstromversorgungsgerä-ten. Das Schaltgerät 2 über eine externe Gleichstromversorgung zu betreiben, wie gemäß dem Merkmal [M8] im Patentanspruch 1 bzw. gemäß dem Merkmal [N7] im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag weiter beansprucht, bietet sich für den Fachmann damit an und ist daher nahegelegt und somit nicht erfinderisch.6. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche aufrechtzuerhalten, hilfsweise in der eingeschränkten Fassung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentansprüche. Dass sie dane-ben auch eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der erteilten Unter-ansprüche 2 und 4 bis 10 begehrt, hat sie weder ausdrücklich noch stillschwei-gend zu Erkennen gegeben. Darüber hinaus lassen diese Unteransprüche, eben-so wie die verbleibenden Unteransprüche 2 und 4 bis 9 nach Hilfsantrag keine Pa-tent begründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsüber-mittlungsverfahren II in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).- 14 -7. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, der geltend gemachten offen-kundigen Vorbenutzung nachzugehen.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart Dr. MüllerPü
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