BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 46/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 44 08 111.1-33 (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz und der Richter Haaß und Dr. Kraus BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Anmelder wird bezüglich der versäumten Beschwerdefrist wie-der in den vorigen Stand eingesetzt. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 18. August 2000, zugestellt am 7. September 2000, mit dem die Anmel-dung P 44 08 111.1-33 zurückgewiesen worden ist, am 9. Oktober 2000 unter Zahlung von DM 300,-- Beschwerde eingelegt. Am 20. Oktober 2000 wurde der gleiche Schriftsatz nochmals eingereicht unter Zahlung von DM 345,--. Auf Verfü-gung des Gerichts vom 4. Dezember 2000, daß die Zahlung der restlichen DM 45,-- nicht fristgerecht eingegangen sei, beantragte die Antragstellerin am 15. Dezember 2000 Wiedereinsetzung und erklärte, die Mitarbeiterin des Anwalts habe den Beschwerdeschriftsatz nochmals geschrieben, nachdem erkannt worden sei, daß die Gebühr in Höhe von DM 300,-- nicht mehr stimme, dann aber infolge eines sie irritierenden Telefonats während der Postabfertigung versehentlich den falschen Schriftsatz abgesandt und den richtigen zum Entfernen der Gebühren-marke in der Akte gelassen. Eine eidesstattliche Versicherung dieses Sachver-halts wurde unter Hinweis darauf, daß die Hilfskraft sorgfältig eingewiesen und überwacht worden sei, eingereicht. II Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, denn er ist innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses (PatG § 123 Abs 2 S 1) gestellt worden. Die Frist begann mit der Zustellung der gerichtlichen Verfügung vom 4. Dezember 2000. - 3 - Auch die restliche Beschwerdegebühr in Höhe von DM 45,-- ist innerhalb dieser Frist, also bereits am 20. Oktober 2000 eingegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Gemäß PatG § 123 Abs 1 ist derjenige auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, der ohne Verschul-den verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Ver-säumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Letzte-res ist hier der Fall, weil der verspätete Eingang der restlichen Beschwerdegebühr – statt am 9. Oktober 2000 erst am 20. Oktober 2000 – bewirkt, daß die Be-schwerde als nicht erhoben gilt (PatG § 73 Abs 3, leHS). Die Anmelderin ist wieder in den vorigen Stand einzusetzen, denn sie war ohne eigenes oder ein ihr zurechenbares Verschulden des Vertreters gehindert, die ge-setzliche Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Der Ver-treter der Anmelderin hat seinen Angaben zufolge die gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet. Die Ursache für die Versäu-mung der Frist zur Zahlung der restlichen DM 45,-- lag in dem Verhalten der Hilfs-kraft, die irrtümlich den falschen Schriftsatz, nämlich den nicht korrigierten, abge-sandt hat. Dieses Verschulden muß sich der Vertreter nicht anrechnen lassen. Der Vertreter hat seinen Angaben zufolge, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, seinen Sorgfaltspflichten dadurch genügt, daß er die Hilfskraft auf den Fehler in der Höhe der Gebührenzahlung hingewiesen und mit ihr besprochen hat, wie der Fehler zu beheben ist und sich durch Rückfrage vergewissert hat, daß der Schriftsatz rechtzeitig abgegangen ist. Nach alledem gilt somit die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,-- als recht-zeitig gezahlt. Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß Dr. Kraus Pr
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