BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 51/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am7. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 102 35 056.6-54hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhartbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 31. Juli 2002 mit der Bezeichnung "Gradienten-spulensystem und Verfahren zum Herstellen des Gradientenspulensystems" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 12. Februar 2004.Mit Beschluss vom 15. April 2005, dem die ursprünglich eingereichten und unver-ändert aufrechterhaltenen Patentansprüche 1 bis 13 zugrunde lagen, hat die Prü-fungsstelle für Klasse G 01 R die Anmeldung zurückgewiesen.Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle zwar im Erstbescheid u. a. die Ent-gegenhaltungE1 US 6 144 204 Agenannt, der Zurückweisungsbeschluss war aber damit begründet worden, dass den Patentansprüchen 12 und 13 nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, was und wie viel unter Schutz gestellt werden soll und sie deshalb nicht gewährbar seien. In diesen Ansprüchen werde eine im Verfahrensanspruch 11 erstmals genannte Gesenkbiegevorrichtung detailliert fortgebildet; damit sei durch die kategoriefrem-den (Erzeugnis-) Merkmale unklar, ob ein Verfahren (zum Herstellen eines Gra-dientenspulensystems) oder ein Erzeugnis (Gesenkbiegevorrichtung) unter Schutz gestellt werden soll.Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.- 3 -Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den im Beschwerdeschriftsatz vom 1. Juni 2005 eingereichten Patentansprüchen 1 - 14, eingegangen bei Gericht am 2. Juni 2005 weiter, hilfsweise mit den am 1. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen Patentansprüchen 1- 12, und vertritt die Auffassung, dass bereits der mit dem ur-sprünglichen Patentanspruch 1 identische Patentanspruch 1 vom 1. Juni 2005 ge-genüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.Der Patentanspruch 1 lautet gegliedert:M1 Gradientenspulensystem für ein Magnetresonanzgerät, bein-haltend folgende Merkmale:M2 - eine erste Spule ist auf einer ersten Fläche undM3 - eine Leiteranordnung ist auf einer zweiten, zur ersten beab-standeten Fläche angeordnet,M4 - ein, in einem inneren Bereich der ersten Fläche angeordne-tes Leiterende der ersten Spule ist zur zweiten Fläche hin gebogen ausgebildet, undM5 - das Leiterende ist mit der Leiteranordnung elektrisch leitend verbunden.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist als zusätzliche Merkmale auf:M6 - wobei die Spulen (110, 140) als Teilspulen einer Gradien-tenspule ausgebildet sind,M7 - wobei die Leiteranordnung (120) als eine zweite Spu-le (120) ausgebildet ist.- 4 -Der Verfahrensanspruch 11 (1. Juni 2005) bzw. der Verfahrensanspruch 9 gemäß Hilfsantrag lautet:N1 Verfahren zum Herstellen eines Gradientenspulensystems nach einem der Ansprüche 1 bis 10, beinhaltend folgende Schritte:N2 - ein Leiter der ersten Spule wird auf der ersten Fläche in ei-ner vorgebbaren Form angeordnet undN3 - das Leiterende im inneren Bereich der ersten Fläche wird zur zweiten Fläche hin gebogen.Im Anspruch 9 gemäß Hilfsantrag ist im Merkmalsblock [N2] die erste Spule ledig-lich mit Bezugszeichen 110 und im Merkmalsblock [N3] das Leiterende mit Be-zugszeichen 115 versehen.Zu den jeweiligen Unteransprüchen wird auf die Akte verwiesen.Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 15. April 2005 aufzuheben und das Patent DE 102 35 056 mit den Patentansprüchen 1 bis 14, eingegangen bei Gericht am 2. Juni 2005, im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift, zu erteilen,hilfsweise mit den am 1. Juli 2009 als Hilfsantrag 1 bei Gericht ein-gegangenen Patentansprüchen 1 bis 12, der ebenfalls am 1. Juli 2009 eingegangenen neuen Beschreibung Seiten 1 bis 7, sowie mit der ursprünglichen Zeichnung, Figuren 1 bis 6.- 5 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die Gegen-stände der Patentansprüche 1 gemäß Eingabe vom 1. Juni 2005 und Hilfsantrag 1 vom 1. Juli 2009 sind nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruhen. Ob der von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss geltend gemachte Mangel, dass die Patentansprüche 12 und 13 aufgrund kategoriefrem-der Merkmale nicht zweifelsfrei erkennen lassen, was unter Schutz gestellt ist, vor-liegt oder nicht, kann dahinstehen, denn zumindest bei den nunmehr geltenden Ansprüchen liegt dieser Mangel ersichtlich nicht vor. Und es kann daher auch da-hinstehen, ob die jeweiligen Patentansprüche 1 durch die ursprüngliche Offenba-rung gedeckt sind.2. Der Beschreibungseinleitung folgend betrifft die Patentanmeldung ein Gradien-tenspulensystem und ein Verfahren zum Herstellen des Gradientenspulensystems (Absatz [0001]).Zum Stand der Technik (US 6 144 204 A / E1) ist sodann ausgeführt, dass in ei-nem aus zwei Scheiben bestehenden Gradientenspulensystem für ein Magnetre-sonanzgerät je Scheibe elektrische Verbindungen zwischen Teilspulen des Gra-dientenspulensystems dadurch hergestellt werden, dass Leiterbahnen der Teilspu-len finger- bzw. streifenartig über den Scheibenrand hinausragen, diese entspre-chend gebogen und miteinander verschweißt werden [0003].Des Weiteren ist angegeben, dass bei Gradienten- und Abschirmspulen derartiger Systeme mit spiralartiger Leiterstruktur auf einer Scheibe zum elektrisch leitenden Verbinden von in etwa in Scheibenmitte gelegenen Anschlusspunkten der beiden Spulen durch andere scheibenartige Bereiche des Gradientenspulensystems beim Herstellen des Gradientenspulensystems zunächst an einem der Anschlusspunkte - 6 -senkrecht zur Kreisfläche ein Lötverbinder durch Weichlöten angebracht wird. Da-nach werden die anderen scheibenartigen Bereiche und die Spule mit dem weite-ren Anschlusspunkt, der mit dem Lötverbinder ebenfalls durch Weichlöten verbun-den wird, montiert und alles zum Ausbilden der Scheibe mit Epoxydharz vergos-sen [0004].Dabei können an zwei Anschlusspunkten weich zu verlötender Lötverbinder mit dem zweiten Weichlöten die erste oder weitere Lötstellen, die oftmals tiefer und unzugänglich im Gradientenspulensystem angeordnet sind, wieder gelöst werden. Ein mit noch größerer Wärmeentwicklung verbundenes Hartlöten wäre dadurch erst recht ausgeschlossen, und hätte die Gefahr von Schäden an Isolationsmate-rialien, die in unmittelbarer Nähe angeordnet sind, noch weiter erhöht [0008].Daran orientiert sich die der Patentanmeldung zugrunde liegende Aufgabe, ein verbessertes Gradientenspulensystem zu schaffen, bei dem eine innerhalb des Gradientenspulensystems herzustellende, elektrisch leitfähige Verbindung derart angeordnet ist, dass das Herstellen mit einer möglichst geringen Beeinträchtigung von mechanischen und elektrischen Eigenschaften des Gradientenspulensystems durchführbar ist [0005].3. Das Gradientenspulensystem gemäß Patentanspruch 1 vom 1. Juni 2005 be-ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn es ergibt sich für den Fachmann, einem mit der Entwicklung von Magnetresonanzgeräten befassten berufserfahre-nen Diplomphysiker, auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik, wie ihn die Entgegenhaltung E1 repräsen-tiert.Bei dem aus Entgegenhaltung E1 bekannten Gradientenspulensystem für ein Magnetresonanzgerät (vgl. die Bezeichnung) [M1] ist bspw. für das auf die x-Ach-se ausgerichtete Magnetfeld eine erste Spule auf einer ersten Fläche [M2] und ei-ne (ebenfalls als Spule konfigurierte) Leiteranordnung auf einer zweiten zur ersten - 7 -beabstandeten Fläche angeordnet, wobei ein im inneren Bereich der ersten Flä-che angeordnetes Leiterende der ersten Spule mit der Leiteranordnung elektrisch leitend verbunden ist (vgl. Sp. 4, Z. 60, 61 "As shown in Fig. 5, the x-axis shield coil 32 includes first 74 and second 76 coil layers,"…und Sp. 5, Z. 7 bis Z. 9 "Tab on first layer 74 is welded to tab 82 on the second layer 76 through an aperture in the insulation layer 78" oder Sp. 5, Z. 34, 35 "As shown in Fig. 6, the x-axis active coil includes first 90 and second 92 layers,"…und Sp. 5, Z. 48, 49 "Tab 100 on first layer 90 is likewise welded to tab 102 on the second layer 92") [M2, M3, M5].Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich demnach nur nochdurch das gemäß dem Merkmal [M4] zur zweiten Fläche hin gebogen ausgebilde-te Leiterende der ersten Spule im inneren Bereich der ersten Fläche.Zu den Anordnungen gemäß den Figuren 5 und 6 ist aber in der Entgegenhal-tung E1 ferner ausgeführt, dass die am äußeren Leiterende vorgesehenen Finger abgebogen und mit den zugehörigen Fingern des Leiters auf der zweiten Fläche verlötet sind (vgl. S. 5, Z. 61 bis 63 "The fingers are preferably bent over and wel-ded together to provide the necessary interconnections between the layers"). Dar-aus erhält der Fachmann bereits die Anregung, das Leiterende (tab) einer Spule zur zweiten Fläche hin gebogen auszubilden. Diese Maßnahme nun auch an dem im inneren Bereich befindlichen Spulenende vorzusehen, wie es gemäß dem Merkmal [M4] lediglich ohne weitere präzisierende Angaben beansprucht ist, ist ei-ne naheliegende Maßnahme (s. u.).Der Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass der Fachmann die Spulenenden von auf weiter beabstandeten Flächen (layers) befindlichen Spulen (wie es bspw. für das x-Gradientenfeld gemäß der Figur 2 in der E1 dargestellt der Fall ist) durch Einfügen eines Drahtes verbinden würde, vermag sich der Senat nicht anzuschlie-ßen. Dazu wären zwei Lötvorgänge an den beiden Drahtenden mit dem jeweiligen Leiterende erforderlich, die der Herstellung einer elektrisch leitfähigen Verbindung mit einer möglichst geringen Beeinträchtigung von mechanischen und elektrischen - 8 -Eigenschaften des Gradientenspulensystems im Hinblick auf die Aufgabenstellung entgegenstehen würden. Für eine möglichst geringe Beeinträchtigung bietet es sich vielmehr an, das Leiterende oder beide Leiterenden zueinander hin zu biegen und dann mit nur einem Lötvorgang elektrisch leitend zu verbinden.Diese Bewertung trifft auch für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu, dem gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich die Merkma-le [M6] und [M7] hinzugefügt sind. Diese Merkmale können die Patentfähigkeit je-doch nicht begründen. Auch in Entgegenhaltung E1 ist bspw. die aktive Spule für das x-Gradientenfeld (x-active coil 40; Fig. 6) mit auf zwei Flächen (layers) befind-lichen Teilspulen ausgebildet [M6], wobei die Leiteranordnung als zweite Spule ausgebildet ist [M7].Sonach ist auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht gewährbar.4. Da über die gestellten Anträge jeweils nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 auch der Verfahrensanspruch 11 ge-mäß Hauptantrag bzw. der Verfahrensanspruch 9 gemäß Hilfsantrag sowie die rückbezogenen Ansprüche. Im Übrigen ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass diese Ansprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeu-tung beträfen.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek BernhartPü
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