BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 48/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 41 23 237 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Harrer und Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluß aufgehoben. Das Patent 41 23 237 wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 13. Juli 1991 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmel-dung wurde das Patent 41 23 237 mit der Bezeichnung "Füllung für einen Zahn" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. November 1994. Nach Prüfung zweier Einsprüche hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts mit Beschluß vom 28. Juni 2000 das Patent beschränkt auf-rechterhalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden II, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt. Dem Beschwerdeverfahren liegen die am 28. Juni 2000 eingegangenen Patentan-sprüche 1 bis 4 zugrunde. - 3 - Der Patentanspruch 1 in einer nach Merkmalen gegliederten Fassung lautet: a) Füllung für einen durch Karies geschädigten Zahn in Form eines vorgefertigten rotationssymmetrischen Keramik-Kör-pers, dadurch gekennzeichnet, dass b) der Keramik-Körper (1) mit leicht konischer äußerer Randflä-che (3) getaltet ist, c) sowie vorgegebene Abmessungen aufweist, d) und zum Einsetzen in eine entsprechend bemessene, koni-sche Bohrung (8) des Zahns bestimmt ist, e) die untere Kante des Keramik-Körpers (1) abgerundet ist und f) die Oberfläche (2) des Keramik-Körpers (1) profiliert ist. Im Einspruchsverfahren sind unter anderem folgende Druckschriften genannt wor-den: 1) DE 37 43 433C1 3) DE 36 20 542 A1 8) A. Guttmann: Die Porzellan - Schliff - Füllung, Berlin, Verlag von H. Meusser, 1911, insbesondere S. 21 bis 24, 30, 31, 38, 39, 44 bis 49, 58, 59, 60 bis 63. Die Einsprechende führte im wesentlichen aus, der geltende Patentanspruch 1, der die Merkmale gemäß den erteilten Patentansprüchen 1, 5 und 6 beinhalte, sei von der erteilten Fassung der Patentansprüche nicht gedeckt und daher unzuläs-sig. Denn in dieser Fassung seien der Patentanspruch 5, der die Abrundung der unteren Kante des Keramikkörpers betreffe, ausschließlich auf den Patentan-spruch 4 und dieser nur über die Patentansprüche 3 und 2 auf Patentanspruch 1 zurückbezogen. Nach der erteilten Fassung solle also die untere Kante des Kera-- 4 - mikkörpers nur bei einer solchen Füllung abgerundet sein, die sämtliche Merkmale gemäß den Patentansprüchen 1 bis 4 aufweise. Nichts anderes sei dem Gesamt-inhalt der Patentschrift entnehmbar. Außerdem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschrif-ten 3 und 8 ergebe. Denn aus der Druckschrift 8 sei eine Füllung für einen Zahn in Form eines vorgefertigten Keramikkörpers mit den Merkmalen a bis d gemäß Pa-tentanspruch 1 bekannt. Eine Anregung, den Keramikkörper gemäß den Merk-malen e und f an der unteren Kante abzurunden und an der Oberfläche zu profilie-ren, finde sich in Druckschrift 3, die verschiedene Ausführungsformen einer vor-gefertigten Füllung in Form eines Keramikkörpers mit einer profilierten Oberfläche zeige, vgl. z.B. Fig. 6 oder 7. Der Fig. 5 sei entnehmbar, die untere Kante des Ke-ramikkörpers abzurunden. Abgesehen davon ergebe sich bei der Herstellung des Keramikkörpers mittels einer Gießform zwangsläufig eine Abrundung. Die Einsprechende beantragte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vol-lem Umfang zu widerrufen. Der Patentinhaber beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führte im wesentlichen aus, der Patentanspruch 1 sei zulässig, da in der Pa-tentschrift die Abrundung der unteren Kante des Keramikkörpers als eine ergän-zende Maßnahme zur Erleichterung der Einpassung bezeichnet sei. Demnach sei diese Maßnahme selbstverständlich unabhängig von den anderen, in den erteilten Patentansprüchen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen unmittelbar beim Gegen-- 5 - stand des erteilten Patentanspruchs 1 anwendbar, wie dies im geltenden Patentanspruch 1 zum Ausdruck komme. Der Patentinhaber machte weiterhin geltend, für das Vorliegen einer erfinderi-schen Tätigkeit spreche, daß die Druckschrift 8 recht alt sei und trotz des schon seit Jahren bestehenden Bedürfnisses nicht schon vorher eine Füllung für einen Zahn in der beanspruchten Form eines Keramikkörpers vorgeschlagen worden sei. Zudem sei aus der Druckschrift allenfalls eine Füllung mit den Merkmalen a bis d bekannt. Eine Abrundung der unteren Kante des Keramikkörpers als gezielte Maßnahme zur Erleichterung der Einpassung des Keramikkörpers in eine nur leicht konische bzw fast zylindrische Präzisionskavität, die im übrigen nicht mit einer scharfen unteren Kante präpariert werden könne, sowie eine Profilierung der Oberfläche zur Nachbildung der ursprünglichen Form der Zahnoberfläche in dem für die Füllung vorgesehenen Bereich seien den Druckschriften 8 und 3 nicht ent-nehmbar. Denn die Druckschrift 8 betreffe eine aus einem konischen Porzellan-stäbchen herausgeschnittene Füllung mit scharfen Kanten an der glatten, unteren und oberen Schnittfläche, die so belassen in eine präparierte Kavität des Zahns eingesetzt werde. Die Fig. 5 der Druckschrift 3 zeige einen Keramikkörper mit ei-ner halbkreisförmigen Stirnfläche und keine Abrundung von Kanten einer ebenen Stirnfläche eines Keramikkörpers in Form eines geraden Kegelstumpfes, während der Fig. 6 oder 7 lediglich die Nachbildung einer Fissur in der Oberfläche eines nicht rotationssymmetrischen Keramikkörpers entnehmbar sei. Dies sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Profilierung der Oberfläche im Sinne des Patents. I. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht patentfähig ist. 1. Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. - 6 - Der Patentanspruch 1 umfaßt die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sowie die weiteren Merkmale, daß die untere Kante des Keramikkörpers abgerundet ist und die Oberfläche des Keramikkörpers profiliert ist, wobei sich das die Abrun-dung bzw. Profilierung betreffende Merkmal im erteilten Patentanspruch 5 bzw. 6 findet. Auf den erteilten Patentanspruch 1 ist der Patentanspruch 6 unmittelbar, der Patentanspruch 5 nur mittelbar über die erteilten Patentansprüche 4, 3 und 2 zurückbezogen. In der Patentschrift wie in den ursprünglichen Unterlagen findet sich jedoch der Hinweis, daß die Abrundung eine ergänzende Maßnahme zur Er-leichterung der Einpassung des Keramikkörpers in eine präparierte Kavität im Zahn ist, vgl. Patentschrift, Sp. 2, Z. 36 bis 38 sowie ursprüngliche Beschreibung S. 3, 2. Abs. Dies bedeutet aber, wie sich auch aus dem Gesamtinhalt der Patent-schrift und den ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres erschließt, daß bei der im erteilten Patentanspruch 1 umschriebenen Füllung allein durch diese Maß-nahme, also unabhängig davon wie der Konuswinkel des Keramikkörpers bemes-sen ist (Patentanspruch 2) oder ob im Boden des Keramikkörpers eine Nut vor-handen ist (Patentanspruch 3), die bis in die äußere Randfläche des Keramikkör-pers verlängert ist (Patentanspruch 4), das Ziel, die Einpassung zu erleichtern, erreicht wird. Entsprechendes gilt für die eine Profilierung der Oberfläche betref-fende Maßnahme, was in diesem Fall auch aus der unmittelbaren Rückbeziehung des Patentanspruchs 6 ersichtlich ist. Demnach ist neben der ohne Zweifel zuläs-sigen Aufnahme des die Profilierung betreffenden Merkmals in den erteilten Pa-tentanspruch 1 auch die Aufnahme des die Abrundung betreffenden Merkmals ohne Aufnahme der übrigen Merkmale gemäß den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4 zulässig und führt zur Beschränkung des Patentgegenstands auf eine von der ursprünglichen Offenbarung umfaßte Ausführungsform einer Füllung für einen Zahn. Die Patentansprüche 2 bis 4 sind identisch mit den erteilten Patentansprüchen. - 7 - 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann, einen Zahntechniker, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften 3 und 8 ergibt. Die Druckschrift 8 beschreibt eine Füllung für einen durch Karies geschädigten Zahn in Form eines rotationssymmetrischen Keramikkörpers, wobei der kerami-sche Werkstoff Porzellan ist. Der Keramikkörper weist eine leicht konische äußere Randfläche sowie vorgegebene Abmessungen auf und ist zum Einsetzen in eine entsprechend bemessene, konische Bohrung des Zahns bestimmt. Der Keramik-körper wird durch Herausschneiden aus einem konischen Porzellanstäbchen vor-gefertigt und dann als Füllung in eine entsprechend bemessene Bohrung des Zahns eingesetzt, wobei ein für die Kavität passender Keramikkörper beispiel-weise aus einem Sortiment von in einem geeigneten Behälter aufbewahrten Ke-ramikkörpern ausgewählt werden kann, vgl. Fig. 28, 53 und 54 mit Beschreibung sowie S. 63, letzter vollständiger Absatz. Demnach ist aus dieser Druckschrift eine Füllung für einen Zahn mit den Merkmalen a) bis d) bekannt. Dieser leicht konische, also nahezu zylindrische Keramikkörper hat eine obere und eine untere, plane Schnittfläche mit scharfer Kante und ist in eine für eine genaue Passung entsprechend bemessene Bohrung im Zahn einzusetzen, deren Öffnung ebenfalls eine scharfe Kante aufweist. Dadurch wird das Einführen des Keramik-körpers in die Bohrung ersichtlich erschwert. Gemäß Merkmal e) Abhilfe durch Abrundung der unteren Kante des Keramikkörpers zu schaffen, ist eine rein handwerkliche Maßnahme. Denn der Fachmann weiß, daß beispielsweise ein zy-lindrisches Teil in eine für eine genaue Passung entsprechend bemessene, zylind-rische Bohrung durch Fasen bzw. Abrunden der Kanten am zylindrischen Teil oder an der Bohrungsöffnung leichter einführbar ist. Daß im vorliegenden Fall nur das Abrunden der unteren Kante des Keramikkörpers und nicht der Kante an der Boh-rungsöffnung in Frage kommt, ergibt sich zwangsläufig aus dem Erfordernis, daß an der Oberfläche des Zahns kein Spalt zwischen dem in die Bohrung eingesetz-ten Keramikkörper und dem Zahn vorhanden sein darf. - 8 - Eine Anregung, gemäß Merkmal f) die Oberfläche des Keramikkörpers zu profilie-ren, damit diese an die spätere Nachbarschaft der Zahnoberfläche angepaßt ist, die beispielsweise bei einem Backenzahn Höcker und Fissuren aufweist, findet sich in den Druckschriften 1 und 3. Denn daraus ist es bekannt, die Oberfläche einer Füllung in Form eines vorgefertigten Keramikkörpers zu profilieren. Gemäß Druckschrift 1 ist nämlich die Oberfläche des Keramikkörpers stumpfwinklig ge-kerbt ausgebildet, so daß eine Fissur entsteht, vgl. Fig. 1 mit Beschreibung, insbe-sondere Sp 1, Z. 48 bis 50. Die gleiche Oberflächenstruktur zeigen die aus Druckschrift 3 bekannten, vorgefertigten Keramikkörper gemäß den Fig. 2 bis 6. Durch die bereits bei der Vorfertigung des Keramikkörpers vorgenommene Profi-lierung der Oberfläche wird selbstverständlich die Nachschleifarbeit an einer in eine Bohrung des Zahns eingesetzte Füllung zur Anpassung an die Zahnoberfä-che verringert. Es liegt somit nahe, die Profilierung der Oberfläche in die Vorferti-gung des aus Druckschrift 8 bekannten Keramikkörpers einzubeziehen, um Schleifarbeiten an der eingesetzen Füllung weitgehend zu vermeiden. Daran, daß Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruht, ändert auch das Alter der Druckschrift 8 nichts, wie sich aus den genannten, tatsächlichen Gründen ergibt. Dr. Winterfeldt Dr. Kraus Harrer Dr. Strößner Hu
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