BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 5/05_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am10. März 2009…Justizangestellteals Urkundsbeamtinder GeschäftsstelleB E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 197 57 703…- 2 -…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Der Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2004 wird aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1, mit der in der münd-lichen Verhandlung überreichten überarbeiteten Beschreibung, im Übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 12 und der Zeichnung gemäß Patentschrift.G r ü n d eIAuf die am 23. Dezember 1997 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 197 57 703 mit der Bezeichnung "Beatmungsvorrichtung" erteilt wor-den. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 14. Oktober 1999 erfolgt.Die Patentabteilung 44 hat das Streitpatent nach Prüfung des für zulässig erklär-ten Einspruchs mit Beschluss vom 26. November 2004 widerrufen. Zur Begrün-dung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag in der Fassung vom 8. Juni 2000 gegenüber der Druckschrift- 3 -D1 EP 0 697 225 A2nicht neu sei und der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 8. Juni 2000 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ver-teidigt ihr Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentan-spruch 1.Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet - mit einer Merkmalsgliederung ver-sehen:M1 Beatmungsvorrichtung (2) mitM2 einer Maske (4),M3 Atemhilfsgeräten zur Bereitstellung von Atemluft,M4 einem Schlauch (6) zur Verbindung der Atemhilfsgeräte mit der Maske (4),M5 und einem Zwischenelement (8), das zwischen Maske (4) und Schlauch (6) angeordnet ist undM6 ein schlauchseitiges erstes Verbindungselement (18),M7 ein maskenseitiges zweites Verbindungselement (26) undM8 mindestens eine Auslassöffnung (20) für Kohlendioxid ent-haltende Ausatemluft aufweist,M9 wobei im Bereich der Auslassöffnung (20) ein Auslassven-til (16) aus porösem Material vorgesehen ist, das einen defi-nierten Strömungswiderstand hat und so ausgebildet ist, dass relativ geringe Strömungsgeräusche entstehen,M10 und wobei die beiden Verbindungselemente (18 und 26) an der maskenseitigen Seite des Auslassventils (16) vorgese-hen und bezüglich ihrer Achsen gegeneinander verkippbar sind.- 4 -Hinsichtlich der geltenden Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Patentschrift Be-zug genommen.Die Patentinhaberin beantragt,den Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2004 aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem in der mündlichen Ver-handlung überreichten Patentanspruch 1, mit der in der mündli-chen Verhandlung überreichten überarbeiteten Beschreibung, im Übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 12 und der Zeichnung gemäß Patentschrift.Die Einsprechende beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 gegenüber der Entgegenhaltung D1 nicht neu sei und rügt außerdem die Vollmacht des für die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auftre-tenden Patentanwalts.Im Verfahren befinden sich ferner die weiteren DruckschriftenD2 Prospekt "Schlaf für 2 - Somno-Maskensystem" mit Datums-angabe 11/95 undD3 Prospekt "Whisper Swivel II" mit Datumsangabe 2/12/97D4 DE 196 15 570 A1D5 DE 37 07 952 A1D6 DE 94 11 933 U1 undD7 EP 0 549 299 A2.- 5 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhal-tung des Streitpatents führt, da sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhand-lung der Gegenstand des nach rechtzeitiger Vorlage der schriftlichen Vollmacht zweifellos wirksam in das Verfahren eingeführten neuen Patentanspruchs 1 als patentfähig erweist.1. Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Ein-spruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben worden ist. Denn der auf die mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatents gestütz-te Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Ein-spruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.2. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.Gegen die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 12 bestehen keine Bedenken, da durch die Aufnahme der Merkmalsgruppe [M10] in Anspruch 1 das Streitpatent zulässig beschränkt wurde. Hierdurch wird weder der Gegenstand noch der Schutzbereich erweitert, die Einschränkung findet ihre inhaltliche Stütze in den ur-sprünglichen Anmeldungsunterlagen.So gründet der geltende Patentanspruch 1 auf dem erteilten Patentanspruch 1, der auf den in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 5 und 13 angegebenen Merkmalen fußt, sowie das Zwischenelement 8 im Merkmalsblock [M5] betreffend auf der Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 2 bis 4; die Offenbarung des maskenseitig vorgesehenen Verbindungselementes im Merkmalsblock [M10] erschließt sich in - 6 -der Patentschrift aus der Beschreibung zur Figur 2 in Spalte 2, Zeilen 9 bis 11 und Zeilen 47 bis 51. Die entsprechenden Offenbarungsstellen finden sich auch in der ursprünglichen Beschreibung.Die geltenden Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglich eingereich-ten Patentansprüchen 2 bis 4, 6 bis 12 und 14 unter angepasster Nummerierung (bei Streichung der ursprünglichen Patentansprüche 5 und 13).Die Zulässigkeit der verteidigten Patentansprüche ist von der Einsprechenden im Übrigen nicht in Frage gestellt worden.3. Das Streitpatent betrifft eine Beatmungsvorrichtung mit einer Maske, Atemhilfs-geräten zur Bereitstellung von Atemluft, einem Schlauch zur Verbindung der Atemhilfsgeräte mit der Maske und mindestens einer Auslassöffnung für Kohlen-dioxid (vgl. Patentschrift, Spalte 1, Absatz 1).Im Folgenden ist weiter ausgeführt, dass bei bekannten Beatmungsvorrichtungen, bei denen zwischen Maske und Schlauch ein mit Schlitzen versehenes Zwischen-element zum Austritt von Kohlendioxid aus der Atemluft vorgesehen ist, laute Strö-mungsgeräusche entstünden und der Patient unter Umständen Zugluft ausgesetzt sei und die Einstellung eines bestimmten Strömungswiderstandes nur äußerst schwer möglich sei.Die Aufgabe des Streitpatents ist es daher, eine verbesserte Beatmungsvorrich-tung zur Verfügung zu stellen (Sp. 1, Z. 28 bis 30).4. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu, gegenüber dem aus der Druckschrift D1 bekannten Stand der Technik, die den nächstliegenden Stand der Technik repräsentiert.- 7 -Die aus D1 bekannte Gaszuführleitung ist an eine Atemmaske anschließbar (vgl. Sp. 1, Abs. 1); über einen Schlauch mit einem Beatmungsgerät (als Atemhilfsge-rät) verbunden (Sp. 2, Abs. 1) dient deren Anordnung als Beatmungsvorrich-tung [M1 bis M4]. Der in der Figur gezeigte Leitungsabschnitt ist zwischen Schlauch und Atemmaske als Zwischenelement [M5] angeordnet und weist ein Gelenkstück 1 auf, das an seinem freien Ende an eine Atemmaske anschließbar ist (vgl. Sp. 1, le. Abs.) und somit als maskenseitiges Verbindungselement fungiert [M7]. Das andere Ende des Gelenkstücks ist auf einen Abschnitt 2 gesteckt; an dessen gegenüberliegendem Ende ist eine Hülse 3 aufgeschnappt, auf der als schlauchseitiges Verbindungselement [M6] der (zum Beatmungsgerät führende) Schlauch angeordnet ist (vgl. die Figur und Sp. 1, le. Abs. bis Sp. 2 Z. 4). Der Ab-schnitt 2 ist aus porösem Material gefertigt; seine konstruktive Gestaltung bedingt die axiale Beabstandung der beiden Verbindungselemente 1 und 3, wobei der da-mit gegebene nach außen freiliegende Abschnitt 2 aus porösem Material eine Auslassöffnung und zugleich ein Auslassventil mit definiertem Strömungswider-stand für Kohlendioxid enthaltende Atemluft bildet, deren Strömungsgeräusche in der Regel nicht wahrnehmbar und somit relativ gering sind (vgl. Sp. 1, Z. 32 bis 39) [M8, M9].Insofern weisen die Beatmungsvorrichtungen gemäß Patentanspruch 1 und D1die gemeinsamen Merkmale [M1 bis M9] auf, wie es im Zurückweisungsbeschluss auch zutreffend dargelegt wurde.Die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 ergibt sich erst durch die in der mündlichen Verhandlung überreichte Fassung des Anspruchs 1. Die Neuheit des Gegenstan-des des Patentanspruchs 1 ergibt sich gegenüber der D1 aus den im Merkmals-block [M10] beanspruchten Merkmalen, gemäß derer das erste und zweite Verbin-dungselement 18, 26 an der maskenseitigen Seite des Auslassventils vorgesehen und bezüglich ihrer Achsen gegeneinander verkippbar sind. Diese Gestaltung ist bei dem Leitungsabschnitt (Zwischenstück) aus D1 nicht vorgesehen, denn ge-mäß der Zeichnung mit zugehöriger Beschreibung befindet sich die Hülse 3 als - 8 -erstes Verbindungselement an der Schlauchseite und das Gelenkstück 1 an der Maskenseite des Auslassventils 2.Der Sichtweise der Einsprechenden, der folgend das Gelenkstück 1 bezogen auf eine gedachte, durch seine ein Gelenk bildende Ausbauchung zu legende Trennli-nie in drei Teilbereiche zu teilen wäre, womit den durch die Ausbauchung beab-standeten Bereichen die Funktion eines ersten und zweiten Verbindungselemen-tes zukäme, die bedingt durch das gummielastische Material des Gelenkstücks 1 gegeneinander auch "verkippbar" wären, womit sodann die Neuheit des Gegen-standes des Patentanspruchs 1 nicht gegeben sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.Das Gelenkstück 1 des Gelenkabschnittes in D1 besteht eindeutig aus einem ein-zigen Teil (aus gummielastischen Material), drei Teile, wie sie die Einsprechende in das Gelenkstück 1 hineinzuinterpretieren versucht, sind damit nicht vorhanden. Bei dem Zwischenelement 8 gemäß dem Patent hingegen sind vielmehr ein erstes Verbindungselement 18 und zweites Verbindungselement 26 (vgl. Sp. 2, Z. 10/11 sowie Z. 49 bis 51) und somit zwei separate Teile vorgesehen.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber der Beatmungsvorrich-tung aus D1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmannes, der im vorliegenden Falle als ein mit der Entwicklung von Beatmungsvorrichtun-gen befasster berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Medi-zintechnik zu definieren ist.Ein Hinweis, von der in Bezug auf das Auslassventil maskenseitig und schlauch-seitig getrennten Anordnung der beiden Verbindungselemente abzugehen und beide maskenseitig gemäß dem Merkmal [M10] anzuordnen, ist D1 an keiner Stel-le entnehmbar. Ebenso wenig ist der D1 eine Anregung zu entnehmen, die mas-kenseitig befindlichen Verbindungselemente bezüglich ihrer Achsen gegeneinan-der verkippbar zu gestalten, wie es im Merkmal [M10] auch beansprucht ist. Das - 9 -gummielastische Gelenkstück 1 in D1 ist in seinem ausgebauchten Bereich ledig-lich verbiegbar, beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 hingegen gewährleisten die beiden gegeneinander verkippbaren Verbindungselemente einen für die Hand-habung der Beatmungsvorrichtung vorteilhaften, leicht zu reinigenden Schnellver-schluss der Maske mit dem Schlauch (vgl. Patentschrift, Sp. 1 Z. 40 und Sp. 2, Z. 47 bis 52). Ein damit realisierter Schnellverschluss ist bei der Beatmungsvor-richtung aus D1 nicht gewährleistet.Die weiteren eingangs genannten Druckschriften gehen, wie der Senat im Einzel-nen überprüft hat, über den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung D1 nicht hinaus. Sie haben dementsprechend in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 (gemäß Hauptantrag vom Juni 2000) betreffen weitere Ausgestaltungen der Beatmungs-vorrichtung nach Patentanspruch 1 und haben mit diesem Bestand.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart Dr. MüllerPü
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