BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 47/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 197 49 516.8 – 43 hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 7. September 1999 gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unzulässig verworfen wird, als nicht erho-ben. G r ü n d e I. Durch Beschluß vom 7. September 1999 des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die Patentanmeldung P 197 49 516.8 mit der Bezeichnung „Notarztkoffer“ aus den Gründen des Bescheids vom 6. Juli 1998, auf den der Antragsteller nicht geantwortet hat, zurückgewiesen. Der Beschluß wurde per Einschreiben unter der Nr. E 0406 97 35593 DE abgesandt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 beantragt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den Verfahrensstand vor der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses, da ihm dieser nicht zur Kenntnis gelangt sei, und er daher nicht rechtzeitig Beschwerde habe einlegen können. Auf Anfrage bei der Post wurde dem Bundespatentgericht eine Kopie des Auslie-ferungsscheins übersandt, auf dem der Anmelder den Empfang der Sendung am 22. September 1999 bestätigt hatte. Auf die Vorlage der Kopie und den Hinweis, daß die 2-Monats-Frist zur Bekanntgabe weiterer Gründe bereits abgelaufen sei, hat sich der Antragsteller nicht mehr gemeldet. - 3 - II. Die Beschwerde des Antragstellers gilt gem PatG § 73 Abs 3 als nicht erhoben. Der Schriftsatz des Antragstellers ist als Beschwerde in Verbindung mit einer Wie-dereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und Zahlung der Beschwerdegebühr anzusehen, da – wie der Antragsteller schreibt – Ziel der Wiedereinsetzung die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß ist. Gem. PatG § 73 Abs 2 ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustel-lung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Nach Abs 3 dieser Vorschrift ist inner-halb dieser Frist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten, sofern sich die Be-schwerde gegen einen Beschluß richtet, durch den u.a. die Anmeldung zurückge-wiesen wird. Wird die Gebühr nicht entrichtet, gilt die Beschwerde als nicht erho-ben (PatG § 73 Abs 3, Hs 2). Der Beschluß ist per Einschreiben zugestellt worden. Die Zustellung gilt gem VwZG § 4 mit dem dritten Tag seit der Aufgabe zur Post, also mit dem 24.9.1999, als bewirkt. Innerhalb der nach diesem Tage beginnenden Frist ist keine Beschwerde einge-legt worden. Eine Gebührenzahlung ist ebenfalls nicht zu verzeichnen. Damit gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Auch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr scheidet aus. Der Wiedereinsetzungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen, da die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wor-den ist. - 4 - Gem PatG § 123 Abs 1 ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer verhindert war, dem Gericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Ver-säumnis nach gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Nach PatG § 123 Abs 2 muß die Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden, der Antrag muß die An-gabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, und die ver-säumte Handlung – hier die Beschwerdeeinlegung und die Gebührenzahlung – muß innerhalb dieser Frist nachgeholt werden. Ein Jahr nach Ablauf dieser Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden (PatG § 123 Abs 2 S 4). Das Hindernis fällt weg, wenn der Säumige von seiner Säumnis Kenntnis hatte oder hätte haben können. Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt, zu dem der Be-schwerdeführer Kenntnis von seiner Säumnis hatte oder hätte haben können, den Unterlagen nicht zu entnehmen. Zwar zeigt der Auslieferungsbeleg der Post, daß der Antragsteller am 22.9.1999 Kenntnis von dem Beschluß und von dem Beginn der Frist hätte haben können, jedoch hat der Antragsteller nicht dargetan, wann er Kenntnis von der Säumnis hatte oder hätte haben können. Selbst wenn man da-von ausgeht, daß der Anmelder erst im Zeitpunkt des Abfassens des Wiederein-setzungsantrags Kenntnis von der Säumnis hatte, liegt zwar eine Beschwerde vor, denn in dem Wiedereinsetzungsschriftsatz ist zugleich eine Beschwerdeeinlegung zu sehen, jedoch wurde in der darauf folgenden Frist von 2 Monaten und auch später nicht die weiter notwendige Zahlung der Beschwerdegebühr vorgenommen. Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag wegen Fehlens einer versäumten Hand-lung als unzulässig zu verwerfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre im übrigen auch nicht begründet gewesen, denn die Behauptung des Antragstellers, er habe den Zurückweisungsbeschluß nicht erhalten, trifft ausweislich des Postbeleges nicht zu. Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz Dr. KrausPr
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