BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 50/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Mai 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 46 865.2-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Ing. Haaß beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 154 6.70 - 2 - Bezeichnung: Mammographie-Röntgengerät Anmeldetag: 27. Dezember 1994 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 18. Mai 2000, Beschreibung Seite 1, 1a, eingegangen am 20. März 1997, Beschreibung Seite 2, eingegangen am 1. August 1995, 1 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingegangen am 27. Dezember 1994. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Mammographie-Röntgengerät" ist am 27. Dezember 1994 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 10. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die Anmeldung zu-rückgewiesen, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch die ältere Anmeldung entsprechend der DE 44 36 687 A1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Anmelderin neue Patentan-sprüche vorgelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten An-sprüchen 1 bis 3, der am 20. März 1997 eingegangenen Be-- 3 - schreibung S 1, 1a, der am 1. August 1995 eingegangenen Beschreibung S 2, im übrigen (1 Blatt Zeichnungen, Fig 1 und 2) gemäß den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen. Die geltenden Patentansprüche lauten: "1. Mammographie-Röntgengerät mit einer beweglichen Schlitzblende (4) zum Einblenden eines fächerförmigen Strahlenbündels (2), das über ein Aufnahmefeld bewegbar ist, sowie mit einem Strahlendetektor (6, 7), welcher aus ei-nem Szintillator (6) mit einem damit in optischem Kontakt stehenden elektronischen Bildwandler, z.B. einen CCD-Wandler (7), besteht, wobei in Strahlenrichtung gesehen vor dem Strahlendetektor (6, 7) ein streifenförmiges, den Strah-lendetektor (6, 7) nur im Bereich des Strahlenbündels (2) bedeckendes Streustrahlenraster (8) angeordnet ist, welches synchron mit der Schlitzblende (3) verstellbar ist. 2. Mammographie-Röntgengerät nach Anspruch 1, bei dem die Lamellen des Streustrahlenrasters (8) schräg zu dessen Bewegungsrichtung (12) verlaufen. 3. Mammographie-Röntgengerät nach Anspruch 2, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Lamellen (11) gegenüber der Bewegungsrichtung (12) des Streustrahlen-rasters (8) um etwa 45° geneigt sind." Ihrem Gegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Mammographie-Röntgengerät zu schaffen, das verzögerungsfreie Digitalbilder der gesamten Mamma erzeugt, wobei Bildartefakte durch Streustrahlung gegenüber dem Stand der Technik noch weiter reduziert sind (Beschr. S 1a Abs 2). - 4 - Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften als Stand der Technik entge-gengehalten worden: (1) DE 38 25 703 A1 (2) DE 44 36 687 A1 (3) US 4 403 150 (4) DE-Gbm 79 15 044. Die Anmelderin macht unter Erläuterung des Anmeldungsgegenstandes geltend, daß der nunmehr mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand neu sei und sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auch begründet. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig und gewährbar, denn der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen dieses Gegenstandes im Rahmen der zu lösenden Aufgabe und auch die übrigen Un-terlagen erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen. Der Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 1 mit der der Fig 1 iVm S 2 le Abs entnehmbaren Ergänzung, daß das Streustrahlenraster "streifenförmig, den Strahlendetektor nur im Bereich des Strahlenbündels bedeckend" ausgebildet ist. Die Unteransprüche 2 und 3 sind unverändert. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keines der zum Stand der Tech-nik in Betracht gezogenen Röntgen-Geräte weist in Verbindung mit einer Schlitz-- 5 - blende zum Einblenden eines streifenförmigen Strahlenbündels, das über ein Aufnahmefeld bewegbar ist, ein streifenförmiges, den Strahlendetektor nur im Be-reich des Strahlenbündels bedeckendes Streustrahlenraster auf, welches syn-chron mit der Schlitzblende verstellbar ist. In der Druckschrift (1) ist eine Röntgendiagnostikeinrichtung mit einer Schlitz-blende 3 zur Erzeugung eines fächerförmigen Strahlenbündels 4 und mit einer rechteckförmigen und entsprechend der Schlitzblende streifenförmigen Detektor-anordnung 5 beschrieben, welche synchron über das Aufnahmefeld bewegbar sind (Sp 3 Z 7-15). Als Vorteil dieser Anordnung wird ua eine starke Un-terdrückung der Streustrahlung genannt (Sp 4 Z 13/14). Die zusätzliche Anord-nung eines Streustrahlenrasters ist nicht beschrieben oder auch nur erwähnt. In der Druckschrift (3) wird der Aufbau eines flächenhaften Halbleiter-Strahlungs-sensors für die automatische Belichtungssteuerung für - hinter diesem anzuord-nende - Röntgenfilme beschrieben, wobei vor und in einer Variante auch noch hinter diesem Sensor flächige Streustrahlenraster fest angeordnet sind. Die Druckschrift (4) betrifft den speziellen Aufbau und Betrieb eines flächigen Streustrahlenrasters für Röntgenuntersuchungsgeräte. Das hier beschriebene Streustrahlenraster besteht aus zwei in zwei parallelen Ebenen angeordneten, über einen Stellantrieb in diesen Ebenen gegenläufig bewegten Linienrastern 11, 12 mit sich kreuzenden Lamellen, die längs einer geraden, parallel zur Winkel-halbierenden zwischen den Lamellen 17, 18 der beiden Linienraster ausgerich-teten Bahn hin- und herbewegbar sind. Die nicht vorveröffentlichte Druckschrift (2) betrifft eine Patentanmeldung mit älte-rem Zeitrang und ist deshalb nur zur Neuheitsprüfung in Betracht zu ziehen. Sie beschreibt ein Röntgengerät für die Mammographie mit einem Detektor mit einem flächigen Halbleiterbildwandler 7, zB einem CCD-Wandler, vor dem "zur Reduzie-rung der Sekundärstrahlung ohne negative Bildbeeinflussung" (Sp 1 Z 19-21) ein - 6 - flächiges Sekundärstrahlenraster angeordnet ist, mit einer Orientierung seiner Lamellen 22 parallel zur Brustwand, das motorisch senkrecht zu dieser Richtung verschiebbar ist (s zB Patentanspruch). Über die Form des Röntgen-Strahlenbün-dels finden sich in dieser Druckschrift keine Aussagen. Eine bewegliche Schlitz-blende zum Einblenden eines fächerförmigen Strahlenbündels ist in dieser Druck-schrift jedenfalls nicht erwähnt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Der vorveröffentlichte Stand der Technik bietet keine Anregung dafür, bei einem Mammographie-Röntgengerät der aus (1) bekannten Art mit einer ver-schiebbaren Schlitzblende, mit der ein über das Aufnahmefeld bewegbares fä-cherförmiges Strahlenbündel erzeugt wird, ein streifenförmiges Streustrahlenraster vorzusehen, das den Strahlendetektor immer nur im Bereich des auf ihn auf-treffenden Strahlenbündels bedeckt und synchron mit der Schlitzblende verstellbar ist. Bei dem Mammographie-Röntgengerät nach der Entgegenhaltung (1) ist ein Streustrahlenraster weder beschrieben noch erwähnt. Daher konnte der Fach-mann aus (1) auch keine Hinweise entnehmen, bei einem solchen bekannten Ge-rät ein Streustrahlenraster vorzusehen. Wenn der Fachmann nach der Aussage in (1), daß das Erzeugen eines fächer-förmigen Strahlenbündels mittels einer Schlitzblende bereits eine starke Unter-drückung der Streustrahlung mit sich bringt, noch in Erwägung zieht zur weiteren Verminderung der Streustrahlung zusätzlich die an sich bereits seit längerem be-kannten Streustrahlenraster vorzusehen, dann kann er für die sich darauf bezie-hende Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1 aus dem weiteren vor-veröffentlichten Stand der Technik ebenfalls keine Anregungen entnehmen. Bei dem Halbleiter-Strahlungssensor nach der Entgegenhaltung (3) sind die Streustrahlenraster 56 (Fig. 3) bzw 56 und 58 (Fig. 4) in ihrer flächenmäßigen - 7 - Ausdehnung auf die Fläche des die Einzeldetektoren 28 tragenden Substrats 30 abgestimmt, da sie fest mit dem Substrat 30 verbunden sind und für das Substrat als Schutzschicht dienen sollen, vgl insbes Sp 5 Zn 12 - 19 sowie Zn 30 - 56. Von einer Verstellbarkeit dieses Sensors und damit des Streustrahlenrasters ist in (3) nichts erwähnt. Eine Verstellung ist offenbar auch nicht vorgesehen, denn wie die Figur 1 zeigt, ist die Größe des Sensors so auf die Größe des Röntgenfilmes ab-gestimmt, daß eine Verstellung nicht notwendig ist. Die gleichmäßige Strahlenab-sorption über die gesamte Fläche wird bei dem Gerät nach (3) durch die bauliche Ausgestaltung erreicht, vgl insbes Sp 4 Zn 37 - 41. Eine derartige Konstruktion konnte dem Fachmann ersichtlich keine Anregung vermitteln, bei einem Mammo-graphie-Röntgengerät mit einer verstellbaren Schlitzblende ein streifenförmiges Streustrahlenraster vorzusehen, das synchron mit der Schlitzblende verstellbar ist. Bei dem Streustrahlenraster nach (4) sind die Linienraster 11 und 12 zwar ge-geneinander verschiebbar, um die Abbildung des Rasters zu vermeiden (vgl die Zeichnung und die Beschreibung); es handelt sich dabei aber um flächig ausge-bildete Raster mit einem eigenständigen Antriebssystem. Auch hier fehlt jeder Hinweis darauf, die Größe des Streustrahlenrasters auf Streifenform zu reduzieren und zusammen mit einer Schlitzblende synchron zu verstellen. Die Entgegen-haltung (4) konnte somit ebenfalls keine Anregung geben, auch nicht iVm der Entgegenhaltung (3), ein Mammographie-Röntgengerät der aus (1) bekannten Art so auszugestalten wie es im Anspruch 1 angegeben ist. Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz HaaßFa/Ju
Full & Egal Universal Law Academy