BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 37/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. September 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 20 311.6-51…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 03 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 22. März 2006 aufgehoben und das Patent DE 100 20 311 erteilt.Bezeichnung: Verfahren und Vorrichtung zur Aufnahme opti-scher Eigenschaften einer relativbewegten SzeneAnmeldetag: 17. April 2000.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 15. September 2009,Beschreibung, Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 15. September 2009,2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungsschrift.G r ü n d eIDie Prüfungsstelle für Klasse G 03 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 17. April 2000 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Auf-nahme optischer Eigenschaften einer relativbewegten Szene" eingereichte Patent-anmeldung durch Beschluss vom 22. März 2006 zurückgewiesen. Zur Begrün-dung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des ursprünglichen - 3 -Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1nicht neu ist.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.Er verfolgt sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreich-ten Patentansprüchen 1 bis 8 weiter und vertritt die Auffassung, dass die Gegen-stände der nunmehr geltenden Patentansprüche 1 und 4 gegenüber dem Stand der Technik gemäß den DruckschriftenD1: DE 198 37 483 A1D2: US 5 949 914 A undD3: US 5 280 344 Apatentfähig seien.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende Patentanspruch 1 lautet:M1 Verfahren zur Aufnahme optischer Eigenschaften einer re-lativbewegten Szene,M2a mittels eines flächenhaften photosensitiven Sensors (1),M2b einer Eingangsoptik undM2c einer Steuereinrichtung (6) zur Einstellung der Empfindlich-keit des photosensitiven Sensors (1),- 4 -umfassend folgende Verfahrensschritte:M3 a) Durchführen einer ersten Normalmessung innerhalb ei-ner Dwelltime tdwell mit maximaler Empfindlichkeit,M4a b) Auswerten der Signale der unter a) vorgenommenen Normalmessung, ob ein Pixel in der Sättigung istM4b oder ob nur eine vorgegebene Schwelle unterhalb der Sätti-gung überschritten ist,M5 c) Durchführen einer zweiten Messung innerhalb der Dwell-time tdwell, falls ein Pixel in der Sättigung war, wobei die Empfindlichkeit des photosensitiven Sensors (1) adaptiv durch eine vorausschauende Schätzung angepasst wird, wobei als Referenzwert die vorangegangene Normalmes-sung bei Überschreitung des Schwellwertes und Unter-schreitung der Sättigung oder die vorangegangene zweite Messung herangezogen wird undM6a d) Zwischenspeichern der unter b) gewonnenen Signalda-ten, falls die vorgegebene Schwelle überschritten und die Sättigung nicht erreicht wurdeM6b oder Zwischenspeichern der unter c) geführten zweiten Messung für die nächste Abtastung.- 5 -Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet:N1 Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-spruch 1, umfassendN2 eine Eingangsoptik,N3 einen flächenhaften photosensitiven Sensor (1),N4 einen Analog- Digital- Wandler (2),N5 drei parallel arbeitende Regelstrecken (3-5)N6 und einen die Empfindlichkeit des photosensitiven Sensors (1) einstellenden Prozessor,N7 wobei mittels der ersten Regelstrecke (3) die optimalen Para-meter des photosensitiven Sensors (1) für eine Normalmes-sung ableitbar sind,N8 mittels der zweiten Regelstrecke (4) die optimalen Parameter des photosensitiven Sensors (1) für eine zweite Messung in-nerhalb der Dwelltime aus einer vorangegangenen Normal-messung ableitbar sindN9 und mittels der dritten Regelstrecke (5) die optimalen Parame-ter des photosensitiven Sensors (1) für eine zweite Messung innerhalb der Dwelltime aus einer vorangegangenen zweiten Messung in der vorangegangenen Dwelltime ableitbar sind.- 6 -Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2, 3 und 5 bis 8 wird auf den Akten-inhalt verwiesen.Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 03 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 22. März 2006 aufzuheben und das Patent DE 100 20 311 zu erteilen mit den in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8 und der Beschreibung, Seiten 1 bis 7, sowie mit den Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.IIDie zulässige Beschwerde des Anmelders ist nach Neufassung des Patentan-spruchs 1 begründet.1. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 8 sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig.Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 und die Figuren 1 und 3 mit Beschreibung Seite 4, Zeilen 8 bis 18 und Seite 5, Zei-le 22, bis Seite 6, Zeile 4, zurück.Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentan-sprüchen 2 bis 8.2. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Aufnahme optischer Eigenschaften einer relativbewegten Szene zu schaffen, mittels derer die Auflösung des photosensitiven Sensors besser ausgenutzt wird (vgl. Seite 2, zweiter Absatz der Beschreibung).- 7 -Gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von optischen Sen-soren befasstem berufserfahrenem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Optik oder Messtechnik.So ist aus der nächstkommenden Druckschrift D1 (vgl. Spalte 1, erster Absatz) ein Verfahren zur Aufnahme optischer Eigenschaften einer relativbewegten Szene (M1) mittels eines flächenhaften photosensitiven Sensors (vgl. Spalte 1, Zeilen 56 und 57, photosensitiver Sensor 2) (M2a), einer Eingangsoptik (M2b) und einer Steuereinrichtung (vgl. Spalte 1, Zeilen 62 bis 65, Steuergerät 7) zur Einstellung der Empfindlichkeit des photosensitiven Sensors (Sensor 2) (M2c) bekannt, bei dem (vgl. Anspruch 5, Absatz a)) eine erste Normalmessung innerhalb einer Dwelltime tdwell mit maximaler Empfindlichkeit durchgeführt wird (M3), eine Aus-wertung der Signale (vgl. Anspruch 5, Absatz b)) der unter a) vorgenommenen Normalmessung dahingehend vorgenommen wird, ob ein Pixel in der Sättigung ist (M4a), und eine zweite Messung (vgl. Anspruch 5, Absatz c)) innerhalb der Dwell-time tdwell durchgeführt wird, falls ein Pixel in der Sättigung war, wobei die Empfind-lichkeit des photosensitiven Sensors auf minimale Empfindlichkeit eingestellt wird (Teile des Merkmals M5) und die bei der zweiten Messung gewonnenen Daten (vgl. Anspruch 5, Absatz d)) zwischengespeichert werden (M6b).Das aus der Druckschrift D1 bekannte Verfahren zur Aufnahme optischer Eigen-schaften einer relativbewegten Szene weist jedoch keine vorgegebene Schwelle unterhalb der Sättigung auf, wie es im Merkmal M4b des geltenden Patentan-spruchs 1 beansprucht ist. Außerdem wird auch die Empfindlichkeit des photosen-sitiven Sensors nicht adaptiv durch eine vorausschauende Schätzung angepasst, bei der als Referenzwert die vorangegangene Normalmessung bei Überschreitung des (nicht vorhandenen, s. o.) Schwellwertes und Unterschreiten der Sättigung oder die vorangegangene zweite Messung herangezogen wird (Merkmal M5). Au-ßerdem können keine Daten zwischengespeichert werden, falls die vorgegebene - 8 -Schwelle überschritten und die Sättigung nicht erreicht wurde, wie im Merk-mal M6a beansprucht ist, da keine vorgegebene Schwelle existiert.Ein derartiges Vorgehen ist durch die Druckschrift D1 auch nicht nahegelegt, da hier eine vorgegebene Schwelle unterhalb der Sättigung weder angesprochen noch zur Steuerung der Pixelempfindlichkeit notwendig ist, da die Empfindlichkeit der übersteuerten Pixel einfach auf minimale Empfindlichkeit eingestellt wird.Auch der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 4 weist die notwendige Neuheit auf und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-ständigen Fachmanns, da aus der Druckschrift D1 die beanspruchte spezielle Ausbildung mit drei separaten Regelstrecken und deren spezielle Wirkungsweise weder bekannt noch nahegelegt ist.Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 und D3 liegen weiter ab und können auch die Patentfähigkeit der Gegenstände gemäß den geltenden Pa-tentansprüchen 1 und 4 nicht in Frage stellen.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Müller VeitPü
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