BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 15. April 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 24 972.9-34 21 W (pat) 39/05 Verkündet am … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 unter Mitwirkung des - 2 - ichters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, ipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. M. Müller beschlo e H 01 B des Deutschen Patent- und Mar-enamts vom 15. März 2005 aufgehoben und das Patent Geschirmtes lachbandkabel atentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhand-eschreibung, Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Ver-1 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 G r ü n d e schirmtes Kabel und Verfahren und Vorsitzenden RDssen: Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluss der Prüfungsstelle für KlasskDE 103 24 972 erteilt. Bezeichnung: F Anmeldetag: 27. Mai 2003 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Plung vom 15. April 2008 Bhandlung vom 15. April 2008 I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 27. Mai 2003 mit der Bezeichnung „Ge- 3 - Vorrichtung zur Herstellung desselben“ eingereichte Patentanmeldung durch Be-schluss vom 15. März 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass das im Patentan-pruch 1 gemäß der Eingabe vom 3. Februar 2005 beanspruchte geschirmte en Entgegenhaltungen D1 DE 101 52 166 A1 und um Stand der Technik waren im Prüfungsverfahren noch die weiteren Entgegen-D5 DE 199 60 465 A1 und 1 den u ü nterlagen ist ferner auf die Druckschriften D7 DE 33 08 300 A1 und 24 526 A1 reten die Auffassung, dass sFlachbandkabel angesichts des aus d D2 DE-OS 1 962 167 bekannten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte. Zhaltungen D3 DE 299 07 039 U1 D4 DE 196 29 688 A1 D6 DE 100 63 542 A in Betracht gezogen worden. In rspr nglichen Anmeldungsu D8 DE 195 verwiesen worden. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin-nen. Sie verfolgen ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 4 weiter und vert - 4 - die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig seien. ie unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 - mit einer Merkmalsgliederung ver-sehen - 1. M1 e- M3 nststoff, eingebracht sind und M5b Mantel (3) eine aufgedampfte Schicht (4) aus einem elektrisch leitenden Material als 2. M1 e- M3 nststoff, M5a* gen der Öffnungen (6) wenigstens M5b* ffnung (6) eine aufgedampfte Schicht aus einem elektrisch leitfähi- D sowie die Unteransprüche 3 und 4 lauten: Geschirmtes Flachbandkabel M2 bestehend aus mehreren beabstandet zueinander angordneten elektrischen Leitern (2) in einem Mantel (3) als Isolator aus einem Ku M4 bei dem zwischen benachbarten Leitern (2) Öffnun-gen (6) in dem Isolator M5a sich sowohl wenigstens bereichsweise auf den Wandun-gen der Öffnungen (6) als auch auf dem Abschirmung befindet. Geschirmtes Flachbandkabel M2 bestehend aus mehreren beabstandet zueinander angordneten elektrischen Leitern (2) in einem Mantel (3) als Isolator aus einem Ku M4 bei dem zwischen benachbarten Leitern (2) Öffnun-gen (6) in dem Isolator eingebracht sind und sich auf den Wandunteilweise eine Füllung aus einem elektrisch leitfähigen Material befindet und auf dem Mantel (3) und der Füllung in der Ögen Material als Abschirmung angeordnet ist. - 5 - 3. f der aufgedampften Schicht (4) des elektrisch leitfähigen Materials eine elek- 4. inem der Patentansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die elektrischen Lei-r sind. eiten 1 bis 6, sowie mit der Zeichnung, Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom insichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. rung (§ 38 PatG) und ihre Gegenstände werden vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG). Flachbandkabel nach Patentanspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass sich autrische Isolationsschicht befindet. Flachbandkabel nach eter (2) Flachleite Die Anmelderinnen beantragen, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 15. März 2005 aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 4, der Beschreibung, S15. April 2008. H II Die zulässige Beschwerde der Anmelderinnen ist nach Neufassung der unabhän-gigen Patentansprüche 1 und 2 im Beschwerdeverfahren begründet. Der in diesen Ansprüchen beanspruchten Lehre stehen Schutzhindernisse nicht entgegen. Die beiden Patentansprüche halten sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenba - 6 - 1. Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er stützt sich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 und - was das „Flachbandkabel“ im Merkmal M1 anbe-langt, auf Abs. [0025], Zeile 3 der Offenlegungsschrift. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 ist zulässig, denn er geht auf die ursprüng-lichen Patentansprüche 1 und 3 sowie die vorstehende Textstelle zurück. Der Unteranspruch 3 stützt sich auf den Anspruch 4 aus der Offenlegungsschrift, der Unteranspruch 4 auf das im Abs. [0028] beschriebene 2. Ausführungsbeispiel (Z. 8). 2. Den Angaben in der geltenden Beschreibungseinleitung folgend (S. 1, Abs. 1) betrifft die vorliegende Anmeldung ein geschirmtes Flachbandkabel aus mehreren beabstandet zueinander angeordneten elektrischen Leitern mit einem Mantel als Isolator aus einem Kunststoff. Zum Stand der Technik ist, Flachbandkabel betref-fend, weiter ausgeführt, dass Abschirmungen der Leiter untereinander nicht vor-handen sind (S. 2, Abs. 3 u. 4). Aufgabe der Erfindung ist es daher, geschirmte Flachbandkabel mit gegeneinan-der geschirmten Leitern einfach und ökonomisch günstig herzustellen (S. 2, Abs. 5). Diese Aufgabe wird durch die geschirmten Flachbandkabel gemäß den nebenge-ordneten Patentansprüchen 1 oder 2 gelöst. 3. Die zweifelsohne gewerblich anwendbaren geschirmten Flachbandkabel ge-mäß Patentanspruch 1 oder Patentanspruch 2 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruhen diesem gegenüber auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Durchschnittsfach-manns, der als ein mit der Entwicklung von Leitungskabeln befasster, berufserfah-rener Diplomingenieur zu definieren ist. - 7 - a) Wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu ersehen ist, ergibt sich die Neuheit der beanspruchten Kabel schon daraus, dass keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften vorsieht, bei einem geschirm-ten Flachbandkabel zwischen benachbarten Leitern eine Abschirmung vorzuse-hen. b) Die eine Flachleiter-Bandleitung betreffende Druckschrift D5, die als nächstlie-gender Stand der Technik anzusehen ist, vermag dem zuständigen Fachmann das anmeldungsgemäße geschirmte Flachbandkabel weder für sich, noch in der Zusammenschau mit den weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen nahezulegen. Der D5 (vgl. insbesondere die Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Be-schreibung in Sp. 2, Z. 21 bis 47) lässt sich eine Flachleiter-Bandleitung 1 (kurz als FL-BL bezeichnet) als bekannt entnehmen, mit vier in eine Isolierung 3 einge-betteten Leitern 2. Über der Isolierung 3 befindet sich eine rundum geschlossene, metallische Hülle 4. Diese wird, sofern sie aus Kupfer als elektrisch leitendem Ma-terial bestehen soll, als Abschirmung aufgebracht, indem die Isolierung des Kabels in einer Vakuumkammer mit Kupfer in dampfförmiger Phase beschichtet (aufge-dampft) wird (Sp. 2, Z. 48 bis 55). Einen Hinweis darauf, die Isolierung 3 zwischen benachbarten Leitern mit Öffnungen zu versehen, wie es im Merkmal [M4] des An-spruchs 1 beansprucht ist, geschweige denn auf deren Wandungen dann eine (Kupfer-)Schicht aufzudampfen [M5a, 5b], um die benachbarten Leiter gegenei-nander abzuschirmen, kann der D5 nicht entnommen werden. Eine Anregung zu einer solchen Maßnahme erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des weiteren, im Verfahren befindlichen Standes der Technik. D3 beschreibt Datenübertragungskabel, bei denen gemäß der anhand der Figur 1 erläuterten Ausführungsform vier verdrillte Aderpaare jeweils von einem Metallge-flecht umgeben gegen andere Aderpaare abgeschirmt sind. Eine Abschirmung innerhalb eines Aderpaares - also zweier benachbarter Leiter - ist nicht vorgese-hen; ebenso wenig gemäß Figur 2, die einen nach außen über eine Metallhülle 7 - 8 - geschirmten Sternvierer zeigt. Figur 3 betrifft vier Koaxialleitungen, deren Innenlei-ter 3 sind zwar über ihre Metallhülle 7’ von den anderen Innenleitern abgeschirmt, Maßnahmen, wie sie beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Merk-malen [M4, 5a, b] vorgesehen sind, sind auch hier nicht getroffen. Bei der elektrischen Leitung aus D1 mit mindestens einer von einer Isolations-schicht I umgebenen Ader A verläuft parallel zu dieser eine Masseader MA, die mit einer beide Adern umschließenden aufgedampften Metallschicht MS kontak-tiert ist (vgl. die Zusammenfassung mit Figur und den Anspruch 1). Bei einer Lei-tung mit mehreren Adern A befindet sich die Masseader MA mittig (vgl. Fig. 4, Kabelband). Eine Schirmung zwischen den Adern gemäß [M4-M5a, b] ist weder vorgesehen, noch finden sich Anregungen dazu. Dies trifft auch für das elektrische Stromkabel aus D2 zu, das insbesondere als freihängendes Bergwerkskabel für die Stromzuführung von Pendelwagen verwen-det wird. Einzelne von einer Isolierung 4 umgebene Leiterbündel 2 sind voneinan-der über einen mit Durchbrüchen 8 versehenen Steg 6 beabstandet. Die ganze Anordnung ist von einem Mantel 10 umgeben (Fig. 1 u. 2). Der Steg mit seinen Durchbrüchen, dessen Wandstärke wesentlich geringer als die Durchmesser der die Leiterbündel 2 umgebenden Isolierungen 4 ist, soll die gegenseitige Positionie-rung der Leiter, der Mantel die Stabilisierung des Stromkabels gewährleisten. Auf die Wandungen der Durchbrüche 8 sowie auf den Mantel eine aufgedampfte Schicht aus einem elektrisch leitenden Material als Abschirmung aufzubringen, wie beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 [M5a, M5b], ist nicht vorgesehen. Eine etwaige Beschichtung der Wandungen würde bei diesen Stegen im Hinblick auf eine damit zu erzielende Schirmung zu den benachbarten Leitern zu keinen befriedigenden Ergebnissen führen, da die flächig ausgebildeten Stege 6 in Bezug auf den Durchmesser der Leiter 2 nur eine geringe Wandstärke aufweisen (vgl. Fig. 2) und somit keine ausreichende Wandstärke der Durchbrüche gegeben wäre. Vielmehr sind bei den Kabeln aus D2 zur Abschirmung der beiden Leiter-bündel 2 beidseitig des Steges Erdungsdrähte 12 vorgesehen (vgl. Fig. 1). - 9 - D4 betrifft ein Kabel, insbesondere für einen Kabelbaum eines Kraftfahrzeugs. Auf einer Trägerfolie 10 sind Leiterbahnen 20 angeordnet (vgl. die Fig. 1). Zwischen jeweils zwei benachbarten Leiterbahnen 20 ist eine Perforation 40 vorgesehen, die einzig der Befestigung des Kabels dient (vgl. Sp. 4, Z. 33 bis 40). Eine Abschir-mung zwischen benachbarten Leitern ist damit auch hier nicht vorgesehen. Die übrigen, eingangs genannten Entgegenhaltungen D6 bis D8 liegen vom An-meldungsgegenstand ersichtlich noch weiter entfernt als die vorstehend abgehan-delten und berühren daher nicht seine Patentfähigkeit. Sie haben in der mündli-chen Verhandlung dementsprechend keine Rolle gespielt. Das geschirmte Flachbandkabel gemäß dem Patentanspruch 1 ist nach alledem patentfähig. c) Diese Bewertung trifft ersichtlich auch für den nebengeordneten Patentan-spruch 2 zu, der sich vom Patentanspruch 1 in den Merkmalen [M5a*, M5b* ] ledig-lich durch eine auf den Wandungen teilweise zusätzlich aufgebrachte Füllung aus einem elektrisch leitfähigem Material unterscheidet, die im Übrigen aus dem Stand der Technik auch nicht bekannt ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist daher ebenfalls patentfähig. 4. Die Unteransprüche 3 und 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständli-che Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2. Ihre Patent-fähigkeit wir von derjenigen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 mitge-tragen. - 10 - 5. Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hin-sichtlich des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht und - in Verbin-dung mit den Figuren - hinsichtlich der Erläuterung des erfindungsgemäßen Flach-bandkabels. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Müller Bernhart Pr/Fa
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