BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 38/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 39 30 451.5-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters k.A. Dipl.-Phys. univ. Dr. Strößner BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 20. Juni 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Vorrichtung für die Hochfrequenzkoagulation von biologischem Gewebe Anmeldetag: 12. September 1989 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16. Februar 1998 Beschreibung Seite 1 u. 2, eingegangen am 16. Februar 1998 Beschreibung Seite 3 bis 6 gemäß den ursprünglichen Unterlagen 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gemäß den ursprünglichen Unterlagen G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 12. September 1989 unter der Bezeichnung „Vor-richtung für die Hochfrequenzkoagulation von biologischem Gewebe“ beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 21. März 1991. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluß vom 20. Juni 2000 die An-meldung auf Grund mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 3 - Die geltenden Ansprüche 1 bis 8 lauten: "1. Vorrichtung für eine Hochfrequenzkoagulation von biologischem Gewebe mit zumindest einer vorderen (8) und einer hinteren Elek-trode (5), die jeweils zumindest teilweise zylinderförmig und in Richtung einer gemeinsamen Längsachse (9) hintereinander ange-ordnet sind sowie freiliegende Außenflächen (10, 11) aufweisen, die unterschiedliche Abmessungen (d1, d2) in Richtung der Längsachse (9) haben, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß die Abmessung (d1) der vorderen Elektrode (8) 10 bis 30% kleiner ist als die Abmessung (d2) der hinteren Elektrode (5), 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß in der vorderen Elektrode zwischen deren Außenflächen (10) ein Thermosensor (7) angeordnet ist. 3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß mehr als zwei Elektroden im vorderen Bereich der Vorrichtung angeordnet sind und wahlweise eine Koagulation zwischen ver-schiedenen Elektrodenflächen vorgesehen ist. 4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß auf die einzelnen Elektrodenflächen gleichzeitig oder nachein-ander unterschiedliche Hochfrequenzenergien übertragbar sind. - 4 - 5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß die Elektrodenflächen (10, 11) als Meßsensoren zum Bestim-men der Gewebeimpedanz vorgesehen sind. 6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß die Elektrodenflächen (10, 11) als Meßsensoren zum Bestim-men einer Hochfrequenzverteilung und zur Überwachung der Koa-gulationsausbreitung verwendet werden, 7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß im vorderen Bereich der Vorrichtung ein Drucksensor angeord-net ist. 8. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, daß ein richtungsabhängiger Drucksensor in der Spitze der Vor-richtung angeordnet ist." Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung für die Hochfrequenzkoagulation von biologischem Gewebe zu schaffen, die insbeson-dere für die operative Heilung von Herzrythmusstörungen geeignet ist (Beschrei-bung eingegangen am 16. Februar 1998 Seite 1, vorletzter Absatz). Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch. Sie führt dazu aus, daß zwar aus der DE 30 50 386 C2, im folgenden (1) genannt, und dort insbesondere aus der Figur 7 eine Vorrichtung für eine Hochfrequenzkoagulation bekannt sei, bei der die Abmessung einer vorderen Elektrode kleiner sei als die Abmessung einer hinteren Elektrode. Aber aus dieser Schrift sei weder bekannt, diese beiden Elektroden zumindest teilweise zylinder-- 5 - förmig auszubilden noch sei eine Anregung im Hinblick auf den anmeldungsge-mäßen Bereich des Abmessungsverhältnisses zwischen den Elektroden gegeben. Der Figur 7 sei zudem bei einer Projektion auf eine Zylinderoberfläche nur zu ent-nehmen, daß die Abmessung der vorderen Elektrode mehr als 35 % kleiner sei als die Abmessung der hinteren Elektrode. Auch der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik gebe keine Hinweise auf die anmeldungsgemäße Variation der Abmessungen von vorderer und hinterer Elektrode. Die Anmelderin stellt den Antrag: den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den am 16. Februar 1998 eingegangenen Unterlagen (Patentansprü-che 1 bis 8, Beschreibung S. 1 und 2) im übrigen (Beschreibung S. 3 bis 6, ein Blatt Zeichnungen) mit den ursprünglichen Unterla-gen zu erteilen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in dem ursprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung S. 2, letzter Absatz offenbart. Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprü-chen 3 bis 9. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist eine Vorrichtung zu entnehmen, bei der - 6 - die Abmessung der vorderen Elektrode 10 bis 30 % kleiner ist als die Abmessung der hinteren Elektrode. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Aus der Druckschrift US 39 20 021, im Folgenden (3) genannt, ist eine Vorrichtung zur Hochfrequenzkoagualtion von biologischem Gewebe bekannt (vgl. Sp. 1, Z. 22ff) mit einer vorderen Elektrode 13 und einer hinteren Elektrode 15, die je-weils zumindest teilweise zylinderförmig und in Richtung einer gemeinsamen Längsachse 11 hintereinander angeordnet sind. Dabei weisen die freiliegenden Außenflächen der beiden Elektroden in Richtung der Längsachse 11 unterschied-liche Abmessungen auf (vgl. Fig. 3 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 32-57). Bei dieser gattungsbildenden Vorrichtung ist die hintere Elektrode kleiner als die vordere Elektrode (vgl. die Ausführungsformen nach den Figuren 1 bis 3). Es wird also in der Druckschrift (3) ein völlig konträrer Weg beschritten. Anregungen, das Ver-hältnis der Abmessungen zwischen den beiden Elektroden umzukehren, können der Druckschrift (3) nicht entnommen werden. In der Druckschrift (1) wird eine Vorrichtung zur Hochfrequenzkoagulation be-schrieben, bei der zumindest eine vordere Elektrode 82.1 und eine hintere Elek-trode 82.2 in ihrer Längsachse 50 hintereinander angeordnet sind. Die Elektroden 82.1, 82.2 weisen hierbei freiliegende Außenflächen und unterschiedliche Abmes-sungen in Richtung der Längsachse auf (vgl. Fig. 7 in Verbindung mit Sp. 6, Z. 18-37). Diese Vorrichtung ist im Bereich der Spitze halbkugelförmig abgerundet, wo-bei sich die vordere 82.1 und die hintere Elektrode 82.2 in diesem abgerundeten Bereich befinden. Die Elektroden sind demnach nicht zylinderförmig ausgebildet. Im Hinblick auf geeignete Abmessungen für die Elektroden finden sich in der Be-schreibung zu (1) keine näheren Angaben. Einzig der Figur 7 ist ein Größenver-hältnis zwischen den beiden Elektroden entnehmbar. Projiziert man für eine quan-titative Auswertung die Elektrodenoberflächen auf ihre Längsachse, so ergibt sich, - 7 - daß die vordere Elektrode 82.1 in ihrer Abmessung um ca. 35% kleiner ist als die hintere Elektrode 82.2. Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 weist die Vorrichtung nach (1) eine andere Bauform im Bereich der vorderen Elektrode 82.1 und der hinteren Elektrode 82.2 auf und zeigt ein Abmessungsverhältnis zwischen den Elektroden auf, das außerhalb des anmeldungsgemäßen Bereichs liegt. Anregungen, die Bauform zu verändern oder das Verhältnis der Abmessungen zwischen vorderer und hinterer Elektrode noch zu modifizieren, sind der Druckschrift (1) nicht zu ent-nehmen. Selbst wenn der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, bei einer Zusammenschau der Druckschriften (3) und (1) die Probleme der unter-schiedlichen geometrischen Ausbildungen der Elektroden überwindet, so gelangt er nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn die beiden Entgegenhaltungen zeigen zum einen zwei gegensätzliche Lösungswege (einmal vordere Elektrode kleiner, einmal hintere Elektrode kleiner), wobei die aus den Figuren in (1) und (3) bestimmbaren Werte für das Abmessungsverhältnis deutlich außerhalb des an-meldungsgemäßen Variationsbereichs liegen, und zum andern geben sie keinerlei Anregung, eine Optimierung der Vorrichtung mittels einer geeigneten Wahl des Abmessungsverhältnisses zwischen vorderer und hinterer Elektrode vorzuneh-men. Demnach bestand für den Fachmann auch keinerlei Veranlassung, im Rahmen von Versuchen nach einem geeigneten Variationsbereich zwischen vorderer und hinterer Elektrode zu suchen. Die von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung noch genannte EP 00 40 138 A1 sowie die im Prüfungsverfahren genannte DE 35 11 107 C2 können die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen, da deren Gegenstände nicht über den Inhalt der Druckschriften (3) bzw. (1) hinausgehen, wie seitens des Senats überprüft worden ist. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. - 8 - Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 enthalten sinnvolle Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und sind zusam-men mit dem Anspruch 1 ebenfalls gewährbar. Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner Pr
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