BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 51/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 024 226.0 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 9. Juli 2012 aufgehoben und das Patent - 2 - 10 2009 024 226 erteilt. Bezeichnung: Optimiertes Kühlebenen-/Sattelspulensystem Anmeldetag: 8. Juni 2009. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. April 2015 Beschreibung, Seiten 1, 2, 2a, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. April 2015 Beschreibung, Seiten 3 bis 9, vom Anmeldetag 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 024 226.0 ist am 8. Juni 2009 mit der Bezeichnung „Optimiertes Kühlebenen-/Sattelspulensystem“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 30. Dezember 2010 offengelegt worden. Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 DE 199 43 372 A1 D2 DE 197 21 985 A1 in Betracht gezogen worden. - 3 - In der ursprünglichen Beschreibung genannt ist noch die D3 DE 103 14 215 B4. Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R die An-meldung auf der Grundlage der mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 eingereichten Ansprüche zurückgewiesen, da ihrer Auffassung nach die Vorrichtung nach An-spruch 1 mangels Neuheit gegenüber der Druckschrift D1 nicht patentfähig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Hinweis vom 24. März 2015 ist vom Senat noch folgende Druckschrift per Email in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden: D4 Oppelt, Arnulf / Siemens AG: Imaging Systems for Medical Diagnostics. Erlangen : Publicis KommunikationsAgentur, 2005, Seiten 540, 541, 557-560. ISBN 3-89578-226-2. In ihrem Schriftsatz vom 23. April 2015 hat die Anmelderin sinngemäß beantragt, den angegriffenen Beschluss vom 9. Juli 2012 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. April 2015 - Beschreibung, Seiten 1, 2, 2a, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. April 2015 - Beschreibung, Seiten 3 bis 9, vom Anmeldetag - 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungs-schrift. - 4 - Danach lautet der Patentanspruch 1 nach Merkmalen gegliedert: M1 Magnetresonanzgerät (3) umfassend: M2 ein erstes Kühlebenen-/Sattelspulensystem (7a, 7b, 8a, 8b, ...) zur Erzeu-gung eines in eine erste Richtung (X*) gerichteten Feldes (Bx*), M3 ein weiteres Kühlebenen-/Sattelspulensystem (9a, 9b; 10a, 10b, ...) zur Er-zeugung eines in eine weitere Richtung (Y*) gerichteten Feldes (By*), M4 wobei das erste Kühlebenen-/Sattelspulensystem (7a, 7b, 8a, 8b, …) und das zweite Kühlebenen-/Sattelspulensystem (9a, 9b, 10a, 10b, …) eine hohlkreiszylinderförmige Einheit bilden, M5 wobei sich ein zur Bildgebung mit einer Echo Planar Imaging-Sequenz einzusetzendes Gradientenfeld (BGradient) in eine Richtung (X) zumindest aus dem von dem ersten Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeugten Feld (BX*) und dem von dem weiteren Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeug-ten Feld (By*) zusammensetzt, M6 wobei die Richtung des Gradientenfeldes (BGradient) horizontal (X) gerichtet ist. Der nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet nach Merkmalen gegliedert: N1 Verfahren zur Erzeugung eines Gradientenfeldes zur Bildgebung mit einer Echo Planar Imaging-Sequenz in einem Magnetresonanzgerät (3), N2 wobei durch ein erstes Kühlebenen-/Sattelspulensystem (7a, 7b, 8a, 8b) ein in eine erste Richtung (X*) gerichtetes Feld (BX*) erzeugt wird, N3 wobei durch ein weiteres Kühlebenen-/Sattelspulensystem (9a, 9b; 10a, 10b) ein in eine weitere Richtung (Y*) gerichtetes Feld (BY*) erzeugt wird, N4 wobei das erste Kühlebenen-/Sattelspulensystem (7a, 7b, 8a, 8b, …) und das zweite Kühlebenen-/Sattelspulensystem (9a, 9b, 10a, 10b, …) eine hohlkreiszylinderförmige Einheit bilden, N5 wobei sich ein in eine Richtung (X) weisendes, zur Bildgebung mit der Echo Planar Imaging-Sequenz einzusetzendes Gradientenfeld (BGradient) aus zu-- 5 - mindest dem von dem ersten Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeugten Feld (BX*) und dem von dem weiteren Kühlebenen-/Sattelspulensystem er-zeugten Feld (By*) zusammensetzt, N6 wobei die Richtung des Gradientenfeldes (BGradient) horizontal (X) gerichtet ist. Wegen der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis 18 sowie der wei-teren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat mit dem verfolgten Patentbegehren Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn die Gegenstände der nebengeordneten Pa-tentansprüche 1 und 10 sind gegenüber dem Stand der Technik neu und ergeben sich für den Fachmann aus diesem nicht in naheliegender Weise. 2. Die Anmeldung betrifft ein Magnetresonanzgerät und ein Verfahren zur Er-zeugung eines Gradientenfeldes in einem Magnetresonanzgerät, wie es bei-spielsweise aus der DE 103 14 215 B4 (= D3) bekannt ist (siehe Offenlegungs-schrift Abs. [0001] und [0002]). Moderne Magnetresonanzanlagen arbeiten mit Spulen zum Aussenden von Hochfrequenzpulsen zur Kernresonanzanregung und/oder zum Empfang indu-zierter Magnetresonanzsignale. Üblicherweise besitzt eine Magnetresonanzanlage eine größere, in der Regel fest im Gerät eingebaute sogenannte Ganzkörperspule (auch Bodycoil oder BC genannt), sowie mehrere kleine Lokalspulen (auch Ober-flächenspulen oder LC genannt) (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]). Zum Auslesen von Informationen aus ausgewählten Bereichen des zu untersu-chenden Patienten, aus denen dann Bilder generiert werden können, ist eine - 6 - Ortskodierung erforderlich, die in der Magnetresonanztomographie üblicherweise mit einem Gradientenspulensystem aus drei unabhängig ansteuerbaren, magne-tisch orthogonalen Gradienten-Feldspulen-Systemen für drei Achsen (z. B. X, Y etwa radial zum Patienten, Z in Längsrichtung des Patienten) realisiert werden. Dabei kann durch Überlagerung der drei frei skalierbaren Felder (in drei Richtun-gen X, Y, Z) die Orientierung der kodierenden Ebene (,Gradientenfeld') frei ge-wählt werden. Jedoch wird bei einigen wichtigen MR-Anwendungen wie z. B. EPI (Echo Planar Imaging) dieser Freiheitsgrad nur eingeschränkt benutzt, indem im-mer nur die horizontale Achse (X-Achse) für den Auslesegradientenzug verwendet wird. Auf dieser horizontalen Achse (X-Achse) liegt bei EPI die Hauptlast der Gradien-tensequenz (> 90% der Summenleistung aller Achsen). Bei heutigen Gradienten-systemen sind die Koordinatenachsen der drei Feldspulen parallel zum Patienten-koordinatensystem orientiert. Dies führt bei achsparalleler asymmetrischer Gradi-entenlast zu einer Leistungsbegrenzung durch die Hardware einer Einzelachse. Typischerweise werden die EPI-Readout-Amplituden durch die verfügbare Kühl-leistung für die Gradienten-Feld-Spulen der X-Achse des Gradientensystems limi-tiert (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004] bis [0006]). Der Anmeldung liegt nun die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0008]) zugrunde, die thermischen Eigenschaften einer Anordnung aus Kühlungsebenen und Sattelspulen, insbesondere hinsichtlich Wärmeerzeugung und -abfuhr, zu optimieren. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulstudium, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Spulenbaugruppen für Magnetresonanztomographen verfügt. 3. Die Patentansprüche 1 bis 18 sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und damit zulässig. - 7 - Der Patentanspruch 1 geht in seinen Merkmalen M1, M2, M3 und M5 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor, wobei im Merkmal M5 auf Basis der ursprüngli-chen Unterlagen (siehe ursprünglichen Anspruch 22 sowie Seite 2 Zeile 26 bis Seite 3 Zeile 4) die Zweckangabe „zur Bildgebung mit einer Echo Planar Imaging-Sequenz“ ergänzt ist. Das gegenüber der ursprünglichen Fassung ergänzte Merkmal M4 ergibt sich für den Fachmann, ausgehend von dem Stand der Tech-nik, wie er in den Fig. 1 bis 4 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung (siehe Seite 5 Zeilen 1 bis Seite 6 Zeile 23) in der Anmeldung beschrieben ist, unmittelbar und eindeutig aus der, das erfindungsgemäße Magnetresonanzgerät zeigenden Fig. 5. Schließlich ist das gegenüber der ursprünglichen Fassung er-gänzte Merkmal M6 im ursprünglichen Anspruch 5 offenbart. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 9 sind gegenüber den ursprünglichen An-sprüchen 2 bis 4 und 6 bis 10 lediglich redaktionell geändert. Der Patentanspruch 10 geht in seinen Merkmalen N1, N2, N3 und N5 aus dem ursprünglichen Anspruch 11 hervor, wobei in den Merkmalen N1 und N5 auf Basis der ursprünglichen Unterlagen (siehe ursprünglichen Anspruch 22 sowie Seite 2 Zeile 26 bis Seite 3 Zeile 4) die Zweckangabe „zur Bildgebung mit einer Echo Planar Imaging-Sequenz“ ergänzt ist. Das gegenüber der ursprünglichen Fassung ergänzte Merkmal N4 ergibt sich für den Fachmann, ausgehend von dem Stand der Technik, wie er in den Fig. 1 bis 4 in Verbindung mit der zugehörigen Be-schreibung (siehe Seite 5 Zeilen 1 bis Seite 6 Zeile 23) in der Anmeldung be-schrieben ist, unmittelbar und eindeutig aus der, das erfindungsgemäße Mag-netresonanzgerät zeigenden Fig. 5. Schließlich ist das gegenüber der ursprüngli-chen Fassung ergänzte Merkmal N6 im ursprünglichen Anspruch 19 offenbart. Die geltenden Patentansprüche 11 bis 18 sind gegenüber den ursprünglichen An-sprüchen 12 bis 18 und 21 lediglich redaktionell geändert. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch patentfähig. - 8 - Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Pa-tentanspruchs, bei der – aus der Sicht des verständigen Fachmanns – dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 ff. - Polymerschaum). Gemäß den beiden Merkmalen M2 und M3 weist das in M1 beanspruchte Mag-netresonanzgerät ein erstes und ein weiteres Kühlebenen-/Sattelspulensystem auf. Für diese beiden „Systeme“ gibt der Patentanspruch 1 keine raumkörperli-chen Merkmale vor; sie sind durch Zweckangaben lediglich dahingehend be-stimmt, dass sie geeignet sein müssen, zwei in unterschiedliche Richtungen ge-richtete Magnetfelder erzeugen zu können. Erst durch das Merkmal M4 werden sie dahingehend eingeschränkt, dass sie eine hohlkreiszylinderförmige Einheit bilden. Dass sich gemäß dem Merkmal M5 die beiden, von dem ersten und dem weiteren Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeugten Magnetfelder überlagern und zu ei-nem Gradientenfeld in eine Richtung (X) zusammensetzen, liegt in der Natur der Sache und ist für den Fachmann platt selbstverständlich und kann daher den Ge-genstand des Patentanspruchs 1 ebenso wenig kennzeichnen wie ihn die Zweck-angabe, wonach das zusammengesetzte Gradientenfeld zur Bildgebung mit der Echo Planar Imaging-Sequenz eingesetzt wird, einschränkt. Gemäß Merkmal M6 ist die Richtung des überlagerten Magnetfelds horizontal ge-richtet. Der Begriff „horizontal“ ist dabei keine medizinisch korrekt bezeichnete Körperachse oder -ebene. In der Beschreibung wird mehrfach die horizontale Achse als X-Achse bezeichnet (siehe Seite 2 Zeilen 1 und 4, Seite 4 Zeilen 25-28, Seite 7 Zeile 19, Seite 8 Zeile 7). Ebenso wird die vertikale Achse als Y-Achse definiert (siehe Seite 4 Zeilen 26-30). - 9 - Dementsprechend ergibt sich aus der Beschreibung zu den Figuren 2 und 5 (Seite 6 Zeilen 4 bis 10 und 25 bis 34) sowie dem in den Figuren 1 bis 5 einheitlich verwendeten Koordi-natensystem, dass unter - „horizontal“ eine transversale Richtungsachse (Schnittgerade von Transversal- und Frontal-ebene) und - „vertikal“ eine sagittale Rich-tungsachse (Schnittgerade von Transversal- und Sagittalebene) zu verstehen ist. Durch dieses Merkmal werden also die beiden Kühlebenen-/Sattelspulensysteme dahingehend weiter eingeschränkt, dass sie in der Lage sind, derart ausgerichtete Magnetfelder zu erzeugen, die bei Überlagerung zu einem in transversaler Rich-tung (in der Patiententisch-Ebene, quer zur Patientenlängsachse) ausgerichteten Magnetfeld führen können. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M6 bekannt. Er ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem vor-liegenden Stand der Technik. - 10 - Die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommende Druckschrift D1 beschreibt (siehe Patentanspruch 1, Spalte 4 Zeilen 23-29) ein Magnetresonanztomographiegerät, beinhaltend ein Gradientenspulensystem (3) [= „Magnetresonanzgerät“ gemäß M1], das wenigstens eine erste … transversale Gradientenspule (1) beinhaltet, wobei wenigstens in einem Abbildungsvolumen (14) mit der ersten Gradientenspule (1) ein erstes Gradientenfeld mit einem ersten Gradienten (G1) … erzeugbar ist [= „erstes Kühlebenen-/Sattelspulensystem“ ohne Kühlebenen gemäß M2], das wenigstens eine … zweite transversale Gradientenspule (2) beinhaltet, wobei wenigstens in einem Abbildungsvolumen (14) … mit der zweiten Gradientenspule (2) ein zweites Gradientenfeld mit einem zweiten Gradienten (G2) erzeugbar ist [= „weiteres Kühlebenen-/Sattelspulensystem“ ohne Kühlebenen gemäß M3]. Dabei weisen (siehe Fig. 1, 2) die erste und die zweite Gradientenspule einen elliptischen Querschnitt auf und sind (siehe Patentanspruch 1) die Gradientenspulen (1, 2) derart an-geordnet, dass der erste und der zweite Gradient (G1, G2) gegen-über der großen und der kleinen Ellipsenachse (8, 7) eine Schräg-stellung aufweisen, wobei (siehe Spalte 4 Zeilen 43-45 in Verb. mit Fig. 1) die große Ellipsenachse 8 eine x-Achse und die kleine Ellip-senachse 7 eine y-Achse des kar-tesischen Koordinatensystems be-stimmt. - 11 - Ferner führt die Druckschrift D1 aus, dass (siehe Spalte 5 Zeilen13 bis 18 in Verb. mit Fig. 2) sich aus einer Vektoraddition beider Gradienten G1 und G2 ein resultie-render Gradient gemäß Merkmal M5 ergibt [= „wobei sich ein … Gradientenfeld (BGradient) in eine Richtung (X) zumindest aus dem von dem ersten Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeugten Feld (BX*) und dem von dem weiteren Kühlebenen-/Sattelspulensystem erzeugten Feld (By*) zusammensetzt]. Dabei bewegen sich die maximalen Werte des resultierenden Gradienten inner-halb einer Raute 15, wobei der resultierende Gradient in y-Richtung einen kleine-ren Maximalwert annimmt als in x-Richtung. Damit ist das Gradientenspulensys-tem der D1 eindeutig auch in der Lage, ein resultierendes Gradientenfeld in x-Richtung im Sinne des Merkmals M6 zu erzeugen, womit das dabei erzeugte Gra-dientenfeld sich aber gleichzeitig auch dazu eignet, dass es „zur Bildgebung mit einer Echo Planar Imaging-Sequenz“ gemäß der Zweckangabe im Merkmal M5 eingesetzt werden kann. Zwar ist von einer Kühlung der Gradientenspulen in der Druckschrift D1 keine Rede. Offenbart kann aber auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen" wird (BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin, 2. Leitsatz). So liegt die Sache auch hier. Denn es ist für den Fachmann selbstverständlich, dass eine Kühlung der Gradi-entenspulen unerlässlich ist, worauf auch die Druckschrift D1 selbst hinweist. Zur Erzeugung des Gradientenfeldes in der Gradientenspule sind nämlich entspre-chende Ströme einzustellen, wobei die Amplituden der erforderlichen Ströme meh-rere 100 A betragen (siehe Spalte 1 Zeilen 44-53). Weil die Gradientenschaltzei-ten so kurz wie möglich sein sollen, betragen die Stromanstiegs- und -abfallraten mehrere 100 kA/s. Zur Erzeugung dieser Ströme sind wegen der induktiven Last der Gradientenspule entsprechend hohe Ausgangsspannungen des Gradienten-verstärkers erforderlich. Aufgrund dieser Angaben wird der Fachmann also beim - 12 - Ausführen der Lehre der D1 eine Kühlung der Gradientenspule als selbstverständ-lich mitlesen, ohne dass diese in der Druckschrift D1 ausdrücklich erwähnt ist. Dennoch unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem Magnetresonanztomographiegerät der D1 mit dem ellipsenförmigen Querschnitt ihrer Gradientenspulen im Merkmal M4, wonach das erste und das zweite Kühl-ebenen-/Sattelspulensystem eine hohlkreiszylinderförmige Einheit bilden. Diese Ausgestaltung wird von der Druckschrift D1 auch nicht nahegelegt, da diese sich einem gänzlich anderen Problem stellt. Die D1 geht nämlich von einem Stand der Technik aus, der ein Gradientenspulensystem mit elliptischem Querschnitt aufweist. Mit dessen Gradientenspulenanordnungen sind im Vergleich zu hohl-kreiszylinderförmigen Gradientenspulensystem bei vergleichbaren Gradienten-feldeigenschaften kleinere Induktivitäten der Gradientenspulen erzielbar und dadurch wiederum schnellere Schaltgeschwindigkeiten für die Gradientenfelder und Gradientenverstärker geringerer Leistung realisierbar (siehe Spalte 1 Zeile 63 bis Spalte 2 Zeile 5). Dort tritt nun das Problem auf, dass die einzelnen Gradien-tenspulen, deren Magnetfelder – wie herkömmlich – in den Standardrichtungen x und y orientiert sind, sich in ihrer Geometrie und ihren technischen Daten deutlich unterscheiden, was eine Vielzahl von Nachteilen zur Folge hat (siehe Spalte 2 Zeile 6 bis 31). Zur Lösung dieser Probleme schlägt die D1 nun vor, dass der el-lipsenförmige Querschnitt der Gradientenspulen beibehalten wird, die Gradienten-spulen aber derart angeordnet sind, dass der erste und der zweite Gradient ge-genüber der großen und der kleinen Ellipsenachse eine Schrägstellung aufweisen (siehe Spalte 2 Zeilen 35 bis 41). Damit hatte der Fachmann aber keinerlei Veranlassung, ausgehend von der Druckschrift D1 die dort gezeigten Gradientenspulen so abzuwandeln, dass sie im Sinne des Merkmals M4 eine hohlkreisförmige Einheit bilden, da sich der Fachmann damit ja von der Lehre der Druckschrift D1 entfernen würde. - 13 - Auch die übrigen Druckschriften führen den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Aus den Druckschriften D2 und D4 ist ein hohlkreiszylinderförmiges Gradienten-spulensystem bekannt, bei denen die durch dieses Gradientenspulensystem er-zeugten Magnetfelder in den herkömmlichen x- und y-Richtungen orientiert sind. Diese geben dem Fachmann keinerlei Hinweise dafür, dass die Gradientenspulen nun unter einer Schrägstellung zur Horizontalen und Vertikalen angeordnet wer-den sollten. Die Druckschrift D3 betrifft eine Magnetresonanzantenne mit einer Birdcage-Struktur für ein Magnetresonanzgerät (siehe Bezeichnung, Ansprüche 1, 17) und liegt weiter ab, da sie sich mit Gradientenspulensystemen nicht beschäf-tigt. Damit können die im Verfahren befindlichen Druckschriften auch in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen, so dass er als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen ist. 5. Das Verfahren nach Patentanspruch 10 weist Merkmale auf, die denen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 entsprechen. Damit treffen obige Ausführun-gen analog auch für den Patentanspruch 10 zu mit dem Ergebnis, dass auch sein Gegenstand neu und als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen ist. 6. Die Unteransprüche 2 bis 9 und 11 bis 18 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bzw. des Patentan-spruchs 10. Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellen-den Anforderungen. - 14 - III R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Frist-ablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth prö
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