BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 45/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 37 42 158.1-23 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 1999 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 12. Dezember 1987 unter der Bezeichnung "Schraubenimplantat für einen Kieferknochen" beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung P 37 42 158.1 wurde von der Prüfungsstelle für Klasse A 61 C durch Beschluß vom 2. März 1999 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der mit Schriftsatz vom 6. September 1999 beantragt hat, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 und der Beschreibung, S. 4, jeweils eingegangen am 9. September 1999, Beschreibung S. 3, eingegangen am 2. September 1995, S. 3a, eingegan-gen am 14. Januar 1999, sowie die ursprüngliche Beschrei-bung, S. 1, 2, 5, 6 (ursprüngliche Seitennumerierung 3, 4, 7, 8), und die ursprüngliche Zeichnung (eine Figur) zu erteilen. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 1. Einstückiges Schraubenimplantat für einen Kieferknochen, bestehend aus einem in den Kieferknochen einschraubba-ren, mit Gewinde versehenen konischen Implantatkörper, an - 3 - dem ein Ansatz aus Implantathals (5) und Implantatpfo-sten (7) angeformt ist, wobei am Implantatpfosten (7) jeweils zwei gegenüberliegenden Flächen (8) zur Aufnahme eines Schlüssel-Vierkants eines Ausrichtwerkzeuges angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Implantatpfosten im wesentlichen konisch ausgebildet ist, wobei die zwei gegen-überliegenden Flächen (8) im oberen Endbereich angeordnet sind, und der Implantatkörper (1) ein Kompressionsgewinde aufweist, dessen Gewindegänge konkav ausgebildet sind. Es wurden unter anderem folgende Druckschriften in Betracht gezogen: 1) TETSCH, Peter : Enossale Implantationen in der Zahnheilkunde: Carl Hanser Verlag München Wien, 1984, S. 117 bis 120 2) CH 515 709 3) US 4 466 796 9) US 3 905 109. Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und Entscheidung nach Aktenlage beantragt. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Gegenstand gemäß Patent-anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, so daß der Patentan-spruch 1 und mit ihm die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 nicht gewährbar sind. 1. Die Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. - 4 - Im Patentanspruch 1 sind die Merkmale gemäß den ursprünglichen Patentansprü-chen 1 und 4 zusammengefaßt. Die Patentansprüche 2, 5 und 6 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 5 und 6, während die Patentansprüche 3 und 4 aus dem ursprünglichen Patentanspruch 3 hervorgehen. 2. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der Druckschrift 1 ist ein einstückiges Schraubenimplantat für einen Kiefer-knochen bekannt, das einen in den Kieferknochen einschraubbaren Implantatkör-per mit einem Druckgewinde (Kompressionsgewinde) aufweist. An dem Implantat-körper ist ein Ansatz als Implantathals und ein konischer Implantatpfosten ange-formt. An der Außenseite des Implantatpfostens sind vier Längsnuten vorgesehen, die der sicheren Führung eines Steckschlüssels zum Eindrehen des Implantats in einen vorgebohrten Kanal im Kieferknochen dienen (vgl S. 117 sowie Abb. 7.76). Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 durch folgende Merkmale: a) der Implantatkörper ist konisch; b) die Gewindegänge des Kompressionsgewinde sind konkav ausgebildet; c) im oberen Endbereich des Implantatpfostens sind jeweils zwei gegen-überliegende Flächen zur Aufnahme eines Schlüssel-Vierkants ange-ordnet. Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit nicht begründen, denn zum einen ist es aus der Druckschrift 2 bekannt, bei einem Schraubenimplantat den das Ge-winde tragenden Implantatkörper (12, 13) konisch und die Gewindegänge konkav auszubilden (vgl Fig 1 sowie Beschreibung, insbesondere Sp. 3, Z. 37 bis 40). Durch den konischen Implantatkörper erfolgt eine Selbstzentrierung des Schrau-benimplantats beim Einschrauben in einen vorgebohrten Kanal im Kieferknochen, - 5 - während die ersichtlich flachen, konkaven Gewindegänge verhindern, daß sich das Gewinde tief in die Knochensubstanz einschneidet und die Knochensubstanz zerstört, so daß Leerräume zwischen Implantat und Knochen entstehen können. Um das aus Druckschrift 1 bekannte Schraubenimplantat so auszubilden, daß es, wie anmeldungsgemäß angestrebt, einfach sowie ohne Zerstörung und Schädi-gung der Knochensubstanz in den Kieferknochen einschraubbar ist, liegt es nahe, das Implantat gemäß den aus Druckschrift 2 entnehmbaren Merkmalen a und b zu gestalten. Zum anderen gibt die Druckschrift 9 eine Anregung für die Ausbildung des Implan-tatpfostens gemäß dem Merkmal c, so daß ein Vierkant–Steckschlüssel zum Ein-schrauben des Implantats in den Kieferknochen verwendet werden kann. Denn diese Druckschrift zeigt ein Schraubenimplantat (A) mit einem im wesentlichen ko-nischen Implantatpfosten (C), an dessen oberem Ende (24) sich zwei gegenüber-liegende Schlüsselflächen (26) zum Aufsetzen eines Zweikant–Steckschlüssels (60, 62) befinden, mit dem das Implantat in den Kieferknochen einschraubbar ist, vgl Fig 1 und 6 mit Beschreibung, insbesondere Sp. 3 Z. 54 bis 58 und Sp. 4, Z. 64 bis Sp. 5, Z. 4. Selbstverständlich können gegebenenfalls am Implantatpfo-sten zusätzliche Schlüsselflächen angeordnet werden, wenn anstelle eines Zwei-kant–Steckschlüssels ein gebräuchlicher Vier- oder Sechskant–Steckschlüssel verwendet werden soll, wie dies beispielsweise die Druckschrift 3 belegt, die einen Implantatpfosten eines Schraubenimplantats zeigt, der sechs Schlüsselflächen für die Aufnahme eines Sechskant–Steckschlüssels aufweist, vgl Fig 1 und 2 mit Be-schreibung). - 6 - Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ergibt sich demnach in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, so daß der Patentanspruch 1 nicht gewährbar ist. Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß Dr. Kraus Ko
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