BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 4/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am25. März 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 197 58 338.5-51…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2010 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 01 M des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 6. September 2005 aufgehoben und das Patent DE 197 58 338 erteilt.Bezeichnung: LinsenmesserAnmeldetag: 22. Dezember 1997.Die Priorität der Anmeldung in Japan (Az: 8 - 341840) vom 20. De-zember 1996 ist in Anspruch genommen.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 25. März 2010,Beschreibung, Seiten 5-9, 12-29, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2010,11 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 10, 11a bis 11f, 12 bis 15 und 16a bis 16d, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2010.- 3 -G r ü n d eI.Die am 22. Dezember 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Linsenmesser" ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M vom 6. September 2005 zurückgewiesen worden.Im Prüfungsverfahren sind die EntgegenhaltungenD1: JP 2 - 69634 A (mit englischem Abstract und englischer Übersetzung)D2: WO 95/34800 A1D3: US 5 521 700 AD4: US 5 523 836 A undD5: JP 57 - 101738 A (mit englischem Abstract)in Betracht gezogen worden.Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 vom 6. September 2005 durch den Stand der Tech-nik nach den Druckschriften D1 und D2 nahegelegt ist und somit nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit beruht.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung auf der Grundlage der in der münd-lichen Verhandlung vom 25. März 2010 eingereichten Patentansprüche 1 und 2 weiter.- 4 -Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende Patentanspruch 1 lautet:M1 Linsenmesser mitM2 einer Lichtquelle (20) zum Erzeugen eines Messlichtstrahls,M3 einer Musterplatte (28), die in einem optischen Pfad (31) des von der Lichtquelle (20) erzeugten, projizierten Mess-lichtstrahls angeordnet ist und ein Muster aufweist, das aus einer Anzahl kreisförmiger Löcher (28b, 28c) von gleicher Gestalt zusammengesetzt ist, die regelmäßig angeordnet sind zum Messen der Linsencharakteristik einer zu messen-den Gegenstandslinse (30),M4 einer Bildemfangsvorrichtung (35) zum Empfangen von Lin-sencharakteristik-Messmusterbildern, die durch die Muster-platte (28) durch Projizieren des Messlichtstrahls auf die zwischen der Lichtquelle (20) und der Musterplatte (28) in dem optischen Pfad (31) des projizierten Lichts angeordne-te Gegenstandslinse (30) erhalten wurden, undM5 einer Analyseverarbeitungsvorrichtung (41) zum Analysie-ren der von der Bildempfangsvorrichtung (35) empfangenen Linsencharakteristik-Messmusterbilder, um eine Kartie-rungsanzeige einer zweidimensionalen Linsencharakteris-tikteilung der Gegenstandslinse (30) durchzuführen,- 5 -wobeiM6 die Lichtquelle (20) eine erste Lichtquelle (21) zum Erzeu-gen des MesslichtstrahlsM7 und eine zweite Lichtquelle (23), die getrennt von der ers-ten Lichtquelle (21) vorgesehen und ausgebildet ist zum Er-zeugen eines Mittenpositionsbestimmungs-Lichtstrahls zum Bestimmen der Mittenposition der Musterbilder entspre-chend einer Mittenposition der Musterplatte (28), aufweist,M8 die Analyseverarbeitungsvorrichtung (41) ausgebildet ist zum Bestimmen der Mittenposition der Musterbilder auf der Grundlage von Bildern, die erhalten werden, wenn der Mit-tenpositionsbestimmungs-Lichtstrahl durch vier der kreisför-migen Löcher (28b) aus der Anzahl der kreisförmigen Lö-cher (28b, 28c) hindurchgeht,M9 die Wellenlänge des Messlichtstrahls unterschiedlich ge-genüber der des Mittenpositionsbestimmungs-Lichtstrahls ist,M10 und der Mittenpositionsbestimmungs-Lichtstrahl zusätzlich zum Messen der Linsencharakteristik der Gegenstandslin-se (30) verwendet wird.Hinsichtlich des Wortlauts des geltenden Unteranspruchs 2 wird auf den Aktenin-halt verwiesen.- 6 -Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 6. September 2005 aufzuhe-ben und das Patent DE 197 58 338 zu erteilenmit den Patentansprüchen 1 und 2,der Beschreibung Seiten 5 bis 9, 12 bis 29und den Figuren 1 bis 10, 11a bis 11f, 12 bis 15 und 16a bis 16d,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig und hat auch insoweit Erfolg, als sie nach Vorlage neuer Patentansprüche zur Aufhebung des Beschlusses und zur Patenterteilung führt.Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, denn sie sind in den am Anmelde-tag eingereichten Unterlagen offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 geht ins-besondere auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 3 und die ursprüngliche Beschreibung Seite 22, zweiter Absatz, Seite 23, Zeilen 19 bis 22 und Seite 28, dritter Absatz, zurück.Der geltende Patentanspruch 2 geht auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 27, Zeile 31, bis Seite 28, Zeile 9, zurück.Die Erfindung betrifft Linsenmesser, welche in der Lage sind, eine Linsencharakte-ristik-Kartierungsdarstellung einer zu prüfenden Gegenstandslinse durchzuführen (vgl. Seite 5, Zeilen 4 bis 7, der geltenden Beschreibung).- 7 -Es ist Aufgabe der Erfindung, einen Linsenmesser zu schaffen, welcher in der La-ge ist, schnell und genau die Bestimmung oder Spezifizierung der Mittelposition von Musterbildern entsprechend der Mittelposition einer Musterplatte durchzufüh-ren (vgl. die geltende Beschreibung Seite 9, dritter Absatz).Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch einen Linsenmesser mit den Merkma-len des Anspruchs 1 gelöst (vgl. Seite 9, vierter Absatz, der geltenden Beschrei-bung).Nach Neuformulierung des geltenden Patentanspruchs 1 ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu im Vergleich mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zustän-digen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Linsenmessern bzw. Scheitel-brechwertmessern befassten berufserfahrenem Diplom-Physiker mit umfangrei-chen Optikkenntnissen.Aus der nächstkommenden Druckschrift D2 (vgl. Seite 2, erster Absatz, apparatus for mapping optical elements) ist ein Linsenmesser (= Merkmal M1) bekannt, mit (vgl. die Figuren 17A und 17B mit Beschreibung Seiten 18 bis 20, light source 90) einer Lichtquelle zum Erzeugen eines Messlichtstrahls (= Merkmal M2),einer Musterplatte (hole plate 92), die in einem optischen Pfad (vgl. die Figur 17A) des von der Lichtquelle (90) erzeugten, projizierten Messlichtstrahls angeordnet ist und ein Muster aufweist, das (vgl. Seite 19, fünfter Absatz, an array of 40 x 40 holes, typically equally spaced, und die Figur 18B) aus einer Anzahl kreisförmiger Löcher von gleicher Gestalt zusammengesetzt ist, die regelmäßig angeordnet sind zum Messen der Linsencharakteristik einer zu messenden Gegenstandslinse (op-tical element 87) (= Merkmal M3),einer Bildemfangsvorrichtung (optical sensing device 94) zum Empfangen von Lin-sencharakteristik-Messmusterbildern, die durch die Musterplatte (92) durch Proji-zieren des Messlichtstrahls (vgl. die Figur 17A) auf die zwischen der Lichtquel-- 8 -le (90) und der Musterplatte (92) in dem optischen Pfad des projizierten Lichts an-geordnete Gegenstandslinse (87) erhalten wurden (= Merkmal M4),und einer Analyseverarbeitungsvorrichtung (optical element computation de-vice 96) zum Analysieren der von der Bildempfangsvorrichtung (94) empfangenen Linsencharakteristik-Messmusterbilder, um eine Kartierungsanzeige (vgl. die Fi-gur 16 mit Beschreibung Seite 18, physical topographical map) einer zweidimen-sionalen Linsencharakteristikverteilung der Gegenstandslinse durchzuführen (= Merkmal M5),wobei die Lichtquelle (90) eine erste Lichtquelle (90) zum Erzeugen des Messlicht-strahls aufweist (= Merkmal M6).Außerdem ist die Analyseverarbeitungsvorrichtung (vgl. Seite 31) ausgebildet zum Bestimmen der Mittenposition der Musterbilder auf der Grundlage von Bildern, die erhalten werden, wenn der Messlichtstrahl, der dabei als Mittenpositionsbestim-mungs-Lichtstrahl fungiert, durch mehrere der kreisförmigen Löcher (97, 98) aus der Anzahl der kreisförmigen Löcher (97, 98) hindurchgeht, wobei dabei ein feh-lendes Loch und der dadurch resultierende Abstand zwischen benachbarten Lö-chern als Markierung verwendet wird (= Teile des Merkmals M8).Der aus der Druckschrift D2 bekannte Linsenmesser weist jedoch im Unterschied zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 keine zweite Lichtquelle auf, die getrennt von der ersten Lichtquelle vorgesehen und ausgebildet ist zum Erzeu-gen eines (separaten) Mittenpositionsbestimmungs-Lichtstrahls zum Bestimmen der Mittenposition der Musterbilder entsprechend einer Mittenposition der Muster-platte, wie im Merkmal M7 beansprucht ist, und legt eine solche auch nicht nahe, da aufgrund der Mittenmarkierung mit einem fehlenden Loch eine zweite Licht-quelle zur Mittenpositionsbestimmung und damit Mittenmarkierung gar nicht not-wendig ist.Außerdem kann somit die Wellenlänge des Messlichtstrahls beim Linsenmesser gemäß der Druckschrift D2 auch nicht unterschiedlich gegenüber der eines Mitten-positionsbestimmungs-Lichtstrahls sein, wie im Merkmal M9 beansprucht ist, da - 9 -ein solcher, wie oben ausgeführt, gar nicht vorhanden ist. Dies ist durch die Druck-schrift D2 auch nicht nahegelegt, da hier das fehlende Loch eine Mittenmarkierung darstellt und eine Unterscheidung eines Mittenpositionsbestimmungs-Lichtstrahls vom Messlichtstrahl durch eine unterschiedliche Wellenlänge zur Mittenmarkie-rung somit ohnehin überflüssig ist.Weiterhin wird beim aus der Druckschrift D2 bekannten Linsenmesser nur der Lin-sencharakteristik-Messlichtstrahl zum Messen der Linsencharakteristik der Gegen-standslinse verwendet und nicht noch zusätzlich ein ohnehin nicht vorhandener (separater) Mittenpositionsbestimmungs-Lichtstrahl, wie im Merkmal M10 beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist. Da der Linsencha-rakteristik-Messlichtstrahl zum Messen der Linsencharakteristik der Gegenstands-linse ausreicht, ist eine zusätzliche Messung mit einem weiteren Lichtstrahl über-flüssig und somit für den Fachmann auch nicht nahegelegt. Selbst bei Vorhanden-sein eines separaten Mittenpositionsbestimmungs-Lichtstrahls wäre es für den Fachmann nicht nahegelegt, diesen ebenfalls ergänzend zum Messen der Linsen-charakteristik der Gegenstandslinse einzusetzen, da dafür der Linsencharakteris-tik-Messlichtstrahl ausreicht.Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D2 mit der Druckschrift D1 führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, da aus der Druckschrift D1 lediglich bekannt ist, eine zweite Lichtquelle (vgl. die Fi-gur 2 mit Beschreibung, point light source 41, 600nm), mit einer Wellenlänge, die unterschiedlich gegenüber einer Wellenlänge eines Messlichtstrahls einer ersten Lichtquelle ist (light source 31, 500-580nm), zur Mittenpositionsbestimmung zu verwenden. Dabei wird der Mittenpositionsstrahl durch ein separates zentrales Loch (vgl. die Figur 3, U) geführt, das eine andere (größere) Gestalt als die umge-benden Löcher (Figur 2, S, E), die den Linsencharakteristik-Messlichtstrahl passie-ren lassen, aufweist.- 10 -Somit ist aus der Druckschrift D1 nicht bekannt und auch nicht nahegelegt, den Mittenpositionsstrahl durch vier der gleichen Löcher, die für den Linsencharakteris-tik-Messlichtstrahl vorgesehen sind, zu leiten, und die dadurch erhaltenen Muster-bilder zum Bestimmen der Mittenposition zu verwenden.Außerdem ist aus der Druckschrift D1 auch nicht bekannt oder nahegelegt, den Mittenpositionsbestimmungs-Lichtstrahl (Lichtquelle 41, Loch U) zusätzlich zum Messen der Linsencharakteristik zu der Gegenstandslinse zu verwenden, da hier-für lediglich der Linsencharakteristik-Messlichtstrahl (Lichtquelle 31, Löcher S, E) vorgesehen und auch ausreichend ist.Die Druckschriften D3 bis D5 liegen weiter ab und können dem Fachmann eben-falls keine Anregungen im Hinblick auf den Gegenstand nach dem Anspruch 1 ge-ben.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerPü
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