BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 337/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am11. November 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 102 25 935…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Kätker, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Ing. Veit- 2 -beschlossen:Das Patent DE 102 25 935 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten:Bezeichnung: Vorrichtung zum Leiten von Strom und Verfahren zum Herstellen einer solchen VorrichtungPatentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 11. November 2010Beschreibung, Seiten 2 bis 6 mit Einschub Seite 3a, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 20103 Blatt Zeichnungen Figuren 1-7, gemäß Patentschrift.G r ü n d eIAuf die am 11. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 102 25 935 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Leiten von Strom" erteilt und die Erteilung am 14. Juli 2005 veröffentlicht wor-den. Gegen das Patent hat die Fa. S… AG, …platz inM… mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005, eingegangen am11. Oktober 2005, Einspruch erhoben.- 3 -Zur Begründung verweist die Einsprechende auf die DruckschriftenD1 DE 30 48 418 A1D2 JP 11-204845 A mit maschineller englischsprachiger Überset-zung des JPOD3 DE 691 18 558 T2 bzw. EP 0 440 127 B1D4 JP 2002-16299 A mit maschineller englischsprachiger Über-setzung des JPOD5 H. Kubota u. A. "A New Model of Fault Current Limiter using YBCO Thin Film" in: IEEE Transactions on Applied Supercon-ductivity, Vol. 9, No. 2, Juni 1999, Seiten 1365 bis 1368D6 DE 199 28 324 A1 undD7 WO 99/33122 A1.Die Einsprechende ist der Auffassung, dass sowohl der Hauptvorrichtungsan-spruch 1 zum Leiten von Strom als auch der Hauptverfahrensanspruch 11 zum Herstellen einer Vorrichtung demgegenüber nicht patentfähig sind. Sie beantragt den Widerruf des Patents.Mit Schriftsatz vom 1. August 2006 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurück-genommen.Die Patentinhaberin beantragt in der mündlichen Verhandlungdas Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 bis 14, Beschreibungsseiten 2 bis 6 vom 11. November 2010 mit Einschub S. 3a, im Übrigen (3 Blatt Zeich-nungen, Figuren 1-7) gemäß der Patentschrift beschränkt auf-rechtzuerhalten.- 4 -Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in seiner einge-schränkten Fassung neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Die nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 10 in der zuletzt verteidigten Fas-sung lauten wie folgt:Patentanspruch 1Vorrichtung zum Leiten von Strom, aufweisend:Ma ein supraleitendes Band (1); undMb einen als Nebenschluss angeordneten Normalleiter (10),Mc wobei das supraleitende Band (1) und der Normalleiter durch eine Mehrzahl separater, räumlich begrenzter Kontaktstel-len (11, 12, 13, 14) elektrisch miteinander verbunden sind,dadurch gekennzeichnet,Md dass die Kontaktstellen (11, 12, 13, 14) bezogen auf die Längsrichtung des supraleitendes Bandes einen Abstand aufweisen, der der einfachen bis doppelten Breite des supra-leitenden Bands (1) entspricht; undMe die Kontaktstellen eine Größe von ca. 1/5 der Breite des Bands aufweisen.- 5 -Patentanspruch 10Verfahren zum Herstellen einer Vorrichtung gemäß einem der An-sprüche 1 - 9, aufweisend die folgenden Schritte:Na Bereitstellen zumindest eines supraleitenden Bands (1);Nb Bereitstellen zumindest eines Normalleiters;Nc Erzeugung von wiederholten, separaten, räumlich begrenz-ten Kontaktstellen (11, 12, 13, 14) zwischen dem zumindest einen Supraleiter und dem zumindest einen Normalleiter,dadurch gekennzeichnet,Nd dass die Kontaktstellen (11, 12, 13, 14) bezogen auf die Längsrichtung des supraleitenden Bandes einen Abstand aufweisen, der der einfachen bis doppelten Breite des supra-leitenden Bands (1) entspricht; undNe die Kontaktstellen eine Größe von ca. 1/5 der Breite des Bands aufweisen.Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis 14 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.IIDa die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gem. § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig - 6 -(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 499 f. - Rundsteckverbinder).Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit beschränkt aufrecht. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 94 Rn. 17; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).Dr. Winterfeldt Kätker Bernhart VeitPü
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