BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 340/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. Mai 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 10 2004 016 199der…- 2 -hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Kätker, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Das Patent DE 10 2004 016 199 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:Bezeichnung: ZahnersatzmodellplattePatentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 14. Mai 2009Beschreibung, Seiten 2 bis 15, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 14. Mai 20092 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.G r ü n d eIAuf die am 1. April 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa-tentanmeldung ist das Patent DE 10 2004 016 199 (Streitpatent) mit der Bezeich-- 3 -nung „Zahnersatzmodellplatte“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patentertei-lung ist am 11. August 2005 erfolgt.Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 10. November 2005, eingegangen beim DPMA als Fax am selben Tag und in Reinschrift am 11. November 2005, Ein-spruch erhoben worden.Im Prüfungsverfahren sind die EntgegenhaltungenD1: DE 32 13 014 C2D2: DE 202 13 830 U1D3: EP 0 030 312 B1D4: Fachzeitschrift dental spectrum, Ausgabe Mai/Juni 1998, S. 289D5: DE 102 35 759 B4 (ältere Anmeldung)D6: DE 200 13 657 U1D7: DE 93 06 606 U1 und D8: US 4 288 220in Betracht gezogen worden.Die Einsprechende hat noch die DruckschriftenD9: „artex das Analog-System“, 2 Blatt aus einer Bedienungsanleitung der Girrbach Dental GmbH, für Arcon Typen AS, AT, AV undD10: „Dentaleinkauf 89/90, aktualisiertes Artex-Programm und Creation-Keramik“der Girrbach Dental GmbH, Deckblatt und S. 48in das Verfahren eingeführt.- 4 -Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschriften D2 und D9 und macht mangelnde erfinderische Tätigkeit gel-tend.Die, wie schriftlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende beantragt schriftlichden vollständigen Widerruf des Patents.Die Patentinhaberinnen beantragen,das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Beschreibung Seiten 2 bis 15, Ansprüche 1 bis 13),im Übrigen (Zeichnungen, Figuren 1 bis 4) gemäß der Patent-schrift beschränkt aufrechtzuerhalten.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende Patentanspruch 1 lautet:M1 Zahnersatzmodellplatte (1) für die Herstellung einer Zahnersatzprothese,M2 mit einer Aufbauoberfläche (2) zum Aufbau und Tragen der Zahnersatz-prothese undM3 einer Artikulatorfixierungsoberfläche (3) zum Anordnen der Zahnersatzmo-dellplatte (1) in einem Artikulator,M4 wobei auf der Artikulatorfixierungsoberfläche (3) mindestens eine Fixie-rungsschraube (4) mit einem Schraubengewinde in die Zahnersatzmo-dellplatte (1) eingeschraubt ist,- 5 -M5 wobei die Fixierungsschraube (4) einen Schraubenkopf (5) aufweist undM6 der Schraubenkopf (5) durch einen Distanzhalter (6) derart von dem Schraubengewinde abgesetzt ist, dass der Schraubenkopf (5) zur ankerarti-gen Befestigung eines anzugipsenden Gipszwischenkörpers an der Artiku-latorfixierungsoberfläche (3) von der Artikulatorfixierungsoberfläche (3) be-abstandet positioniert ist,M7 wobei die Zahnersatzmodellplatte (1) zweiteilig aus einer die Aufbauoberflä-che (2) aufweisenden Primärplatte (10) und einer die Artikulatorfixierungs-oberfläche (3) aufweisenden Sekundärplatte (11) ausgebildet ist,M8 wobei Primär- und Sekundärplatte zueinander komplementäre Positionier-einrichtungen (13) aufweisen undM9 wobei Befestigungsmittel (20, 21) vorhanden sind, die eine lösbare Befesti-gung der Primärplatte (10) an der Sekundärplatte (11) ermöglichen undM10 wobei die Befestigungsmittel mindestens einen Magnet (20) und ein von dem Magnet (20) anziehbares Gegenstück (21) umfassen undM11 die Fixierungsschraube (4) die Sekundärplatte (11) durchdringt,M12 wobei das Gegenstück (21) und/oder der Magnet (20) eine Bohrung mit einem Schraubenmuttergewinde aufweisen undM13 und die Fixierungsschraube (4) in das Schraubenmuttergewinde, bevorzugt des Magneten (20), zu dessen Befestigung eingeschraubt ist.Hinsichtlich des Wortlauts der darauf rückbezogenen, geltenden Unteransprüche 2 bis 13 wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 6 -II1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einspre-chende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes der Technik mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem erteilten Patent-anspruch 1 auseinandergesetzt.Zwar hat die Einsprechende in der Merkmalsanalyse auf Seite 3 ihres Einspruchs-schriftsatzes vom 10. November 2005 den erteilten Patentanspruch 1 nicht wort-wörtlich sondern mit eigenen Worten wiedergegeben, wobei sie, wie auch die Pa-tentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 2006 auf Seite 2 zutreffend bemän-gelt, das Merkmal M4, wonach die Schraube in die Zahnersatzmodellplatte einge-schraubt ist, nicht erwähnt, und auch nicht die in der Merkmalsgruppe M6 bean-spruchte ankerartige Befestigung. Diese Merkmale wurden jedoch auf den Sei-ten 4 und 5 des Einspruchsschriftsatzes abgehandelt und in Beziehung zum ge-nannten Stand der Technik gesetzt.3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch in-soweit als begründet, als das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird.Das Streitpatent betrifft eine Zahnersatzmodellplatte für die Herstellung einer Zahnersatzprothese, mit einer Aufbauoberfläche zum Aufbauen und Tragen der - 7 -Zahnersatzprothese und einer Artikulatorfixierungsoberfläche zum Anordnen der Zahnersatzmodellplatte in einem Artikulator (Absatz [0001] der Patentschrift).Aufgabe der Erfindung ist es, eine Zahnersatzmodellplatte bereitzustellen, bei der eine dauerbelastbare Befestigung der Zahnersatzmodellplatte an einem Gipszwi-schenkörper gewährleistet sein soll (Absatz [0011]).Dadurch, dass der Schraubenkopf durch den Distanzhalterhalter im eingeschraub-ten Zustand der Fixierungsschraube von der Artikulatorfixierungsoberfläche beab-standet ist, stehen der Schraubenkopf und der Distanzhalter aus der Artikulatorfi-xierungsoberfläche heraus. Dadurch wird eine ankerartige Befestigungsmöglich-keit für einen anzugipsenden Gipszwischenkörper bereit gestellt. Der seitlich über den Distanzhalter herausragende Schraubenkopf führt zu einer festen Veranke-rung der Zahnersatzmodellplatte im Gipszwischenkörper. Ein unbeabsichtigtes Ablösen der Zahnersatzmodellplatte vom Gipszwischenkörper wird dadurch zuver-lässig vermieden. Die Zahnersatzmodellplatte sitzt dadurch fester im Artikulator (Absatz [0014]).Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die erteilten Patentansprüche 1, 5, 14 und15 zurück. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 gehen auf die erteilten Unteran-sprüche 2 bis 4, 6 bis 13 und 16 zurück. Der erteilte Patentanspruch 1 wiederum geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 und die ursprüngliche Beschrei-bung Seite 5, dritter Absatz, zurück. Die erteilten Unteransprüche 2 bis 16 sind die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 16.Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 sind demnach zulässig und erweitern auch den Schutzbereich des Streitpatents nicht.4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Ver-fahren befindlichen Stand der Technik unbestritten neu, denn keine der entgegen-gehaltenen Druckschriften offenbart eine Zahnersatzmodellplatte für die Herstel-- 8 -lung einer Zahnersatzprothese mit allen Merkmalen des Gegenstandes des gel-tenden Patentanspruchs 1.Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Den-talgeräten befassten berufserfahrenen Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik.Aus dem Stand der Technik ist keine Zahnersatzmodellplatte für die Herstellung einer Zahnprothese bekannt, bei der eine Fixierungsschraube mit einem Schrau-benkopf vorgesehen ist, der durch einen Distanzhalter derart von dem Schrauben-kopf abgesetzt ist, dass der Schraubenkopf zur ankerartigen Befestigung eines anzugipsenden Gipszwischenkörpers an der Artikulatorfixierungsoberfläche von der Artikulatorfixierungsoberfläche beabstandet positioniert ist (Merkmale M5 und M6), wobei die Fixierungsschraube gleichzeitig zur Befestigung eines Magneten dient (Merkmal M13). Eine derartige komplexe Ausgestaltung mit zwei unter-schiedlichen Funktionen für eine Fixierungsschraube ist für den Fachmann auch nicht nahegelegt, da dieser für einen möglichst einfachen und übersichtlichen Auf-bau der Zahnersatzmodellplatte, falls überhaupt, für jede Funktion eine separate Schraube vorsehen würde.Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D2 anzusehen, aus der (vgl. die Figuren 1A und 1B mit Beschreibung und den Patentanspruch 1) eine Zahnersatzmodellplatte (Primärplatte 10 und Sekundärplatte 20) für die Herstel-lung einer Zahnersatzprothese (Zahnmodell 36) (M1) bekannt ist, mit einer Auf-bauoberfläche (Primärplatte 10) zum Aufbau und Tragen der Zahnersatzprothe-se (36) (M2) und einer Artikulatorfixierungsoberfläche (Sekundärplatte 20) zum Anordnen der Zahnersatzmodellplatte (10, 20) in einem Artikulator (Artikulatorplat-te 30) (M3), wobei ein Gipszwischenkörper (Gipssockel 34) an der Artikulatorfixie-rungsoberfläche (20) angegipst ist (Teilmerkmale von M6), wobei die Zahnersatz-modellplatte zweiteilig aus einer die Aufbauoberfläche aufweisenden Primärplatte (Primärplatte 10) und einer die Artikulatorfixierungsoberfläche aufweisende Sekun-- 9 -därplatte (Sekundärplatte 20) ausgebildet ist (M7), wobei Primär- und Sekundär-platte zueinander komplementäre (vgl. die Figuren 1A und 1B sowie die Figuren 3 und 4 BZ 12, 14, 22, 24, und Seite 6, 4. Absatz, Positioniererhebung 14, Positio-nierausnehmung 24) Positioniereinrichtungen aufweisen (M8) und wobei Befesti-gungsmittel (vgl. Seite 7, 2. Absatz, Befestigungsmittel in Form eines Magneten) vorhanden sind, die eine lösbare Befestigung der Primärplatte (10) an der Sekun-därplatte (20) ermöglichen (M9) und wobei die Befestigungsmittel mindestens ei-nen Magnet (Magnet) und ein von dem Magnet anziehbares Gegenstück (zwangs-läufig, vgl. auch den Anspruch 13) umfassen (M10) und ein Magnet mit einem Schraubengewinde (vgl. Figur 4 sowie Seite 7, 2. Absatz, ein Magnet ist durch die Bohrung 26A einschraubbar) die Sekundärplatte (20) durchdringt (Teilmerkmale von M11), wobei eine Bohrung mit einem Schraubenmuttergewinde in der Sekun-därplatte vorgesehen ist (M12) und der Magnet in das Schraubenmuttergewinde zur Befestigung des Magneten eingeschraubt ist (Teilmerkmale von M13).Dabei wird der Magnet mit seinem Gewinde direkt in die Sekundärplatte einge-schraubt und es ist keine separate Fixierungsschraube zur Befestigung des Magneten vorgesehen, die die Sekundärplatte durchdringt, wie in den Merkma-len M11 und M13 beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 bean-sprucht ist, und auch nicht notwendig. Außerdem ist auf der Artikulatorfixierungs-oberfläche auch keine Fixierungsschraube mit einem Schraubengewinde in die Zahnersatzmodellplatte eingeschraubt, die einen Schraubenkopf aufweist, der durch einen Distanzhalter derart von dem Schraubengewinde abgesetzt ist, dass der Schraubenkopf zur ankerartigen Befestigung eines anzugipsenden Gipszwi-schenkörpers an der Artikulatorfixierungsoberfläche von der Artikulatorfixierungs-oberfläche beabstandet positioniert ist, wie es in den Merkmalen M4 bis M6 beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist; der Gipszwischen-körper (Gipssockel 20) ist vielmehr direkt ohne weitere Fixierungsmittel an der Ar-tikulatorfixierungsoberfläche angegipst (vgl. die Figur 1). Es sind auch keine Hin-weise vorhanden, dass eine zusätzliche Fixierung des Gipszwischenkörpers not-wendig wäre.- 10 -Somit ist weder eine Fixierungsschraube für den Magneten noch eine Fixierungs-schraube für den Gipszwischenkörper aus der Druckschrift D2 bekannt oder nahe-gelegt und schon gar keine Fixierungsschraube, die beide Fixierungsfunktionen gleichzeitig übernehmen würde.Aus der Druckschrift D9 (vgl. die Schema-Figuren unten auf Seite 10) ist eine Zahnersatzmodellplatte (Teller) für die Herstellung einer Zahnprothese bekannt (M1), mit einer Aufbauoberfläche (Teller) zum Aufbauen und Tragen der Zahner-satzprothese (M2) und einer Artikulatorfixierungsoberfläche (Teller) zum Anordnen der Zahnersatzmodellplatte in einem Artikulator (Artikulation) (M3), wobei auf der Artikulatorfixierungsoberfläche (vgl. Figur „Schema Eingipsmutter“) mindestens eine Fixierungsschraube mit einem Schraubengewinde (mit Hilfe einer Eingips-mutter) in die Zahnersatzmodellplatte eingeschraubt ist (M4), wobei die Fixie-rungsschraube eine Eingipsmutter aufweist (M5 bis auf „Schraubenkopf“) und die Eingipsmutter durch einen Distanzhalter derart von dem Schraubengewinde abge-setzt ist, dass die Eingipsmutter zur ankerartigen Befestigung eines anzugipsen-den Gipszwischenkörpers (Gips) an der Artikulatorfixierungsoberfläche (Teller) von der Artikulatorfixierungsoberfläche (Teller) beabstandet positioniert ist (M6 bis auf „Schraubenkopf“).Es wird statt einem Schraubenkopf somit eine Eingipsmutter zur ankerartigen Be-festigung eines anzugipsenden Gipszwischenkörpers an der Artikulatorfixierungs-oberfläche verwendet. Außerdem wird als Alternative zur fixen Befestigung mit ei-ner Eingipsmutter noch eine Befestigung als Splitcast mit Hilfe eines Magneten er-wähnt (vgl. Figur „Schema Splitmutter“ und Figur links „SPLITCAST-Kontrolle“) (M10).Eine gleichzeitige Verwendung einer Fixierungsschraube zur ankerartigen Befesti-gung eines anzugipsenden Zwischenkörpers und eines Magneten ist jedoch auch aus der Druckschrift D9 weder bekannt noch dem Fachmann nahegelegt.- 11 -Aus der Druckschrift D7 (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung) ist eine Zahnersatzmo-dellplatte (Reliefplatte 18) für die Herstellung einer Zahnersatzprothese (Kiefermo-dell) (M1) bekannt, mit einer Aufbauoberfläche (Reliefplatte 18) zum Aufbau und Tragen der Zahnersatzprothese (Kiefermodell) (M2) und einer Artikulatorfixie-rungsoberfläche (Artikulatorarm 12 mit Innenseite 26 und Außenseite 32) zum An-ordnen der Zahnersatzmodellplatte (Reliefplatte 18) in einem Artikulator (Artikula-tor 10) (M3), wobei auf der Artikulatorfixierungsoberfläche (12, 26, 32) mindestens eine Fixierungsschraube (Befestigungsschraube 22) mit einem Schraubengewinde in die Zahnersatzmodellplatte (vgl. die Figur 4 mit Beschreibung, mittige Gewinde-bohrung 42 in der Reliefplatte 18) eingeschraubt ist (M4), wobei die Fixierungs-schraube (vgl. die Figuren 1 und 8 mit Beschreibung, Befestigungsschraube 22) einen Schraubenkopf (Rändelschraubenkopf 66) aufweist (M5) und der Schrau-benkopf (66) durch einen Distanzhalter (vgl. die Figuren 1 und 8) derart von dem Schraubengewinde abgesetzt ist, dass der Schraubenkopf von der Artikulatorfixie-rungsoberfläche (32) beabstandet positioniert ist (Teilmerkmale von M6).Es ist jedoch kein anzugipsender Gipszwischenkörper vorhanden und somit wird der Schraubenkopf auch nicht zur ankerartigen Befestigung eines ankerartigen Gipszwischenkörpers verwendet und eine derartige Verwendung auch nicht nahe-gelegt, wie im Merkmal M6 des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist. Außerdem ist auch kein Befestigungsmittel in Form eines Magne-ten und somit auch keine Fixierungsschraube für einen Magneten vorhanden und auch nicht nahegelegt, wie es in den Merkmalsgruppen M10 bis M13 beim Gegen-stand des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist. Somit ist auch keine Fi-xierungsschraube bekannt oder dem Fachmann nahegelegt, die gleichzeitig so-wohl als ankerartige Befestigung für einen anzugipsenden Zwischenkörper wie auch als Befestigung für einen Magneten dient.Die weiterhin im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und kön-nen die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 auch nicht in Frage stellen.- 12 -5. Der geltende Patentanspruch 1 hat somit Bestand.Damit haben auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 Bestand.Dr. Winterfeldt Kätker Bernhart Dr. MüllerKo
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