BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 42/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Januar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 40 11 690.5-43 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 23. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die ein "Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches" betreffende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. April 1990 unter Inanspruchnahme der Prioritäten in Österreich vom 13. April 1989 (AT 874/89) und 21. März 1990 (AT 667/90) eingereicht worden. Die Offenlegung ist am 18. Oktober 1990 erfolgt. Mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aufgrund mangelnder Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren gemäß einem Hauptantrag und einem Hilfsantrag weiter. Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen am 7. April 1999) gemäß Hauptan-trag lautet: "Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches in einem mit einem Verbrennungsluftstrom gespeisten Brennraum, dem in der Startphase der Verbrennung ein Verbrennungsluftanteil - 3 - zugeführt wird, der geringer ist als der für den anschließenden Verbrennungsvorgang vorgesehene Soll-Luftanteil, wobei die Verminderung des Verbrennungsluftanteils in einer Vorspülphase erfolgt und sich über die Zündphase hinaus bis zum Ende einer vorgegebenen Sicherheitszeit erstreckt, wonach der zugeführte Verbrennungsluftstrom erhöht wird und bei dem die Verminderung des Verbrennungsluftanteils auch während des modulierenden Brennerbetriebes in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum abgeleiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisations-signal erfolgt, wobei die Absenkung bei Unterschreiten eines vor-bestimmten Schwellwertes erfolgt." Die auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 betreffen Ausgestaltungen des Verfahrens und entsprechen den ursprüngli-chen Patentansprüchen 4 und 5. Der Patentanspruch 1 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2001) gemäß Hilfsantrag lautet: "Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches in einem mit einem Verbrennungsluftstrom gespeisten Brennraum, dem in der Startphase der Verbrennung ein Verbrennungsluftanteil zugeführt wird, der geringer ist als der für den anschließenden Verbrennungsvorgang vorgesehene Soll-Luftanteil, wobei die Verminderung des Verbrennungsluftanteils in einer Vorspülphase erfolgt und sich über die Zündphase hinaus bis zum Ende einer vorgegebenen Sicherheitszeit erstreckt, wonach der zugeführte Verbrennungsluftstrom erhöht wird und bei dem die Verminderung des Verbrennungsluftanteils auch während des Brennerbetriebes in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum abge-leiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisationssignal, erfolgt, wo-- 4 - bei die Absenkung bei Unterschreiten eines vorbestimmten Schwellwertes erfolgt." Die beiden auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 zum Hilfsantrag entsprechen den Unteransprüchen 2 und 3 gemäß Hauptantrag. Den Gegenständen dieser Patentansprüche nach dem Haupt- und Hilfsantrag liegt die Aufgabe zugrunde, dafür zu sorgen, daß dem Verbrennungsvorgang in der Startphase der Verbrennung ein besonders zündwilliges Gemisch zur Verfügung steht, das bei geringer Flammenhöhe einen starken Ionisationsstrom und damit eine hohe Sicherheit beim Start des Brenners gewährleistet, und zwar auch dann, wenn der Brennstoffanteil einer Teilleistung des Brenners entsprechend gedros-selt ist und/oder schwer zündbarer Brennstoff Verwendung findet (Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift Spalte 1 Zeilen 15 bis 23). Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Haupt-antrag und den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag für neu und erfinderisch. Sie führt dazu hauptsächlich aus, daß sich der Unterschied des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Entgegenhaltung DE-OS 1501894, im folgen-den (2) genannt, dahingehend ergibt, daß sich die verfahrensmäßigen Anweisun-gen nicht nur auf eine einzige punktgemäße Nennleistung beziehen, sondern auf einen mehr oder weniger großen Modulationsbereich des Brenners, und sich wei-terhin nicht nur auf das Startverhalten, sondern auch auf die anschließende modu-lierende Brennphase erstrecken. Dies sei nach Meinung der Anmelderin aus der Zusammenschau des ermittelten und vorliegenden Stands der Technik nicht na-hegelegt. - 5 - Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit dem am 7. April 1999 eingegangenen Anspruch, hilfsweise unter Strei-chung des Wortes "modulierenden" in Zeile 8 des Anspruchs, und je mit im übrigen noch anzupassenden Unterlagen zu erteilen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag ist nicht zulässig. Der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag ist nicht patentfähig. 1.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht zulässig. Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag besteht aus einer Zusammenfas-sung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3, wobei zusätzlich ein Merkmal aufge-nommen worden ist, nämlich daß die Verminderung des Verbrennungsluftanteils auch während des "modulierenden" Brennerbetriebs erfolgen soll. Bezüglich dieses Merkmals ist der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ge-genüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, da der Begriff "modulierender" Brennerbetrieb nicht in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart ist. Das gilt, entgegen der Auffassung der Anmelderin, auch für Spalte 3, letzte zwei Zeilen bis Spalte 4, erste Zeile der offengelegten Unterlagen in Verbindung mit dem vorletzten Absatz, da auch dort das besagte Merkmal für den Fachmann nicht erkennbar enthalten und damit nicht offenbart ist. - 6 - Darüber hinaus kann das besagte Merkmal auch dann nicht als zulässig angese-hen werden, wenn man darunter eine "kontinuierlich veränderbare Leistung des Brenners" verstehen sollte, wie die Anmelderin einwendet. Denn ein solcher Sachverhalt ist ebenfalls nicht offenbart. Wie insbesondere Figur 7 in Verbindung mit Figur 6 und zugehöriger Beschreibung zeigt, wird bei einem Leistungsabfall, der bedingt sein kann durch irgendwelche Einflüsse wie zB Gasmangel, nach Wegfall dieses Zustands wieder auf die ursprüngliche Leistung hochgefahren. Dies ist insbesondere ersichtlich aus dem oberen Teilbild der Figur 7 anhand des Abfalls der Kurve von 100 auf x und deren Wiederanstieg auf 100. Eine kontinuier-liche Veränderung auf beliebige, über einen längeren Zeitraum beibehaltene Zwi-schenwerte, ist dort nicht erkennbar. Sie dürfte im übrigen auch schon deshalb nicht möglich sein, weil verschiedene Zwischenwerte auch verschiedene Schwell-werte erfordern und wie insbesondere dem unteren Teilbild der Figur 7 entnehm-bar ist, ist nur ein Schwellwert Is vorgesehen. Die Unteransprüche 2 und 3 fallen mit dem Hauptanspruch. 2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist zwar neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Patentan-spruch 1 aufgeführten Merkmale entnehmbar, sein Gegenstand beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig. Dieser Patentanspruch be-steht aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3. Aus der Druckschrift (2) ist ein Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches in einem mit einem Verbrennungsluftstrom gespeisten Brennraum be-kannt (Seite 1). Wie insbesondere der Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung (ab Seite 4) entnehmbar ist, wird dem Brennraum in der Startphase der Verbrennung ein Verbrennungsluftanteil zugeführt, der geringer ist als der für den anschließen-den Verbrennungsvorgang vorgesehene Soll-Luftanteil. Die Verminderung des - 7 - Verbrennungsluftanteils erfolgt am Ende einer Vorspülphase. Mit Beginn der Zündphase wird der zugeführte Verbrennungsluftstrom allmählich erhöht und steigt bis zu einem vorgegebenen Nennwert, wie dies beispielsweise in Fig. 1 ge-zeigt ist. Gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung (2) unterscheidet sich das Ver-fahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag dadurch, daß: a) bereits in der Vorspülphase der Verbrennungsluftanteil vermindert wird, b) in der Zündphase eine Sicherheitszeit mit vermindertem Luftstrom vorgese-hen ist, c) die Verminderung des Verbrennungsluftanteils auch während des Brennerbetriebes erfolgt, c1) und zwar in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum abgeleiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisationssignal, wobei die Absenkung bei Unterschreiten eines vorbestimmten Schwellwertes erfolgt. Wenn der Fachmann ganz sicher sein will, daß dann, wenn gezündet wird, tat-sächlich die niedrigere Luftmenge eingeblasen wird, so wird er nicht, wie es aus der Entgegenhaltung (2) bekannt ist, die Luftmenge erst im Zündzeitpunkt absen-ken, sondern er wird die Menge schon etwas vor dem eigentlichen Zündvorgang erniedrigen. In dem Vorgehen nach dem Unterschiedsmerkmal a) ist daher keine erfinderische Tätigkeit zu sehen. Auch das Vorsehen einer sogenannten "Sicherheitszeit", nach deren Ablauf der zugeführte Verbrennungsluftstrom erhöht wird, Unterschiedsmerkmal b), beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Gegenstand der Entgegen-- 8 - haltung (2). Wie dort aus Figur 1 ersichtlich ist, wird nach dem Zündvorgang (tzünd) die Luftmenge nicht sofort auf den erforderlichen Nennwert erhöht, sondern sie wird allmählich gesteigert, wie der "schräge Kurvenverlauf" zeigt. Dieser "schräge Verlauf", also die allmähliche Steigerung, bedeutet aber nichts anderes, als daß auch dort schon eine in der Zündphase liegende Sicherheitszeit mit vermindertem Luftstrom vorliegt. Diesen verminderten Luftstrom, wie beim Gegenstand des An-spruchs 1, eine bestimmte Zeit auf einem konstant niedrigen Wert zu halten, be-ruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Eine solche Maßnahme kann vom Durch-schnittsfachmann ohne weiteres ergriffen werden, wenn er das wegen des hohen Gasanteils besonders zündfähige Gas-Luft-Gemisch für einen etwas längeren Zeitraum beibehalten will, um so die Zündsicherheit zu erhöhen. Die Verminderung des Verbrennungsluftanteils auch während des Brennerbetriebs in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum abgeleiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisationssignal, wobei die Absenkung bei Unterschreiten eines vorbestimmten Schwellwertes erfolgt, Unterschiedsmerkmal c), c1), ist dem Fachmann ohne weiteres aus den Entgegenhaltungen (4) "Übersichtsartikel: Flammenüberwachung bei Gasbrennern in Öl + Gasfeuerung 4/1978" und (5) "K.H. Rudolph: "Bedeutung und Möglichkeiten der Brennstoffgemischregelung in Erdgasinformation 1985, Seiten 29 bis 30" nahegelegt. So ist daraus dem Fach-mann grundsätzlich bekannt, zu Steuerungszwecken, dh zur Flammenüberwa-chung bei Gasbrennern, das sogenannte Ionisationssignal heranzuziehen. Denn wie in der Entgegenhaltung (4) auf Seite 210 erste Spalte ausgeführt ist, bewirken starke Abweichungen vom optimalen Gas-Luft-Gemisch ein starkes Absinken des Ionisationsgleichstroms, vor allem bei Luftmangel. Aus der Entgegenhaltung (5) kann der Fachmann darüber hinaus entnehmen, daß die Gemischeinstellung und die Brenneigenschaften der Brenner die Funktion der Ionisationsflammenüberwachung beeinflussen, die vielfach aus Sicherheitsgrün-den und zur "Automatisierung" an Gasbrennern installiert ist. Die Stärke des ent-stehenden und zur Flammenüberwachung verwendeten Ionisationsstromes nimmt - 9 - in der Regel mit der Flammentemperatur zu. Da diese vom Gas-Luft-Mischungs-verhältnis bestimmt wird, tritt ein günstiger Ionisationsstrom in dem Fall auf, wenn die Flamme straff und mit geringem Luftüberschuß brennt. Bild 1 der Entgegen-haltung (5) zeigt, wie sich der Ionisationsstrom mit der Luftzahl ändert. Damit ist aus den Entgegenhaltungen (4) und (5) also die Verwendung eines Ioni-sationssignals zur Steuerung und Automatisierung des Betriebs von Gasbrennern bekannt. Eine derartige Automatisierung schließt aber in für den Fachmann selbstverständlicher Weise ein, daß auch eine Verminderung des Verbrennungs-luftanteils während des Brennerbetriebs dann erfolgt, wenn die Gegebenheiten des tatsächlichen Betriebs dies erfordern, weil zB der Gasanteil stark sinkt. Daß es dazu eines vorbestimmten Schwellwertes als Bezugsgröße für die beginnende Luftverminderung bedarf, ist zwingend notwendig. Auch die gemeinsame Betrachtung aller Merkmale des Patentanspruchs 1 führt nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit, weil jedes Merkmal nur die ihm eigenen Wirkungen erzielt und zu keinem synergistischen Effekt beiträgt. Es wurde im üb-rigen von der Anmelderin auch hierzu nichts vorgetragen. 3.) Die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag rückbezogenen Unteransprü-che 2 und 3 müssen schon aus formalen Gründen mit dem Patentanspruch 1 fal-len. Die Patentansprüche 2 und 3 beinhalten außerdem lediglich handwerkliche Ausgestaltungen des Patentanspruchs 1. Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz Dr. Kraus prö
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