BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 49/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 14 984 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 10. April 1997 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 10. April 1996 (DE 196 14 118.4) beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte und am 13. November 1997 offengelegte Patentanmeldung ist das nach-gesuchte Patent unter der Bezeichnung „Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 1. April 1999 erfolgt. Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 10. September 2002 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. September 2003 ihren Einspruch zurückgenommen. Der Patentinhaber verfolgt sein Patentbegehren auf der Basis eines Hauptantrags und von 3 Hilfsanträgen weiter. Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Hauptantrag der am 17. Oktober 2003 eingegangene Patentanspruch 1 zugrunde: "Integrierte Geräts- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operati-ven Arbeitsplatz, mit - 3 - einem gemeinsamen, allseitig geschlossenen Gehäuse (8), welches an einem Stativ angeordnet ist und für den chirurgisch operativen Eingriff in eine Position oberhalb des den chirurgisch-operativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist, mindestens zwei Geräten und/oder Gerätekomponenten, die in dem Gehäuse (8) untergebracht sind, einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit, die die Gerätefunktion steuert und überwacht, einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit, einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Ge-häuse (8) an einem zentralen Anschlußfeld oder –terminal (12) vor-gesehenen zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien und einer zentralen Anzeigeeinheit (16)." Dem Hilfsantrag 1 liegt der folgende, in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 zugrunde: "Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operati-ven Arbeitsplatz, mit einem gemeinsamen, allseitig geschlossenen Gehäuse (8), wel-ches an einem Deckenstativ angeordnet ist und für den chirurgisch-operativen Eingriff in eine Position oberhalb des dem chirurgisch-operativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist, mindestens zwei Geräten und/oder Gerätekomponenten, die in dem Gehäuse (8) untergebracht sind, einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit, die die Gerätefunktion steuert und überwacht, einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit, einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Ge-häuse (8) an einem zentralen Anschlußfeld oder –terminal (12) vor- - 4 - gesehenen zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien und einer auf dem Gehäuse (8) angeordneten zentralen Anzeigeeinheit (16)." Dem Hilfsantrag 2 liegt folgender, in der mündlichen Verhandlung überreichter Patentanspruch 1 zugrunde: "Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operati-ven Arbeitsplatz, mit einem gemeinsamen, allseitig geschlossen Gehäuse (8), welches an einem Deckenstativ angeordnet ist und für den chirurgisch-ope-rativen Eingriff in eine Position oberhalb des dem chirurgisch-ope-rativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist, mindestens zwei Gerätekomponenten, die in dem Gehäuse (8) untergebracht sind, einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit, die die Gerätefunktion steuert und überwacht, einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit, einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Ge-häuse (8) an einem zentralen Anschlußfeld oder –terminal (12) vor-gesehenen zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien und einer auf dem Gehäuse (8) angeordneten zentralen Anzeigeein-heit." Dem Hilfsantrag 3 liegt folgender, in der mündlichen Verhandlung überreichter Patentanspruch 1 zugrunde: "Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operati-ven Arbeitsplatz, mit - 5 - einem gemeinsamen allseitig geschlossenen Gehäuse (8), welches an einem Deckenstativ angeordnet ist und für den chirurgisch-operativen Eingriff in eine Position oberhalb des dem chirurgisch-operativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist, mindestens zwei Gerätekomponenten, die in dem Gehäuse (8) un-tergebracht sind, einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit, die die Gerätefunktion steuert und überwacht, einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit, einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Ge-häuse (8) an einem zentralen Anschlußfeld oder –terminal (12) vor-gesehenen zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien, einer auf dem Gehäuse (8) angeordneten zentralen Anzeigeeinheit (16), und einer am Gehäuse angeordneten Reling." Zu den Unteransprüchen nach dem Haupt- und den drei Hilfsanträgen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz zu schaffen, der aus einer dem Arbeitsplatz zuführbaren Einheit besteht und dem Operationsper-sonal viel Arbeits- und Bewegungsraum bei guten Sichtbedingungen und guter Er-reichbarkeit der einzelnen Komponenten und Bedieneinrichtungen ermöglicht (vgl. Sp. 2, Z. 25-31 der Streitpatentschrift). In der mündlichen Verhandlung spielten folgende im Verfahren befindliche Druck-schriften eine Rolle: - 6 - (1) SCHURR, M.O. et al. : OREST II – Ergonomic Workplace and Sys-tems Platform for Endoscopic Technologies. In: End. Surg. 1995, Vol. 3, S. 193-198 (2) Produktinformation der Firma DornierMedTech: Dornier Orest. Der erste Systemarbeitsplatz für die minimal-invasive Chirurgie. Druck-zeichen: Copyright DMT GmbH 7/95 Technische Änderungen vor-behalten; 8 Seiten (3) DE 92 18 373 U1. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Patentinhaber aus, dass sich die patentgemäße Geräte- und Bedieneinheit von der u.a. aus den Druckschriften (1) und (2) bekannten, mit dem Namen „OREST“ bezeichneten, Geräte- und Bedien-einheit in wesentlichen Merkmalen unterscheide. So bestehe das OREST-System aus einem mobilen Geräteturm im nichtsterilen Bereich des Operationsraums, an dem über einen Arm ein Bedienelement angeschlossen sei, welches sich im ste-rilen Bereich befinde und als zentrale Fernbedienung fungiere. Der Geräteturm, der auch an einem Deckenstativ befestigt sein könne, umfasse Einzelgeräte, wel-che einerseits jeweils getrennte Versorgungseinheiten aufweisen und andererseits über Verbindungsleitungen mit dem Bedienteil verbunden seien. Durch diese Kon-struktion bestehe ein erhöhter baulicher Aufwand, eine relativ lange Rüstzeit we-gen eines erhöhten Sterilisierungsaufwands und ein Platzproblem im Bereich des OP-Tisches, wie beispielsweise die Figur 4 in der Druckschrift (3) zeige. Im Ge-gensatz dazu verfolge die vorliegende Erfindung das Konzept, alles in einem Ge-häuse zu integrieren und eine zentrale Versorgungseinheit zu verwenden. Da-durch könne eine integrierte Geräte- und Bedieneinheit geschaffen werden, die ein zentrales Anschlussfeld und eine zentrale Versorgungseinheit aufweise, was wie-derum wegen der fehlenden Verbindungsleitungen zu kürzeren Rüstzeiten bei der Sterilisierung und zu mehr Bewegungsfreiheit am Operationstisch führe. Nach Meinung des Patentinhabers führe eine rein handwerkliche Weiterentwick-lung des OREST-Systems allenfalls zu einem Weglassen des Arms zwischen Ge- - 7 - räte- und Versorgungseinheit. Aber damit bleibe der Schrank mit seinen großen Öffnungen für Lüftung erhalten, es liege also kein allseitig geschlossenes Ge-häuse vor. Das Platzproblem am Operationstisch werde ebenfalls nicht gelöst, da der Schrank weiterhin vorhanden sei, und eine zentrale Versorgungseinheit für die einzelnen Geräte existiere nicht. Erst durch die erfindungsgemäße Weiterent-wicklung gelange man zu einer integrierten Geräte- und Bedieneinheit, die die ge-nannten Nachteile überwinde. Durch die Aufnahme weiterer Merkmale hebe sich der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 noch weiter von dem bekannt gewor-denen Stand der Technik ab, so dass diese Gegenstände erst recht nicht nahe-gelegt seien. Der Patentinhaber stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit dem am 17. Oktober 2003 eingereichten Anspruch 1, hilfsweise das Patent mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise das Patent mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, weiter hilfsweise das Patent mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 im übrigen ge-mäß der Patentschrift (Unteransprüche, Beschreibung, Zeichnun-gen) beschränkt aufrechtzuerhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. - 8 - A. Hauptantrag Der geltende Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Er findet seine Stütze in den erteilten Ansprüchen 1 und 2, sowie der Beschreibung Sp. 8, Z. 56-58 und Sp. 6, Z. 17-22 in Verbindung mit den erteilten Figuren 1 und 8, bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 sowie Beschreibung S. 15, letzter Absatz und S. 10, letzter Absatz bis S. 11, erster Absatz in Verbindung mit den ursprünglichen Figuren 1 und 8. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 lautet: 1.1. Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz, mit 1.2. einem gemeinsamen, allseitig geschlossenen Gehäuse (8), welches 1.2.1. an einem Stativ angeordnet ist und 1.2.2. für den chirurgisch-operativen Eingriff in eine Position oberhalb des dem chirurgisch-operativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist, 1.3. mindestens zwei Geräten und/oder Gerätekomponenten, die in dem Ge-häuse (8) untergebracht sind, 1.4. einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit, die die Gerätefunktion steuert und überwacht, 1.5. einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit, 1.6. einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Gehäuse (8) an einem zentralen Anschlussfeld oder –terminal (12) vorgesehenen zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien und 1.7. einer zentralen Anzeigeeinheit (16). - 9 - Aus der Druckschrift (1) ist eine Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz (OREST II genannt) bekannt, bei der die Einzelgeräte in einem Schrank untergebracht sind, der im nichtsterilen Bereich des Operations-raums steht und an dem eine Bedieneinheit über einen Schwenkarm angebracht ist, welche sich ihrerseits im sterilen Bereich befindet (vgl. S. 194, linke Spalte unter Punkt a) in Verbindung mit Fig. 1 und S. 195, rechte Spalte unter Punkt b) in Verbindung mit Fig. 2, sowie S. 196, rechte Spalte, dritter Absatz; entspricht Merkmal 1.1 und 1.2, soweit in (1) ein als Schrank bezeichnetes Gehäuse bekannt ist). Bei einer ersten in Fig. 1 gezeigten Ausführungsform ist der Schrank am Bo-den auf Rollen gelagert und bei einer zweiten an einem Deckenstativ angeordnet (vgl. den Figurentext zu Fig. 1; entspricht Merkmal 1.2.1). Die Anordnung der Ge-räte in einem Schrank ermöglicht einen modularen Aufbau der Geräteeinheit und damit eine leichte Integrierbarkeit neuer Geräte (vgl. S. 195, rechte Spalte dritter Absatz von unten). Wie den Figuren in (1) zu entnehmen ist, sind in dem Schrank mehr als zwei Geräte sowie eine zentrale Steuereinheit zur Steuerung und Über-wachung der Gerätefunktionen untergebracht (vgl. S. 195, rechte Spalte, vorletzter Absatz; entspricht Merkmal 1.3 und 1.4 zumindest im Hinblick auf die Anordnung innerhalb eines Schrankes), und der Schwenkarm mit der Bedieneinheit ist für den chirurgischen-operativen Eingriff in eine Position oberhalb des chirurgisch-operati-ven Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar (vgl. S. 196, rechte Spalte, dritter Absatz; entspricht Merkmal 1.2.2). An der Bedieneinheit sind weiter programmier-bare Eingabetasten angeordnet und an einem zentralen Anschlussfeld oder -ter-minal zentrale Unterversorgungsanschlüsse zur Eingabe und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien vorgesehen (vgl. S. 196, linke Spalte, letzter Ab-satz und rechte Spalte, dritter Absatz; entspricht Merkmal 1.6 zumindest im Hin-blick auf das zentrale Anschlussfeld). Schließlich ist auf der Bedieneinheit noch eine zentrale Anzeigeeinheit angeordnet (vgl. u.a. Fig. 2; entspricht Merkmal 1.7). Der Gegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von der aus (1) bekannten Geräte- und Bedieneinheit demnach darin, dass Geräte- und Bedieneinheit in ei-nem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind, das allseitig geschlossen ist, - 10 - wobei das gesamte Gehäuse oberhalb des dem chirurgisch-operativen Eingriff zugeordneten OP-Tisches verbringbar ist und sowohl die zentrale Versorgungs-einheit wie auch das zentrale Anschlussfeld oder -terminal unmittelbar am Ge-häuse angebracht sind. Wie oben bereits ausgeführt, zeichnet sich die aus (1) bekannte Geräte- und Be-dieneinheit durch eine Modularität aus, die ein leichtes Wechseln von Geräten er-möglicht. Gleichzeitig führt aber das durch die Modularität bedingte Volumen des Schrankes zu einer Einschränkung des Bewegungsraums für das medizinische Personal und die über den Schwenkarm geführten Schläuche und Leitungen er-fordern einen gewissen Aufwand bei der Sterilisierung. Der Fachmann, ein Diplomingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Geräte- und Bedieneinheiten, der in medizinischer Sicht mit einem Arzt zu-sammenarbeitet, ist stets bestrebt, die im Operationssaal eingesetzten Geräte- und Bedieneinheiten so zu gestalten, dass sie das medizinische Personal in ihrer Arbeit optimal unterstützen, dabei aber deren Bewegungsraum möglichst wenig einschränken. Für den Fall, dass es auf die in (1) vorgesehene leichte Auswech-selbarkeit von Geräten bzw. Gerätekomponenten nicht ankommt, weil bei allen Operationen immer dieselben Geräte bzw. Gerätekomponenten zum Einsatz kommen und Wartungsarbeiten an diesen Geräten nicht häufig vorzunehmen sind, steht mithin nicht mehr der Gedanke der Modularität sondern die Bewegungsfrei-heit des medizinischen Personals im Vordergrund. Der Fachmann wird ausgehend von dem OREST II-System Überlegungen anstellen, um auf den die Bewegungs-freiheit einschränkenden Schrank zu verzichten. Da das Bedienteil im unmittelba-ren Operationsbereich für den Arzt weiter erforderlich ist, wird er auf rein hand-werkliche Weise die erforderlichen Geräte bzw. Gerätekomponenten zusätzlich im Bedienteil unterbringen. Damit gelangt er zu einer voll integrierten Geräte- und Bedieneinheit nach Merkmal 1.1, die ein gemeinsames Gehäuse aufweist, wel-ches schon allein aus Gründen einer leichten Sterilisierbarkeit selbstverständlich als ein allseitig geschlossenes Gehäuse ausgebildet ist (entspricht Merkmal 1.2). - 11 - Da nunmehr das gemeinsame Gehäuse sowohl die Komponenten des aus (1) be-kannten Schranks wie auch die des Bedienteils in sich vereint (entspricht Merkmal 1.5), ist somit nicht nur das Bedienteil, sondern das gesamte Gehäuse in eine Po-sition oberhalb des dem chirurgischen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbring-bar (entspricht Merkmal 1.2.2). Der Patentinhaber führt aus, dass beim OREST II-System jedes Gerät im Schrank eine eigene Versorgungseinheit aufweise und der Fachmann somit auch keinerlei Anregungen bekomme, eine zentrale Versorgungseinheit für sämtliche Geräte vorzusehen. Dieses Argument kann nicht durchgreifen, da es ein fachübliches Vorgehen ist, wenn in einem Gehäuse mehrere Geräte bzw. Gerätekomponenten integriert werden, für diese nur eine gemeinsame, nach außen geführte Versor-gungseinheit vorzusehen, die erst innerhalb des Gehäuses auf die einzelnen Komponenten aufgeteilt wird. Eine Vorgehensweise, wie sie auch einem Laien beispielsweise aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik wohl bekannt ist. So besteht die Möglichkeit Tuner, Verstärker, CD-Spieler etc. jeweils als eigenes Ge-rät mit entsprechender externer Spannungsversorgung anzuschaffen oder alter-nativ eine Kompaktanlage mit nur mehr einem Gehäuse zu verwenden, die für alle Teilkomponenten nur eine externe Spannungsversorgung aufweist. Auch dieses Merkmal kann demnach die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes nach An-spruch 1 nicht stützen. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift (1) und dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) auch die übrigen Patentansprü-che, da nur über das Patent im Ganzen entschieden werden kann. - 12 - B. Hilfsantrag 1 Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Konkretisierung des Merkmals 1.2.1 auf ein „Deckenstativ“ und eine genauere Positionsangabe im Merkmal 1.7: 1.2.1’ an einem Deckenstativ angeordnet ist, und 1.7’ einer auf dem Gehäuse (8) angeordneten zentralen Anzeigeeinheit (16). Die zusätzlichen Merkmale sind dem erteilten bzw. ursprünglichen Anspruch 2 sowie der erteilten Beschreibung in Sp. 6, Z. 35,36 bzw. der ursprünglichen Be-schreibung S. 11, dritter Absatz zu entnehmen und beschränken den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in zulässiger Weise. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie zum Hauptantrag ausgeführt, ist aus der Druckschrift (1) die Anbringung des Schranks einer Geräte- und Bedieneinheit an einem Deckenstativ bekannt (vgl. Figurenbeschreibung zu Fig. 1). Demnach ist es für den Fachmann naheliegend, für den Fall, dass Geräte- und Bedieneinheit in einem gemeinsamen Gehäuse in-tegriert sind, dieses Gehäuse an einem Deckenstativ anzuordnen. Der Druckschrift (1) ist nach den Figuren zu entnehmen, dass die Anzeigeeinheit auf der Bedieneinheit angeordnet ist (vgl. u.a. Fig. 1 und 2). Dies bedeutet, dass bei einer in einem Gehäuse integrierten Geräte- und Bedieneinheit somit die An-zeigeeinheit auf diesem Gehäuse angeordnet ist. Die modifizierten Merkmale 1.2.1’ und 1.7’ nach Hilfsantrag 1 ergeben sich somit gleichfalls aus (1) und dem Fachwissen und demnach ist der Gegenstand nach Anspruch 1 aus einer Zusammenschau der Druckschrift (1) und dem Fachwissen - 13 - nahegelegt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche. C. Hilfsantrag 2 Der Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 durch die Streichung einer Variante im Merkmal 1.3; das Merkmal 1.3' hat folgende Fassung: 1.3’ mindestens zwei Gerätekomponenten, die in dem Gehäuse (8) unterge-bracht sind, Durch die Streichung einer mit „und/oder“ eingeleiteten Variante wird der Ge-genstand des Anspruchs 1 in zulässiger Weise beschränkt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beschränkung ausschließlich auf Gerätekomponenten statt auf komplette Ge-räte, beschreibt nur das fachübliche Vorgehen. So bedingt die im vorliegenden Fall notwendige Integration der unterschiedlichen Geräte in einem gemeinsame Gehäuse, dass diese für eine optimale Raumausnutzung innerhalb des Gehäuses möglichst raumsparend angeordnet werden müssen. Da Geräte üblicherweise aus mehreren jeweils in einem eigenen Gehäuse eingebauten Gerätekomponenten zusammengesetzt sind, verbleibt in den meisten dieser Gehäuse in der Regel nicht genutzter Raum übrig. Verwendet man statt der kompletten Geräte die ein-zelnen Gerätekomponenten so besteht die Möglichkeit, diese unter Ausnutzung einer optimalen Anordnung möglichst raumsparend innerhalb des gemeinsamen Gehäuses der Geräte- und Bedieneinheit zu platzieren. Diese dem Fachmann wohl vertraute Vorgehensweise kann mithin die erfinderische Tätigkeit nicht stüt-zen. - 14 - Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der Druckschrift (1) und dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf diesen rückbe-zogenen Unteransprüche. D. Hilfsantrag 3 Der Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 2 durch das zusätzliche Merkmal 1.8: 1.8. und einer am Gehäuse angeordneten Reling. Das zusätzliche Merkmal ist der erteilten Beschreibung in Sp. 6, Z. 63 bis Sp. 7, Z. 4 bzw. der ursprünglichen Beschreibung S. 12, zweiter Absatz zu entnehmen und beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in zulässiger Weise. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Laut Patentschrift Sp. 6, Z. 63ff dient die Reling als Griff für eine Bedienperson, um die gesamte Einheit mit einem einfachen kurzen Handgriff schnell verstellen zu können, und als Halteleiste für Instrumente und dergleichen. Nach den Ausfüh-rungen in der Druckschrift (1) ist ebenfalls eine Einrichtung zum Halten von In-strumenten an der Bedieneinheit vorgesehen (vgl. S. 196, rechte Spalte, vorletzter Absatz). Diese dort ganz allgemein beschriebene Einheit beispielsweise in Form einer Reling auszubilden, stellt für den zuständigen Fachmann ein übliches Vor-gehen dar. Insbesondere, da er den Ausführungen zur Bedieneinheit in (1) ent-nimmt, dass diese verstellbar ist (vgl. u.a. S. 196, rechte Spalte, dritter Absatz) und somit ein dafür notwendiger Griff vorhanden sein muss, welcher üblicherweise als überstehender, die Form einer Reling aufweisender Handgriff ausgebildet ist. - 15 - Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der Druckschrift (1) und dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf diesen rückbe-zogenen Unteransprüche. Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Strößner Dr. Maksymiw Pr
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