BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 38/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am1. Juli 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 101 16 222.7-52…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 30. März 2001 unter der Bezeichnung "Detektor für Röntgen-Computertomograph" beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reicht. Die Offenlegung erfolgte am 17. Oktober 2002.Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 T hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Juni 2007 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der DruckschriftD1 DE 37 32 820 A1nicht neu sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa-tentbegehren mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10 wei-terverfolgt.Der geltende Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:M1 Detektor für Röntgen-Computertomographen,M2 mit einer Vielzahl nebeneinander montierter Detektormodule,M3 wobei jedes Detektormodul ein eine Vielzahl von Sensorele-menten (3, 4) aufweisendes Sensorarray (1) aufweist, da-durch gekennzeichnet,M4 dass jedes Detektormodul ein elektronisches Speichermit-tel (10) zum Speichern von Daten zur Kalibrierung jedes der Sensorelemente (3, 4) enthält.- 3 -Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 T aufzuheben und das Patent DE 101 16 222 zu erteilen.Sie ist, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschie-nen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Die Erfindung betrifft einen Detektor für einen Röntgen-Computertomographen. Gemäß der Beschreibung muss bei solchen Detektoren wegen der aufwändigen Kalibrierung bei einem defekten Detektormodul der gesamte Detektor ausge-tauscht werden. Es ist daher Aufgabe der Erfindung, einen möglichst einfach in-standzusetzenden Detektor für einen Röntgen-Computertomographen anzugeben (siehe OS, Absatz [0005]).Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Wissen und Kön-nen des Fachmanns ergibt, hier einem Dipl.-Physiker, der Kenntnisse bei der Ent-wicklung von entsprechenden Detektoren hat.- 4 -Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 5 mit zugehöriger Beschrei-bung) ist ein Detektor für Röntgen-Strahlung bekannt (siehe Anspruch 1), mit einer Vielzahl nebeneinander montierter Detektormodule (Modulplatten 31), wobei jedes Detektormodul ein eine Vielzahl von Sensorelementen (Bildelemente 41) aufwei-sendes Sensorarray aufweist (siehe Fig. 3 und 4). Da der Verwendungshinweis auf Computertomographen unbeachtlich ist und diese Verwendung für den Fach-mann außerdem selbstverständlich ist, ist somit aus der Druckschrift D1 unstreitig ein Detektor mit den Merkmalen der Merkmalsgruppen M1 bis M3 bekannt.Gemäß der Druckschrift D1 wird zur Homogenisierung aller Bildelemente die Bild-punktempfindlichkeit jedes Bildelementes festgestellt und mit einer Korrekturein-richtung mit Speicher oder Register korrigiert (siehe Spalte 2, Zeile 57 bis Spal-te 3, Zeile 4). Dies entspricht der in der Anmeldung sehr allgemein beanspruchten Kalibrierung (siehe OS, Absatz [0003]), zu der offensichtlich ebenfalls nur ein Speichermittel notwendig ist. Zur Kalibrierung gemäß der Druckschrift D1 ist den Modulplatten 31 gemäß Fig. 5 über mehrere Analog/Digitalwandler 53 ein digitaler Bildprozessor und -speicher 56 zugeordnet, der die Signale der einzelnen Bildele-mente 41 verarbeitet und speichert (siehe Spalte 5, Zeilen 43 bis 54). Gemäß der Druckschrift D1 kann aber auch jedes Detektormodul 31 einen Datenprozessor aufweisen, der in der Lage ist, aus den digitalen Bilddaten einerseits und Refe-renzwerten andererseits für die einzelnen Bildelemente die korrigierten Werte der Bildsignale zu liefern (siehe Spalte 6, Zeilen 32 bis 36). Für den Fachmann ist es daher nahe liegend, dass jedes Detektormodul zusammen mit einem Bildprozes-sor, der Signale speichert und verarbeitet, auch ein elektronisches Speichermittel zum Speichern von Daten zur Kalibrierung jedes Sensorelementes enthält (Merk-malsgruppe M4). Dem Fachmann ist auch allgemein geläufig, dass Mikroprozes-soren mit Speichermitteln ausgestattet sind, die sich bei der Verwendung von mehreren Mikroprozessoren zur Kalibrierung von Daten dann auch als Speicher-mittel anbieten, anstatt einen separaten Speicher für alle Mikroprozessoren einzu-richten.Mit dem nicht gewährbaren Anspru- 5 -ch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche 2 bis 10 und der nebengeordnete Patentanspruch 11 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 -Schneidhaspel).Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteran-sprüche und der auf einen Röntgen-Computertomographen mit einem Detektor-modul nach einem der Ansprüche 1 bis 10 gerichtete Patentanspruch 11 nicht pa-tentfähig sind.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerPü
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