BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 4/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 34 956.4-44 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 12. November 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Stützprothese (Stent) Anmeldetag: 3. August 1998 Die Priorität der Anmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. August 1997 und 19. September 1997 ist in An-spruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldungen: 904 788 und 933 627) Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 11. Dezember 2003, Beschreibung Seiten 1 bis 4c, 5 bis 9, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 11. Dezember 2003, 5 Blatt Zeichnungen Figur 1 bis 6B, eingegangen am 23. Fe-bruar 1999. - 3 - G r ü n d e I Die eine "Stützprothese (Stent)" betreffende Patentanmeldung ist am 3. Au-gust 1998 unter Inanspruchnahme der Prioritäten in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. August 1997 (904788) und 19. September 1997 (933627) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die Offenlegung erfolgte am 6.Mai 1999. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M hat mit Beschluss vom 12. November 2001 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 4. Januar 2001 zurückge-wiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 weder neu sei noch auf einer erfin-derischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Folgende Druckschriften sind im Verfahren: (1) WO 98/35634 A1 und die dazugehörige Prioritätsschrift (1a) DE 297 02 671 U1 (2) DE 197 40 506 A1 (3) DE 196 53 708 A1 (4) DE 196 17 823 A1 (5) DE 195 40 851 A1 (6) US PS 5 449 373 In der Beschreibungseinleitung sind seitens des Anmelders noch die Druckschrif-ten (7) DE 195 37 872 A1 (8) US PS 4 733 665 genannt worden. Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 6 vorgelegt. - 4 - Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 lauten, wobei Anspruch 1 mit Gliederungs-punkten versehen wurde: "1.) a) Stützprothese (Stent) für Gefäße und Lumina, mit b) einem Hohlzylinder aus biokompatiblem Material, c) in dessen Wand eine Vielzahl von Öffnungen vor-gesehen ist, d) die von Stegen begrenzt sind, e) wobei die Stege miteinander zu einem Netzwerk verbunden sind, und f) bei nicht expandiertem Stent im Wesentlichen pa-rallel zur Längsrichtung des Hohlzylinders und in ei-nem Zuge von einem Ende zum anderen Ende des Hohlzylinders verlaufen, g) wobei keine Stege quer zur Längsrichtung verlau-fen, dadurch gekennzeichnet, dass h) die Öffnungen (12) jeweils durch zwei Stege (13) begrenzt sind, i) die Stege über die gesamte Längsrichtung des Stents (10) in regelmäßigen Wellen verlaufen, j) die Wellen abwechselnd höhere und niedrigere Wellenkämme (26, 27) aufweisen, k) in Umfangsrichtung benachbarte Wellen gegenein-ander versetzt sind, und zwar so, dass - 5 - l) ein niedrigerer Wellenkamm (27) eines Steges (13) in Umfangsrichtung des Stents (10) auf einen höhe-ren Wellenkamm (26) des benachbarten Steges (13) trifft, m) die Stege (13) an diesem Treffpunkt so zusammen hängen, dass sie tangential ineinander laufen. 2. Stent nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der höhere Wellenkamm (26) einen kleineren äußeren Radius als der niedrigere Wellenkamm (27) hat, sodass bei dem nicht expandierten Stent (10) sich die Stege (13, 28, 29) praktisch aneinander legen. 3. Stent nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass bei dem voll expandierten Stent (10) zumindest einige der miteinander verbundenen Stege (28, 29) quer zu der Längsachse des Stents verlau-fen. 4. Stent nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass zur Erzielung einer größeren Flexibilität des Stents (100, 120) Stege (105, 118) zwi-schen zwei nebeneinander liegenden Öffnungen (10, 11) in unmittel benachbarten Umfangsreihen fortgelassen sind, sodass sich Öffnungen mit in Längsrichtung des Stents (10) größerer Breite ergeben. 5. Stent nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Stege (13) an den Verbindungspunkten (40) mit Einker-bungen versehen sind. - 6 - 6. Stent nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Stege (13) an den Verbindungspunkten (30, 31) abgerun-det sind." Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, einen Stent der in Rede stehenden Art anzugeben, der nur im expandierten Zustand geringe Rückstelleigenschaften hat, flexibel ist und gleichzeitig so konfiguriert ist, dass beim Vor- und Zurückschieben des auf einen Ballonkatheter montierten Stents in Gefäßen bzw. Lumina nur geringe Reibung auftritt (Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung, S 4, 3. Abs). Der Anmelder hält den Gegenstand der Anmeldung für neu und erfinderisch. Er führt dazu aus, dass keiner der zum Stand der Technik genannten Entgegenhal-tungen Anregungen zu entnehmen seien, einen Stent so auszubilden, wie er im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 wiedergeben ist. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen. Der Anmelder stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung S1 - 4c, 5 - 9) sowie mit fünf Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6B, eingegangen am 23. Februar 1999, zu erteilen. - 7 - II Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist gewerb-lich anwendbar. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in dem ursprünglichen Anspruch 1 und den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5 sowie der ursprünglichen Beschreibung Seite 6, letzter Absatz offenbart. Der Gegend-stand des Anspruchs 2 ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 7, 3. Absatz offenbart und die Ansprüche 3 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprü-chen 8, 9 und 6 in dieser Reihenfolge. Anspruch 6 ist ursprünglich auf Seite 7, 1. Absatz offenbart. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu. Die Druckschriften (1) bis (4) sind nicht vorveröffentlicht, aufgrund ihrer Prioritäten bzw. ihres früheren Anmeldetags sind sie jedoch im Rahmen von PatG § 3 Ab-satz 2 bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen. Die nicht vorveröffentlichte Druckschrift (1) nimmt jedoch die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 297 02 671 U1, im Folgenden (1a) genannt, in Anspruch, welche inhaltsgleich und vorveröffentlicht ist, so dass nachfolgend diese Schrift abgehandelt wird. Aus der Druckschrift (2) ist ein Stent bekannt, dessen Stege zwar als wellenförmig verlaufend angesehen werden können (vgl zum Beispiel Fig 1), es ist hier aber keine Ausbildung vorgesehen dergestalt, dass niedrigere und höhere Wellenkäm-me aufeinander treffen und am Treffpunkt so zusammenhängen, dass die Stege tangential ineinander laufen (Merkmale l) und m)). - 8 - Aus der Druckschrift (3) geht ein Stent hervor, dessen Stege parallel zur Längs-richtung des Stents verlaufen (vgl zum Beispiel Fig 1a) und eine gewisse Wellen-form aufweisen. Es sind aber keine in Umfangsrichtung so gegeneinander versetz-ten Wellen vorhanden, dass ein niedrigerer Wellenkamm eines Stegs in Umfangs-richtung des Stents auf einen höheren Wellenkamm des benachbarten Steges trifft (Merkmale k) und l)). Die Druckschrift (4) beschreibt einen Stent, der eine Mehrzahl nebeneinander an-geordneter mäanderförmig verlaufender Stegmuster aufweist (Fig 2, Beschrei-bung, Sp 1, le Z bis Sp 2, Z 4). In Wellenform, mit höheren und niedrigeren Wel-lenkämmen ausgestaltete Stege sind hier nicht vorhanden (Merkmal j)). Die Druckschrift (1a) zeigt in der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommenden Ausbildung nach Figur 7 einen Stent, aus dem sich eine Stegstruktur erkennen lässt, bei der die Stege im Wesentlichen parallel zur Längsrichtung des Hohlzylinders verlaufen. Diese in Längsrichtung verlaufenden Stege weisen dach-förmige Erhebungen gewisser Breite und Höhe auf (bei Position 32), die sich mit entsprechenden dachförmigen Erhebungen von etwas größerer Höhe abwechseln (ohne Bezugszeichen, etwa in der Verlängerung des Pfeils 30). Diese Stege sind des Weiteren so angeordnet, dass sich in Umfangsrichtung des Stents eine Struk-tur ergibt, nach der sich dachflächenartige Erhebungen geringerer Höhe mit sol-chen größerer Höhe abwechseln. Selbst wenn man diese Erhebungen als "Wel-len" bezeichnet, wogegen seitens des Senats Bedenken bestehen, da die Be-schreibung von (1) und (1a) diesen Begriff nicht erwähnt, ergibt sich nicht der Ge-genstand des Anspruchs 1, denn die Erhebungen verlaufen nicht tangential inein-ander (Merkmal m)). Die Verbindung wird hier durch kleine, stegartige Zwischen-elemente gebildet (Federelement 32). - 9 - In der Druckschrift (5) ist ein Stent für Gefäße und intrakorporale Lumina (Merk-mal a); (5), Zusammenfassung) mit einem Hohlzylinder, der selbstverständlich aus biokompatiblem Material besteht, da er ansonsten nicht implantiert werden könnte (Merkmal b); (5), Sp 6, Z 17ff), beschrieben, in dessen Wand eine Vielzahl von Öffnungen vorgesehen ist (Merkmal c); (5), Durchbrechung 3, Sp 4, Z 21 bis 25), die von Stegen begrenzt sind (Merkmal d); (5), Umrandungselemente 5), wobei die Stege miteinander zu einem Netzwerk verbunden sind (Merkmal e); (5), Fig 3b), Verbindungsstellen 10). Des Weiteren verlaufen bei diesem bekannten Stent die einzelnen Stege im Wesentlichen parallel zur Längsrichtung des Hohlzy-linders und in einem Zuge von einem Ende zum anderen Ende des Hohlzylinders (Merkmal f); (5), Fig 1, Verlauf der Elemente 5 in Richtung der Längsachse 2), wo-bei keine Stege (Elemente 5 in Fig 1 von (5)) quer zur Längsrichtung (Längsachse 2 in Fig 1 von (5)) verlaufen (Merkmal g). Darüber hinaus sind auch beim Stent nach (5) die Öffnungen (dort in Fig 3a), b) mit 3 bezeichnet und als Durchbre-chungen benannt (Patentanspruch 2)), jeweils durch zwei über die gesamte Längsrichtung des Stents in regelmäßigen Wellen verlaufende Stege begrenzt (Merkmale h) und i)). Im Berührungsbereich der Wellen, das ist nach Figur 3a), b) der Bereich zwischen den Bezugszeichen 11 und 12, laufen diese tangential inein-ander (Merkmal m)), wie aus den genannten Figuren ohne weiteres zu ersehen ist. Es darf hier nicht außer acht gelassen werden, dass sich der Oberbegriff des Anspruchs 1 der Anmeldung auf den nicht expandierten Stent bezieht und die Fi-gur 3b) auf den expandierten Stent (Sp 5, Z 5 bis 18). Erst die Figur 3a) von (5) zeigt den nicht expandierten Stent, jedoch ohne so deutliche Öffnungen (Durch-brechungen 3) wie sie der Figur 3b) zu entnehmen sind und wie sie aber beim Gegenstand des Anspruchs 1 vorhanden sind. Da jedoch in der Beschreibung von (5) in Spalte 3, Zeilen 24 bis 27 ausdrücklich darauf verwiesen ist, dass die Aus-nehmungen bereits im komprimierten (also nicht expandierten) Zustand breiter ausgebildet sein können, ist hier ebenfalls von einer Form auszugehen, die deutli-che Öffnungen zeigt und die dann in etwa, wie in Figur 3b) dargestellt ist, ausse-hen müssen, so dass die vorstehend beschriebene Übereinstimmung zwischen - 10 - dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem Gegenstand der Druckschrift (5) tat-sächlich gegeben ist. Was jedoch der Gegenstand nach (5) nicht aufweist ist, dass die in Umfangsrich-tung benachbarten Wellen so gegeneinander versetzt sind (Merkmal k)), dass ein niedrigerer Wellenkamm eines Steges in Umfangsrichtung des Stents auf einen höheren Wellenkamm des benachbarten Steges trifft (Merkmal l)). Hier treffen, wie der Figur 3b in Verbindung mit Figur 3a ohne weiteres zu entnehmen ist, jeweils hohe Wellenkämme aufeinander (vgl Fig 3b, Verbindung zwischen den Bezugs-zeichen 11 und 12). Der Stent nach der Druckschrift (6) betrifft eine andere Ausgestaltungsform als der nach dem Gegenstand des Anspruchs 1. Hiernach werden mehrere Einzelstents zu einem längeren Gesamtstent verbunden. Die nach (6) vorgesehene wellenför-mige Ausbildung von Stegen befindet sich nur in den Verbindungsbereichen (vgl zum Beispiel Fig 3A, bei Position 124) der Einzelstents (vgl Fig 3A, Position 102). Weder höhere und niedrigere Wellenkämme noch eine versetzte Anordnung von Kämmen sind hier offenbart. Die vom Anmelder in der Beschreibungseinleitung angeführten Druckschriften (7) und (8) beschreiben nur Grundprinzipien von Stents, die keine wellenförmigen Stege aufweisen. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrun-de. Keine der vorveröffentlichten Druckschriften (1a) und (5) bis (8) vermittelt dem Fachmann, das ist hier der mit der Herstellung von Implantaten, insbesondere Stents, für den menschlichen Körper befasste Medizintechniker, der mit einem Arzt zusammenarbeitet, Anregungen, die ihn zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen. - 11 - So lässt der in der Druckschrift (1a) beschriebene Stent nichts erkennen, was den Fachmann auf die Idee hätte bringen können, statt der dort in Figur 7 vorgesehe-nen, als Federelement 32 wirkende Verbindungsstelle (vgl den die Seiten 8, 9 übergreifenden Satz) durch ein tangentiales Ineinanderlaufen von benachbarten höheren und niedrigeren Wellenkämmen zu ersetzen, wie das gemäß Merkmal m) der Fall ist. Die Figuren 3a, 3b von Druckschrift (5) zeigen zwar ein gewisses tangentiales In-einandergreifen zweier Wellenberge (vgl Position 11, 12) - wenngleich diese Ver-bindungsstelle dort als V-förmiges Zwischenelement bezeichnet wird (Sp 4, Z 56 bis 60) - regen aber nicht dazu an, höhere Wellenkämme jeweils mit niedrigeren Wellenkämmen zusammenzuführen. Die Gegenstände der Druckschriften (6) bis (8) konnten schon wegen ihrer ande-ren Ausbildungsform dem Fachmann keine Anregungen vermitteln - der Gegen-stand von (6) befasst sich mit der Verbindung mehrerer Einzelstents zu einem län-geren Gesamtstent, beim Gegenstand von (7) sind die einzelnen Streben, Stege und Inseln so angeordnet, dass sich eine ovalrunde Form der Öffnungen ergibt (Fig 1, 2), der Gegenstand von Druckschrift (8) weist eine netzartige Gitterstruktur auf, wellenförmig verlaufende Stege sind weder in (7) noch in (8) vorhanden. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Maksymiw Be
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