BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 35/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 39 428.0-42 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Richter k.A. Dipl.- Phys. Dr. Strößner beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 6. Juli 2000 wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die eine "Beleuchtungseinrichtung für ein Operationsmikroskop" betreffende Pa-tentanmeldung ist am 9. September 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Mit Beschluss vom 6. Juli 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Anmeldung aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die bean-tragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprü-chen 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, hilfsweise ein Patent mit Pa-tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündli-chen Verhandlung, sowie den Unteransprüchen 3 bis 10 gemäß Hauptantrag in geänderter Rückbeziehung, weiter hilfsweise ein Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sowie den Unteransprü-chen 3 bis 6 und 8 bis 10 gemäß Hauptantrag in geänderter Rückbeziehung, weiter hilfsweise ein Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag 3 sowie den Unteransprüchen 3 bis 6 und 10 gemäß Hauptantrag in geänderter Rückbeziehung sowie je mit angepassten Unterlagen zu erteilen. - 3 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "Operationsmikroskop mit einer Beleuchtungseinrichtung (5), - die einen Beleuchtungsstrahlengang (7) aufweist, welcher ein Beobachtungsobjekt (3) im wesentlichen koaxial zur op-tischen Achse (9) des Operationsmikroskops (1) beleuchtet, und - ein optisches Zusatzelement (15) umfaßt, das in den Be-leuchtungsstrahlengang (7) ein- und ausgeschaltet werden kann, - wobei das in den Beleuchtungsstrahlengang (7) eingeschal-tete optische Zusatzelement (15) in einem endlichen Be-leuchtungsstrahlengang angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß - das optische Zusatzelement (15) eine positive Brechkraft hat und - bei unveränderter Beobachtungsschnittweite des Operati-onsmikroskops (1) die Beleuchtungsapertur im Bereich der optischen Achse (9) des Operationsmikroskops (1) erhöht." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: "Operationsmikroskop mit einer Beleuchtungseinrichtung (5), - die einen Beleuchtungsstrahlengang (7) aufweist, welcher ein Beobachtungsobjekt (3) im wesentlichen koaxial zur op-tischen Achse (9) des Operationsmikroskops (1) beleuchtet, und - ein optisches Zusatzelement (15) umfaßt, das in den Be-leuchtungsstrahlengang (7) ein- und ausgeschaltet werden kann, - 4 - dadurch gekennzeichnet, daß - das optische Zusatzelement (15) zwischen einem Hauptob-jektiv (13) des Operationsmikroskops (1) und einem Beo-bachtungsobjekt (3) in den Beleuchtungsstrahlengang (7) einschaltbar ist, - eine positive Brechkraft hat und - bei unveränderter Beobachtungsschnittweite des Opera-tionsmikroskops (1) die Beleuchtungsapertur im Bereich der optischen Achse (9) des Operationsmikroskops (1) erhöht." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: "Operationsmikroskop mit einer Beleuchtungseinrichtung (5), - die einen Beleuchtungsstrahlengang (7) aufweist, welcher ein Beobachtungsobjekt (3) im wesentlichen koaxial zur op-tischen Achse (9) des Operationsmikroskops (1) beleuchtet, und - ein optisches Zusatzelement (15) umfaßt, das in den Be-leuchtungsstrahlengang (7) ein- und ausgeschaltet werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß - ein in den Beleuchtungsstrahlengang (7) bringbares Rot-dämpfungsfilter (23) vorgesehen ist, wobei - das optische Zusatzelement (15) eine positive Brechkraft hat, wobei - das optische Zusatzelement (15) zwischen einem Hauptob-jektiv (13) des Operationsmikroskops (1) und einem Beo-bachtungsobjekt (3) in den Beleuchtungsstrahlengang (7) einschaltbar ist, und - 5 - - bei unveränderter Beobachtungsschnittweite des Operati-onsmikroskops (1) die Beleuchtungsapertur im Bereich der optischen Achse (9) des Operationsmikroskops (1) erhöht." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet: "Operationsmikroskop mit einer Beleuchtungseinrichtung (5), - die einen Beleuchtungsstrahlengang (7) aufweist, welcher ein Beobachtungsobjekt (3) im wesentlichen koaxial zur op-tischen Achse (9) des Operationsmikroskops (1) beleuchtet, und - ein optisches Zusatzelement (15) umfaßt, das in den Be-leuchtungsstrahlengang (7) ein- und ausgeschaltet werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß - ein in den Beleuchtungsstrahlengang (7) bringbares Rot-dämpfungsfilter (23) vorgesehen ist, wobei - das optische Zusatzelement (15) eine positive Brechkraft hat, wobei - das optische Zusatzelement (15) zwischen einem Hauptob-jektiv (13) des Operationsmikroskops (1) und einem Beo-bachtungsobjekt (3) in den Beleuchtungsstrahlengang (7) einschaltbar ist, und - bei unveränderter Beobachtungsschnittweite des Operati-onsmikroskops (1) die Beleuchtungsapertur im Bereich der optischen Achse (9) des Operationsmikroskops (1) erhöht, - und in einem Beobachtungsstrahlengang des Operations-mikroskops (1) ein auf das Rotdämpfungsfilter (23) abge-stimmtes Emissionsfilter (25) vorgesehen ist, welches das von dem Rotdämpfungsfilter (23) durchgelassene Anre-gungslicht ausfiltert, - 6 - - wobei das Emissionsfilter (25) zusammen mit dem opti-schen Zusatzelement (15) in den Strahlengang ein- und ausschwenkbar ist." Es sind die Druckschriften JP 4-144554 A (1), DE 40 28 605 C2 (2), US 46 57 357 (3), DE 23 16 386 C2 (4) und DE 32 08 706 A1 (5) in Betracht gezogen worden. Die Anmelderin führte im wesentlichen aus, eine übliche, zur normalen Beobach-tung eines Objekts verwendete Beleuchtungseinrichtung eines Mikroskops habe keine ausreichende Beleuchtungslichtintensität, um zusätzlich Fluoreszenzanre-gung und -beobachtung zu ermöglichen. Daher weise ein für beide Beobachtungs-arten geeignetes Mikroskop neben der normalen Beleuchtungseinrichtung noch weitere Beleuchtungseinrichtungen mit für Fluoreszenzanregung ausreichender Lichtintensität auf. Ein derartiges Mikroskop zeige die Druckschrift 1. Ausgehend von diesem Stand der Technik sei es mit dem Anmeldungsgegenstand gelungen, die Intensität einer normalen Beleuchtungseinrichtung durch ein in den endlichen Beleuchtungsstrahlengang einbringbares Zusatzelement mit positiver Brechkraft so zu erhöhen, daß Fluoreszenzanregung möglich werde. Auf diese Weise könne ein für normale Beobachtung geeignetes Mikroskop einfach nachgerüstet und für Fluoreszenzbeobachtung verwendet werden. Die Druckschrift 1 gebe keine Anregung die zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 führe, da sie aus-schließlich lehre, für jede Beobachtungsart eine eigene Beleuchtungseinrichtung vorzusehen. Die Druckschrift 5 befasse sich nicht mit Fluoreszenzmikroskopie, sondern mit dem Problem, bei einem Mikroskop für normale Beobachtung mit einer Beleuch-tungseinrichtung zur kritischen Beleuchtung eines Objekts die Apertur des Be-leuchtungsstrahlengangs an die Apertur des Beobachtungsstrahlengangs anzu-passen, um störende Lichtreflexionen am Objektiv zu vermeiden. Dazu sei ein in den unendlichen Beleuchtungsstrahlengang einbringbares, afokales Zusatzele-ment vorgesehen. Abgesehen davon, dass die Anordnung des Zusatzelements im - 7 - unendlichen Strahlengang eine Nachrüstung eines Mikroskops erschwere, schlie-ße auch die Maßgabe der kritischen Beleuchtung ein Abgehen von dem afokalen Zusatzelement aus, so dass durch diesen Stand der Technik der mit den Anträgen jeweils beanspruchte Gegenstand nicht nahegelegt werde. Die Druckschrift 5 zusammen mit dem allgemeinen Fachwissen führe ebenfalls nicht zum jeweils beanspruchten Gegenstand. Da sich in der Druckschrift 4 kein Bezug zur Fluoreszenzmikroskopie finde, fehle auch jegliche Anregung, die Druckschrift 4 in Betracht zu ziehen und die daraus bekannte Filteranordnung bei einer aus Druckschrift 5 bekannten Beleuchtungs-einrichtung zu verwenden. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 stehe daher außer Frage. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen ist nicht patentfähig. 1.) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift 5 beschreibt ein optisches Gerät mit einem Objektiv (11) und ei-nem Okular (13), also ein Mikroskop oder ein Operationsmikroskop, das eine Be-leuchtungseinrichtung (11,14,15,17) mit einem Beleuchtungsstrahlengang auf-weist, der ein Beobachtungsobjekt (10) im wesentlichen koaxial zur optischen Achse des Geräts bzw Mikroskops beleuchtet. Die Beleuchtungseinrichtung um-faßt ein optisches Zusatzelement (18), das in den Beleuchtungsstrahlengang ein- und ausgeschaltet werden kann, vergleiche Figur 5 mit Beschreibung sowie Sei-te 4, Zeilen 1 bis 4 in Verbindung mit Seite 5, Zeilen 3 bis 6. Mit dem Zusatzele-ment läßt sich bei Verwendung des gleichen Objektivs (11), also bei unveränderter Beobachtungsschnittweite des Mikroskops, die Beleuchtungsapertur (NA) im Be-reich der optischen Achse des Mikroskops und damit die Beleuchtungsintensität in - 8 - der Objektebene erhöhen, vergleiche Figuren 7B und 7C mit Beschreibung, Sei-te 13, ab Zeile 12. Die Beleuchtungseinrichtung gemäß Figur 5 in Verbindung mit Figur 7 ist zur kritischen Beleuchtung eines Objekts ausgebildet, vergleiche Sei-te 16, Zeilen 22 und 23, denn die Lichtquelle (14) wird mittels einer Beleuchtungs-linse (15) und dem Objektiv (11) in das Objekt (10) abgebildet. Das zur Betrach-tung und zur Beleuchtung eines Objekts vorgesehene Objektiv (11) ist ein Objektiv mit unendlicher Bildweite. Die Lichtquelle wird daher zunächst durch die Beleuch-tungslinse (15) nach Unendlich und dann durch das Objektiv (11) in die Objekt-ebene abgebildet, so dass in dem Raum zwischen Beleuchtungslinse und Objek-tiv, in den das Zusatzelement (18) einbringbar ist, der Beleuchtungsstrahlengang parallel verläuft. Das Zusatzelement ist afokal und bewirkt eine Aufweitung des parallelen Lichtbündels, so dass das nach Durchtritt durch das Objektiv konver-gente Lichtbündel eine größere Apertur (NA´´´) aufweist, als dies ohne Zusatzele-ment der Fall ist, vergleiche Figuren 7B und 7C. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik dadurch, dass das Zusatzelement eine positive Brechkraft hat und in ei-nem endlichen Strahlengang angeordnet ist, wenn es in den Beleuchtungsstrah-lengang eingeschaltet ist, was jedoch dessen Patentfähigkeit nicht begründen kann. Bei der aus Druckschrift 5 bekannten Beleuchtungseinrichtung läßt sich zwar mit dem afokalen Zusatzelement im parallelen Beleuchtungsstrahlengang die objekt-seitige Beleuchtungsapertur erhöhen, ohne dass sich die objektseitige Beleuch-tungsschnittweite bzw die kritische Beleuchtung ändert. Nachteilig ist aber, dass das Zusatzelement dazu in den im Mikroskoptubus verlaufenden Strahlengang ge-bracht werden muß, was eine Nachrüstung eines Mikroskops mit einem solchen Element zur wahlweisen Erhöhung der objektseitigen Beleuchtungsapertur zumin-dest erschwert, wenn nicht sogar ausschließt. Der Fachmann, ein mit der Entwicklung von Mikroskopen befaßter Dipl.-Physiker, erkennt jedoch ohne weiteres, dass die objektseitige Beleuchtungsapertur selbst-verständlich auch durch Einbringen eines Zusatzelements mit positiver Brechkraft in den nach dem Objektiv konvergent verlaufenden Beleuchtungsstrahlengang - 9 - vergrößert werden kann, wenn das Mikroskop ein Objektiv mit großem Arbeitsab-stand aufweist, wie dies speziell bei einem Operationsmikroskop in der Regel der Fall ist. Um die Nachrüstbarkeit der aus Druckschrift 5 bekannten Beleuchtungein-richtung eines Operationsmikroskops mit einem Zusatzelement zur Erhöhung der objektseitigen Beleuchtungsapertur zu vereinfachen, liegt es nahe, anstelle eines afokalen, in den Mikroskoptubus einbringbaren Zusatzelementes ein Zusatzele-ment mit positiver Brechkraft zu verwenden, das in den konvergenten bzw endli-chen Beleuchtungsstrahlengang nach dem Objektiv einbringbar ist, da der Raum zwischen Objektiv und Objekt frei zugänglich ist, und zugunsten der einfachen Nachrüstbarkeit die sich mit dem Zusatzelement im konvergenten Strahlengang ergebende Änderung der Beleuchtungsschnittweite bzw ein Abgehen von der kriti-schen Beleuchtung in Kauf zu nehmen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in na-heliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar. Damit sind auch die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 nicht gewährbar. 2.) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich sachlich vom Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nur durch die konkrete Ortsanga-be für die Anordnung des Zusatzelements im endlichen Beleuchtungsstrahlengang dahingehend, dass das Zusatzelement zwischen einem Hauptobjektiv des Opera-tionsmikroskops und einem Beobachtungsobjekt in den Beleuchtungsstrahlengang einschaltbar ist. Aus den bereits zum Hauptantrag dargelegten Gründen, liegt es im Hinblick auf ei-ne einfache Nachrüstbarkeit nahe, das Zusatzelement mit positiver Brechkraft in den konvergenten bzw endlichen Beleuchtungsstrahlengang zwischen Mikroskop-objektiv und Beobachtungsobjekt einzubringen. Für die übrigen Merkmale gilt das zum Hauptantrag Gesagte. - 10 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher mangels Patentfähigkeit seines Gegenstands ebenfalls nicht gewährbar. Damit sind auch die auf Patentan-spruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 3 bis 10 gemäß Hauptantrag in ge-änderter Rückbeziehung nicht gewährbar. 3.) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch folgendes zusätzliches Merkmal: "daß ein in den Beleuchtungsstrahlengang (7) bringbares Rot-dämpfungsfilter (23) vorgesehen ist." Das Rotdämpfungsfilter ist also unabhängig vom Zusatzelement und an beliebiger Stelle in den Beleuchtungsstrahlengang einbringbar. Da es fachüblich ist, bei Mikroskopen Lichtfilter zur optimalen Anpassung des Be-leuchtungslichts an die Erfordernisse des mikroskopischen Untersuchungsverfah-rens zu verwenden, liegt es nahe, bei Bedarf ein Filter mit geeigneter Filterfunk-tion, beispielsweise als Kontrastfilter ein geeignet gefärbtes Filter, in den Beleuch-tungsstrahlengang einzubringen. Es bedarf daher keiner erfinderischen Tätigkeit, gegebenenfalls ein in den Beleuchtungsstrahlengang bringbares Rotdämpfungsfil-ter vorzusehen. Wie zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bereits dargelegt, können auch die übri-gen Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 die Patentfähigkeit nicht begründen. Daher ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht gewährbar. Mit dem Pa-tentanspruch 1 sind die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 3 bis 6 und 8 bis 10 gemäß Hauptantrag in geänderter Rückbeziehung ebenfalls nicht gewähr-bar. - 11 - 4.) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 durch die zusätzlichen Merkmale: 1. In einem Beobachtungsstrahlengang des Operationsmikro-skops (1) ist ein auf das Rotdämpfungsfilter (23) abge-stimmtes Emissionsfilter (25) vorgesehen, welches das von dem Rotdämpfungsfilter (23) durchgelassene Angregungs-licht ausfiltert, 2. Das Emissionsfilter (25) ist zusammen mit dem optischen Zusatzelement in den Strahlengang ein- und ausschwenk-bar. Diese Merkmale betreffen die Ausgestaltung der im Patentanspruch 1 nach Hilfs-antrag 2 umschriebenen Beleuchtungseinrichtung dahingehend, dass die durch das Zusatzelement erzielbare höhere Beleuchtungslichtintensität zur Fluoreszenz-mikroskopie genutzt wird, indem das Rotdämpfungsfilter als Primär- oder Erreger-filter in den Beleuchtungsstrahlengang und das darauf abgestimmte Emissionsfil-ter als Sekundär- oder Sperrfilter in den Beobachtungsstrahlengang einge-schwenkt werden, sobald das Zusatzelement in den Beleuchtungsstrahlengang eingebracht wird. Dass für die Fluoreszenzmikroskopie ein Primärfilter und ein darauf abgestimmtes Sperrfilter erforderlich sind, wobei das Primärfilter aus dem Beleuchtungslichtspektrum das für das jeweilige Fluorochrom benötigte Anre-gungslicht ausfiltert und ein darauf abgestimmtes Sperrfilter das neben dem Fluor-eszenzlicht vorhandene Anregungslicht sperrt, ist dem Fachmann geläufig und im übrigen auch aus der Druckschrift 4 bekannt, vergleiche Figur 2, Baueinheit 11 mit Anregungsfilter 2 und Sperrfilter 7. - 12 - Da die Druckschrift 5 offen läßt, wofür die mittels des Zusatzelements erzielbare höhere Beleuchtungsintensität bei der Mikroskopie genutzt werden kann, wird der Fachmann bei der Suche nach möglichen Anwendungen selbstverständlich auch die Eignung der Beleuchtungseinrichtung für die Fluoreszenzmikroskopie in Be-tracht ziehen, zumal er weiß, dass schon wegen des ungünstigen Intensitätsver-hältnises von Fluoreszenz - zu Anregungslicht und der Transmissionseigenschaf-ten der Filter eine hohe Beleuchtungsintensität zweckmäßig ist. Es liegt daher na-he, durch Versuche die Eignung der aus Druckschrift 5 bekannten und gemäß Pa-tentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 modifizierten Beleuchtungseinrichtung für die Fluoreszenzmikroskopie festzustellen, so dass es keiner erfinderischen Tätigkeit bedarf, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 zu ge-langen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist somit nicht gewährbar. Damit sind auch die auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 3 bis 6 und 10 gemäß Hauptantrag in geänderter Rückbeziehung nicht gewährbar. Klosterhuber Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Strößner Be
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