BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 47/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 04 530 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Dr. Hechtfischer, der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und Dipl.-Phys. Kraus sowie der Richterin Klante beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 15. Februar 1993 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 14. Februar 1992 (DE 42 04 486.3) beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung wurde das Patent 43 04 530 mit der Bezeichnung „Einrichtung zur Beleuchtung von insbesondere von einer Videokamera aufgenommenen Ob-jekten“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 22. Dezember 1994. Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 24. Februar 1999 widerrufen. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaber. Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Hauptantrag der am 5. Februar 2001 einge-gangene Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde: "Einrichtung zur Beleuchtung von insbesondere von einer Video-kamera (1, 2) aufgenommenen Objekten, mit - wenigstens einer Lampe (3) - einem Kondensorsystem (6), das das Licht der Lampe auf ein optisches System (7) projiziert, das ein Glasfaserbündel aufweist, das das Licht auf das oder die zu beleuchtenden Objekte leitet, und - einem Steuermittel, das zur Steuerung der Beleuchtungs-stärke, mit der das Objekt oder die Objekte insgesamt be-leuchtet werden, die Lage des Fokus des Kondensorsystems (6) bezüglich des nachgeordneten optischen Systems derart ändert, daß die Steuerung der Beleuchtungsstärke ohne Än-derung der die Lampe beaufschlagenden Leistung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuermittel die Lampe (3), das Kondensorsystem (6), und/oder das optische Sys-tem senkrecht zur Richtung der optischen Achse des opti-schen Systems (7) verschiebt." Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag, hat folgenden Wortlaut: "Einrichtung zur Beleuchtung von insbesondere von einer Video-kamera (1, 2) aufgenommenen Objekten mit - wenigstens einer Lampe (3) - einem Kondensorsystem (6), das das Licht der Lampe auf ein optisches System (7) projiziert, das ein Glasfaserbündel - 4 - aufweist, das das Licht auf das oder die zu beleuchtenden Objekte leitet, und - einem Steuermittel, das zur Steuerung der Beleuchtungs-stärke, mit der das Objekt oder die Objekte insgesamt be-leuchtet werden, die Lage des Fokus des Kondensorsystems (6) bezüglich des nachgeordneten optischen Systems derart ändert, daß die Steuerung der Beleuchtungsstärke ohne Än-derung der die Lampe beaufschlagenden Leistung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuermittel das optische System (7) senkrecht zur Richtung der optischen Achse des optischen Systems (7) verschiebt, und daß die Lampe (3) in einem Schnellwechseladapter angeordnet ist." Es sind unter anderem die Druckschriften DE 32 42 716 C2 (1), JP 57-84419 A mit englischer Übersetzung (3) und JP 2-53007 U mit englischer Übersetzung (4) in Betracht gezogen worden. Die Patentinhaber führen im wesentlichen aus, die Druckschrift 3 zeige eine Vor-richtung zur Änderung der Lichtverteilung auf der Eintrittsfläche eines aus mehre-ren Teilbündeln bestehenden Glasfaserbündels und damit am Ort eines zu be-leuchtenden Objekts, wobei die in das jeweilige Teilbündel eingekoppelte Licht-menge variiert werde. Dazu werde ein Kondensorsystem in Richtung der opti-schen Achse des Faserbündels verschoben. Nachteilig sei, dass zur Variation der Lichtmenge ein großer Stellweg des Kondensorsystems (ca. 5-8 cm) erforderlich sei und die eingekoppelte Lichtmenge nicht auf Null reduziert werden könne. Mit der beim Patentgegenstand vorgesehenen Verschiebung einer der vorhande-nen optischen Komponenten senkrecht zur optischen Achse ergebe sich ein Stellweg von wenigen mm für die Änderung der in das Faserbündel eingekoppel-ten Lichtmenge zwischen einem Maximum und Null. Für eine derartige Verschie-bung finde sich in keiner der Druckschriften 4 und 1 eine Anregung, da die Druck-- 5 - schrift 4 ebenfalls nur die Verschiebung in Richtung der optischen Achse zeige und die Druckschrift 1 sich ausschließlich mit der Änderung der Lichtverteilung in einem Faserbündel befasse. Dies treffe auch für den Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag zu, bei dem durch die Anordnung der Lampe in einem Schnellwechseladapter zu-sammen mit der Verschiebbarkeit des optischen Systems bzw des Glasfaserbün-dels zur Änderung der Beleuchtungsstärke einerseits ein schneller Austausch ei-ner defekten Lampe ermöglicht und andererseits der mechanische Aufwand für das Steuermittel verringert werde, da lediglich der proximale Endbereich des fle-xiblen Faserbündels senkrecht zur optischen Achse bewegt werden müsse. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ergebe sich somit nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Patentinhaber beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit dem neuen Patentanspruch 1 vom 5. Februar 2001 und den Pa-tentansprüchen 2-15 vom 21. Mai 1996, im übrigen mit Beschrei-bung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1-14 nach Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie zum Hauptantrag, be-schränkt aufrechtzuerhalten. - 6 - Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, der Gegenstand gemäß Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag sei durch den Stand der Technik gemäß der Druck-schrift 3 nahegelegt. Bei der Beleuchtungseinrichtung gemäß Fig 4 und 5 werde zwar die Fokuslage des Kondensorsystems durch Verschieben des Kondensor-systems in Richtung der optischen Achse des Faserbündels geändert, jedoch weise die Druckschrift 3 darauf hin, daß alternativ dazu die Fokuslage senkrecht zur optischen Achse durch Verändern der Richtung bzw Verschwenken der Lampe einstellbar sei (vgl S. 9, 1. Abs. der englischen Übersetzung). Dies sei auch der Druckschrift 1 als Alternative zu der ebenfalls beschriebenen Verschie-bung der Lampe, des Kondensorsystems oder des Beleuchtungsfaserbündels in Richtung der optischen Achse des Faserbündels oder senkrecht dazu entnehm-bar. Zwar sei dort die Änderung der Verteilung des Lichts auf mehrere Teilfaser-bündel angesprochen, aus denen sich das Beleuchtungsfaserbündel zusammen-setze, diese Änderung beruhe jedoch darauf, daß die in jedes Teilfaserbündel ein-gekoppelte Lichtmenge durch Verschieben der Fokuslage geändert werde. Zum Hilfsantrag sei festzustellen, daß die Anordnung der Lampe in einem Schnellwechseladapter zwar den im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht entnehmbar sei, aber unstreitig eine vor Prioritätsdatum des Streitpatents be-kannte, bei derartigen Beleuchtungseinrichtungen fachübliche Maßnahme sei, die die Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag nicht begründen könne. Ein für die Patentfähigkeit bedeutsamer Synergieef-fekt, der auf dieser Maßnahme und der Verschiebung des Faserbündels senkrecht zu seiner optischen Achse beruhe, sei bei den in der Patentschrift aufgeführten Ausführungsbeispielen nicht ersichtlich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. A. Hauptantrag 1. Die Patentansprüche 1 bis 15 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, daß die Funktion des Steuermittels auf die Verschiebung der Lampe, des Konden-sorsystems und /oder des optischen Systems senkrecht zur optischen Achse des optischen Systems beschränkt ist. Diese Funktion ist als Alternative zu einer Ver-schiebung in Richtung der optischen Achse oder einer Verschwenkung senkrecht dazu vom erteilten Patentanspruch 1 umfaßt, so daß diese Beschränkung zulässig ist. Die Patentansprüche 2 bis 15 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 15. 2. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der Druckschrift 4 ist eine Einrichtung zur Beleuchtung von Objekten mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt. Denn die in dieser Druckschrift beschriebene Einrichtung weist eine Lampe (1), ein Konden-sorsystem (2,4) und ein Glasfaserbündel (9) als optisches System auf, welches das Licht zu dem zu beleuchtenden Objekt leitet. Außerdem ist ein Steuermittel (5 bis 8) vorgesehen, das zur Steuerung der Beleuchtungsstärke am Ort des Objekts die Lage des Fokus des Kondensorsystems bezüglich des nachgeordneten Fa-serbündels (9) ändert, so daß die Beleuchtungsstärke ohne Änderung der die - 8 - Lampe beaufschlagenden Leistung erfolgt (vgl Fig 1 und 2 mit Beschreibung in der englischen Übersetzung sowie S. 2 bis 5, erster vollständiger Absatz). Bei dieser Einrichtung ist die Fokuslage des Kondensorsystems durch Verschie-ben des Linsengliedes (4) in Richtung der optischen Achse des Faserbündels (9) und des Kondensorsystems (2,4) einstellbar. Dadurch ändert sich der Bündel-querschnitt des Lichts am Ort der Eintrittsfläche des Faserbündels. Ist die Fokus-lage so gewählt, daß der Bündelquerschnitt kleiner oder gleich der Eintrittsfläche des Faserbündels ist, wobei zur Verringerung der thermischen Belastung der Ein-trittsfläche üblicherweise letzteres der Fall ist, dann wird das Licht vollständig in das Faserbündel eingekoppelt, so daß eine maximale Beleuchtungsstärke am Ort des Objekts erzielt wird. Durch Ändern der Fokuslage derart, daß der Bündelquer-schnitt zunimmt, verringert sich der Anteil des in das Faserbündel eingekoppelten Lichts, so daß die Beleuchtungsstärke ohne Änderung der die Lampe beaufschla-genden Leistung steuerbar ist. Im Unterschied dazu ist bei der Einrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 das Kondensorsystem, die Lampe oder das Faserbündel durch das Steuermittel senk-recht zur optischen Achse des Faserbündels verschiebbar. Dies bedeutet, daß der Bündelquerschnitt des auf die Eintrittsfläche des Faserbündels treffenden Lichts unverändert bleibt, aber der Grad der Überdeckung des Bündelquerschnitts und der Eintrittsfläche mit zunehmendem Abstand von der optischen Achse abnimmt und damit weniger Licht in das Faserbündel eingekoppelt wird. Dieser Unterschied kann jedoch nicht die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 begründen. Denn die Druckschrift 1 zeigt eine Einrichtung zur Beleuchtung von Objekten mit einer Lampe (6), einem Kondensorsystem (7) und einem das Licht zum Objekt leitenden Faserbündel (5), das beispielsweise aus drei Teilfaserbündeln (A,B,C) besteht (vgl Fig 8). Durch Verschieben des Konden-sorsystems der Lampe oder des Faserbündels senkrecht zur optischen Achse der Faserbündels läßt sich das auf die Eintrittsfläche fallende Licht auf die einzelnen, - 9 - aus ungeordneten Einzelfasern gebildeten Teilfaserbündel (A,B,C) verteilen, in-dem durch die Verschiebung der Grad der Überdeckung des Lichtbündelquer-schnitts mit der jeweiligen Eintrittsfläche des Teilfaserbündels und damit der in das jeweilige Teilfaserbündel eingekoppelte Lichtanteil eingestellt wird. Die einzelnen Teilfaserbündel liefern unterschiedliche Beiträge zur Gesamtbeleuchtungsstärke, wobei die Teilbeleuchtungsstärke durch die zur optischen Achse des Teilfaser-bündels senkrechte Verschiebung des Kondensorsystems, der Lampe oder des Faserbündels änderbar ist (vgl Fig 8, 9, 10 und 12 mit Beschreibung). Im übrigen zeigt das Ausführungsbeispiel gemäß Fig 16 bzw Fig 3, daß alternativ auch mit ei-ner Verschiebung des Kondesorsystems in Richtung der optischen Achse, wie aus Druckschrift 4 bekannt, bzw mit einer Verschwenkung senkrecht zur optischen Achse der in das jeweilige Teilfaserbündel eingekoppelte Lichtanteil variiert wer-den kann. Dieser Druckschrift ist somit entnehmbar, daß Steuermittel zur Verschiebung des Kondensorsystems, der Lampe oder des Faserbündels in Richtung der optischen Achse des Faserbündels, zur Verschiebung senkrecht zur optischen Achse und zur Verschwenkung gleichermaßen geeignet sind, die in ein Faserbündel eingekoppelte Lichtmenge mit der daraus resultierenden Beleuchtungsstärke am Ort des Objekts zu variieren. Daher bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit, bei der aus Druckschrift 4 bekannten Beleuchtungseinrichtung mit einem einzigen Faserbündel anstelle des Steuermittels zur Verschiebung in Richtung der optischen Achse des Faserbündels ein Steuermittel zur Verschiebung senkrecht zur optischen Achse vorzusehen, zumal sich eine derartige Abänderung immer dann anbietet, wenn die in das Faserbündel eingekoppelte Lichtmenge auf Null reduzierbar sein soll. Denn im Unterschied zu der in Druckschrift 4 beschriebenen Verschiebung in Richtung der optischen Achse kann bei einer Verschiebung senkrecht zur optischen Achse die Überdeckung des Lichtbündelquerschnitts mit der Eintrittsfläche des Faserbündels und damit die Beleuchtungsstärke am Ort des Objekts auf Null verringert werden. - 10 - 3. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfä-higkeit seines Gegenstands keinen Bestand. Mit ihm haben auch die auf den Pa-tentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 keinen Bestand. B. Hilfsantrag 1. Die Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, daß die durch das Steuermittel erfolgende Verschiebung auf die im Pa-tentanspruch 1 nach Hauptantrag als Alternative zu einer Verschiebung des Kon-densorsystems oder der Lampe genannte Verschiebung des optischen Systems beschränkt ist und daß das Merkmal gemäß dem erteilten Patentanspruch 12, wonach die Lampe in einem Schnellwechseladapter angeordnet ist, angefügt ist. Diese Änderungen sind somit zulässig. Die Patentansprüche 2 bis 14 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 11 und 13 bis 15. 2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist eine der aus Druckschrift 1 bekann-ten Alternativen zur Änderung der Fokuslage des Kondensorsystems bezüglich der Eintrittsfläche des Faserbündels die Verwendung eines Steuermittels zum Verschieben des Faserbündels senkrecht zur optischen Achse des Faserbündels. Es liegt auf der Hand, daß bei Verwendung eines flexiblen Faserbündels nur der proximale Endbereich des Bündels bewegt werden muß, so daß wegen der klei-nen Abmessungen und der geringen, zu bewegenden Masse der mechanische Aufwand für das Steuermittel entsprechend gering ist. Daher liegt es zur konstruk-tiven Vereinfachung des Steuermittels nahe, das Faserbündel anstelle der größe-- 11 - ren Baueinheit mit Lampe, Kühlsystem und Elektrik sowie Kondensorsystem zu bewegen. Die Anordnung der Lampe in einem Schnellwechseladapter ist bei für Endoskope vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen eine fachübliche Maß-nahme, weil ein Beleuchtungsausfall durch einen Lampendefekt während des Be-triebs des Endoskops möglichst schnell behebbar sein muß. Diese Maßnahme steht in keinem Wirkungszusammenhang mit der Art der Steuerung der Beleuch-tungsstärke und ist daher ohne weiteres auch bei der in Rede stehenden Be-leuchtungseinrichtung anwendbar. Für die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gilt das zum Hauptantrag Gesagte. Demnach ergibt sich der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 3. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat somit keinen Bestand. Mit ihm ha-ben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 keinen Bestand. Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Kraus Klante Na
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