BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 44/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. Juli 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2007 039 939.3-41…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des RichtersDipl.-Ing. Veit und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 21. Juni 2010 aufgehoben und das Patent 10 2007 039 939 erteilt.Bezeichnung: Vorrichtung zur Einsparung von DiafiltratAnmeldetag: 23. August 2007.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 5. Juli 2012Beschreibung, Seiten 1 - 15, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 5. Juli 20127 Blatt Zeichnungen Figur(en) 1a, 1b, 2, 3, 4a, 4b, 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008.- 3 -G r ü n d eIDie Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 039 939.3–41 wurde am 23. August 2007 unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Einspa-rung von Diafiltrat" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Of-fenlegung erfolgte am 26. Februar 2009.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M hat die Anmeldung am 21. Juli 2010 zurück-gewiesen, da die Gegenstände nach den Ansprüchen 4, 22 und 24 nicht ausführ-bar seien. Weiter wurde angemerkt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 3 gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften DE 3243523 A1 (D4) und der DE 3101159 C2 (D5) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt:D1 DE 19854338 A1D2 DE 4338858 C1D3 DE 4102693 C2D4 DE 3243523 A1D5 DE 3101159 C2D6 US 5919369 AD7 US 4708714 AD8 DE 2642535 A1D9 EP 1362605 A1D10 EP 1731162 A2D11 DD 206076 A1D12 US 3579441 AD13 US 2004/0186410 A1D14 WO 01/58496 A1- 4 -D15 WO 2006/002151 A1D16 US 6627151 B1D17 EP 0044694 A1D18 EP 414006 A1D19 EP 0038203 B1.Von der Patentanmelderin wurde in der Beschwerdebegründung u. a. auf die DruckschriftA1 DE 10 2005 023 155 A1verwiesen.Weiter wurden mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die DruckschriftenE1 WO 2005/044339 A2 undE2 WO 03/041764 A1in das Verfahren eingeführt.Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin vom 7. September 2010.- 5 -Sie beantragt,den angegriffenen Beschluss vom 21. Juli 2010 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 5. Juli 2012Beschreibung, Seiten 1 - 15, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 5. Juli 20127 Blatt Zeichnungen Figur(en) 1a, 1b, 2, 3, 4a, 4b, 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008.Der mit Gliederungspunkten versehene, geltende Patentanspruch 1 lautet:M1 Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Hämo-diafiltration einer Substanzgruppe X, mit einem Flüssigkeits-kompartiment A, einem Spüllösungskompartiment B, einem Membranfilter zur Dialyse und/oder Filtration der Substanz-gruppe X und Y, dessen eine Seite am Kompartiment A und dessen andere Seite am Kompartiment B angeschlossen ist, mit einem Verwurf von Netto-Diafiltrat und einer Zufuhr von frischem Netto-Dialysat /Substituat, umfassendM2 a) einen Regenerationskreislauf (RKL) mit mikrostrukturier-ten Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen im Kompartiment B ohne Adsorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Substanzgruppe X, die Harnstoff mit einschließt, und mit Ad-sorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Sub-stanzgruppe Y, die Aminosäuren, Peptide oder Eiweiße mit einschließt,- 6 -M3 b) einen ersten 3-Wegeanschluss stromab des Membranfil-ters und stromauf der Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen zur Ableitung eines ersten Teilstroms des Netto-Diafiltrats als Verwurf und zur Ableitung eines zweiten Teilstroms in die Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen, undM4 c) einen zweiten 3-Wegeanschluss stromab der Adsorb-tions-/Filtrationsvorrichtungen und stromauf des Membranfil-ters zum Beimischen des zweiten Teilstroms zu frischem Netto-Dialysat/-Substituat.Der mit Gliederungspunkten versehene geltende, nebengeordnete Patentan-spruch 2 lautet:M1 Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Hämo-diafiltration einer Substanzgruppe X, mit einem Flüssigkeits-kompartiment A, einem Spüllösungskompartiment B, einem Membranfilter zur Dialyse und/oder Filtration der Substanz-gruppe X und Y, dessen eine Seite am Kompartiment A und dessen andere Seite am Kompartiment B angeschlossen ist, mit einem Verwurf von Netto-Diafiltrat und einer Zufuhr von frischem Netto-Dialysat /Substituat, umfassendM2’ a) einen Regenerationskreislauf (RKL) mit mikrostrukturier-ten Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen im Kompartiment B ohne Adsorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Substanzgruppe X, die Ammoniak mit einschließt, und mit Adsorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Sub-stanzgruppe Y, die Glutamin mit einschließt,M3 b) einen ersten 3-Wegeanschluss stromab des Membranfil-ters und stromauf der Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen zur Ableitung eines ersten Teilstroms des Netto-Diafiltrats als - 7 -Verwurf und zur Ableitung eines zweiten Teilstroms in die Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen, undM4 c) einen zweiten 3-Wegeanschluss stromab der Adsorb-tions-/Filtrationsvorrichtungen und stromauf des Membranfil-ters zum Beimischen des zweiten Teilstroms zu frischem Netto-Dialysat /-Substituat.Der mit Gliederungspunkten versehene, geltende, nebengeordnete Patentan-spruch 3 lautet:M1 Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Hämo-diafiltration einer Substanzgruppe X, mit einem Flüssigkeits-kompartiment A, einem Spüllösungskompartiment B, einem Membranfilter zur Dialyse und/oder Filtration der Substanz-gruppe X und Y, dessen eine Seite am Kompartiment A und dessen andere Seite am Kompartiment B angeschlossen ist, mit einem Verwurf von Netto-Diafiltrat und einer Zufuhr von frischem Netto-Dialysat /Substituat, umfassendM2’’ a) einen Regenerationskreislauf (RKL) mit mikrostrukturier-ten Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen im Kompartiment B ohne Adsorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Substanzgruppe X, die Stickstoffmonoxid mit einschließt, und mit Adsorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Substanzgruppe Y, die Arginin mit einschließt,M3 b) einen ersten 3-Wegeanschluss stromab des Membranfil-ters und stromauf der Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen zur Ableitung eines ersten Teilstroms des Netto-Diafiltrats als Verwurf und zur Ableitung eines zweiten Teilstroms in die Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen, und- 8 -M4 c) einen zweiten 3-Wegeanschluss stromab der Adsorb-tions-/Filtrationsvorrichtungen und stromauf des Membranfil-ters zum Beimischen des zweiten Teilstroms zu frischem Netto-Dialysat /-Substituat.Der mit Gliederungspunkten versehene geltende, nebengeordnete Patentan-spruch 4 lautet:M1 Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Hämo-diafiltration einer Substanzgruppe X, mit einem Flüssigkeits-kompartiment A, einem Spüllösungskompartiment B, einem Membranfilter zur Dialyse und/oder Filtration der Substanz-gruppe X und Y, dessen eine Seite am Kompartiment A und dessen andere Seite am Kompartiment B angeschlossen ist, mit einem Verwurf von Netto-Diafiltrat und einer Zufuhr von frischem Netto-Dialysat /Substituat, umfassendM2’’’a) einen Regenerationskreislauf (RKL) mit mikrostrukturier-ten Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen im Kompartiment B ohne Adsorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Substanzgruppe X, die Harnstoff mit einschließt, und mit Ad-sorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Sub-stanzgruppe Y, die Ammoniak mit einschließt, und der Rege-nerationskreislauf (RKL) mindestens einen Adsorber auf Ba-sis von Zirkoniumphosphat, aber keine Urease umfasst,M3 b) einen ersten 3-Wegeanschluss stromab des Membranfil-ters und stromauf der Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen zur Ableitung eines ersten Teilstroms des Netto-Diafiltrats als Verwurf und zur Ableitung eines zweiten Teilstroms in die Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen, und- 9 -M4 c) einen zweiten 3-Wegeanschluss stromab der Adsorb-tions-/Filtrationsvorrichtungen und stromauf des Membranfil-ters zum Beimischen des zweiten Teilstroms zu frischem Netto-Dialysat /-Substituat.Der mit Gliederungspunkten versehene geltende, nebengeordnete Patentan-spruch 5 lautet:M1 Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Hämo-diafiltration einer Substanzgruppe X, mit einem Flüssigkeits-kompartiment A, einem Spüllösungskompartiment B, einem Membranfilter zur Dialyse und/oder Filtration der Substanz-gruppe X und Y, dessen eine Seite am Kompartiment A und dessen andere Seite am Kompartiment B angeschlossen ist, mit einem Verwurf von Netto-Diafiltrat und einer Zufuhr von frischem Netto-Dialysat /Substituat, umfassendM2’’’’ a) einen Regenerationskreislauf (RKL) mit mikrostruktu-rierten Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen im Komparti-ment B ohne Adsorptions- und/oder Filtrationseigenschaf-ten für eine Substanzgruppe X, die TNF mit einschließt, und mit Adsorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Substanzgruppe Y, die Interleukine der Gruppe 1 (IL1) mit einschließt, und der Regenerationskreislauf (RKL) mindes-tens einen Rückhaltefilter mit Adsorptionskapazität für IL1 enthält,M3 b) einen ersten 3-Wegeanschluss stromab des Membran-filters und stromauf der Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtun-gen zur Ableitung eines ersten Teilstroms des Netto-Diafil-trats als Verwurf und zur Ableitung eines zweiten Teilstroms in die Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen, und- 10 -M4 c) einen zweiten 3-Wegeanschluss stromab der Adsorb-tions-/Filtrationsvorrichtungen und stromauf des Membran-filters zum Beimischen des zweiten Teilstroms zu frischem Netto-Dialysat /-Substituat.Bezüglich der Unteransprüche 6 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.IIDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG).Die Beschwerde ist auch begründet, denn die zweifelsohne gewerblich anwendba-ren Vorrichtungen nach den geltenden Ansprüchen 1 bis 5 sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Aus-gestaltungen und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellen-den Anforderungen.1.Die nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 5, sowie die Unteransprüche 6 bis 10 sind zulässig, denn sie finden eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Of-fenbarung.Merkmal M1 ist der ursprünglichen Beschreibung, insbesondere S. 14 zweiter Ab-satz bis S. 15 zweiter Absatz zu entnehmen.- 11 -Der Regenerationskreislauf (RKL) mit mikrostrukturierten Adsorbtions-/Filtrations-vorrichtungen im Kompartiment B ohne Adsorptions- und/oder Filtrationseigen-schaften für eine Substanzgruppe X und mit Adsorptions- und/oder Filtrationsei-genschaften für eine Substanzgruppe Y ist auf S. 7 erster Absatz i. V. m. S. 7 drit-ter Absatz zu finden. Die in den Merkmalen M2 bis M2’’’’ beanspruchten Sub-stanzgruppen X und Y sind den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4, 5, 7, 8 und 9 zu entnehmen.Die Merkmale M3 und M4 sind im ursprünglichen Anspruch 17 offenbart.Die Patentansprüche 6 bis 10 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 19 bis 22 und 24 zurück.2.Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Einsparung von Diafiltrat durch partielle Regeneration unter Verwendung von Adsorbern (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]).Nach den Ausführungen in der Patentanmeldung birgt die Reinigung komplexer Stoffgemischsysteme z. B. Blut durch Membrandialyse/-filtration heute oft den un-nötig hohen Verbrauch von Dialysat oder Substituat, da deren Flussrate so einge-stellt werden muss, dass die am schnellsten anflutende pathophysiologisch rele-vante Substanz noch effektiv genug entfernt bzw. deren Konzentration im Kompar-timent A kontrolliert wird (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0014]).In der Patentanmeldung wurden als bekannter Stand der Technik Systeme mit ge-schlossenem Dialysatkreislauf ohne kontinuierliche Zufuhr von Dialysat und/oder Substituat angegeben, z. B. BioLogic DT System, Ready System, Genius System (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0020]-[0026]).- 12 -Die Patentanmeldung betrifft vor diesem Hintergrund die Aufgabe, den Bedarf an Dialysat und/oder Substituat bei der Abreicherung einer Substanz der Klasse X zu senken, so dass Teile des Filtrats bzw. Dialysatverwurfs im Rahmen einer Rezir-kulation mehrfach verwendet werden können, während der Nettodurchsatz an Dia-lysat bzw. Filtrat so minimiert wird, dass die Konzentration ausgewählter Marker-substanzen der Klasse X im komplexen biologischen Flüssigkeitskompartiment vorgegebene Zielgrößen nicht überschreitet (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0031]).Eine Aufgabe der Erfindung ist es auch, die Kontrolle der Konzentration einer Sub-stanzgruppe X durch Hämodialyse und/oder Hämofiltration zu ermöglichen, so dass durch partielle Rezirkulation des Diafiltrats im Regenerationskreislauf der Nettodurchsatz von Diafiltrat geringer gehalten werden kann (siehe Offenlegungs-schrift Abs. [0032]).Erfindungsgemäß wird die Aufgabe dadurch gelöst, dass durch einen Regenera-tionskreislauf mit Adsorbtions- und/oder Filtrationseigenschaften Substanzen der Gruppe Y aus dem Diafiltrat entfernt werden, deren Konzentrationssenkung im komplexen biologischen Flüssigkeitskompartiment indirekt auch zur verminderten Bildung oder dem verstärkten Abbau von Substanzen der Gruppe X führen, auch wenn diese Substanz X durch den Regenerationskreislauf nicht direkt entfernt wird (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0033]).3.Die Anmeldung offenbart die Vorrichtungen gemäß den Patentansprüchen 9 und 10 (ursprüngliche Ansprüche 22 und 24) so deutlich, dass der Fachmann, ein be-rufserfahrener Verfahrensingenieur mit langjähriger Erfahrung im Entwurf und in der Konstruktion extrakorporaler Blutbehandlungsvorrichtungen, der genaue Kenntnisse über Membrantechniken und die chemisch-physikalischen Zusammen-hänge bei einer Dialyse besitzt und der gegebenenfalls mit einem Arzt zusammen-arbeitet, diese ausführen kann (PatG § 34 Abs. 4).- 13 -Eine Erfindung ist dann ausführbar offenbart, wenn die im Patent enthaltenen An-gaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfin-dung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR 2010, 916 ff. - Klammernahtgerät). Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fach-mann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Pa-tentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH GRUR 2010, 901 ff. - Polymerisierbare Zementmischung). Erst wenn der Fachmann unzumutbaren Aufwand treiben muss, um das ihm im Patent als Lehre zum technischen Handeln Angegebene zuverlässig und mit dem das zu-grunde liegende Problem lösenden Ergebnis wiederholbar in der Praxis umzuset-zen, ist dem Offenbarungsgebot nicht genügt.Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere bereitet es dem hier zuständigen Fachmann keine Schwierigkeiten, den Begriff "Perfusionskanal" und die in den An-sprüchen 9 und 10 angegebenen Dimensionen in Verbindung mit dem Adsorber auf Basis von Aktivkohle fachlich richtig einzuordnen.Dem Fachmann ist der Begriff "Perfusion" für die Durchströmung von Hohlorgan-gen gängig (z. B. Hämoperfusion = Versorgung von Organen oder Organteilen mit Blut; Perfusion der Lunge = Durchblutung der Lungenkapillaren). Daher wird der Fachmann unter einem Perfusionkanal nach der Erfindung auch den Kanal verste-hen, durch den die Perfusionsflüssigkeit durchströmt.Im Zusammenhang mit dem Durchstrom des Dialysats/Substituats durch den Ak-tivkohle-Adsorber (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0044], [0047]: "... im Durchstrom ...") ist im Ausführungsbeispiel ausgeführt, dass sich "die gute Bindungsfähigkeit für Glutamin auch durch eine gezielte Steuerung der Mikrostruktur eines Aktivkoh-lefestbettadsorbers steigern lässt, wenn die Perfusionskanäle in einem speziellen - 14 -Weitenbereich eingestellt werden (10 nm bis 100 Mikrometer)" (vgl. Offenlegungs-schrift Abs. [0047]).Wie bereits von der Prüfungsstelle ausgeführt ergeben sich für den Fachmann aufgrund der Angaben in der Beschreibung mehrere denkbare Ausführungsformen für die Perfusionskanäle. Da die Poren der Aktivkohlepartikel nicht durchströmbar sind, weiß der Fachmann, dass unter den Perfusionskanälen des Aktivkohleadsor-bers der (durchströmbare) Zwischenraum zwischen den Aktivkohlepartikeln ver-standen wird.Ausgehend von der in der Beschreibung genannten Mikrostruktur und den Überle-gungen zu den Zwischenräumen ist es dem Fachmann möglich und auch zumut-bar, einen entsprechenden Aktivkohleadsorber auszubilden und diesen orientie-renden Versuchen zu unterziehen, um festzustellen, ob es den Anforderungen zur Weite der Kanäle gemäß den Ansprüchen 9 und 10 genügt. Dazu wird der Fach-mann auch bekannte Aktivkohleadsorber heranziehen. So ist beispielsweise in der Druckschrift A1 ein Aktivkohleadsorber offenbart, bei dem die Schüttung der Aktiv-kohle so ist, dass die zwischen den Partikeln ausgebildeten Kanäle einen Kanal-durchmesser aufweisen, der mehr als 100 nm und weniger als 1000 ȝPEHYRU-zugt weniger als 100 ȝPEHWUägt (vgl. A1 Abs. [0043]: "daß die zwischen den Parti-keln ausgebildeten Kanäle die oben genannten vorteilhaften Kanaldurchmesser aufweisen. Der mittlere Durchmesser der Kanäle zwischen den Aktivkohlepartikeln sollte daher, bezogen auf die gesamte Länge der zwischen den Aktivkohleparti-keln ausgebildeten Kanäle, mehr als 100 nm und weniger als 1000 ȝPYRU]XJV-weise weniger als 500 ȝPEHVRQGHUVEHYRU]XJWZHQLJHUDOV ȝPJDQ]EHVRQ-ders bevorzugt weniger als 200 ȝP noch bevorzugter weniger als 100 ȝPEHWUD-gen.").- 15 -Das Heranziehen dieses Standes der Technik stellt für den Fachmann auch einen im Rahmen von orientierenden Versuchen zumutbaren Aufwand dar. Damit ist der Fachmann ohne erfinderisch tätig zu werden bei Weitenbereichen gemäß den An-sprüchen 9 und 10 angelangt und ist mit seinem Fachwissen und seinem Fach-können in der Lage, die Erfindung nach den Ansprüchen 9 und 10 erfolgreich aus-zuführen.4.Die Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 bis 5 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhen auch auf einer erfinde-rischen Tätigkeit.4.1Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist neu.Aus der Druckschrift E1 ist eine Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Hämodiafiltration (hemodialysis/hemofiltration and sorbent system, vgl. E1 Ti-tel) einer Substanzgruppe X, mit einem Flüssigkeitskompartiment A (blood cir-cuit 50, vgl. E1 S. 17 Z. 16), einem Spüllösungskompartiment B (dialysate flow, vgl. E1 S. 29 Z. 6), einem Membranfilter (dialyzer 20, 30, vgl. E1 S. 29 Z. 22-28) zur Dialyse und/oder Filtration der Substanzgruppe X und Y, dessen eine Seite am Kompartiment A und dessen andere Seite am Kompartiment B angeschlossen ist (vgl. E1 Fig. 5 und 8), mit einem Verwurf von Netto-Diafiltrat (drain bags 12, 14, 16, vgl. S. 30 Z. 6 - 9) und einer Zufuhr von frischem Netto-Dialysat /Substituat (dialysate 18) bekannt [= Merkmal M1].- 16 -Nach Fig. 5 umfasst diese Vorrichtung- einen Regenerationskreislauf (regeneration loop 212) mit Ad-sorbtions-/Filtrationsvorrichtungen (cartridge 222) im Komparti-ment B und mit Adsorptions- und/oder Filtrationseigenschaften für eine Substanzgruppe Y (vgl. E1 S. 29 Z. 5-S. 31 Z. 5, Fig. 5, 8) [= Merkmale M2 bis M2’’’’ ohne Angabe spezieller Stoffgrup-pen].- mehrere 3-Wegeanschlüsse stromab des Membranfilters (20, 30) und stromauf der Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtun-gen (222) zur Ableitung eines ersten Teilstroms des Netto-Dia-filtrats als Verwurf und zur Ableitung eines zweiten Teilstroms in die Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen (vgl. E1 Fig. 5, S. 29 Z. 11-21) [= Merkmal M3], und- einen 3-Wegeanschluss stromab der Adsorbtions-/Filtrations-vorrichtungen (222) und stromauf des Membranfilters (20, 30) zum Beimischen des zweiten Teilstroms zu frischem Netto-Dia-lysat /-Substituat (vgl. E1 Fig. 8) [= Merkmal M4].Jedoch sind der Druckschrift E1 keine Stoffgruppen X und Y gemäß den Merkma-len M2 bis M2’’’’ zu entnehmen. So soll nach der Druckschrift E1 die Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen (222) das verbrauchte Dialysat reinigen (vgl. S. 30 Z. 16-18). Dazu sollen als Adsorbtions-/Filtrationsvorrichtungen (222) Aktivkohle, Mehr-schicht-Filterkartuschen mit Urease oder andere geeignete, aus dem Stand der Technik bekannte Filter verwendet werden (vgl. E1 S. 30 Z. 18-26).Der Fachmann wird versuchen, die unerwünschten Stoffgruppen, die im Mem-branfilter (20, 30) ausgefiltert werden, auch durch die Adsorbtions-/Filtrationsvor-richtungen (222) zu entfernen. Eine Stoffgruppenauswahl gemäß den Ansprü-chen 1 bis 5 ist in der Druckschrift E1 nicht offenbart.- 17 -Damit unterscheiden sich die Vorrichtungen nach den Ansprüchen 1 bis 5 in den Merkmalen M2 bis M2’’’’ von der Vorrichtung nach der Druckschrift E1.Auch die Druckschriften D1 bis D19 und die Druckschrift E2 zeigen keine Auswahl der Stoffgruppen gemäß den Merkmalen der Ansprüche 1 bis 5, wie der Senat im Einzelnen geprüft hat.4.2Die Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 bis 5 beruhen auch auf einer er-finderischen Tätigkeit.Den Ausgangspunkt des Standes der Technik, den der Fachmann bei seinem Be-mühen um eine Problemlösung heranzog, bildet nach Überzeugung des Senats die Druckschrift E1, da diese bereits eine Vorrichtung zur Durchführung eines Ver-fahrens zur Hämodiafiltration mit einem Regenerationskreislauf, einem Verwurf von Netto-Diafiltrat und einer Zufuhr von frischem Netto-Dialysat /Substituat zeigt (vgl. E1 Fig. 5, 8).Wie vorstehend zur Beurteilung der Neuheit im Einzelnen begründet, weist die Vorrichtung zur Hämodiafiltration nach der Druckschrift E1 nicht die Merkmale M2bis M2’’’’, insbesondere die speziellen Filtrationseigenschaften mit den bean-spruchten Stoffgruppen X und Y, auf. Der Offenbarungsgehalt der E1 kann des-halb dem Fachmann auch keinerlei Anregung zur Schaffung einer Vorrichtung ge-mäß Patentanspruch 1 als Problemlösung geben.Der Fachmann hatte auch aufgrund seines Fachkönnens und Fachwissens keine Veranlassung, die Filtrationseigenschaften des Membranfilters und der Adsorb-tions-/Filtrationsvorrichtungen gemäß den Ansprüchen 1 bis 5 mit den genannten, dem Fachmann bei der Dialyse bekannten Stoffgruppen X und Y zu wählen.- 18 -Der Fachmann weiß aufgrund seines Fachwissens, dass die in den Ansprüchen 1 bis 5 genannten Stoffgruppen X und Y (Harnstoff, Ammoniak, ...) im Flüssigkeits-kompartiment A unerwünscht sind und daher durch den Membranfilter ausgefiltert werden. Diese Stoffgruppen reichern sich im Dialysat an. Soll nun das Dialysat in einem Regenerationskreislauf weiterverwendet werden, muss der Fachmann bei-de Stoffgruppen X und Y im Regenerationskreislauf entfernen, um die Dialyse und/oder Filtration der Substanzgruppe X und Y im Membranfilter zu erhalten.Die Idee, die unerwünschte Substanzgruppe X (Harnstoff gemäß den Ansprü-chen 1 und 4, Ammoniak gemäß Anspruch 2, Stickstoffmonoxid gemäß An-spruch 3, TNF gemäß Anspruch 5) hingegen in den vorhandenen Adsorbtions-/Fil-trationsvorrichtungen im Kompartiment B zu belassen, wird der Fachmann verwer-fen, da die Adsorbtions-/Filtrationseigenschaften des Membranfilters hinsichtlich der Stoffgruppe X bei Zunahme der Stoffgruppe X im Dialysat abnehmen.Auch aus keiner der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften erhält der Fachmann einen Hinweis, zur Beibehaltung der Adsorbtions-/Filtrationseigen-schaften des Membranfilters hinsichtlich der beanspruchten Stoffgruppen X ledig-lich die beanspruchten Stoffgruppen Y zu entfernen. Diese Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch keine Rolle gespielt.Die unerwünschte Stoffgruppe X lediglich mittels Verwurf eines Teilstroms und Ausfiltern von den in den Ansprüchen 1 bis 5 genannten Zwischenprodukten zu entfernen, war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne Weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegun-gen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 bis 5 ergeben sich für den Fachmann daher nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.- 19 -5.Die Unteransprüche 6 bis 10 sind patentfähig.Die Unteransprüche 6 bis 10 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Ansprü-che 1 bis 5, und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.Dr. Häußler Hartlieb Veit ZimmererPü
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