BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 39/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 10 830.6-34 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Rich-terin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die ein "Verfahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren" betreffende Pa-tentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruch-nahme der Prioritäten vom 20. März 1995 (JP P 7 – 60616) und 17. Januar 1996 (JP P 8-5988) in Japan am 19. März 1996 eingereicht worden. Die Offenlegung ist am 10. Oktober 1996 erfolgt. Mit Beschluß vom 18. Mai 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Ge-genstand der Patentansprüche 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin verfolgt ihr Patenbegehren gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag weiter. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen am 13.1.1998) nach Hauptantrag lautet: "Verfahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren mit ei-nem Kernelement, einer an der Außenfläche des Kernelements angeordneten Umhüllung und einer an der Außenfläche der Um-hüllung angeordneten Glocke mit den Schritten: Anordnen der aus nicht ausgehärteten polymeren Materialien ge-fertigten Umhüllung an die Außenfläche des Kernelements; Anordnen einer Vielzahl der aus ausgehärteten polymeren Materi-alien gefertigten Glocken an die Außenfläche der Umhüllung; und Aushärten der Umhüllung, um die Umhüllung mit den Glocken zu verbinden, dadurch gekennzeichnet, daß vor dem Aushärten in mindestens einem Abschnitt der inneren, mit der Umhüllung zu verbindenden Umfangsfläche der Glocke ein schmaler Durchmesserbereich, in dem der Durchmesser stetig abnimmt, ausgebildet wird, und der durch den schmalen Durchmesserbereich oder durch den Be-reich zwischen einer zur Außenfläche der Umhüllung 3 vertikalen Linie m und der inneren Umfangsfläche des Schirms 5 definierte Winkel Θ1 kleiner ist als der Winkel Θ2, der durch die Außenfläche der Umhüllung im Verbindungsbereich mit dem schmalen Durch-messerbereich oder durch den Bereich zwischen der vertikalen Li-nie m und der Außenfläche der Umhülung 3 definiert ist." - 4 - Der Patentanspruch 1 (eingegangen am 27. 11. 2000) gemäß Hilfsantrag lautet: "Verfahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren mit ei-nem Kernelement, einer an der Außenfläche des Kernelements angeordneten Umhüllung und einem an der Außenfläche der Um-hüllung angeordneten Schirm mit den Schritten: - Anordnen der aus nicht ausgehärteten polymeren Materialien gefertigten Umhüllung an der Außenfläche des Kernelements; - Anordnen einer Vielzahl der aus ausgehärteten polymeren Mate-rialien gefertigten Schirme an der Außenfläche der Umhüllung; und - Aushärten der Umhüllung, um die Umhüllung mit den Schirmen zu verbinden, dadurch gekennzeichnet, dass - vor dem Aushärten in mindestens einem Abschnitt der inneren, mit der Umhüllung zu verbindenden Umfangsfläche des Schirms ein schmaler Durchmesserbereich, in dem der Durchmesser stetig abnimmt, ausgebildet wird, und - der durch den schmalen Durchmesserbereich oder durch den Bereich zwischen einer zur Außenfläche der Umhüllung 3 vertika-len Linie m und der inneren Umfangsfläche des Schirms 5 defi-nierte Winkel Θ1 kleiner ist als der Winkel Θ2, der durch die Au-ßenfläche der Umhüllung im Verbindungsbereich mit dem schmalen Durchmesserbereich oder durch den Bereich zwischen der vertikalen Linie m und der Au-ßenfläche der Umhüllung 3 definiert ist, und - die Winkeldifferenz (Θ2 – Θ1) zwischen dem Winkel Θ1 und dem Winkel Θ2 3° bis 7° beträgt, wenn der schmale Durchmesserbe-reich einen dreieckigen Querschnitt aufweist und - die Winkeldifferenz (Θ2 – Θ1) 1,5° bis 3,5° beträgt, wenn Θ1 durch die vertikale Linie m und die innere Umfangsfläche des - 5 - Schirms definiert ist und Θ2 durch die vertikale Linie m und die äußere Oberfläche der Umhüllung definiert ist." Für den Wortlaut der nebengeordneten Patentansprüche 2 nach Haupt- und Hilfs-antrag sowie die jeweiligen Unteransprüche 3 bis 6 wird auf die Akten verwiesen. Den Gegenständen dieser Patentansprüche liegt die Aufgabe zugrunde, ein Ver-fahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren mit ausgezeichneter Leis-tungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen, bei dem die Entstehung von Lücken an der Grenze zwischen der Innenfläche der Glocke (Schirm) und der Außenfläche der Umhüllung durch Einstellung der Festhaltekraft der Glocke (Schirm) in Bezug auf die Umhüllung vermieden wird (Beschr. Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 40 bis 47). Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag für neu und erfinderisch. Sie führt dazu hauptsächlich aus, daß das Wesentliche des Anmeldungsgegenstands in der Einstellung eines Winkelverhält-nisses von Θ1 kleiner Θ2 im Verbindungsbereich eines schmalen Durchmesserbe-reichs, der inneren mit der Umhüllung zu verbindenden Umfangsfläche des Schirms liege. Hinweise darauf seien weder aus der Druckschrift US PS 43 12 123, im folgenden (1) genannt, noch der DE 27 58 332 C2, im folgenden (2) genannt, zu entnehmen. Auch Anregungen dazu gebe es nicht. Vom Gegenstand von (1) werde im Oberbegriff der geltenden Patentansprüche ausgegangen. Winkelverhältnisse, wie sie im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannt sind, seien in (1) nicht erwähnt. Die Druckschrift (2), die gemäß Figur 3 einen Schirmkörper mit Doppelkonus-Bohrung zeige, habe als wesentliches Merkmal eine Fettausgleichsschicht auf der Silikonkautschukschicht der Umhüllung zum Gegenstand und nicht die Winkelverhältnisse, wie sie bei den Verfahren der Patentansprüche 1 und 2 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag zum Tragen kämen. - 6 - Schließlich macht die Anmelderin noch Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-tend, weil sie mit Eingabe vom 13. Januar 1998 neue Patentansprüche 1 und 2 eingereicht habe, in denen das Verhältnis der Winkel Θ1 und Θ2 aufgenommen worden war, zu dem erst im Zurückweisungsbeschluß Stellung genommen worden sei, nicht aber in einem vorangegangenen Prüfungsbescheid. Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2002 angekündigt, daß sie in der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde; im übrigen bittet sie um Entscheidungen nach Aktenlage. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist nicht patent-fähig. 1.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist formal zulässig. Sein Gegenstand ist neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale entnehmbar. Im ein-zelnen mag dies jedoch dahinstehen, denn der Gegenstand nach diesem An-spruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dieser dem Durch-schnittsfachmann, nämlich dem mit dem Entwurf und der Herstellung von Hoch-spannungsisolatoren befaßten Ingenieur, durch den Stand der Technik nahegelegt ist. - 7 - Aus (1) ist unstrittig ein Verfahren zur Herstellung von Hochspannungsisolatoren bekannt, wie es auch im Oberbegriff des Anspruchs 1 beschrieben ist, also ein Herstellungsverfahren für Hochspannungsisolatoren mit einem Kernelement, einer an der Außenfläche des Kernelements angeordneten Umhüllung und einer an der Außenfläche der Umhüllung angeordneten Glocke (Schirm) (vgl. Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Bei diesem Verfahren wird an der Außenfläche des Kernelements die aus nicht ausgehärteten polymeren Materialien gefertigte Umhüllung angeordnet, dann eine Vielzahl der aus ausgehärteten polymeren Ma-terialien (Spalte 4, Zeile 60 ff) gefertigten Glocken (Schirme) an der Außenfläche angeordnet und die Umhüllung ausgehärtet um diese mit den Glocken (Schirmen) zu verbinden (Spalte 5, Zeile 50 bis Spalte 6, Zeile 21). Bei einem solchen Verfahren kann es nun vorkommen, daß im Verbindungsbe-reich zwischen den Schirmen und der Umhüllung Wasser- oder Gaseinschlüsse stattfinden, was enorm nachteilig ist, weil die Durchschlagsfestigkeit des Isolators an den Einschlußstellen stark sinkt. Um dies zu verhindern, wird gemäß der einen im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 enthaltenen Verfahrensvariante vor dem Aushärten in mindestens einem Abschnitt der inneren, mit der Umhüllung zu verbindenden Umfangsfläche der Glocke (Schirm) ein schmaler Durchmesserbe-reich, in dem der Durchmesser stetig abnimmt, ausgebildet, und der durch den Bereich zwischen einer zur Außenfläche der Umhüllung vertikalen Linie m und der inneren Umfangsfläche des Schirms definierte Winkel Θ1 kleiner ist als der Winkel Θ2, der durch den Bereich zwischen der vertikalen Linie m und der Außenfläche der Umhüllung im Verbindungsbereich definiert ist. Nun sind aus der Druckschrift (2) ein Hochspannungsisolator und ein Verfahren zu dessen Herstellung bekannt, bei dem auf ein Kernelement eine Umhüllung aus ei-nem (Silikon-)Kautschukmaterial mit einer unregelmäßigen Oberflächenstruktur aufgebracht wird. Zum Ausgleich der Oberflächenunebenheiten dient eine Fett-schicht. Die Schirme werden aufgeschoben und aufgeschrumpft (Spalte 4, - 8 - Zeile 27 bis 49). Die Schirme weisen eine durchgehende Bohrung in Form eines Doppel- oder eines Einfachkonus auf (Spalte 3, Zeile 19 bis 24, Spalte 6, Zeile 47 bis 62, Figur 3). Dabei wird, siehe insbesondere Figur 3, in mindestens einem Ab-schnitt der inneren, mit der Umhüllung zu verbindenden Umfangsfläche des Schirms ein schmaler Durchmesserbereich, in dem der Durchmesser stetig ab-nimmt, ausgebildet. Außerdem ist dort ein Winkel Θ1 vorhanden, der zwischen der inneren Umfangsfläche z.B. des oberen konischen Teilabschnitts des Schirms ge-gen eine zur Außenfläche der Umhüllung senkrechten Linie des in Figur 3 von (2) gezeigten Schirms gebildet ist. Des weiteren ist auch ein Winkel Θ2 definiert und zwar durch den Bereich zwischen der genannten senkrechten Linie und der Au-ßenfläche der Umhüllung. Dieser durch die genannte Senkrechte gebildete Winkel Θ2 nimmt beim Beispiel von Figur 3 in (2) etwa einen Wert von 90 Grad an. Damit ist, wie ohne weiteres ersichtlich, beim Gegenstand von Fig.3 nach (2) der Winkel Θ1 kleiner Θ2. Aufgrund dieser speziellen Form bildet sich beim Zusammenfügen der Schirme mit der Umhüllung zunächst an der Stelle mit dem kleinsten Innendurchmesser eine kraftschlüssige Verbindung mit der Umhüllung, die dann in Richtung des grö-ßer werdenden Innendurchmessers fortschreitet. Dabei wird ein Teil des Fetts in-klusive gegebenenfalls darin enthaltener Lufteinschlüsse nach außen gedrückt (Spalte 6, Zeile 56ff). Der Fachmann wird auf der Suche nach einer Lösung des sich angesichts des Verfahrens nach (1) ergebenden Problems, die vorstehend geschilderten aus (2) bekannten Maßnahmen auf das Verfahren nach (1) anwenden, also auch, entge-gen der Meinung der Anmelderin, bei einem Herstellungsverfahren bei dem keine Fettschicht vorgesehen ist. Die in (2) Spalte 6, Zeile 33 bis 46 geäußerte Auffas-sung, daß die zusätzliche Fettschicht zwischen Umhüllung und Schirm notwendig sei, ist der speziellen Verbindungstechnik nicht aber der Schirmform zuzuweisen. Das kraftschlüssige Aufschrumpfen von (2) stellt verglichen mit dem Aushärten von (1) eine grundsätzlich andere Verbindungstechnik dar. Der Fachmann wird - 9 - somit die erkennbar auch für andere Verbindungstechniken vorteilhafte Schirm-form bei dem Herstellungsverfahren von (1) einsetzen und zwar ohne gleichzeitig eine Verwendung der Fettschicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Damit ist die vorstehend ausgeführte eine Variante des Verfahrens nach Anspruch 1 dem Fachmann nahegelegt, dieser Anspruch deshalb bereits aus diesem Grund nicht patentfähig. Auf die andere Variante kommt es nicht mehr an. Mit dem Anspruch 1 fallen auch Anspruch 2 und die jeweiligen Unteransprüche. 2.) Der zulässige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom An-spruch 1 nach Hauptantrag bezüglich der dort genannten einen Variante (betref-fend die vertikale Linie m) im wesentlichen dadurch, daß die Winkeldifferenz Θ2 – Θ1 1,5 Grad bis 3,5 Grad beträgt (bei ansonsten gleicher Definition für Θ1, Θ2 und die vertikale Linie). Das hier angegebene Verfahren ist neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Für den Schirm nach Figur 3 von (2) ergibt sich unter Berücksich-tigung der in der Beschreibung Spalte 6 Zeile 60 bis 62 angegebenen Konuswin-kel zwischen 0,1 Grad und 2 Grad für den Winkel Θ1 entsprechend der Definition nach diesem Anspruch 1 bezogen auf die Linie m ein Wertebereich von 89,9 Grad bis 88 Grad. Da Θ2 90 Grad beträgt, umfaßt die Winkeldifferenz Θ2 - Θ1 einen Wertebereich von 0,1 Grad bis 2 Grad. Sie liegt damit (zumindest teilweise) in dem in diesem Anspruch 1 genannten Bereich. Das heißt, die Übernahme der in Druckschrift (2) genannten Maßangaben bezüglich der Winkel Θ1 und Θ2 führt zu einem Hochspannungsisolator, wie er auch vom Gegenstand des Anspruchs 1 umfaßt ist. Hierin kann keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden. Damit ist auch die in diesem Anspruch 1 enthaltene eine Variante dem Fachmann nahegelegt, dieser Anspruch deshalb bereits aus diesem Grund nicht patentfähig. Auf die andere Variante kommt es nicht mehr an. - 10 - Mit dem Anspruch 1 fallen auch Anspruch 2 und die jeweiligen Unteransprüche. An dieser Auffassung vermag auch der Einwand der Anmelderin auf Seite 6 Ab-satz 2 ihrer Beschwerdebegründung, daß die in Figur 3 von (2) abgebildeten Ver-hältnisse nicht der von ihr beanspruchten Winkelbedingung Θ1 kleiner Θ2 ent-sprächen, da im Verbindungsbereich die Bedingung Θ1 gleich Θ2 vorliege, nichts zu ändern. Die in (2) beschriebenen Schirme passen sich beim Aufschrumpfvor-gang der Kontur der (mit Fett beschichteten) Umhüllung an (= kraftschlüssige Ver-bindung; (2) Spalte 3 Zeile 4ff). Figur 3 ist als Momentaufnahme während des laufenden Aufschrumpfvorganges zu interpretieren, wobei im Mittenabschnitt der inneren Umfangsfläche des Schirms bereits die kraftschlüssige Verbindung mit der Umhüllung erreicht ist. Dabei hat sich die ursprünglich doppelkonische Form der inneren Umfangsfläche des Schirms bereits verformt und an die Kontur der Um-hüllung angepaßt. Vor Beginn des Aufschrumpfvorgangs hat, für den Fachmann klar erkennbar, die noch unverformte doppelkonusförmige innere Umfangsfläche des Schirms die Winkelbedingung Θ1 kleiner Θ2 erfüllt. 3.) Der Senat vermag nicht festzustellen, daß eine Verletzung des rechtlichen Ge-hörs im Prüfungsverfahren vor der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vorliegt. Im ersten Amtsbescheid vom 5. September 1997 wurde im Anspruch 1 die Merkmalsgruppierung betreffend das Erzielen einer größtmöglichen Festhaltekraft als unklar, da aufgabenhaft formuliert, beanstandet. Gleichzeitig wurde mit Hinweis auf S.8 ff. eine mögliche Konkretisierung angedeutet. Die weitere Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit ist dann nicht von dem Erzielen einer größtmöglichen Festhaltekraft ausgegangen, sondern bereits von den konkreten Winkelangaben gemäß S.8 ff. (jeweils letzten beiden Zeilen von Pkt. 1. und von Pkt.2. Abs. 1 auf S.2 des Amtsbescheids). Außerdem wurde in Verbindung mit (2) (Erstbescheid Seite 3 Zeilen 1 bis 4) auf eine ganz bestimmte Stelle, nämlich Figur 3, Spalte 6, Zeile 47 bis 62 hingewiesen und anhand dieses Zitats ausgeführt, daß - 11 - es keinerlei besonderer erfinderischer Überlegungen bedürfe, um die aus (2) bekannten Merkmale auch bei einem Isolator nach (1) zu verwenden. Da die aus (2) zitierte Stelle aber Winkelangaben in Verbindung mit einem Schirmkonus angibt, ist festzuhalten, daß die Prüfungsstelle die Winkelangaben nicht nur berücksichtigt hat, sondern der Anmelderin auch ihre Bedenken dazu mitgeteilt hat. Genau auf diese Winkelangaben hat sich dann die Anmelderin mit ihrem folgen-den Schriftsatz eingeschränkt. Im Rahmen dieser Eingabe hatte sie auch Gele-genheit, sich zu den Winkelangaben zu äußern. Die negative Einschätzung der Prüfungsstelle hierzu war ihr aus dem ersten Amtsbescheid bekannt. Damit wurde das rechtliche Gehör gewahrt. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. StrößnerJu
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