BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 41/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. September 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 35 916.4-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungs-stelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. - 2 - Bezeichnung: Bildgebende Diagnostikeinrichtung zur Erkennung der Position eines Katheters od. dgl. Anmeldetag: 30. Juli 1999. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2003, Beschreibung Seiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 30. September 2003, 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 6, eingegangen am 30. Juli 1999. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde am 30. Juli 1999 unter der Bezeichnung „Bildge-bende Diagnostikeinrichtung zur Erkennung der Position eines Katheters o. dgl.“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 8. März 2001. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 5. Juni 2002 die An-meldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes nach An-spruch 1 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 3 - Die geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 14 lauten: „1. Bildgebende Diagnostikeinrichtung zur Erkennung der Position eines Gerätes (10) in einem Körper (4) mit - einer Strahlungsquelle (1,2) - einem Monitor (8) zur Darstellung der Untersuchungsbilder, wobei die Untersuchungsbilder mit den Strahlen der Strahlungsquelle (1,2) erzeugt werden, - einem an dem Gerät (10) angeordneten, aus mehreren Abschnit-ten zusammengesetzten Muster, dessen Abschnitte (11 bis 14) bei der bildgebenden Wellenlänge unterschiedliche Eigenschaften auf-weisen und zu einer Hardware-Modulation der bildgebenden Wel-lenlänge führen, wodurch eine spezielle Signalstruktur erzeugt wird, - und einer Vorrichtung (9), die durch Verarbeitung der speziellen Signalstruktur eine Einblendung einer die Lage des Musters kenn-zeichnenden Markierung in die Untersuchungsbilder bewirkt. 2. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach Anspruch 1, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Vor-richtung (9) eine Matched-Filter-Schaltung zur Verarbeitung der Bildsignale aufweist, deren Filterfrequenz auf das Muster (11 bis 14) abgestimmt ist. 3. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach Anspruch 2, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass zwischen Matched-Filter-Schaltung (9) und Monitor (8) eine Einblendvorrich-tung angeordnet ist, die die Einblendung der Markierung in das Mo-nitorbild bewirkt. - 4 - 4. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach Anspruch 3, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass an dem Monitor (8) eine Überlagerungsvorrichtung angeschlossen ist, der das Ausgangssignal der Einblendvorrichtung und die Bildsignale der Untersuchungsbilder zugeführt werden und die eine Überlage-rung der Markierung und der Untersuchungsbilder bewirkt. 5. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Muster (11 bis 14) linienförmig ist. 6. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Muster (11 bis 14) flächenförmig ist. 7. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Muster (11 bis 14) in einer festen Entfernung vor der zu erkennenden Spitze (7) des Gerätes (1) angeordnet ist. 8. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Abschnitte (14, 13, 12, 11) zur Mitte des Musters hin zu-nehmende Strahlentransparenz aufweisen. 9. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Länge der Abschnitte (14, 13, 12, 11) zur Mitte hin zu-nimmt. - 5 - 10. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Gerät (10) ein Katheter ist, der in einen Körper eines Le-bewesens eingeführt ist. 11. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Muster (11 bis 14) eine unterschiedliche Röntgentranspa-renz aufweist und die Diagnostikeinrichtung eine Röntgendiagnos-tikeinrichtung ist. 12. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Muster (11 bis 14) eine unterschiedliche Ultraschalltrans-parenz aufweist und die Diagnostikeinrichtung eine Ultraschall-Dia-gnostikeinrichtung ist. 13. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Muster (11 bis 14) eine unterschiedliche Transparenz für Infrarotstrahlen aufweist und die Diagnostikeinrichtung eine Infrarot-Diagnostikeinrichtung ist. 14. Bildgebende Diagnostikeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Muster (11 bis 14) unterschiedliche magnetische Eigen-schaften aufweist und die Diagnostikeinrichtung eine MR-Diagnos-tikeinrichtung ist.“ Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Diagnostikeinrich-tung der eingangs genannten Art zu schaffen, die selbst bei stark verrauschten - 6 - Untersuchungsbildern und geringen Belastungen des Patienten dem behandeln-den Arzt die genaue Position beispielsweise der Spitze eines Untersuchungsge-rätes, insbesondere eines Katheters, vermitteln kann, sowie das Untersuchungs-gerät derart auszubilden, dass es durch die Diagnostikeinrichtung leicht erkennbar ist (Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2003, Seite 2, zweiter Absatz). Im Verfahren befindet sich folgende Druckschrift: (1) US 5 345 938. Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch. Sie führt dazu aus, dass aus der Druckschrift (1) eine Diagnostikeinrichtung bekannt sei, die einen Ultraschall-Katheter zur Erzeugung von Untersuchungsbil-dern aufweise, wobei die Position des Ultraschall-Katheters mittels Röntgenstrah-len bestimmt werde. Zur Erzeugung der Untersuchungsbilder bzw. zur Positions-bestimmung der Katheterspitze werden zwei unterschiedliche Strahlenquellen ein-gesetzt. Beim Anmeldungsgegenstand werde dieser Weg verlassen, statt zweier unterschiedlicher Strahlenquellen werde nur mehr eine einzige Strahlenquelle für die Erzeugung der Untersuchungsbilder bzw. die Positionsbestimmung der Ka-theterspitze verwendet. Zudem finde sich in der Druckschrift (1) keine Anregung, die Positionsbestimmung auch anhand eines verrauschten Röntgenbildes vorzu-nehmen. Die Anmelderin stellt den Antrag: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patent-ansprüche 1 bis 14, Beschreibung) sowie mit drei Blatt ursprünglich eingereichter Zeichnungen, Fig. 1 bis 6, zu erteilen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung auf S. 5, Z. 20 bis S. 6, Z. 9 offenbart, und die Ansprüche 2 bis 14 entsprechen den ur-sprünglichen Ansprüchen 2, 4 bis 15. Der gewerblich anwendbare Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, denn aus der im Verfahren befindlichen Druckschrift (1) ist keine bildgebende Diagnostikein-richtung zur Erkennung der Position eines Gerätes zu entnehmen, die ein an dem Gerät angeordnetes, aus mehreren Abschnitten zusammengesetztes Muster auf-weist, wobei die Abschnitte bei der bildgebenden Wellenlänge unterschiedliche Eigenschaften aufweisen und zu einer Hardware-Modulation der bildgebenden Wellenlänge führen, wodurch eine spezielle Signalstruktur erzeugt wird. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Aus der Druckschrift (1) ist eine bildgebende Diagnostikeinrichtung mit einem Ult-raschall-Katheter zur Erzeugung der Untersuchungsbilder und einem Röntgen-system zur Bestimmung der räumlichen Position des Ultraschall-Katheters be-kannt (vgl. die Zusammenfassung). Zur genauen Lagebestimmung des Ultra-schall-Katheters ist an seiner Oberfläche ein aus Abschnitten zusammengesetztes Muster vorgesehen, wobei die Abschnitte bezüglich der verwendeten Röntgen-strahlung unterschiedliche Eigenschaften aufweisen (vgl. Sp. 10, Z. 11ff in Verbin- - 8 - dung mit der Zusammenfassung). Dieses Muster lässt sich im Röntgenbild mit bloßem Auge oder mit einer geeigneten automatischen Bildanalyse erkennen und dient zur genauen Lagebestimmung der Katheterspitze (vgl. Sp. 10, Z. 38-43 in Verbindung mit Anspruch 5). Dem Fachmann, einem Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von bildgebenden Diagnostikeinrichtungen, ist es zwar wohl bekannt, dass Untersuchungsbilder auch mit einem Röntgensystem aufgenommen werden können. Doch dies wird den Fachmann ausgehend von der Diagnostikeinrichtung nach (1) allenfalls dazu bewegen, sowohl die Erzeugung der Untersuchungsbilder wie auch die Positions-bestimmung der Katheterspitze mit einem einzigen Röntgensystem vorzunehmen. Dabei geht er entsprechend der Lehre gemäß (1) weiter davon aus, dass das Muster im Röntgenbild stets deutlich zu erkennen ist. Weitergehende Anregungen, wie diese Mustererkennung auch auf verrauschte Röntgenbilder angewendet wer-den könnte, finden sich in der Druckschrift (1) nicht. Die anmeldungsgemäße Art der Mustererkennung, wonach die Abschnitte des Musters durch ihre bei der bildgebenden Wellenlänge unterschiedlichen Eigen-schaften zu einer Hardware-Modulation der bildgebenden Wellenlänge führen, wodurch eine spezielle Signalstruktur erzeugt wird, und die anschließende Verar-beitung dieser detektierten speziellen Signalstruktur in einer entsprechenden Vor-richtung, möglichst demgegenüber aus einem verrauschten Röntgenbildsignal das Muster und damit die Position zu ermitteln und nach dieser Verarbeitung eine die Lage des Musters kennzeichnende Markierung im Untersuchungsbild einzublen-den. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach aus dem bekannt geworde-nen Stand der Technik nicht nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. - 9 - Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 enthalten vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 und sind zusammen mit diesem ebenfalls gewährbar. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner Pr
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