BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 34/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. Januar 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 40 329.5-34…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 22. März 2006 aufgehoben und das Patent DE 102 40 329 erteilt.Bezeichnung: Verfahren zur Ermittlung der einer vollgeladenen Speicherbatterie entnehmbaren Ladungsmenge einer Speicherbatterie und Überwachungseinrich-tung für eine SpeicherbatterieAnmeldetag: 31. August 2002Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 15. Januar 2009Beschreibung, Seiten 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 15. Januar 20093 Blatt Zeichnungen Figur 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009.G r ü n d eIDie Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 31. August 2002 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Ermittlung der ent-- 3 -nehmbaren Ladungsmenge einer Speicherbatterie und Überwachungseinrichtung für eine Speicherbatterie" eingereichten Patentanmeldung durch Beschluss vom 22. März 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausge-führt, dass das beanspruchte Verfahren für den Fachmann nicht so offenbart sei, dass es von ihm ausführbar wäre.Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreich-ten Patentansprüchen 1 bis 15 weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik gemäß den DruckschriftenD1 DE 100 02 848 A1D2 US 5 721 688 AD3 US 57 61 072 AD4 DE 694 23 918 T2D5 DE 691 31 276 T2 undD6 US 55 72 136 Apatentfähig sei.Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer Merkmalsgliederung versehen:Ma Verfahren zur Ermittlung der einer vollgeladenen Speicher-batterie entnehmbaren Ladungsmenge (QR), gekennzeichnet durchMb Bestimmen der Batteriespannung (U(t)) undMc des Batteriestroms (I(t)) über mindestens ein Zeitinter-vall (ǻt),Md Glätten der gemessenen Batteriespannungs- (U(t)) und- 4 -Me Batteriestromverläufe (I(t)) mit mindestens zwei unterschied-lichen Glättungsmaßen,Mf Bilden der Spannungsdifferenzen (ǻU23(t)) der mit einem Glättungsmaß A geglätteten Batteriespannungen (U(t)) und der mit einem Glättungsmaß B geglätteten Batteriespannun-gen (U(t)), wobei das Glättungsmaß B eine größere Glättung als das Glättungsmaß A bewirkt,Mg Bilden der Stromdifferenzen (ǻI23I(t)) der mit dem Glättungs-maß A geglätteten Batterieströme (I(t)) und der mit dem Glät-tungsmaß B geglätteten Batterieströme (I(t)), wobei das Glät-tungsmaß B eine größere Glättung als das Glättungsmaß A bewirkt,Mh Berechnen von Kennwerten (K(t)) aus den Quotienten der Spannungsdifferenzen (ǻU23(t)) und der Stromdifferen-zen (ǻU23(t)),Mi Verrechnen jeweils der Kennwerte (K(t)) eines Zeitinter-valls (ǻ(t)) zu einem Intervall-Kennwert (Km) undMj Bestimmen der entnehmbaren Ladungsmenge (QR) aus min-destens einem Intervall-Kennwert (Km) für mindestens ein Zeitintervall (ǻt).Der auf eine Überwachungseinrichtung für eine Speicherbatterie gerichtete neben-geordnete Anspruch 15 lautet:Überwachungseinrichtung für eine Speicherbatterie mit Messmit-teln zur Messung von Batteriespannungen (U(t)) und Batterieströ-men (I(t)), und mit Auswertemitteln, dadurch gekennzeichnet, das die Auswertemittel zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildet sind.- 5 -Zu den Unteransprüchen 2 bis 14 wird auf die Akte verwiesen.Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 22. März 2006 aufzuheben und das Patent DE 102 40 329 zu erteilen mit den in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 15, der Beschreibung, Seiten 1 bis 13 und der Zeichnung, Figuren 1 bis 3.Ihren Antrag auf Zurückzahlung der Beschwerdegebühr hat sie fallengelassen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.IIDie zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach Neufassung des Patentan-spruchs 1 und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Beschwerde-verfahren auch begründet.Der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre stehen Schutzhindernisse nicht entgegen. Der Patentanspruch 1 hält sich insbesondere im Rahmen der ursprüng-lichen Offenbarung (§ 38 PatG); er gibt die entscheidende Richtung an, die es dem Fachmann in Verbindung mit der Beschreibung ermöglicht, ohne Aufwen-dung eigener erfinderischer Tätigkeit das beanspruchte Verfahren mit Erfolg aus-zuführen und sein Gegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG).1. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 15 sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig.- 6 -Der geltende Patentanspruch 1 stützt sich in seinen Merkmalen [Ma bis Mj] auf den ursprünglichen Anspruch 1, wobei im Merkmal [Ma] das eingefügte, einer Speicherbatterie vorangestellte Adjektiv "vollgeladenen" auf der ursprünglichen Beschreibung, Seite 2, Zeile 19 oder Zeile 29 fußt und ein erstes und zweites Glät-tungsmaß nunmehr mit A und B unterschieden sind.Die Unteransprüche 2 bis 14 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprü-chen 2 bis 5, 7, 9, 11 und 13 bis 18, der Anspruch 15 dem ursprünglichen An-spruch 19.2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Ermittlung der einer vollgeladenen Spei-cherbatterie entnehmbaren Ladungsmenge sowie eine Überwachungseinrichtung für eine Speicherbatterie mit Messmitteln zur Messung von Batteriespannungen und Batterieströmen.Zum zitierten Stand der Technik ist in der Beschreibungseinleitung im Wesentli-chen dargelegt, dass bei vorbekannten Verfahren der Ladezustand nur bei neu-wertigen Batterien ermittelt werden könne und dass es ferner im Betrieb nicht im-mer möglich sei, einen separaten Messstrom aufzuprägen.Daran orientiert sich die der Patentanmeldung zugrundeliegende Aufgabe, ein ver-bessertes Verfahren zur Ermittlung der einer Speicherbatterie im vollgeladenen Zustand entnehmbaren Ladungsmenge QR sowie eine Überwachungseinrichtung für eine Speicherbatterie zu schaffen, mit dem die entnehmbare Ladungsmen-ge QR einer gebrauchten Speicherbatterie mit einfachen Mitteln möglichst genau ermittelbar ist (Seite 3, letzter Absatz).3. Das beanspruchte Verfahren ist in den Anmeldungsunterlagen hinreichend deutlich offenbart, so dass der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, allein aufgrund seines dem Durchschnitt entsprechenden Fachwissens in die Lage ver-- 7 -setzt wird, das Verfahren auszuführen (vgl. hierzu BGH GRUR 1968, 311-314 - "Garmachverfahren").Gemäß den Merkmalen [Mf, Mg] werden Spannungs- und Stromdifferenzen je-weils aus mit einem Glättungsmaß A und einem Glättungsmaß B geglätteten Bat-teriespannungen bzw. Batterieströmen gebildet. Dazu ist ferner angegeben, dass das Glättungsmaß B eine größere Glättung als das Glättungsmaß A bewirkt. Da-bei müssen die beiden Glättungsmaße A, B nicht exakt einem Gleichungssystem mit genau vorgegebenen Werten für die Zeitkonstanten genügen, um daraus aus den Quotienten der Spannungsdifferenzen und der Stromdifferenzen Kennwer-te (K(t)) zu berechnen [Mh], aus denen (dann) gemäß den Merkmalen [Mi] und [Mj] die entnehmbare Ladungsmenge bestimmt wird. Die Figur 1 mit den zugehöri-gen Formeln in der Beschreibung gibt dem Fachmann die Information, um die Zeitkonstanten der Glättungsmaße A, B innerhalb von der Batteriegröße und Bau-art abhängiger Stromgrenzwerte zu wählen. Sind die Glättungsmaße A, B erst ein-mal bestimmt, so ist die Berechnung der Kennwerte (K(t)) gemäß Merkmal [Mh] sowie deren Verrechnen zu einem Intervallkennwert (Km) gemäß dem Merk-mal [Mi] durchführbar. Für die Ermittlung der (noch) entnehmbaren Ladungsmen-ge (QR) ist diese schließlich noch mit dem Intervallkennwert (Km) in Beziehung zu setzen. Die zugehörigen Kennlinien, wie beispielsweise aus Figur 3 ersichtlich, sind durch Messungen an baugleichen Batterietypen ohne Weiteres zu ermitteln. Selbst wenn dazu eine Vielzahl von Messungen erforderlich wäre, so wüsste sich der Fachmann dazu Simulationsprogrammen zu bedienen, wie sie für Messungen häufig eingesetzt werden und hinlänglich bekannt sind.4. Der den Druckschriften D1 bis D6 entnehmbare Stand der Technik vermag die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht in zu Frage stel-len.- 8 -Mit der bekannten Einrichtung und dem zug. Verfahren aus D2 kann auch der Zu-stand einer Batterie erfasst werden, u. a. deren Ladezustand und Innenwiderstand Ri. In Sp. 5, Z. 9-21 ist dargelegt, dass zwei Stromimpulse unterschiedlicher Amp-lituden linear überlagert werden (two current pulses ... invoke the linear superposi-tion). Bei sich änderndem Strom und Spannung wird aus dem Quotienten von de-ren Differenzen der Innenwiderstand ermittelt. Eine Glättung (mittels Tiefpässen mit zwei Zeitkonstanten – Glättungsmaß –) und auch eine Verrechnung einzelner Werte zu einem Intervallkennwert (Merkmal [Mi]) wird nicht vorgenommen. Auch wird aus dem so ermittelten Widerstandswert nicht auf eine noch entnehmbare La-dungsmenge Q geschlossen. Vielmehr wird für deren Bestimmung die Klemmen-spannung Voc bei unbelasteter Batterie herangezogen (vgl. Sp. 4, Z. 35/36).Die bekannte Vorrichtung zum Erfassen der Restladung einer Batterie aus D1weist zwar mehrere Tiefpassfilter unterschiedlicher Zeitkonstanten (vgl. Ansprü-che 1 und 3) zum erfassen von Strom- und Spannungswerten auf, diese Filter werden jedoch abhängig vom Lade- oder Entladebetrieb verwendet (vgl. Sp. 10, Z. 10/11 und Z. 24-29). Strom-/Spannungsdifferenzen wie beim Anmeldungsge-genstand werden daraus nicht abgeleitet, schon gar nicht unter Mittelwertbildung innerhalb eines Zeitintervalls.Die weiteren Druckschriften D3 bis D6 liegen vom Anmeldungsgegenstand noch weiter ab und enthalten, wie sich der Senat überzeugt hat, in Bezug auf den Ge-genstand des Patentanspruchs 1 keine weiteren relevanten Merkmale. Sie haben dem entsprechend in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.5. Ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die Beschwerdefüh-rerin fallen gelassen. Für die Zurückzahlung von Amts wegen ist kein Raum. Die unterschiedliche Bewertung dessen, was dem Fachmann an Informationen an die Hand gegeben werden müsse, um das Verfahren nach dem Streitpatent durchfüh-ren zu können, stellt kein Abweichen von einer gefestigten Rechtsprechung dar. Denn die Prüfungsstelle hat - wenn auch zu Unrecht - die von der Rechtsprechung - 9 -aufgestellten Kriterien als nicht erfüllt angesehen. Das rechtfertigt keine Zurück-zahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG.Dr. Morawek Baumgärtner Bernhart Dr. MüllerPü
Full & Egal Universal Law Academy