BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 48/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 37 45 121.9-33 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie der Richter Sommer, Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die einen "Herzschrittmacher mit programmierter Rückführung" betreffende Pa-tentanmeldung mit dem Aktenzeichen P 37 45 121.9-33 beruht auf einer Teilung des Patents 3 709 073, die mit Schriftsatz vom 07.09.95 im Beschwerdeverfahren 21W (pat) 9/93 zu diesem Patent erklärt worden ist. Der Senat hat diese Teilung im Beschluß vom 12.09.95 zum o.g. Verfahren (s Pt.II 1.) als wirksam erklärt und die so entstandene Anmeldung zur Durchführung des Prüfungsverfahrens an das DPMA verwiesen. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des DPMA hat dem Anmeldungsgegenstand die Druckschriften (1) DE 34 19 439 C1 und (2) DE 34 22 913 A1 als Stand der Technik entgegengehalten und mit Beschluß vom 05.03.98 die Anmel-dung mangels Neuheit des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstandes gegenüber dem aus (1) Bekannten zurückgewiesen. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage reicht der Anmelder in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen ein und stellt den Antrag, den angefochtenen Be-schluß aufzuheben und das Patent unter Zugrundelegung folgender Unterlagen zu erteilen: - 3 - Ansprüche 1-3, eingegangen am 29.9.00 unter Einfügung von "mit einer beweglichen Masse" nach dem Wort "Sensor" in Zeile 3 des Anspruchs 1. Beschreibung S.1, 2, 2a und 2b, eingegangen am 29.9.00, S 3 und 4, eingegangen am 7.9.95 2 Bl. Zeichnungen, Fig 1-3, eingegangen am 7.9.95. Der geltende Patentanspruch 1 lautet demnach: "Implantierbarer Herzschrittmacher mit einem auf körperliche Akti-vität eines Herzschrittmacherträgers ansprechenden Sensor mit ei-ner beweglichen Masse, einer Auswerteschaltung zum Bestimmen einer Stimulationsfrequenz entsprechend einer an die körperliche Belastung angepaßten Herzfrequenz aus den von dem Sensor ge-lieferten Signalen und einem von der Auswerteschaltung ange-steuerten Impulsgenerator, ferner mit einer Stimulationselektrode, die mit dem Impulsgenerator verbunden ist, um die Herzfrequenz des Herzschrittmacherträgers entsprechend der Stimulationsfre-quenz einzustellen, wobei die Auswerteschaltung nach Ende der Belastung die Stimulationsfrequenz wieder in Richtung auf eine Ruhefrequenz zurückführt, dadurch gekennzeichnet, daß diese Rückführung programmiert um so langsamer erfolgt, je länger die vorherige Belastung gedauert hat und je intensiver diese war." Seinem Gegenstand liegt gemäß der geltenden Beschreibung (S 2 vorl Abs) die Aufgabe zugrunde, bei einem Herzschrittmacher mit einem Aktivitätssensor die Rückführung der Stimulationsfrequenz in Richtung auf die Ruhefrequenz zu ver-bessern, um auch in diesem Bereich eine adäquate Stimulationsfrequenz zu ge-währleisten. Der Anmelder macht dazu geltend, daß für implantierbare Herzschrittmacher mit ak-tivitätsabhängig steuerbarer Stimulationsfrequenz und dazu vorgesehenen, auf kör-- 4 - perliche Aktivität unmittelbar ansprechenden Sensoren mit einer beweglichen Masse die im vorliegenden Patentanspruch 1 beanspruchte Rückführung der Stimulations-frequenz auf eine Ruhefrequenz nach Ende der Belastung nicht bekannt sei und auch nicht nahegelegt werde. Bei den aus (1) und (2) bekannten aktivitätsgesteuerten Schrittmachern liege zwar eine verzögerte Rückführung aufgrund der zur Erfassung der Aktivität gewählten trägen Parameter "Bluttemperatur" bzw. "venöse Blutsauerstoffsättigung" vor, dies stelle jedoch keine gesteuerte Rückführung unter Berücksichtigung der Belastungs-dauer dar. Der Senat hat als Entgegenhaltung (3) noch die im Einspruchsverfahren zum Stammpatent in Betracht gezogene US-PS 41 40 132 in das Verfahren eingeführt. II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Die zulässigen, aus dem Stammpatent wie aus den zugehörigen ursprünglichen Unterlagen (jeweils le Abs der Beschreibung) herleitbaren Patentansprüche sind - 5 - nicht gewährbar, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit ihm fallen auch die auf ihn rückbezogenen Patentan-sprüche 2 und 3. Aus (3) ist ein implantierbarer (s Sp 2 Z 48) Herzschrittmacher mit einem auf körper-liche Aktivität ansprechenden Sensor 20 mit einer beweglichen Masse 21 bekannt, mit einer Auswerteschaltung 15, 25 zum Bestimmen einer Stimulationsfrequenz ent-sprechend einer an die körperliche Belastung angepaßten Herzfrequenz aus den von dem Sensor 20 gelieferten Signalen und einem von der Auswerteschaltung 15, 25 angesteuerten Impulsgenerator (Fig 2), ferner mit einer - nicht dargestellten - Stimulationselektrode, die mit dem Ausgang des Impulsgenerators verbunden ist, um die Herzfrequenz des Herzschrittmacherträgers entsprechend der Stimulationsfre-quenz einzustellen, wobei die Auswerteschaltung nach Ende der Belastung die Sti-mulationsfrequenz wieder in Richtung auf eine Ruhefrequenz zurückführt, und zwar derart, daß die Rückführung umso langsamer erfolgt, je länger die vorherige Bela-stung gedauert hat (s. insb Sp 3 le Abs ff) und je intensiver diese war, letzteres je-denfalls dann und insoweit, als der als Piezoelement beschriebene Sensor 20 (s Sp 2 Z 52-57) eine Spannung abgibt, die proportional zur Schwingungsamplitude der beweglichen Masse ist. Demgegenüber verbleibt im Patentanspruch 1 als Unterschied, daß die Rückführung der Stimulationsfrequenz "programmiert" erfolgt. Denn bei der Schaltung nach Fig 1 von (3) wird der Verlauf der Rückführung durch die Wahl der Größe der Kapazitäten C1, C2 und der Widerstände R1, R3 und durch deren Verhältnis zueinander festgelegt (s Sp 3 Z 8 - Sp 4 Z 11), also durch "Hardware"- Maßnahmen "gesteuert," während "programmiert" besagt, daß der Schrittmacher und hier interessierend insbesondere die Rückführung der Stimulationsfrequenz - digital - prozessorgesteuert ist und des-halb als Software in einem Programm festgelegt ist. Dies kann jedoch eine erfinderi-sche Tätigkeit nicht begründen, denn das Ersetzen der bekannten Schaltung durch einen Mikroprozessor mit derselben Funktion ist eine rein handwerkliche Maßnahme, die im Zug der technischen Entwicklung liegt, wie z.B. die vom Anmelder in - 6 - der Beschreibung genannte US-PS 4 428 378 zeigt. Zudem sind in der vorliegenden Anmeldung keinerlei über die Aussage "programmiert" hinausgehende Angaben zu finden. Dr. Hechtfischer Sommer Haaß Dr. KrausJu
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