BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 13. September 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 01 633.3-51 21 W (pat) 34/05 Verkündet am owie der Richter ipl.-Phys. Dr. Häußler, Karcher und Dipl.-Phys. Dr. Müller eschlossen: … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sD b1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. - 3 - G r ü n d e I 03 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat ie am 17. Januar 2003 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Ka-tadioptr wiesen. Der Zur m 1. Februar 2005 eingereichte Patent-anspruch 1 zugrunde. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des gel-tenden 1: EP 0 490 497 A2 ekannten Stand der Technik nicht mehr neu sei. rin om 18. April 2005. it Eingabe vom 31. August 2007 reicht die Anmelderin eine Beschwerdebegrün-atentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ein. ie führt aus, dass die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 gemäß Die Prüfungsstelle für Klasse Gdische Kamera" durch Beschluss vom 17. Februar 2005 zurückgeückweisung lag der mit Eingabe voPatentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung Eb Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der AnmeldevMdung sowie PSHauptantrag und Hilfsantrag 1 weder durch die im Zurückweisungsbeschluss he-rangezogene E1, noch durch die außerdem im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften - 4 - E2: DE 22 28 236 B2 und E3: DE 39 09 336 C2 vorwegg m chrift-satz beantragt die Anmelderin kenamtes vom 17. Februar 2005, antrailfsweise die Erteilung des nachgesuchten Patentes im Umfang ie Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Mit Zwischen och auf die im paralle hrift 8: WO 01/68540 A2 hingewiesen. Mit Eingabe v Kennt-nisnahme de einer Teilnahme an der für den 13. September 2007 anbe-raumten mündlichen Verhandlung absieht. Die Patentanmelderin hält jedoch die von ihr gestellten Anträge aufrecht, insbe-sondere den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr, da ihr kein rechtli-ches Gehör gewährt worden sei und sie zur Wahrung ihres Rechts Beschwerde einlegen musste. eno men oder dem Fachmann nahegelegt seien. Gemäß diesem Sdie Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Mar- die Erteilung des nachgesuchten Patentes im Umfang des Haupt-ges, hdes Hilfsantrages 1, dverfügung vom 3. September 2007 wurde die Anmelderin nlen PCT - Verfahren (WO 2004/066013 A1) ermittelte DruckscEom 6. September 2007 teilt die Anmelderin mit, dass sie nachr E8 von - 5 - Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa-tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: M1 Katadioptrische Kamera mit einer Bildebene, einer optischen M2 und wenigstens einem ersten auf der optischen Achse ange-ordneten Spiegel (7), M4 wobei die Kamera ein optisches Hauptsystem (4, 7), dem der M5 und ein optisches Hilfssystem (13, 14) aufweist, das sich Achse (1) M3 der den Blick von der Bildebene auf einen hinter dem Spie-gel (7) liegenden toten Bereich versperrt, erste Spiegel (7) angehört, durch ein Fenster des ersten Spiegels erstreckt und ein we-nigstens einen Teil (17) des toten Bereichs (16) auf die Bild-ebene abbildet, dadurch gekennzeichnet, M6 dass das Hilfssystem (13, 14) einen Blickwinkel aufweist, der exakt dem Öffnungswinkel des toten Bereichs (16) ent-spricht, M7 oder nur geringfügig von diesem abweicht. - 6 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentan-pruch 1 gemäß Hauptantrag nur hinsichtlich des Merkmals M1, welches wie folgt sergänzt worden ist: M1’ Katadioptrische Kamera für die Umfeldüberwachung in einem Kraftfahrzeug mit einer Bildebene, einer optischen Achse (1). II. Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine katadioptrische Kamera anzugeben, bei der der tote Bereich, wenn nicht gar vollständig beseitigt, so doch zumindest wesentlich reduziert ist. 1. Die Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind unzulässig erweitert; § 38 PatG. Die in beiden Patentansprüchen gleichlautend beanspruchte Merkmalsgruppe M7 lässt sich den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmen. In diesen ist lediglich offenbart, dass das Hilfssystem einen Blickwinkel aufweist, der geringfügig größer als der Öffnungswinkel des toten Bereichs ist, wohingegen nunmehr beansprucht ist, dass der Blickwinkel geringfügig von diesem abweicht. Damit ist jedoch im Unterschied zur ursprünglichen Offenbarung auch noch die Al-ternative beansprucht, dass der Blickwinkel kleiner als der Öffnungswinkel des to-ten Bereichs ist. Dies geht jedoch aus den ursprünglichen Unterlagen nicht hervor. 2. Darüber hinaus beruhen die Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsan-finieren ist. trag 1 angesichts des aus der E8 bekannten Standes der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung katadioptrischer Kamerasysteme befasster, berufserfahrener Di-plom - Physiker zu de - 7 - a) Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag: Aus der Druckschrift E8 (vgl. die Figur 39 mit Beschreibung Seite 16, Zeilen 4 bis 14, und Seite 40, letzter Absatz, bis Seite 41, letzter Absatz, sowie die Patentan-sprüche 31 bis 37), ist eine katadioptrische Kamera bekannt mit einer Bildebene und einer optischen Achse und wenigstens einem auf der optischen Achse ange-ordneten Spiegel (reflector 18), der den Blick von der Bildebene auf einen hinter dem Spiegel (18) liegenden toten Bereich versperrt (Merkmale M1 bis M3). Die Kamera weist ein optisches Hauptsystem, dem der erste Spiegel (18) angehört, und ein optisches Hilfssystem (lens system 154) auf, das sich durch ein Fenster es ersten Spiegels (18) erstreckt und wenigstens einen Teil des toten Bereichs a die beiden mit Hilfe von Haupt- und Hilfssystem erzeugten Bilder zu einemdauf die Bildebene abbildet (Merkmale M4 und M5). D ein-zigen Gesamtbild zusammengesetzt werden, ist es somit für den vorstehend defi-nierten Fachmann nahegelegt, zur Ergänzung des vom Hauptsystem mit einem to-ten Bereich versehenen Bildes und zur Beseitigung dieses toten Bereichs den Blickwinkel des Hilfssystem so groß zu wählen, dass die Lücke gerade gefüllt wird, as heißt, er wird den Blickwinkel des Hilfssystems so groß wählen, dass er exakt Blickwinkel des Hilfssystem kommt wegen der efahr von Doppelbildern und wegen des überflüssigen optischen Aufwands für ickwinkel führt zu kei-em vollständigen Gesamtbild und wird deshalb vom Fachmann auch nicht in Er-er Fachmann kommt somit, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend von ddem Öffnungswinkel des toten Bereichs entspricht oder allenfalls nur geringfügig von diesem abweicht, wie dies insoweit durch die Merkmale M6 und M7 bean-sprucht wird. Ein deutlich größerer Gden Fachmann nicht in Betracht und ein deutlich kleinerer Blnwägung gezogen werden. Ddem aus E8 bekannten Stand der Technik zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist so-mit nicht gewährbar. - 8 - b) Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wie schon erwähnt, lediglich durch das in der Merkmalsgruppe M1’ zusätzlich beanspruchte Merkmal, wonach die katadioptrische Kamera "für die Umfeldüberwachung in einem Kraft-fahrzeug" vorgesehen ist. Dieses Merkmal stellt jedoch lediglich eine den Gegen-stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht beschränkende Zweckan-gabe dar und kann somit die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht begründen (vgl. GRUR 1991, 436, 441, IV.2.c), Ls 3, Befestigungsvorrichtung II). Im Übrigen ist dieses Merkmal bereits aus der Druckschrift E8 (Seite 1, ers-ter Absatz) bekannt. Somit kommt der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend von em aus E8 bekannten Stand der Technik auch zum Gegenstand des Patentan-ß Hilfsantra Patentansp ß Hilfsantra benfalls nicht gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 teilen das Schicksal der nichtgewährbaren Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsan-trag, auf die sie rückbezogen sind. Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen. 3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG hat Erfolg. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist immer dann billig, wenn ein schwer-wiegender Verfahrensfehler vorliegt. Dies ist der Fall, da der Prüfer durch die Zu-rückweisung des rechtliche Gehör verletzt hat. dspruchs 1 gemä g 1. Der ruch 1 gemä g ist somite - 9 - Denn im Erstbescheid war zum ursprünglichen Unteranspruch 4 ausgeführt wor-den, dass dieser - ebenso wie die verbleibenden Unteransprüche - lediglich auf-grund seiner Rückbeziehung auf den nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dessen Schicksal teile. Im Zurückweisungsbeschluss wird nun erstmals zum Merkmal M7, das auf dem besagten Unteranspruch 4 basiert, materiell Stellung genommen. Erst dort nämlich (vgl. Seite 3, 2. Absatz) legt der Prüfer dar, aus dem Gesamtzu-sammenhang der eingangs genannten E1 ergebe sich, dass das optische Hilfs-system der darin beschriebenen katadioptrischen Kamera den toten Bereich höchsten mit geringfügigen Abweichungen erfasse, wie dies insoweit im Merk-mal M7 des der Zurückweisung zugrundeliegenden Patentanspruchs 1 bean-sprucht wird. Die Anmelderin hätte eine Gelegenheit erhalten müssen, zu dieser Beurteilung des Standes der Technik Stellung zu nehmen. Dieses Recht ist ihr durch den Zurückweisungsbeschluss genommen worden. Insofern war die Zurück-zahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Dr. Winterfeldt Karcher Dr. Häußler Dr. Müller Pü
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