BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 41/03 (Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 42 20 923.4-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler als Vorsitzendem, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, der Richterin Hartlieb und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 42 20 923.4 wurde am 25. Juni 1992 unter der Bezeichnung „Medizinische Diagnoseanlage“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 5. Januar 1994. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Juni 2003 unter Verweis auf den Bescheid vom 6. Oktober 2000 zurückge-wiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit dem am 22. Juli 2003 einge-reichten Patentanspruch 1 und den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 2 bis 9 und Beschreibung weiter. Der Patentanspruch 1 (mit Merkmalsgliederung) lautet: M1 Medizinische Diagnoseanlage M2 mit Komponenten (2) M3 zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem Monitor (1) M4 mit einer Bedieneinheit (3), M5 die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der Komponenten (2) wirkt, M6 mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Daten-speicher (5), der Daten entsprechend unterschiedlicher Bedienmenüs enthält, - 3 - M7 die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und M8 auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten Anzeigevor-richtung (6) darstellbar sind, M9 mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Markie-rungsgeber (7) zum Erzeugen einer von der Bedienein-heit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der An-zeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8), M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebs-zustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar ist, M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedien-menü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedien-funktionen (9 bis 17) anzeigt und M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder ver-änderbar sind, indem die Markierung (8) von einer Bedien-person mit der auszulösenden bzw. zu verändernden Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und dann eine Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen wird. Hilfsweise verfolgt die Anmelderin ihr Patentbegehren mit in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 bis 3 weiter. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: M1 Medizinische Diagnoseanlage M2 mit Komponenten (2) M3 zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem Monitor (1), M4 mit einer Bedieneinheit (3), - 4 - M5 die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der Komponenten (2) wirkt, M6 mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Daten-speicher (5) der Daten entsprechend unterschiedlicher Bedienmenüs enthält, M7 die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und M8 auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten, an einem Deckenstativ angeordneten Anzeigevorrichtung (6) dar-stellbar sind, M9 mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Markierungsgeber (7) zum Erzeugen einer von der Bedieneinheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8), M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar ist, M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedien-menü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedien-funktionen (9 bis 17) anzeigt und M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu verän-dernden Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und dann eine Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen wird. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: M1 Medizinische Diagnoseanlage - 5 - M2 mit Komponenten (2) M3 zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem Monitor (1), M4 mit einer Bedieneinheit (3), M5 die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der Kom-ponenten (2) wirkt, M6 mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Daten-speicher (5), der Daten entsprechend unterschiedlicher Bedienmenüs enthält, M7 die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und M8 auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten Anzeigevor-richtung (6) darstellbar sind, M9 mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Markie-rungsgebe (7) zum Erzeugen einer von der Bedienein-heit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der An-zeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8), M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebs-zustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar ist, M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedien-menü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedien-funktionen (9 bis 17) anzeigt und M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder ver-änderbar sind, indem die Markierung (8) von einer Bedien-person mit der auszulösenden bzw. zu verändernden Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und dann eine Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen wird, M13 wobei die Bedieneinheit (3) einen Joystick (18) zum Steuern der Markierung (8) aufweist. - 6 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet: M1 Medizinische Diagnoseanlage M2 mit Komponenten (2) M3 zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem Monitor (1) M4 mit einer Bedieneinheit (3), M5 die auf eine Systemsteuerung (4) zum Steuern der Kom-ponenten (2) wirkt, M6 mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Daten-speicher (5), der Daten entsprechend unterschiedlicher Bedienmenüs enthält, M7 die über die Bedieneinheit (3) aufrufbar und M8 auf einer separaten, dem Monitor (1) benachbarten und von der Bedieneinheit (3) räumlich getrennten, an einem Deckenstativ angeordneten Anzeigevorrichtung (6) dar-stellbar sind, M9 mit einem der Systemsteuerung (4) zugeordneten Mar-kierungsgeber (7) zum Erzeugen einer von der Bedien-einheit (3) hinsichtlich ihres Erscheinungsortes auf der Anzeigevorrichtung (6) steuerbaren Markierung (8), M10 wobei über die Bedieneinheit (3) wenigstens ein Betriebs-zustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar ist, M11 wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung (6) angezeigt wird, das nur die für diesen Betriebszustand erforderlichen Bedienfunktionen (9 bis 17) anzeigt und M12 wobei die Bedienfunktionen (9 bis 17) auslösbar oder veränderbar sind, indem die Markierung (8) von einer Bedienperson mit der auszulösenden bzw. zu ver- - 7 - ändernden Bedienfunktion (14) in Deckung gebracht und dann eine Betätigung der Bedieneinheit (3) vorgenommen wird, M13 wobei die Bedieneinheit (3) einen Joystick (18) zum Steuern der Markierung (8) aufweist. Im Verfahren ist u.a. folgende Druckschrift: D1: US 5 018 178 Die Anmelderin hält die medizinische Diagnoseanlage gemäß dem Patent-anspruch 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu insbesondere aus, dass an dem lang zurückliegenden Anmeldetag die Auslösung von Bedienfunktionen über einen Markierungsgeber noch nicht weit verbreitet und bei medizinischen Diagnoseanlagen unüblich war. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1 gemäß Eingabe vom 22. Juli 2003 mit in der mündlichen Verhandlung überreichten Unteransprüchen 2 bis 9 und Beschreibung, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 9 und Beschreibung gemäß Hilfsantrag 1 und hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8 und Beschreibung gemäß Hilfsantrag 2 und 3. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 8 - II Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die medizinische Diagnoseanlage des Patentanspruchs 1 ist gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig. 1. Zulässigkeit der neuen Patentansprüche Beim neuen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich die räumliche Trennung von Monitor und Bedieneinheit gemäß Merkmalsgruppe M8 aus den Figuren. Die Steuerung der Markierung hinsichtlich ihres Erscheinungsortes ergibt sich aus der Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 2 bis 6 und 15 bis 23. Die Merkmale in M12 sind aus der Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 37 bis 48 bekannt. Die übrigen Merkmale sind aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 bekannt. Der Patent-anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher zulässig. Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patent-anspruch 1 gemäß Hauptantrag nur in der Merkmalsgruppe M8, wonach die Anzeigevorrichtung an einem Deckenstativ angeordnet ist. Dieses Merkmal wird in der Beschreibung nicht erwähnt; ob es in der Figur ursprünglich offenbart ist, kann dahin stehen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wie im folgenden gezeigt wird (siehe BGH GRUR 1991, 120 - Elastische Bandage). Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur in der Merkmalsgruppe M13, wonach die Bedieneinheit einen Joystick zum Steuern der Markierung aufweist. Dieses Merkmal ist im ursprünglichen Patentanspruch 2 offenbart. - 9 - Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 1 und 2. Für ihn gelten daher ebenfalls die ent-sprechenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1. 2. Patentfähigkeit der neuen Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag Gemäß der Offenlegungsschrift sind medizinische Diagnoseanlagen bekannt (siehe DE 30 34 933 A1), bei denen ein Bedienpult mit einem Bildschirm versehen ist, was insofern Probleme bereitet, als sich dieser Bildschirm immer in der Reichweite des Untersuchers befinden muss und die Berührung des Bildschirms zu Verschmutzung führt (siehe Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 35 bis 42). Außerdem sei es nachteilig, wenn bei vom Monitor getrennten Bedientasten der Untersucher zur Betätigung der Bedientasten den Blick vom Monitor wenden muss (siehe Spalte 1, Zeilen 42 bis 56). Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zu-grunde, eine medizinische Diagnoseanlage so auszuführen, dass ein einfaches und übersichtliches Bedienen möglich ist (siehe Spalte 1, Zeilen 62 bis 65). Vorteil der Erfindung sei, dass der Untersucher unter Beibehaltung seiner Blickrichtung die medizinische Diagnoseanlage steuern und bedienen könne (siehe Spalte 2, Zeilen 18 bis 20 und Spalte 4, Zeilen 5 bis 11). Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zwar neu, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns ergeben. Als Durchschnittsfachmann ist hierbei ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Physik oder Elektrotechnik anzusehen, der in der Entwicklung von medizinischen Diagnose-anlagen tätig ist. Die D1 beschreibt eine Röntgendiagnoseanlage (Computertomograph Sp. 1, Z. 11), u. a. mit einem Monitor 5 und einer vereinfachten Konsole 4 als berüh- - 10 - rungssensitiver Bildschirm („touch-screen“), bestehend aus einer Anzeige („display 4a“) und einer berührungssensitiven Schalttafel („touch-panel 4b“). Gemäß der Druckschrift D1 kann diese Konsole aber auch mit einer Tastatur betrieben werden (siehe Spalte 7, Zeilen 62 bis 65), womit die Anlage dann zwei separate Anzeigegeräte und eine Bedieneinheit (Tastatur) gemäß dem Patent-anspruch 1 aufweist. Aus der D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) ist daher eine M1= Medizinische Diagnoseanlage („x-ray computer tomograph“) bekannt M2= mit Komponenten (siehe gantry 1) M3= zum Darstellen eines Untersuchungsbereichs auf einem Monitor 5 M4= mit einer Bedieneinheit (Tastatur anstatt touch-panel 4b, siehe Spal-te 7, Zeilen 62 bis 65), M5= die auf eine Systemsteuerung 10 zum Steuern der Komponenten wirkt, M6= mit einem der Systemsteuerung zugeordneten Datenspeicher 6 der Daten entsprechend unterschiedlicher Bedienmenüs enthält, M7= die über die Bedieneinheit aufrufbar und M8= auf einer separaten, dem Monitor 5 benachbarten und von der Bedieneinheit räumlich getrennten Anzeigevorrichtung 4a darstellbar sind, M10= wobei über die Bedieneinheit wenigstens ein Betriebszustand der medizinischen Diagnoseanlage herbeiführbar ist (siehe ganze Spalte 4 und Fig. 5 und 6) M11= wobei ein dem Betriebszustand entsprechendes Bedienmenü auf der Anzeigevorrichtung angezeigt wird, das nur die für diesen Betriebs-zustand erforderlichen Bedienfunktionen anzeigt (siehe z. B. die Fig. 6c). - 11 - Ein Markierungsgeber gemäß M9 und dessen Verwendung zum Auslösen der Bedienfunktionen gemäß M12 ist in der Druckschrift D1 in Zusammenhang mit dem touch-panel 4b nicht beschrieben, da mit einem touch-panel die Funktionen durch direktes Berühren ausgelöst werden. Wenn das touch-panel aber durch eine Tastatur ersetzt wird (siehe Spalte 7, Zeilen 62 bis 65), war es für den Fachmann nahe liegend, die in den Figuren 6 dargestellten Funktionen dann über einen Mar-kierungsgeber auszulösen. In der Druckschrift D1 wird ein Röntgen-Com-putertomograph der dritten Generation beschrieben (siehe Spalte 2, Zeilen 20 bis 22), bei dem die Steuerung und Auswertung der Anlage selbstverständlich von einem Computer ausgeführt wird (siehe Schaltplan in Fig. 3). Gemäß der Beschreibung wird über der Hauptkonsole 3 auf einem Monitor das aufge-nommene Bild oder die Anzeigetexte („guidance message“) zur Bedienung der Hauptkonsole angezeigt (siehe Spalte 2, Zeilen 39 bis 46). In dieser Druckschrift wird ausführlich anhand der Ablaufdiagramme 5a bis 5d der vereinfachte Steuerungsvorgang anhand der vereinfachten Konsole 4 beschrieben, wobei in den Figuren 6A bis 6Y 25 verschiedene Anzeigen der Anzeigevorrichtung 4a dar-gestellt sind. Für den Fachmann ist es daher nahe liegend, die bei diesem Ablauf auszuwählenden Bedienfunktionen (siehe z. B. in Fig. 6C) bei der Steuerung über eine Tastatur und nicht über ein touch-panel entsprechend den bei Computern auch schon im Jahre 1992 üblichen Markierungsgebern mit Tastatur, Maus, Joy-stick etc. auszuwählen und auszulösen. Da die CT-Anlage gemäß der Druck-schrift D1 mit einem Computer gesteuert wird, kennt der Fachmann die bei Computern üblichen Betriebssysteme und Bedieneinheiten und wird sie entspre-chend auch bei der Hilfskonsole 4 einsetzen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich somit für den Fachmann aus der Druckschrift D1 in nahe liegender Weise. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beansprucht zusätzlich zu dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Anordnung der Anzeigevorrichtung an einem Deckenstativ. Gemäß der Druckschrift D1 sind die Anzeigevorrichtungen 4 - 12 - und 5 dort offensichtlich auf einem Tisch angeordnet. Der Einsatz der bean-spruchten Diagnoseanlage geschieht jedoch in Krankenhäusern und Arztpraxen, in denen die Anbringung von Diagnosegeräten und insbesondere Anzeigevor-richtungen an entsprechenden Stativen allgemein üblich ist, um für den unter-suchenden Arzt eine Einstellmöglichkeit der Geräte relativ zu ihm und den Patien-ten zu schaffen. Für den Fachmann stellt es daher eine einfache konstruktive Maßnahme dar, insbesondere auch aus hygienischen Aspekten, ein Deckenstativ für die Halterung von Anzeigegeräten bei einem Diagnosegerät gemäß der Druck-schrift D1 vorzusehen. Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Bedieneinheit einen Joystick zum Steuern der Markierung auf. Bei einem medizinischen Diagnosegerät mit einem Computer gemäß der Druckschrift D1 anstatt einer Tastatur eine all-gemein bei Computern übliche andere Bedieneinheit wie z. B. einen Joystick einzusetzen, liegt im Rahmen des fachmännischen Wissens und Könnens. Aus der Druckschrift D1 ist ja bereits der Einsatz von „touch-panel“, Tastatur und „track-ball“ als Bedieneinheit bekannt (siehe Spalte 6, Zeilen 21 bis 25). Entsprechend liegt es für den Fachmann nahe, die medizinische Diagnoseanlage gemäß der Druckschrift D1 auch mit einem Deckenstativ und einem Joystick gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 auszustatten. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen ergeben sich somit für den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift D1 in nahe liegender Wei-se. 3. Patentfähigkeit der Unteransprüche Da über die gestellten Anträge nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit den Patentansprüchen 1 auch die rückbezogenen Ansprüche. Im Übrigen ist we- - 13 - der geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass diese Unteransprüche einen Gegenstand von patentbegründender Bedeutung beträfen. Dr. Häußler Dr. Maksymiw Hartlieb Dr. Morawek Pr
Full & Egal Universal Law Academy