BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 50/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Februar 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 006 570.9-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 12. Juli 2010 aufgehoben und das Patent 10 2009 006 570 erteilt. Bezeichnung: Verfahren zum Betreiben einer Gefahrenmeldeanla-ge und Schaltung zum Überwachen eines Not-stromakkumulators der Gefahrenmeldeanlage Anmeldetag: 29. Januar 2009. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Patentansprüche 1 bis 15, vom 10. Februar 2015 - Beschreibung, Seiten 1 und 2, vom 9. Januar 2015 - Beschreibung, Seiten 3 und 5, vom 10. Februar 2015 - Beschreibung, Seiten 4, 6 bis 10, vom Anmeldetag - 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, vom Anmeldetag. - 3 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 006 570 wurde am 29. Januar 2009 mit der Bezeichnung „Verfahren und Schaltung zum Überwachen eines Notstromakkumulators einer Gefahrenmeldeanlage“ beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 12. August 2010. Im Prüfungsverfahren ist die Druckschrift D1 DE 10 2005 030 709 A1 in Betracht gezogen worden. Im Erstbescheid vom 17. November 2009 hat die Prüfungsstelle u. a. ausgeführt, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw. die Schaltung gemäß Anspruch 10 unklar seien und gegenüber der Druckschrift D1 zumindest nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhten. Mit ihrer Eingabe vom 7. Januar 2010 reicht die Anmelderin einen überarbeiteten nebengeordneten Anspruch 10 ein und nimmt zu den Einwänden der Prüfungs-stelle Stellung. Sie führt u. a. aus, dass ihrer Meinung nach keine Unklarheiten der Ansprüche vorlägen und auch die Druckschrift D1 der Patentfähigkeit der Ansprü-che nicht entgegenstehe. Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R die An-meldung zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen der mit Eingabe vom 7. Januar 2010 eingereichte überarbeitete nebengeordnete Anspruch 10 und die ursprünglichen Ansprüche 1-9 und 11-17 zugrunde. In der Begründung ist ausge-führt, dass die Anmeldung weiterhin Mängel beinhalte, die trotz Aufforderung sei-- 4 - tens der Prüfungsstelle von der Anmelderin nicht beseitigt wurden. Dabei macht die Prüfungsstelle u. a. unter Verweis auf § 34 Abs. 7 geltend, dass die Anmelde-rin den Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 nicht in der Beschreibung ge-nannt habe. Eine Nennung auf dem Deckblatt sei nicht ausreichend. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin in ihren Schriftsätzen vom 14. Oktober 2010 und 1. Dezember 2010 sowie vom 9. Januar 2015. Der Berichterstatter hat die Anmelderin mit E-Mail vom 3. Februar 2015 noch auf die im Recherchenbericht der europäischen Nachanmeldung zur vorliegenden Pa-tentanmeldung genannten Druckschriften EPA_D1 EP 1 895 312 A1 EPA_D2 US 2002/0121901 A1 EPA_D3 US 2005/0035739 A1 EPA_D4 US 5 369 364 EPA_D5 FR 2 845 482 A1 EPA_D6 US 2008/0122614 A1 hingewiesen und mitgeteilt, dass diese für die Beurteilung der Patentfähigkeit der vorliegenden Anmeldung relevant sein könnten. - 5 - Die Anmelderin hat ihr Patentbegehren zuletzt noch mit den in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 überreichten Patentansprüchen 1-15 weiter verfolgt und beantragt, den angegriffenen Beschluss vom 12. Juli 2010 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 15, vom 10. Februar 2015; - Beschreibung, Seiten 1 und 2, vom 9. Januar 2015; - Beschreibung, Seiten 3 und 5, vom 10. Februar 2015; - Beschreibung, Seiten 4, 6 bis 10, vom Anmeldetag; sowie - 3 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 4), vom Anmeldetag. Die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 eingereichten nebenge-ordneten Patentansprüche lauten gegliedert: Anspruch 1 M0 Verfahren zum Betreiben einer Gefahrenmeldeanla-ge (GMA) mit einem Notstromakkumulator (6), der an einen Notstromanschluss (5a, 5b) der Gefahrenmeldeanla-ge (GMA) angeschlossen ist, und einer gesteuerten Lade-schaltung (5), wobei die Gefahrenmeldeanlage (GMA) fol-gende Betriebszustände umfasst: M1 Laden dieses Notstromakkumulators (6), M2 periodisches Überwachen der Spannung des Notstromak-kumulators (6) durch Spannungsmessung und Vergleich mit einem Sollwert, M3 wobei die Gefahrenmeldeanlage (GMA) eine Fehlermel-dung erzeugt, wenn die gemessene Spannung den Sollwert unterschreitet, - 6 - (M0) wobei das Verfahren umfasst: M4 Einschleifen einer Schaltung (10) zwischen den Notstrom-anschluss (5a, 5b) und den Notstromakkumulator (6), die den Innenwiderstand (Ri) des Notstromakkumulators (6) pe-riodisch prüft und M5 bei einem Wert, der außerhalb eines zulässigen Bereichs liegt, ein Fehlersignal in Form einer Spannung an dem Not-stromanschluss (5a, 5b) erzeugt, M5a die kleiner als der Sollwert der Spannung des Notstromak-kumulators (6) ist. Anspruch 9 N1 Schaltung zum Überwachen eines Notstromakkumula-tors (6), der an einem Notstromanschluss (5a, 5b) einer Ge-fahrenmeldeanlage (GMA) angeschlossen ist, N2 die eine gesteuerte Ladeschaltung (5) umfasst und die fol-genden Betriebszustände annehmen kann: N2a Laden dieses Notstromakkumulators (6), N2b periodisches Überwachen der Spannung des Notstromak-kumulators (6) durch Spannungsmessung und Vergleich mit einem Sollwert, N2c wobei die Gefahrenmeldeanlage (GMA) ausgestaltet ist zum Erzeugen einer Fehlermeldung wenn die gemessene Spannung einen Sollwert unterschreitet, N3a wobei die Schaltung (10) zum Überwachen des Notstrom-akkumulators (6) als Modul (10) zur Einfügung zwischen den zweipoligen Notstromanschluss (5a, 5b) der Gefahren-meldeanlage (GMA) und den Anschlüssen (6a, 6b) des Not-stromakkumulators (6) ausgebildet ist, - 7 - N3b und ausgestaltet ist, um periodisch den Innenwider-stand (Ri) des Notstromakkumulators (6) zu messen, N4 und wobei das Bezugspotential („Minus“) durchgeschleift ist, N5 ein Betriebsspannungsanschluss (5b, „Plus“) der Gefahren-meldeanlage (GMA) über einen gesteuerten Trennschal-ter (SGMA) und einen Strommesswiderstand (RM) mit einem Betriebsspannungsanschluss (6b) auf der Seite des Not-stromakkumulators (6) verbunden ist, N6 wobei der Betriebsspannungsanschluss (6b) auf der Seite des Notstromakkumulators (6) über einen gesteuerten Last-schalter (SL) und einen Lastwiderstand (RL) mit einem Be-zugspotential verbunden ist, N7 und wobei ein Mikroprozessor (MP) vorgesehen ist, der ausgestaltet ist, um die Spannungen auf der Seite der Ge-fahrenmeldeanlage (GMA) und auf der Seite des Notstrom-akkumulators (6) des gesteuerten Trennschalter (SGMA) zu messen, N7a um den Trennschalter (SGMA) und den Lastschalter (SL) zur Messung des Innenwiderstandes (Ri) des Notstromakkumu-lators (6) zu steuern, N7b um das Messergebnis mit einem gespeicherten Wert zu vergleichen und um in Abhängigkeit von dem Vergleichser-gebnis ein Fehlersignal zu erzeugen. Bezüglich der Unteransprüche 2-8 und 10-15 wird auf die Akte verwiesen. - 8 - II 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat mit dem in der mündli-chen Verhandlung eingereichten Patentbegehren Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur antragsgemäßen Erteilung des Patents, denn die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche sind ge-genüber dem Stand der Technik neu und ergeben sich für den Fachmann aus die-sem nicht in naheliegender Weise. 2. Die Anmeldung betrifft gemäß der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]) ein Verfahren und eine Schaltung zur Überwachung eines an einen Notstromanschluss einer Gefahrenmeldeanlage („GMA“) angeschlossenen Akku-mulators („Notstromakku“ oder nur „Akku“). Bisher wird der Zustand eines Notstromakkus z. B. der Zentrale einer Gefahren-meldeanlage (GMA) nur durch periodische Spannungsmessung des Akkus über-wacht. Hierzu unterbricht das die Zentrale der GMA steuernde Programm kurzzei-tig den von einer in die Zentrale integrierten Ladeschaltung gelieferten Ladestrom, der normalerweise nur zur Erhaltungsladung dient. Wenn die dann gemessene Akkuspannung einen Sollwert unterschreitet, wird eine Fehlermeldung erzeugt. In gleicher Weise werden bisher die Notstromakkus von Unterzentralen oder ande-ren funktionswesentlichen Anlagenteilen einer GMA überwacht (Abs. [0002]). Nunmehr schreibt die DIN EN 54-4/A2 unter anderem vor, dass zusätzlich zu der Akkuspannung auch der Innenwiderstand von Notstromakkus einer GMA perio-disch und bei einem definierten Laststrom auf Überschreitung eines vorgegebenen Höchstwertes überwacht werden muss. Das ist mit einer Zentrale, die eine ent-sprechend modifizierte Ladeschaltung für den Notstromakku hat, ohne Weiteres möglich (Abs. [0003]). - 9 - Sehr aufwendig ist jedoch die Umrüstung einer bereits installierten GMA, deren Zentrale, Unterzentralen usw. nur zur Überwachung der Spannung des betreffen-den Notstromakkus eingerichtet sind. Wegen des hohen Integrationsgrades muss im Regelfall nämlich die gesamte Hauptplatine der Zentrale oder des betreffenden anderen Anlagenteiles ausgetauscht werden. Währenddessen ist die GMA natur-gemäß nicht funktionsfähig (Abs. [0004]). Gemäß Beschreibung liegt der Anmeldung daher die Aufgabe zugrunde, ein Ver-fahren und eine Schaltung anzugeben, die es ermöglichen, eine bestehende Ge-fahrenmeldeanlage mit geringem Aufwand so umzurüsten, dass auch der Innenwi-derstand des jeweiligen Notstromakkus überwacht wird (Abs. [0005]). Diese Aufgabe soll ausgehend von dem bisher üblichen Verfahren zum Überwa-chen eines an einen Notstromanschluss z. B. der Zentrale einer GMA angeschlos-senen Akkumulators dadurch gelöst werden, dass zwischen den Notstroman-schluss und den Akkumulator eine Schaltung eingeschleift wird, die den Innenwi-derstand des Akkumulators periodisch prüft und bei einem Wert, der außerhalb ei-nes zulässigen Bereichs liegt, ein Fehlersignal an die Gefahrenmeldeanlage ab-gibt (Abs. [0006]). Folglich wird der Innenwiderstand des Akkus mittels einer gesonderten Mess-schaltung überwacht, die zwischen die zwei Klemmen des Notstromanschlusses der Ladeschaltung der Gefahrenmeldezentrale und die zwei Pole des Akkus ein-geschleift wird (Abs. [0007]). Zur Messung des Innenwiderstands des Akkus trennt der Mikroprozessor der Messschaltung den Akku von der Ladeschaltung der GMA und misst so die Leer-laufspannung des Akkus. Anschließend wird der Akku mittels eines Lastschalters mit einem Lastwiderstand belastet und die Akku-Spannung unter Last gemessen. Aus den gemessenen Spannungen wird der Innenwiderstand des Akkus als (U0 - UL)/IL errechnet, mit IL = UL//RL (Abs. [0019]). - 10 - Nachfolgend ist ein Blockschaltbild einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) mit einem Batterieüberwachungsgerät gezeigt (Fig. 1). Der Akku 6 ist an eine Ladeschal-tung 5 der Gefahrenmeldeanlage 1 angeschlossen. Der Zustand des Ak-kus wird im stromlosen Zustand von der Steuer- und Auswerteelektronik 2 überwacht. Die GMA kann sich hierzu in den Betriebszuständen (BZ) BZ1: Laden des Akkus, BZ2: Erhaltungsladen des Akkus, BZ3: Spannungsprüfung des Akkus, BZ4: Notstrombetrieb, BZ5: GMA ausgeschaltet, befinden. Zwischen dem Notstromanschluss (5a, 5b) der Ladeschaltung 5 und dem Akku 6 ist eine Schaltung 10 (Batterieüberwa-chungsmodul) eingefügt (Abs. [0030] u. [0031]). In Fig. 2 ist ein Blockschaltbild dieser Schaltung 10 (Batterieüberwachungsmodul) gezeigt. Der GMA-seitige Bezugspoten-tialanschluss ist zum Akkupol 6a durchgeschleift. Der Betriebs-spannungsanschluss 5b ist über einen steuerbaren Schalter SGMA und einen Messwiderstand RM mit dem Akkupol 6b verbunden. Der akkuseitige Betriebsspan-nungsanschluss 6b ist über ei-nen gesteuerten Lastschalter SL - 11 - in Serie mit einem Lastwiderstand RL mit dem Bezugspotential verbunden. Die Schaltung 10 weist darüber hinaus einen Mikroprozessor MP auf, mit einem An-schluss 11 zur Messung der Spannung zwischen den GMA-seitigen Anschlüs-sen (5a, 5b) und mit einem Anschluss 12 zur Messung der Spannung zwischen den akkuseitigen Anschlüssen (6a, 6b). Über einen Anschluss 13 wird der Trenn-schalter SGMA und über einen weiteren Anschluss 14 der Lastschalter SL gesteuert (Abs. [0032] u. [0033]). Zur Messung der Leerlaufspannung U0 des Akkus 6 wird der Trennschalter SGMA geöffnet. Anschließend wird der Lastschalter SL geschlossen und die Akkuspan-nung unter Belastung mit dem Lastwiderstand RL gemessen. Aus den gemesse-nen Werten errechnet der Mikroprozessor MP den Innenwiderstand des Akkus: Ri = (U0 - UL)/IL; IL = UL//RL (Abs. [0034] u. [0035]). Der Mikroprozessor führt die Messungen zur Ermittlung des Innenwiderstandes Ri nur in den Betriebszuständen BZ1 (Laden des Akkus) oder BZ2 (Erhaltungsladen des Akkus) aus. Der errechnete Wert von Ri wird mit einem gespeicherten Wert verglichen. Liegt der errechnete Wert außerhalb eines Toleranzbereiches, wird das Vergleichsergebnis als Fehler gespeichert. Beim Eintritt des nächsten Be-triebszustandes BZ3 (Spannungsprüfung des Akkus) der GMA wird dann der Trennschalter SGMA geöffnet, so dass die Ladeschaltung 5 bzw. die Auswerteelek-tronik 2 den Fehlerzustand erkennen und zu einer Fehlermeldung verarbeiten kann (Abs. [0037]). Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulbildung anzusehen, der über berufliche Erfahrung in der Entwick-lung von Lade- und Überwachungsschaltungen für Akkumulatoren verfügt und sich bei Fragestellungen, die Gefahrenmeldeanlagen betreffen, an einen Fach-mann für Sicherheitstechnik mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Ge-fahrenmeldeanlagen wendet. - 12 - 3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da ihre Merkmale in den ur-sprünglichen Anmeldeunterlagen jeweils als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Auch die sonstigen Unterlagen sind zulässig. 3.1 geltender Anspruch 1 Merkmale des Anspruchs 1 Offenbarung in den urspr. Unterlagen M0: Verfahren zum Betreiben einer Ge-fahrenmeldeanlage (GMA) mit einem Notstromakkumulator (6), der an einen Notstromanschluss (5a, 5b) der Gefah-renmeldeanlage (GMA) angeschlossen ist, und einer gesteuerten Ladeschal-tung (5), wobei die Gefahrenmeldeanla-ge (GMA) folgende Betriebszustände umfasst: urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 2-5: „Verfahren zum Überwachen eines Not-stromakkumulators, der an einen Not-stromanschluss einer Gefahrenmeldean-lage (GMA) angeschlossen ist, die eine gesteuerte Ladeschaltung mit folgenden Betriebszuständen umfasst:“ Die Änderung von „Verfahren zum Über-wachen eines Notstromakkumulators“ in „Verfahren zum Betreiben einer Gefah-renmeldeanlage (GMA) mit einem Not-stromakkumulator (6)“ ist von der urspr. Offenbarung gedeckt, da gemäß S. 7 Z. 35 - S. 8 Z. 12 der urspr. Beschreibung die Gefahrenmeldeanlage verschiedene Betriebszustände einnehmen kann, die der Überwachung des Notstromakkumu-lators dienen (bspw. BZ1 u. BZ2: Laden bzw. Erhaltungsladen des Akkus; BZ3: Spannungsprüfung des Akkus). M1: Laden dieses Notstromakkumula-tors (6), urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 6: „La-den dieses Akkumulators (BZ1, BZ2)“ - 13 - M2: periodisches Überwachen der Span-nung des Notstromakkumulators (6) durch Spannungsmessung und Vergleich mit einem Sollwert, urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 7-9: „pe-riodisches Umschalten auf Überwachung der Spannung des Akkumulators durch Spannungsmessung und Vergleich mit ei-nem Sollwert (BZ3)“ M3: wobei die Gefahrenmeldeanla-ge (GMA) eine Fehlermeldung erzeugt, wenn die gemessene Spannung den Sollwert unterschreitet, urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 10-11: „Erzeugen einer Fehlermeldung wenn die gemessene Spannung einen Sollwert un-terschreitet“ wobei das Verfahren umfasst: dadurch gekennzeichnet, M4: Einschleifen einer Schaltung (10) zwischen den Notstromanschluss (5a, 5b) und den Notstromakkumulator (6), die den Innenwiderstand (Ri) des Not-stromakkumulators (6) periodisch prüft und urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 12-15: „dass zwischen den Notstromanschluss und den Akkumulator eine Schaltung ein-geschleift wird, die den Innenwider-stand (R,) des Akkumulators periodisch prüft und“ M5: bei einem Wert, der außerhalb eines zulässigen Bereichs liegt, ein Fehlersig-nal in Form einer Spannung an dem Not-stromanschluss (5a, 5b) erzeugt, urspr. Anspruch 1 auf S. 11 Z. 15-17: „bei einem Wert, der außerhalb eines zu-lässigen Bereichs liegt, ein Fehlersignal an die Gefahrenmeldeanlage abgibt“ Dass das Fehlersignal in Form einer Spannung an dem Notstromanschluss er-zeugt wird, ist auf S. 10 Z. 5-15 der urspr. Beschreibung offenbart. M5a: die kleiner als der Sollwert der Spannung des Notstromakkumulators (6) ist. ursprünglicher Anspruch 2 - 14 - 3.2 geltender nebengeordneter Anspruch 9 Merkmale des Anspruchs 9 Offenbarung in den urspr. Unterlagen N1: Schaltung zum Überwachen eines Notstromakkumulators (6), der an einem Notstromanschluss (5a, 5b) einer Gefah-renmeldeanlage (GMA) angeschlossen ist, urspr. Anspruch 10 auf S. 12 Z. 24-26: „Schaltung zum Überwachen eines Not-stromakkumulators, der an einem Not-stromanschluss einer Gefahrenmeldean-lage (GMA) angeschlossen ist“ N2: die eine gesteuerte Ladeschal-tung (5) umfasst und die folgenden Be-triebszustände annehmen kann: urspr. Anspruch 10 auf S. 12 Z. 26-27: „die eine gesteuerte Ladeschaltung mit folgenden Betriebszuständen umfasst:“ Dass die Gefahrenmeldeanlage - die die Ladeschaltung beinhaltet - verschiedene Betriebszustände (z. B. BZ1 u. BZ2: La-den bzw. Erhaltungsladen des Akkus; BZ3: Spannungsprüfung des Akkus) an-nehmen kann, ist auf S. 7 Z. 35 - S. 8 Z. 12 der urspr. Beschreibung offenbart. N2a: Laden dieses Notstromakkumula-tors (6), urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 1: „La-den dieses Akkumulators (BZ1, BZ2)“ N2b: periodisches Überwachen der Spannung des Notstromakkumulators (6) durch Spannungsmessung und Vergleich mit einem Sollwert, urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 2-4: „periodisches Umschalten auf Überwa-chung der Spannung des Akkumulators durch Spannungsmessung und Vergleich mit einem Sollwert (BZ3)“ - 15 - N2c: wobei die Gefahrenmeldeanla-ge (GMA) ausgestaltet ist zum Erzeugen einer Fehlermeldung wenn die gemesse-ne Spannung einen Sollwert unterschrei-tet, urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 5-8: „Erzeugen einer Fehlermeldung wenn die gemessene Spannung einen Sollwert un-terschreitet, insbesondere zur Durchfüh-rung des Verfahrens nach einem der An-sprüche 1 bis 9“ vgl. auch die urspr. Beschreibung S. 10 Z. 8-15. N3a: wobei die Schaltung (10) zum Überwachen des Notstromakkumula-tors (6) als Modul (10) zur Einfügung zwi-schen den zweipoligen Notstroman-schluss (5a, 5b) der Gefahrenmeldeanla-ge (GMA) und den Anschlüssen (6a, 6b) des Notstromakkumulators (6) ausgebil-det ist, urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 9-12: „dass sie als Modul zur Einfügung zwi-schen den zweipoligen Notstroman-schluss der GMA und die Anschlüsse des Akkumulators ausgebildet ist“ N3b: und ausgestaltet ist, um periodisch den Innenwiderstand (Ri) des Notstrom-akkumulators (6) zu messen, urspr. Anspruch 10 auf S. 13 Z. 12-13: „und periodisch den Innenwiderstand (Ri) des Akkumulators misst“ N4: und wobei das Bezugspotential („Mi-nus“) durchgeschleift ist, urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 15-16: „dass das Bezugspotential („Minus“) durchgeschleift ist“ N5: ein Betriebsspannungsan-schluss (5b, „Plus“) der Gefahrenmelde-anlage (GMA) über einen gesteuerten Trennschalter (SGMA) und einen Strom-messwiderstand (RM) mit einem Be-triebsspannungsanschluss (6b) auf der Seite des Notstromakkumulators (6) ver-bunden ist, urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 16-19: „dass der GMA-seitige Betriebsspan-nungsanschluss („Plus“) über einen ge-steuerten Trennschalter (SGMA) und einen Strommesswiderstand (RM) mit dem ak-kuseitigen Betriebsspannungsanschluss verbunden ist“ - 16 - N6: wobei der Betriebsspannungsan-schluss (6b) auf der Seite des Notstrom-akkumulators (6) über einen gesteuerten Lastschalter (SL) und einen Lastwider-stand (RL) mit einem Bezugspotential verbunden ist, urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 19-22: „dass der akkuseitige Betriebsspan-nungsanschluss über einen gesteuerten Lastschalter (SL) und einen Lastwider-stand (RL) mit dem Bezugspotential ver-bunden ist“ N7: und wobei ein Mikroprozessor (MP) vorgesehen ist, der ausgestaltet ist, um die Spannungen auf der Seite der Gefah-renmeldeanlage (GMA) und auf der Seite des Notstromakkumulators (6) des ge-steuerten Trennschalter (SGMA) zu mes-sen, urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 22-24: „und dass ein Mikroprozessor (MP) die GMA-seitige Spannung und die akkuseiti-ge Spannung misst“; Figur 2, S. 8 Z. 31 - S. 9 Z. 1 N7a: um den Trennschalter (SGMA) und den Lastschalter (SL) zur Messung des Innenwiderstandes (Ri) des Notstromak-kumulators (6) zu steuern, urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 24-26: „sowie den Trennschalter (SGMA) und den Lastschalter (SL) zur Messung des Innenwiderstandes (Ri) des Akkus steuert“ N7b: um das Messergebnis mit einem gespeicherten Wert zu vergleichen und um in Abhängigkeit von dem Vergleichs-ergebnis ein Fehlersignal zu erzeugen. urspr. Anspruch 11 auf S. 13 Z. 26-29: „das Messergebnis mit einem gespei-cherten Wert vergleicht und in Abhängig-keit von dem Vergleichsergebnis ein Feh-lersignal erzeugt“ 3.3 geltende Unteransprüche Die Ansprüche 2-8 gründen auf den ursprünglichen Ansprüchen 3-9. Die Ansprü-che 10-15 gründen auf den ursprünglichen Ansprüchen 12-17. - 17 - 4. Die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 sind im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfä-hig. 4.1 Patentanspruch 1 Das Verfahren nach Anspruch 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befind-lichen Druckschriften ist das Merkmal M5a i. V. m. dem Merkmal M5 bekannt, wo-nach bei einem Wert des Innenwiderstands Ri, der außerhalb eines zulässigen Bereichs liegt, ein Fehlersignal in Form einer Spannung an dem Notstroman-schluss (5a, 5b) erzeugt wird, die kleiner als der Sollwert der Spannung des Not-stromakkumulators ist. Dieser Verfahrensschritt ist dem Fachmann auch weder durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften, noch durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt. 4.1.1 Die Prüfungsstelle hat zum Stand der Technik die D1 in Betracht gezogen. Aus dieser Druckschrift ist u. a. eine Notenergieversorgungseinrichtung für die Versorgung eines elektrischen Stellantriebs einer Windkraftanlage im Notbetrieb bekannt (Abs. [0001], Anspruch 13). Diese Notenergieversorgungseinrichtung ist über Schalter 33 (= Notstromanschluss) an den Drehstromstellantrieb 1 einer Windkraftanlage angeschlossen, weist mehrere Akkumulatoreinheiten 22, 24, 26, 28 (= Notstromakkumulator) auf und umfasst eine Ladeschaltung 54, die über von einem Microcontroller 56 gesteuerte Schalter 40-47 mit den Akkumulatoreinheiten verbunden ist (Fig. 1, Abs. [0037]-[0041]). Der Microcontroller 56 überwacht die Akkumulatoreinheiten (Abs. [0049]) [= Merkmal M0 ohne „Gefahrenmeldeanlage“]. - 18 - Dabei werden folgende Betriebszustände eingenommen: - Laden der Akkumulatoreinheiten 22, 24, 26, 28 (Abs. [0050]) [= Merkmal M1]; - regelmäßiges Abfragen der Spannungswerte der Akkumulator-einheiten durch den Microcontroller (Abs. [0049]; = periodisches Überwachen der Spannung des Notstromakkumulators durch Spannungsmessung) und Feststellen, ob die Spannung unter ei-ne untere Vorgabespannung absinkt (= Vergleich mit einem Soll-wert), um dann die Akkumulatoreinheiten ggfls. wieder zu laden (Abs. [0050]) [= Merkmal M2]; - Akkudefekterkennung (= Erzeugen einer Fehlermeldung) anhand anormaler Spannungswerte (Abs. [0028]; = bspw. die Unter-schreitung eines Sollwertes) [= Merkmal M3]. Zwischen dem Schalter 33 (= Notstromanschluss) und dem +Pol der in Reihe ge-schalteten Akkumulatoreinheiten 22, 24, 26, 28 ist eine Schaltung (Widerstand 62, Spannungsmessgerät 64) zwischengeschaltet (= eingeschleift), mittels der der Mi-crocontroller 56 in regelmäßigen Abständen (= periodisch) den Innenwiderstand jeder Akkumulatoreinheit anhand des gemessenen Spannungsabfalls berechnet (Abs. [0052]) und mit einem Schwellwert vergleicht (Abs. [0054]; = Innenwider-stand prüfen) [= Merkmal M4]. Überschreitet der Innenwiderstand den Schwellwert (= Wert, der außerhalb eines zulässigen Bereichs liegt), so löst der Microcontroller eine Wartungsanzeige aus oder meldet eine Wartungsnachricht (= Fehlersignal er-zeugen) an einen zentralen Leitstand (Abs. [0054]) [= Merkmal M5 ohne „in Form einer Spannung an dem Notstromanschluss“ und „Gefahrenmeldeanlage“]. - 19 - Im Unterschied zur D1 sind beim beanspruchten Verfahren die Akkumulatoreinhei-ten nicht an den Notstromanschluss eines Drehstromstellantriebs einer Windkraft-anlage, sondern an den Notstromanschluss einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) angeschlossen. Dieser Merkmalsunterschied mag dem Fachmann noch nahegelegt sein, da dieser bei der Entwicklung eines Verfahrens zum Überwachen eines Notstromakkumula-tors bei einer Gefahrenmeldeanlage selbstverständlich auch den Stand der Tech-nik in Betracht ziehen wird, der die Überwachung von Notstromakkumulatoren in anderen Einrichtungen als einer Gefahrenmeldeanlage zum Gegenstand hat. Denn beim Überwachen eines Notstromakkumulators stellen sich unabhängig von der damit bei einem Stromausfall zu versorgenden Einrichtungsart in der Regel ähnliche Aufgaben und Probleme. Der Fachmann kann daher davon ausgehen, dass er in der D1 Anregungen und Hinweise zur Lösung seines Problems auch bei einer Gefahrenmeldeanlage erwarten kann, und wird die dort angegebene Lehre daher auch auf die Notstromversorgung einer Gefahrenmeldeanlage übertragen. Die weiteren Unterschiede zur D1, wonach beim beanspruchten Verfahren das Fehlersignal in Form einer Spannung an dem Notstromanschluss erzeugt werden soll (Merkmal M5) und diese Spannung zudem kleiner als der Sollwert der Span-nung des Notstromakkumulators sein soll, sind dem Fachmann jedoch durch diese Druckschrift nicht nahegelegt. Denn bei der D1 meldet der Microcontroller lediglich eine Wartungsnachricht an einen zentralen Leitstand, falls der ermittelte Innenwi-derstand der Akkumulatoreinheit einen Schwellwert überschreitet. Das bean-spruchte Vorgehen ist dem Fachmann auch nicht durch sein allgemeines Fachwis-sen nahegelegt. - 20 - 4.1.2 Auch aus den vom europäischen Patentamt ermittelten Druckschrif-ten EPA_D1 bis EPA_D6 ist es nicht bekannt, für den Fall dass der ermittelte In-nenwiderstand eines Notstromakkumulators einen Schwellwert überschreitet, ein Fehlersignal in Form einer Spannung an einem Notstromanschluss zu erzeugen, bei dem die erzeugte Fehlersignalspannung zudem kleiner als der Sollwert der Spannung des Notstromakkumulators sein soll, wie in den Merkmalen M5 und M5a des geltenden Anspruchs 1 beansprucht. Dieses Vorgehen wird dem Fach-mann somit durch die Druckschriften EPA_D1 bis EPA_D6 auch nicht nahegelegt und ist auch nicht seinem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen. Aus der EPA_D1 ist eine Schaltung und ein Verfahren zur Überwachung eines Ak-kumulators (battery 4) bei einem Notebook PC 2 bekannt (battery control device, battery control method; Abs. [0001]; Fig. 1 u. 2, Abs. [0036]-[0059]) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung]. Dabei werden die Be-triebszustände „Überwachung der Spannung des Akkumulators durch Spannungs-messung“ (Abs. [0062]-[0065]) [= Merkmal M2 ohne Sollwertvergleich] sowie „pe-riodische Prüfung des Innenwiderstands der Batterie“ durchlaufen (Abs. [0057]-[0059]) [= Merkmal M4]. Die EPA_D1 zeigt jedoch nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht somit nicht über die D1 hinaus. Die EPA_D2 betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Testen und Überwa-chen des Zustands einer Batterie (Abs. [0007]) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmel-deanlage und gesteuerte Ladeschaltung]. Dabei wird sowohl die Batteriespannung gemessen und abgespeichert (Abs. [0020]) [= Merkmal M2 ohne Vergleich mit Sollwert] als auch der Innenwiderstand der Batterie periodisch bestimmt (Abs. [0020]-[0022]) [= Merkmal M4]. Falls dieser außerhalb eines zulässigen Be-reichs liegt, wird ein Fehlersignal abgegeben (Abs. [0022]) [= Merkmal M5]. Die EPA_D2 zeigt ebenfalls nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Ver-fahrens und geht somit nicht über die D1 hinaus. - 21 - In der EPA_D3 ist eine Batterieüberwachungseinrichtung (power control device) für ein tragbares elektronisches Gerät beschrieben (Fig. 2, Abs. [0021]-[0037]) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung], bei dem die Batteriespannung gemessen, und falls die Spannung einen festgelegten Schwellwert (predetermined cut-off voltage) unterschreitet, der Anwender des tragbares elektronischen Gerätes gewarnt wird [= Merkmale M2 u. M3] (Fig. 4; Abs. [0026], [0034], [0035]). Darüber hinaus wird auch der Innenwiderstand der Batterie bestimmt (Abs. [0032]) [= Merkmal M4]. Die EPA_D3 zeigt ebenfalls nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht somit nicht über die D1 hinaus. Die EPA_D4 zeigt eine Schaltung (Fig. 2) und ein Verfahren (Anspruch 1) zur Be-stimmung des Grades der Entladung (depth of discharge) einer Batterie für einen Herzschrittmacher (pacemaker) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung]. Dazu wird der Innenwiderstand (internal impedance) der Batterie bestimmt (Sp. 5 Z. 34 - Sp. 6 Z. 17) [= Merkmal M4]. Auch die EPA_D4 zeigt nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht nicht über die D1 hinaus. Aus der EPA_D5 ist ein Verfahren zum Bestimmen des Zustands einer Autobatte-rie bekannt (S. 1 Z. 1-7) [= Merkmal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuer-te Ladeschaltung], bei dem der Innenwiderstand (resistance interne) der Batterie bestimmt wird (Fig. 2, S. 4 Z. 33 - S. 5 Z. 22) [= Merkmal M4]. Auch die EPA_D5 zeigt nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht nicht über die D1 hinaus. Die EPA_D6 schließlich beschreibt eine Notfall-Sendeeinrichtung (emergency re-port device) für ein Fahrzeug (Abs. [0002]) mit einer Haupt- und Hilfsbatterie (main battery 17, auxiliary batterie 18; Fig. 1), bei der die elektrische Energieversorgung von der Haupt- auf die Hilfsbatterie umgeschaltet wird, wenn die Spannung der Hauptbatterie unter einen bestimmten Schwellwert (threshold value) sinkt - 22 - (Abs. [0021]). Die Hilfsbatterie wird von einer Überwachungseinrichtung (operatio-nal check unit 12) überwacht und auf einwandfreie Funktion getestet (operational check unit 12 performs an operational check of the auxiliary battery 18) [= Merk-mal M0 ohne Gefahrenmeldeanlage und gesteuerte Ladeschaltung]. Dabei wird festgestellt, ob die Hilfsbatterie normal oder abnormal arbeitet (Abs. [0022]) und ein entsprechendes Signal (auxiliary battery abnormal behavior signal; auxiliary battery normal behavior signal) zum Fahrer und zu einem Service-Center 13 ge-sendet (Abs. [0038]). Die EPA_D6 zeigt somit ebenfalls nicht die Merkmale M5 und M5a des beanspruchten Verfahrens und geht auch nicht über die D1 hinaus. 4.2 nebengeordneter Patentanspruch 9 4.2.1 Der Anspruch 9 ist im Unterschied zum Anspruch 1 auf eine Schaltung zum Überwachen eines Notstromakkumulators (Merkmal N1) anstatt auf ein Verfahren zum Betreiben einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) mit einem Notstromakkumula-tor gerichtet. Die weiteren Merkmale N2 bis N3b des Anspruchs 9 entsprechen im Wesentlichen den Merkmalen M0 (Teilmerkmal „gesteuerte Ladeschaltung“) bis M4 des Anspruchs 1 und unterscheiden sich von dem aus der Druckschrift D1 Be-kannten lediglich dadurch, dass der Notstromakkumulator an den Notstroman-schluss einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) und nicht an den Notstromanschluss eines Drehstromstellantriebs einer Windkraftanlage angeschlossen ist. Das Merk-mal N4, wonach das Bezugspotential durchgeschleift ist, ist ebenfalls aus der D1 bekannt (vgl. Fig. 1: „Zuleitung 30“, „Schalter 33“). Auch ist der eine Anschluss (= Betriebsspannungsanschluss) des Drehstromstellantriebs 1 über einen gesteuer-ten Schalter 33 (= Trennschalter SGMA) mit dem +Pol (= Betriebsspannungsan-schluss) der in Serie geschalteten Akkumulatoreinheiten (= Notstromakkumulator) verbunden (Fig. 1) [= Merkmal N5 ohne Strommesswiderstand RM]. - 23 - Des Weiteren ist bei der D1 der +Pol (= Betriebsspannungsanschluss) der in Serie geschalteten Akkumulatoreinheiten (= Notstromakkumulator) über einen gesteuer-ten Schalter 63 (= Lastschalter SL) und einen Widerstand 62 (= Lastwiderstand RL) mit dem -Pol (Zuleitung 30; = Bezugspotential) der in Serie geschalteten Akkumu-latoreinheiten verbunden (Fig. 1) [= Merkmal N6]. Schließlich ist bei der D1 auch ein Microcontroller 56 (= Mikroprozessor MP) vor-gesehen, der ausgestaltet ist, um mittels des Spannungsmessgerätes 64 die Spannungen auf der Seite des Drehstromstellantriebs 1 und auf der Seite des +Pols der in Serie geschalteten Akkumulatoreinheiten (= Notstromakkumulator) des gesteuerten Schalters 33 (= Trennschalter SGMA) zu messen (Fig. 1, Abs. [0052]) [= Merkmal N7], um den Schalter 33 (= Trennschalter SGMA) und den Schalter 63 (= Lastschalter SL) zur Messung des Innenwiderstandes (Ri) der Akku-mulatoreinheiten (= Notstromakkumulator) zu steuern (Fig. 1, Abs. [0029] u. [0052]) [= Merkmal N7a], und um das Messergebnis mit einem Schwellwert (= ge-speicherter Wert) zu vergleichen (Abs. [0054]). Überschreitet der Innenwiderstand den Schwellwert, so löst der Microcontroller eine Wartungsanzeige aus, oder mel-det eine Wartungsnachricht (= Fehlersignal) an einen zentralen Leitstand (Abs. [0054]) [= Merkmal N7b]. Die Schaltung nach Anspruch 9 unterscheidet sich von dem aus der D1 Bekann-ten dadurch, dass ein Strommesswiderstand in Serie zu einem gesteuerten Trenn-schalter (Schalter 33 in der D1) zwischen dem Betriebsspannungsanschluss der Gefahrenmeldeanlage (einer der Anschlüsse des Drehstromstellantriebs 1 in der D1) und dem Betriebsspannungsanschluss auf der Seite des Notstromakkumula-tors (+Pol der in Serie geschalteten Akkumulatoreinheiten in der D1) eingefügt ist. - 24 - Ein Strommesswiderstand dient üblicherweise zum Messen des Lade- bzw. Entla-destroms eines Akkumulators. Einen solchen Strommesswiderstand würde der Fachmann bei der D1 daher zwischen den Anschlüssen der Ladeschaltung 54 und den Anschlüssen (+Pol, -Pol) der Akkumulatoreinheiten 22, 24, 26, 28 vorsehen, aber nicht in Serie zum gesteuerten Schalter 33, da über diesen keine Ladeschal-tung angeschlossen ist. Der Fachmann gelangt daher auch unter Berücksichti-gung seines Fachwissens ausgehend von der D1 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 9. 4.2.2 Auch die vom europäischen Patentamt ermittelten Druckschriften EPA_D1 bis EPA_D6 können dem Fachmann keine Anregung geben, an der Schnittstelle zwischen einer Gefahrenmeldeanlage und einem Notstromakkumulator einen Strommesswiderstand einzufügen, denn keine dieser Druckschriften zeigt einen Strommesswiderstand, mit dem ein Lade- bzw. Entladestrom bestimmt werden könnte. 5. Die Unteransprüche werden von der Patentfähigkeit des jeweiligen unab-hängigen Anspruchs, den sie in Bezug nehmen, getragen. 6. Auch die übrigen Unterlagen entsprechen den an sie zu stellenden Anforde-rungen. Insbesondere ist in der geltenden Beschreibungseinleitung nunmehr der von der Prüfungsstelle ermittelte Stand der Technik gemäß der D1 gewürdigt. - 25 - 7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-fahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü
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