BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 38/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. März 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 47 092.4-51 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie der Richter Sommer, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 03 B des Deutschen Patentamts vom 7. Oktober 1997 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Antriebseinrichtung zur Spiegelverschwen-kung in einer einäugigen Spiegelreflexka-mera Anmeldetag: 29. Dezember 1994 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1-8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 2. März 2000, Beschreibung Seiten 1, 2a, 2b und 3, überreicht in der münd-lichen Verhandlung vom 2. März 2000, Seite 2, eingegangen am 22. Februar 2000, Seiten 4 und 5, eingegangen am 29. Dezember 1994, 1 Blatt Zeichnung, eine Figur, eingegangen am 1. Dezem-ber 1995. G r ü n d e I Die am 29. Dezember 1994 unter der Bezeichnung "Antriebseinrichtung zur Spie-gelverschwenkung in einer einäugigen Spiegelreflexkamera" beim Deutschen Pa-tentamt eingereichte und am 4. Juli 1996 offengelegte Patentanmeldung P 44 47 092.4 wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 03 B durch Beschluß - 3 - vom 7. Oktober 1997 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand ge-mäß Patentanspruch 1 sei nicht neu. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die bean-tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent unter Zugrundelegung folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 2. März 2000, Beschreibung, Seiten 1, 2a, 2b und 3, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 2. März 2000, Beschreibung, Seite 2, eingegangen am 22. Februar 2000 Beschreibung, Seiten 4 und 5, eingegangen am 29. Dezem-ber 1994 1 Blatt Zeichnung, eine Figur, eingegangen am 1. Dezem-ber 1995 Die Patentansprüche 1 bis 8 haben folgenden Wortlaut: 1. Antriebseinrichtung zur Verschwenkung des Sucherspiegels (1) in einer einäugigen Spiegelreflexkamera zwischen seiner Sucher- und seiner Aufnahmestellung, wobei die Antriebs-einrichtung ein separater, von der Verschlussauslösung me-chanisch entkoppelter elektrischer Antrieb (4, 5, 13) ist, der als Tauchspulenantrieb (4, 5) ausgebildet und über eine in-telligente Außenschnittstelle (12) direkt steuerbar ist, wobei zur Bildung stabiler Endstellungen des Sucherspiegels (1) ein Kippspannwerk (14, 15) vorgesehen ist, dessen Draht-feder (14) durch ihre vorgegebene Vorspannung den Su-- 4 - cherspiegel (1) gegen einen die jeweilige Endstellung defi-nierenden, ortsfesten Anschlag (3) drückt. 2. Antriebseinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Spiegelanschlag (3) justierbar ist. 3. Antriebseinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, dass am Spulenkörper (5) des Tauchspulen-antriebs (4, 5) eine Schlitzführung (10) vorgesehen ist, in die ein Stift (11) eingreift, der achsparallel zu und mit einem He-belabstand (1) von der Schwenkachse (2) des Sucherspie-gels (1) an diesem befestigt ist. 4. Antriebseinrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Schlitzführung (10) durch eine Gabel ge-bildet ist. 5. Antriebseinrichtung nach Anspruch 3 oder 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass die das Kippspannwerk (14, 15) bil-dende Drahtfeder (14) mit ihrem einen Ende an einem orts-festen Widerlager (15) und mit ihrem anderen Ende an dem am Sucherspiegel (1) sitzenden Stift (11) angreift. 6. Antriebseinrichtung nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass am Spulenkörper (5) eine Geradführung (8, 9) vorgesehen ist. - 5 - 7. Antriebseinrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Geradführung (8, 9) aus einem parallel zur Spulenachse (7) verlaufenden Schlitz (8) besteht, in den ein ortsfester Zapfen (9) eingreift. 8. Antriebseinrichtung nach Anspruch 3 und 7, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Schlitzführung (10) und der Schlitz (8) der Geradführung (8, 9) gemeinsam durch eine am Spu-lenkörper (5) angespritzte Kulisse (6) gebildet sind. Es wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen: 1) Fuji Prospekt: Fuji GX 680 Professional. "Die Große Mittel-format" 2) The British Journal of Photography, 28. Januar 1993, Sei-ten 17 bis 20 3) US 4 786 929 4) US 3 852 791 5) US 4 253 754 6) DE 42 34125 A1 Zur Begründung der Beschwerde führte die Anmelderin im wesentlichen aus, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sei neu und ergebe sich nicht in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik. Bei der aus Druckschrift 3 bekannten Spiegelreflexkamera sei zwar ein separater elektrischer Antrieb zur Verschwen-kung des Sucherspiegels zwischen einer Sucher- und einer Aufnahmestellung vorgesehen, der Antrieb bestehe aber aus einem normalen Elektromotor sowie ei-nem konventionellen Getriebe, wobei zur Ansteuerung des Antriebs für eine von - 6 - der Verschlußauslösung unabhängige Spiegelverschwenkung ein manuell zu be-tätigender Schalter am Kameragehäuse vorgesehen sei. Nichts anderes sei der Druckschrift 1 entnehmbar. Die Druckschrift 6 betreffe keine Spiegelreflexkamera sondern eine fernsteuerbare Sucherkamera, die keinen verschwenkbaren Sucherspiegel habe. Bei diesem Stand der Technik stelle sich somit das anmeldungsgemäß zu lösende Problem nicht. In der Druckschrift 4 finde sich lediglich der Hinweis, daß der elektrische Antrieb für die Verschwenkung des Sucherspiegels konventioneller Art sei und daher nicht dargestellt sei, während die Druckschrift 5 eine Drehspulenanordnung als Antrieb für den Sucherspiegel und den mit dem Spiegel mechanisch gekoppelten Verschluß zeige. Der in Betracht gezogene Stand der Technik könne demnach keine Anregung ge-ben, von der Verwendung eines konventionellen Elektromotors für einen separa-ten Antrieb zur Spiegelverschwenkung abzugehen und einen Tauchspulenantrieb, ein Kippspannwerk sowie eine intelligente Außenschnittstelle an der Kamera vor-zusehen, über die der Tauchspulenantrieb von außen für eine von der Ver-schlußauslösung unabhängige Spiegelverschwenkung ansteuerbar sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf den Akten-inhalt Bezug genommen. II Die frist - und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und führt in der Sa-che zum Erfolg. 1. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. - 7 - Im Patentanspruch 1 sind die Merkmale gemäß den ursprünglichen Patentan-sprüchen 1 bis 3 zusammengefaßt. Zudem ist klargestellt, daß der separate elek-trische Antrieb von der Verschlußauslösung mechanisch entkoppelt ist. Diese Er-gänzung findet ihre Stütze in der ursprünglichen Beschreibung, Spalte 1, Zeilen 50 bis 52 der DE 44 47 092 A1. Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 10. 2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu. Aus keiner der Druckschriften 1 bis 6 ist eine Antriebseinrichtung zur Verschwen-kung des Sucherspiegels in einer einäugigen Spiegelreflexkamera mit sämtlichen Merkmalen gemäß dem Patentanspruch 1 bekannt. Die in Druckschrift 1 beschriebene, gemäß Druckschrift 2 zum Stand der Technik gehörende Mittelformat- Spiegelreflexkamera Fuji GX 680 sowie die aus Druck-schrift 3 bekannte Spiegelreflexkamera weisen jeweils eine Antriebseinrichtung zur Verschwenkung des Sucherspiegels auf, die als separater, von der Ver-schlußauslösung mechanisch entkoppelter, elektrischer Antrieb ausgebildet ist. Der elektrische Antrieb ist mittels eines manuell betätigbaren Schalters an der Ka-mera ansteuerbar, so daß der Spiegel unabhängig von einer Verschlußauslösung in eine Sucher- oder in eine Aufnahmestellung bringbar ist (vgl Druckschrift 1, "Technische Daten" Stichwort "Spiegel" sowie Druckschrift 3, Fig 5 (Schalter 34) und Sp 6, Z 52 bis Sp 7, Z 5). Im Unterschied dazu ist die als separater elektrischer Antrieb ausgebildete Antriebseinrichtung gemäß Patentanspruch 1 über eine intelligente Außenschnittstelle direkt ansteuerbar. Dies be-- 8 - deutet, daß der elektrische Antrieb mittels einer über die Außenschnittstelle mit der Spiegelreflexkamera verbindbaren, externen Steuereinheit, z.B. mittels eines PCs, ansteuerbar ist. Die Druckschriften 4 und 5 betreffen jeweils eine Spiegelreflexkamera, bei der zur Verschwenkung des Sucherspiegels eine Antriebseinrichtung vorgesehen ist, die ein mit der Verschlußauslösung mechanisch gekoppelter, elektrischer Antrieb ist (vgl Druckschrift 4, Sp 2, Z 48 bis 52, sowie Druckschrift 5, Fig 7 und Sp 5, Z 15 bis Sp 6, Z 9). Davon unterscheidet sich die Antriebseinrichtung nach Patentan-spruch 1 bereits dadurch, daß sie ein separater, von der Verschlußauslösung me-chanisch entkoppelter, elektrischer Antrieb ist. Die Druckschrift 2 gibt einen Überblick über verschiedene Spiegelreflex - Mittel-formatkameras einschließlich der "Fuji GX 680", ohne jedoch die bei diesen Ka-meras verwendeten Antriebseinrichtungen zur Verschwenkung des Sucherspie-gels zu beschreiben. Die Druckschrift 6 zeigt eine Sucherkamera, die im Unterschied zu einer Spiegel-reflexkamera keinen zwischen einer Sucher- und einer Aufnahmestellung ver-schwenkbaren Sucherspiegel und damit auch keine anmeldungsgemäße An-triebseinrichtung aufweist. 3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Die aus der Druckschrift 3 bekannte Spiegelreflexkamera weist getrennte elektri-sche Antriebe für den Verschluß und für den Sucherspiegel auf, nämlich einen Elektromotor (64) für den in einem Objektiv (8) angeordneten Verschluß (14) und einen weiteren Elektromotor (28) als Antriebseinrichtung zum Verschwenken des Sucherspiegels (27). Der separate, vom Verschlußantrieb mechanisch entkop-pelte, elektrische Antrieb für die Spiegelverschwenkung ist mittels eines manuell - 9 - betätigbaren Schalters (34) an der Kamera direkt ansteuerbar, so daß der Su-cherspiegel unabhängig von einer Verschlußauslösung zwischen einer Sucher- und einer Aufnahmestellung verschwenkbar ist (vgl Fig 1 und 5 mit Beschreibung). Von dieser Antriebseinrichtung zur Spiegelverschwenkung unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmale: a) Der elektrische Antrieb ist über eine intelligente Außen-schnittstelle direkt ansteuerbar. b) Der elektrische Antrieb ist ein Tauchspulenantrieb. c) Es ist ein Kippspannwerk vorgesehen, dessen Drahtfeder durch die vorgegebene Vorspannung den Sucherspiegel gegen einen die jeweilige Endstellung (Aufnahme- und Su-cherstellung) definierenden ortsfesten Anschlag drückt. Aus der Druckschrift 6 ist es bekannt, einzelne Funktionen und elektrische An-triebe einer Kamera fernzusteuern. Dazu ist an der Kamera eine Außenschnitt-stelle vorgesehen, worüber diese Funktionen und Antriebe mittels einer externen Steuereinheit ansteuerbar sind. Die Steuereinheit ist ein Fernsteuergerät (12) mit einem Infrarotlichtsender (17), deren Steuersignale über eine Fernsteuersignal-empfangsschaltung (47) als Außenschnittstelle einem Mikroprozessor (40) in der Kamera (1) zugeführt werden. Mit den Steuersignalen ist ein Antrieb für die Ein-stellung der Brennweite eines Zoomobjektivs der Kamera und ein Verschlußan-trieb fernsteuerbar (vgl Fig 1, 4 und 6 mit Beschreibung). Die Druckschrift 6 beschreibt zwar als Beispiel für eine fernsteuerbare Kamera ei-ne Sucherkamera, die zur Fernsteuerung erforderlichen Maßnahmen sind aber ohne weiteres auch auf eine Spiegelreflexkamera übertragbar, wenn deren Funk-tionen und Antriebe von außen steuerbar sein sollen. Diese Druckschrift gibt somit die Anregung, bei der aus Druckschrift 3 bekannten Spiegelreflexkamera eine Außenschnittstelle vorzusehen, um eine Fernsteuerung ihrer Funktionen sowie - 10 - elektrischen Antriebe, also auch des Spiegelantriebs, zu ermöglichen. Daher kommt dem Merkmal a keine erfinderische Bedeutung zu. Hingegen fehlt jegliche Anregung, bei der aus Druckschrift 3 bekannten Spiegel-reflexkamera die aus einem Elektromotor (28) und einem Getriebe (30) beste-hende Antriebseinrichtung zur Verschwenkung des Sucherspiegels durch eine gemäß den Merkmalen b und c aus einem Tauchspulenantrieb und einem Kipp-spannwerk gebildete Antriebseinrichtung zu ersetzen. Da das Kippspannwerk zwei, durch Anschläge zur Begrenzung seiner Bewegung bestimmte stabile Lagen einnehmen und diese Lagen ohne Einwirkung äußerer Kräfte beibehalten kann, muß der Tauchspulenantrieb nur aktiviert werden, um das Kippspannwerk aus einer der stabilen Lagen über die labile Kipplage hinweg zu bewegen, in der die Spannung der Drahtfeder des Kippspannwerks maximal ist, von wo aus das Kippspannwerk von selbst, - ohne äußere Krafteinwirkung -, in die andere stabile Lage gelangt. Der Tauchspulenantrieb in Verbindung mit einem Kippspannwerk als Getriebe, dessen Anschläge die beiden Endstellungen des Sucherspiegels definieren und dessen Drahtfeder durch die vorgegebene Vorspannung den Su-cherspiegel gegen den Anschlag in der jeweiligen Endstellung drückt, ergibt somit eine konstruktiv einfache, nur wenige Bauteile erfordernde Antriebseinrichtung zur Spiegelverschwenkung. Die Antriebseinrichtung ist zudem für eine batterie-betriebene Kamera gut geeignet ist, da der Tauchspulenantrieb nur kurzzeitig ak-tiviert werden muß, so daß die Batterie der Kamera geschont wird. Sofern nämlich den Druckschriften 1, 4 und 5 eine Antriebseinrichtung zur Spie-gelverschwenkung entnehmbar ist, besteht diese wie die aus Druckschrift 3 be-kannte Antriebseinrichtung aus einem elektrischen, eine Drehbewegung erzeu-genden Antrieb sowie einem Getriebe. In diesen Druckschriften findet sich nichts, was den Fachmann veranlassen könnte, davon abzugehen. - 11 - So weist die aus der Druckschrift 1 bekannte Antriebseinrichtung zur Verschwen-kung des Sucherspiegels wie die Antriebseinrichtung gemäß Druckschrift 3 einen Elektromotor auf (vgl "Technische Daten", Stichwort "Spiegel"). Der Druckschrift 4 ist gemäß Spalte 2, Zeilen 48 bis 52 nur entnehmbar, daß der Spiegel mittels eines konventionellen, nicht näher spezifizierten Antriebs ver-schwenkt wird. Im übrigen befaßt sich diese Druckschrift mit einer magnetischen Bremse (vgl zB Fig 1 mit Beschreibung), die den Sucherspiegel vor dem Auftreffen auf den in der Aufnahmestellung befindlichen Anschlag soweit abbremst, daß die durch das Anschlagen des Spiegels verursachten Erschütterungen der Kamera möglichst gering bleiben. Der Spiegel wird erst mit dem Betätigen des Auslösers, also unmittelbar vor einer Aufnahme, in die Aufnahmestellung verschwenkt (vgl Sp 2, Z 50 bis 52), so daß starke Erschütterungen vermieden werden müssen (vgl Sp 1, Z 21 bis 37). Die Druckschrift 5 zeigt eine Drehspule (24) als gemeinsamen Antrieb für einen Sucherspiegel (18) und einen aus einem vorderen (19) und hinteren (20) Teil be-stehenden Verschluß, so daß die Spiegelverschwenkung zusammen mit der Ver-schlußauslösung erfolgt ( vgl Fig 6 und 7 mit Beschreibung). Die Druckschriften 2 und 6 befassen sich nicht mit Antriebseinrichtungen zur Ver-schwenkung des Sucherspiegels einer Spiegelreflexkamera. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4. Der Patentanspruch 1 ist gewährbar, da er alle hierfür notwendigen Kriterien erfüllt. - 12 - Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprü-che 2 bis 8 gewährbar, da sie nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Ge-genstands nach Patentanspruch 1 betreffen. Dr. Hechtfischer Sommer Dr. Kraus Skribanowitz PH.D./ M.I.T. Cambridge be
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