BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 48/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 102 19 816.0-35hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 3. Mai 2002 unter der Bezeichnung "Einrichtung zur Erfassung der Röntgenstrahlung durch Objekte in menschlichen Körperhöh-len" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 27. November 2003.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 26. April 2006 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegen-stand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der sein Pa-tentbegehren unverändert mit dem mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 eingereich-ten Patentanspruch 1 und den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 6 als neue Patentansprüche 2 bis 5 weiterverfolgt.Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet (wobei im Merk-mal M3 "befindlichen" in "befindliche" richtig gestellt ist):M1 Einrichtung zur Erfassung der Röntgenstrahlung durch Objekte in menschlichen Körperhöhlen,M2 wobei einer die Durchstrahlintensität aufzeichnenden Speicherleucht-stoffschicht (1)- 3 -M3 zur Verminderung der Röntgendosis für sich hinter ihr befindliche Körperteile eine Absorptionsschicht (2) in Durchstrahlrichtung (D) nachgeordnet ist,M4 welche auf einer flexiblen Substratfolie (3) aufgebracht ist.Der wie angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelder be-antragt sinngemäß,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 26. April 2006 aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung noch die DruckschriftD4 DE 198 59 880 A1,in das Verfahren eingeführt, wie dem Vertreter des Beschwerdeführers schon am 8. Juli 2009 telefonisch angekündigt worden war.IIDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nach der auf den Anmelder zurückgehenden Entgegenhaltung D4, nicht mehr neu.Die Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprüng-lichen Ansprüche 1 und 2 und die weiteren Ansprüche wurden lediglich umnum-meriert.- 4 -Die Erfindung betrifft eine Speicherleuchtstoffschicht zur Erfassung von Röntgen-strahlen. Die Röntgenspeicherfolien, Speicherleuchtstofffolien oder Bildplatte ge-nannten Folien speichern in einer Leuchtstoffschicht durch Röntgenstrahlen verur-sachte Strahlendefekte. Diese können durch Licht geeigneter Wellenlänge zum Leuchten angeregt und so z. B. durch einen Laserstrahl ausgelesen werden, in-dem die Leuchtsignale in einem Lichtdetektor nachgewiesen werden. Danach kann die Folie durch eine starke Lichtquelle gelöscht und wieder verwendet wer-den.Gemäß der Beschreibung passiert ein Teil der applizierten Röntgendosis diese Folien und trifft dann auf Körpergewebe. Der Erfindung stellt sich daher die Aufga-be, bei Verbesserung der Aufzeichnungsqualität, insbesondere diese unnötige Schädigung zu vermindern (siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0003]).Der Fachmann ist wegen der Strahlenphysik ein Dipl.-Physiker mit Erfahrungen in der Medizintechnik.Der in Patentanspruch 1 zur Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagene Gegenstand ist nicht mehr neu, da sämtliche Merkmale aus der Druckschrift D4 bekannt sind.Aus der Druckschrift D4 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschrei-bung) istM1= eine Einrichtung zur Erfassung der Röntgenstrahlung durch Objekte in menschlichen Körperhöhlen bekannt (siehe Seite 1, Zeilen 42 und 43),M2= wobei einer die Durchstrahlintensität aufzeichnenden Speicherleucht-stoffschicht 12M3= zur Verminderung der Röntgendosis für sich hinter ihr befindliche Körper-teile eine Absorptionsschicht in Durchstrahlrichtung nachgeordnet ist (siehe Seite 1, Zeilen 60 bis 62 und Anspruch 11),- 5 -M4= welche auf einer flexiblen Substratfolie aufgebracht ist (siehe Ansprü-che 9 und 13, "biegbare Schichtstruktur").Im Hinblick auf die Antragsbindung fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die Pa-tentansprüche 2 bis 5, deren Merkmale im Übrigen ebenfalls keine patentfähige Erfindung begründen können.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek BernhartKo
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