BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 41/07_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am11. August 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 020 108.3-54…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Veit- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Der Anmelder hat am 25. April 2005 ein Patent mit der Bezeichnung "Einlegesoh-le" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 26. Oktober 2006.Im Prüfungsverfahren sind die DruckschriftenD1 DE 20 2005 006 264 U1D2 DE 32 27 505 A1 undD3 WO 00/44251 A1in Betracht gezogen worden, wobei die D1 ein nach dem Anmeldetag der Patent-anmeldung veröffentlichtes deutsches Gebrauchsmuster ist (Eintragungstag: 01.09.2005).Im Recherchebericht der zur Patentanmeldung durchgeführten Recherche nach § 43 PatG sind darüber hinaus noch die DruckschriftenD4 DE 37 30 077 A1D5 DE 33 31 061 A1D6 DE 202 02 112 U1D7 GB 2 288 981 AD8 GB 2 286 533 AD9 GB 2 267 425 A- 3 -D10 US 5 871 438 AD11 US 5 233 768 AD12 WO 02/00159 A2 undD13 WO 01/15561 A1genannt.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. Juli 2007 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die am 3. September 2005 beim DPMA eingegangenen Unterlagen und die am 25. März 2006 eingegangenen weiteren Unterlagen, vom Anmelder als Nachtrags-ansprüche bezeichnet, zugrunde. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausge-führt, dass durch die beiden am 25. März 2006 eingegangenen weiteren Ansprü-che der Gegenstand der Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert worden sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der in der mündlichen Verhandlung sein Patentbegehren mit dem am 3. September 2005 eingegangenen Patentanspruch 1 gemäß Offenlegungsschrift weiterverfolgt:Patentanspruch 1 lautet danach wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):M0 Ziel der Stimulation der Reflexzonen ist zusätzlich die Ent-schlackung und Harmonisierung des gestärkten Gewebes, da-mit leistungsmäßige Funktionen wieder aufgenommen werden können. So ist es gut, nach dem Tragen der Sohle ausrei-chend Wasser zu sich zu nehmen, sich etwas zu bewegen, die Gewebe also gut mit Sauerstoff zu versorgen. Einige Per-sonen werden so auch an Ihrer Ausscheidung bemerken, dass sich Ihr Organismus bestimmter Stoffe entledigt, die er an fal-schen Stellen abgelagert hat.- 4 -Für diverse Krankheitsbilder werden entsprechenden Sohlen gefertigt. Natürlich auch in entsprechenden Größen. Die Soh-len sind für Kinder und Jugendlich bis zum 16. Lebensjahr nicht geeignet, da hier der Wachstumszyklus und die Pubertät beeinflusst werden kann. Ebenso sollte während der Schwan-gerschaft dringendst auf die Einlagen verzichtet werden. Ge-nauso wie bei Herzbeschwerden / Herzschrittmacher.Auch für gesunde Menschen sollen diverse Sohlen angefertigt werden, damit diese stundenweise getragen und somit zum einfachen Wohlbefinden beitragen können.M1 Die verschiedenen Schichten wie Fußsohle undM2 Magnetpunktfolie werden mitM3 einer leichten, weichen Gel-Schicht überzogen und schließlich mitM4 zartem Leder eingefasst.M5 Bei verschiedenen Arten der Sohle an der Front (in Nähe der Zehen) muss eine Erhöhung angefertigt werden, damit auch diese Punkte stimuliert werden.M6 Damit die Magnete erstens nicht zu schwach und zweitens ge-pulst werden, wird hierzu ein Akku in der inneren Erhebung des Fußbettes eingearbeitet.M7 Hierbei soll berücksichtigt werden, dass es möglich ist, stärker - schwächer bzw. schneller - langsamer zu regulieren bzw. von Gleich- auf Wechselstrom.- 5 -Der Senat hat den Anmelder mit Telefax vom 27. Mai 2010 auf die weitere für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes relevante Druck-schriftD14 US 2004/0039433 A1hingewiesen und ihm die vorläufige Meinung des Berichterstatters übermittelt.Der Anmelder beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deut-schen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent DE 10 2005 020 108 zu erteilen mit dem Patentanspruch 1, der Beschreibung und der Zeichnung gemäß der Offenlegungsschrift.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Druckschriften D14 und D2.1. Die Patentanmeldung betrifft eine einlegbare Schuhsohle, welche selbstfor-mend, magnetisierend und reflexzonenarbeitend die Durchblutung fördern soll (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]). Es sei bekannt, dass ein optimales Fuß-bett Fehlstellungen der Zehen und eine Senkung des Fußgewölbes verhindere bzw. - so bereits entstanden - den Zustand verbessern helfe (Absatz [0002]). Es müssten hautverträgliche Materialien - inklusive jener, die zur Herstellung des Fußbettes verwandt werden, wie Farben und Gerbstoffe usw. - eingesetzt werden (Absatz [0003]). Zur Magnetfeldtherapie ist im Absatz [0006] der Offenlegungs-- 6 -schrift ausgeführt, dass diese für Heilzwecke eingesetzt werde. Schon die Chine-sen hätten vor Jahrtausenden von der positiven Wirkung auf den Körper gewusst. Auch Hippokrates und Paracelsus hätten auf die Behandlung vieler Leiden mit der Magnetfeldtherapie geschworen. Die Wirkungsweise sei heutzutage - bei richtiger Anwendung - unumstritten.2. Der Patentanmeldung liegt objektiv die Aufgabe zugrunde, eine einlegbare Schuhsohle für die Magnetfeldtherapie anzugeben (Absätze [0004] - [0009]).3. Zur Lösung dieser Aufgabe ist gemäß dem Patentanspruch 1 eine einlegbare Schuhsohle (Einlegesohle) vorgesehen, die eine "Magnetpunktfolie" aufweist und deren verschiedene Schichten mit einer Gelschicht überzogen und in Leder einge-fasst sind. In der Nähe der Zehen ist zur Stimulierung derselben eine Erhöhung in der Sohle vorgesehen. Des Weiteren soll zur Versorgung der (Elektro-)Magnete mit elektrischer Energie ein Akkumulator in eine innere Erhebung des Fußbettes eingearbeitet sein. Mit den Magneten in der Einlegesohle soll ein gepulstes Mag-netfeld erzeugt werden, das auch reguliert werden kann (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0016] - [0017]).4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht in Anbetracht der Druckschrif-ten D14 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-manns, einem Orthopädietechniker oder -meister mit Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Einlegesohlen für die Magnetfeldtherapie.Der Patentanspruch 1 bedarf hinsichtlich mehrerer Merkmale einer Auslegung, um den unter Schutz gestellten Gegenstand zu ermitteln und mit dem Stand der Tech-nik vergleichen zu können.Das Merkmal M0 ist dahingehend zu verstehen, dass es sich beim Gegenstand des Anspruchs 1 um eine Sohle zum Einlegen bzw. eine Einlage handeln soll, mit der die Reflexzonen der Fußsohle stimuliert werden können. In den Merkma-- 7 -len M1 bis M4 sind die verschiedenen Schichten angegeben, aus denen die Einle-gesohle aufgebaut sein soll. Der Begriff "Fußsohle" im Merkmal M1 ist als die tra-gende Basisschicht der Einlegesohle zu interpretieren, die zusammen mit einer "Magnetpunktfolie" (Merkmal M2) mit einer Gel-Schicht überzogen (Merkmal M3) und in Leder eingefasst werden soll (Merkmal M4). Die Fußsohle des Trägers der Einlegesohle ist dann mit diesem Leder in Kontakt. Unter dem Begriff "Magnet-punktfolie" im Merkmal M2 ist eine dünne Schicht (Folie) zu verstehen, in der klei-ne kreisförmige Magnete an bestimmten Stellen eingebettet sind (vgl. Offenle-gungsschrift, Absatz [0007]). Eine Erhöhung in der Einlegesohle an der Front (in der Nähe der Zehen), wie im Merkmal M5 angegeben, wird bei Sohlen üblicher-weise als Zehenwulst bezeichnet. Unter "gepulsten" Magneten im Merkmal M6sind Elektromagnete, bspw. stromdurchflossene Spulen, zu verstehen, die mit ei-nem pulsförmigen Erregerstrom angesteuert werden. Das Merkmal M7 schließlich ist dahingehend zu verstehen, dass die Stärke (stärker - schwächer) und der Zeit-verlauf (schneller - langsamer; Gleich- / Wechselstrom) des in der Einlegesohle er-zeugten Magnetfeldes reguliert werden kann. Dazu ist eine Steuer- bzw. Regel-schaltung zur Erzeugung eines entsprechenden Stromes für die Elektromagneten, bspw. Spulen, in der Einlegesohle erforderlich.Aus der Druckschrift D14 ist eine therapeutische Einlegesohle (shoe insert) be-kannt (vgl. die Figur 15 mit Beschreibung auf Seite 3, Absatz [0058]) [= Merk-mal M0], die mehrschichtig aufgebaut ist (vgl. Figur 15). Solche mehrschichtigen Einlegesohlen weisen gewöhnlich eine tragende Basisschicht auf [= Merkmal M1]. In der bekannten Einlegesohle sind u. a. Elektromagnete (electromagnetic correc-tors) angeordnet, mit denen die Fußsohle stimuliert werden kann. Im Zusammen-hang mit dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6, das eine bioenergetische Fuß-matte (bio-energy carpet pad) zeigt, ist die Versorgung (power supply) und Steue-rung (microchip) der Elektromagneten (electromagnetic correctors 57) erläutert (vgl. ab Seite 2, Absatz [0052]). Demgemäß wird die Richtung und Stärke des Stromes durch die den jeweiligen Elektromagneten bildende Spule (coil), und da-mit die Richtung und Stärke des erzeugten elektromagnetischen Feldes, mit einem - 8 -Mikroprozessor (microprocessor) reguliert [= Merkmal M7]. Auch eine pulsförmige Ansteuerung der Elektromagnete ist somit möglich [= erster Teil des Merk-mals M6]. Die Spulen (coil) wird der Fachmann in einer Einlegesohle am zweck-mäßigsten in einer bestimmten Schicht (Folie) als planare Spiralinduktivitäten aus-bilden und nebeneinander anordnen ("Magnetpunktfolie") [= Merkmal M2]. Die Versorgung (power supply) der Elektromagnete mit Strom kann bei einer Einlege-sohle durch eine Batterie oder einen Akkumulator erfolgen. Als Unterbringungsort für die Batterie bzw. den Akkumulator bietet sich bei einer Einlegesohle nur eine Stelle an, an der diese eine ausreichende Dicke aufweist. Eine orthopädische Ein-legesohle weist gewöhnlich unter dem Längsgewölbe des Fußes eine Erhebung und somit eine größere Dicke auf. An dieser Stelle kann der Fachmann problem-los eine Batterie bzw. einen Akkumulator zur Versorgung der Elektromagnete ein-arbeiten [= zweiter Teil des Merkmals M6].Mit der aus der Druckschrift D14 bekannten Einlegesohle erfolgt eine therapeuti-sche Behandlung des Fußes durch die Einwirkung von magnetischen bzw. elek-tromagnetischen Feldern (vgl. Beschreibung, Absatz [0002]). Dem zuständigen Fachmann ist bekannt, dass die Fußsohlen bestimmte Reflexzonen aufweisen, die auf diese Weise stimuliert werden können. Der Fachmann kennt auch die Druck-schrift D2, aus der eine weitere therapeutische Einlegesohle mit in Erhöhungen (6, 6’, 6’’) eingebetteten Permanentmagneten (5, 5’, 5’’, 5’’’) für die Fußsohlenreflex-zonenmassage bekannt ist (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung ab Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, erster Absatz, und auf den Seiten 8 und 9). Bei dieser Einlegesohle ist u. a. eine Erhöhung (6’) mit eingebetteten Permanentmagne-ten (5’) in der Nähe der Zehen (Zehenwulst 9) vorgesehen, mit der die Zehen sti-muliert werden können (vgl. die Figur 1 und den Anspruch 4). Der Fachmann wird zur Verbesserung der therapeutischen Wirkung im Bereich der Zehen eine ent-sprechende Erhöhung mit eingebetteten Elektromagneten auch bei der aus der Druckschrift D14 bekannten Einlegesohle vorsehen [= Merkmal M5]. Das Überzie-hen der Einlegesohle mit einer Gel-Schicht und das Einfassen derselben in Leder [= Merkmale M3 und M4] ist eine bei der Herstellung solcher Sohlen fachübliche - 9 -Maßnahme zur Erhöhung des Tragekomforts. Damit ist der Fachmann aber be-reits in naheliegender Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek VeitPü
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