BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 52/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Januar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 44 042.5-33 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Engels und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die S… AG, hat die vorlie- gende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Beleuchtungseinheit für eine Vor-richtung für Anwendungen im Bereich der Medizin“ am 14. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am 12. April 2001 erfolgt. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 S hat mit Beschluss vom 22. April 2002 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dieser Beschluss ist der Rechtsvorgängerin am 16. Mai 2002 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 hat diese beim Deutschen Patent- und Marken-amt eine Übertragungserklärung auf die neue Anmeldungsinhaberin, die O… … GmbH, eingereicht und zugleich die Umschreibung im Pa- tentregister beantragt. Diese hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmäch-tigten vom 10. Juni 2002, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 12. Juni 2002, Beschwerde eingelegt. Die gebührenfreie Umschreibung der Patentanmeldung auf die Beschwerdeführerin ist aufgrund der mit Schreiben vom 23. Mai 2002 eingereichten Unterlagen, eingegangen am 27. Mai 2002, am 14. November 2002 erfolgt. - 3 - Die Beschwerdeführerin verfolgt ihre Patentanmeldung mit den mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005 als Hauptantrag eingereichten Ansprüchen 1 bis 21, hilfsweise mit den mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005 als Hilfsantrag eingereichten Ansprü-chen 1 bis 20 weiter. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "Beleuchtungseinheit für eine Vorrichtung, aufweisend ein monolithisches Halbleiter-Laserdiodenarray (5) mit ansteuerbaren, Strahlung emittierenden Laserdioden, sowie wenigstens eine opti-sche Einrichtung (6) zum Kollimieren und/oder Fokussieren der emittierten Laserstrahlung (15), wobei das Laserdiodenarray (5) und die optische Einrichtung (6) an einem gemeinsamen Träger (2) angeordnet sind, und das Laserdiodenarray (5) zur Diodenansteue-rung mit trägerseitig vorgesehenen pinartigen Anschlußmitteln (8, 13) verbunden ist, wobei die optische Einrichtung (6) zum Erzeugen eines querschnittlich im Wesentlichen runden Strahls zum Kollimie-ren der emittierten Laserstrahlung (15) in zwei aufeinander senk-recht stehenden Achsen, die ihrerseits senkrecht zur Strahlrichtung stehen, ausgebildet ist, und wobei ferner eine den Träger (2) kapselnde, strahlungstransparente Abdeckung (22) vorgesehen ist." Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: "Beleuchtungseinheit für eine Vorrichtung, aufweisend ein monolithisches Halbleiter-Laserdiodenarray (5) mit ansteuerbaren, Strahlung emittierenden Laserdioden, sowie wenigstens eine opti-sche Einrichtung (6) zum Kollimieren und/oder Fokussieren der emittierten Laserstrahlung (15), wobei das Laserdiodenarray (5) und die optische Einrichtung (6) an einem gemeinsamen Träger (2) angeordnet sind, und das Laserdiodenarray (5) zur Diodenansteue- - 4 - rung mit trägerseitig vorgesehenen pinartigen Anschlussmitteln (8, 13) verbunden ist, wobei die optische Einrichtung (6) ein vorgefer-tigtes Bauteil ist, das zum Erzeugen eines querschnittlich im we-sentlichen runden Strahls ausgebildet ist und wenigstens einen Umlenkspiegel (17) zum Umlenken der emittierten Laserstrahlung (15) umfasst, und wobei ferner eine den Träger (2) kapselnde, strahlungstransparente Abdeckung (22) vorgesehen ist." Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine vielseitig verwendbare, kompakt gebaute Beleuchtungseinheit, insbesondere für eine Vorrichtung zur Durchführung diaphanoskopischer Untersuchungen, anzugeben (am Anmeldetag eingereichte Beschreibung S 1 Abs 4 iVm Abs 3). Im Verfahren sind u.a. folgende Entgegenhaltungen: (D1) DE 44 18 477 C1 (D2) US 5 327 443 (D3) DE 43 07 570 A1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsauffassung, dass ihr als Rechtsnachfol-gerin der ursprünglichen Anmelderin aufgrund des im Zeitpunkt der Beschwerde-einlegung gestellten Umschreibungsantrags eine Beschwerdeberechtigung und Verfahrensführungsbefugnis zustehe und deshalb die Beschwerde zulässig sei. Sie verweist hierzu ua auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGE 44, 156 – Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung = GRUR 2002, 234). Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, sie halte den An-spruch 1 nach Hauptantrag für patentfähig. Insbesondere werde ein Fachmann die D3 nicht heranziehen, da dort eine optische Einheit für einen einzigen Laser dar-gestellt sei. Für ein Laserdioden-Array mit seinen geringen Diodenabständen von - 5 - größenordnungsmäßig 300 µm sei diese optische Einheit nicht geeignet, da sie nicht alle Dioden eines Arrays kollimiere. Zum Hilfsantrag legt die Anmelderin dar, dass gegenüber dem Hauptantrag zwei neue Merkmale vorgesehen seien, näm-lich dass ein Umlenkspiegel vorhanden sei und dass die optische Einrichtung ein vorgefertigtes Bauteil sei. Diese Merkmale seien nicht nahegelegt. So sei in der D2 der Umlenkspiegel Teil des Gehäuses und nicht Teil des vorgefertigten Optik-elementes wie beim Anmeldungsgegenstand. Das bringe gegenüber dem Stand der Technik den Vorteil, dass die optische Einheit nur noch bezüglich des Lasers justiert werden müsse. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 S vom 22. April 2002 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005 eingereichten Patent-ansprüche 1 bis 21, hilfsweise aufgrund der mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005 als Hilfsantrag eingereichten Patentansprüche 1 bis 20 zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. A) Zur Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, da der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht als Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 74 Abs 1 PatG zu-steht. 1) Die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Rechtsnachfolger eines rechtge-schäftlich übertragenen Patents oder einer Patentanmeldung als Beteiligter des - 6 - erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von § 74 Abs 1 PatG angesehen werden kann und in die Verfahrensstellung des Rechtsvorgängers eintritt, ist insbesondere für die auch vorliegend maßgebliche Situation der Beschwerdeeinlegung durch den Rechtsnachfolger vor Vollzug, aber nach Stellung des Umschreibungsantrags in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die hierzu geäußerten unter-schiedlichen Ansichten werden aus einer abweichenden Interpretation der Rege-lung des § 30 Abs 3 Satz 2 PatG und der hieraus resultierenden Bedeutung für die Verfahrensführungsbefugnis des Beschwerdeführers abgeleitet. a) Nach einer Ansicht soll § 30 Abs 3 Satz 2 PatG eine abschließende Verfah-rensführungsbefugnis des noch registrierten Rechtsinhabers bis zum Eintritt der Legitimationsänderung vermitteln (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 – Press-form; Schulte, PatG, 7. Aufl., Rdn 48 zu § 30 PatG – auf die Möglichkeit einer ge-willkürten Prozessstandschaft verweisend), während nach der Gegenmeinung die nach allgemeinen Regeln dem Rechtsinhaber zustehende Verfahrensführungs-befugnis durch § 30 Abs 3 Satz 2 PatG nicht verdrängt sein soll, sich diese Vor-schrift deshalb in der – § 265 Abs 2 Satz 1 ZPO vergleichbaren – Regelung einer – nur zusätzlichen – gesetzlichen Prozessstandschaft des registrierten Rechtsin-habers erschöpft (vgl hierzu BPatGE 44, 156, 160-161 – Rechtsnachfolge und Be-schwerdeberechtigung = GRUR 2002, 234, 235 – Verfahrensführungsbefugnis – auch dem tatsächlichen Rechtsinhaber ein Verfahrensführungsrecht einräumend). b) Hieraus wird weitergehend gefolgert – teilweise unter analoger Anwendung des § 28 Abs 2 Satz 1 MarkenG, wonach dem Rechtsnachfolger einer rechtsge-schäftlich übertragenen Registermarke bereits mit Eingang des Umschreibungs-antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Recht auf Verfahrensüber-nahme zugebilligt wird – dass von diesem Zeitpunkt an deshalb auch § 30 Abs 3 Satz 2 PatG einer eigenen Beschwerdebefugnis des Rechtsnachfolgers im Sinne von § 74 Abs 1 PatG nicht entgegenstehe (BPatGE 44, 156; Rauch in GRUR 2001, 588 – Legitimiert nach zweierlei Maß; Schulte, PatG, 7. Aufl., Rdn 49 zu § 30 PatG). Nach anderer Ansicht wird angenommen, dass wegen des abschlie- - 7 - ßenden Regelungsgehalts des § 30 Abs 3 Satz 2 PatG auch ein Beschwerderecht erst mit Vollzug der Umschreibung bestehe, weil der Rechtsnachfolger erst von diesem Zeitpunkt an in die Verfahrenstellung des bisher Beteiligten aufrücke (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 – Pressform; BPatG 20 W (pat) 4/04, Beschluss vom 13.8.2004; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG – mwH). c) Hierbei gehen beide Auffassungen einvernehmlich davon aus, dass der im Patentregister eingetragene Rechtsinhaber zugleich die Stellung als Verfahrens-beteiligter erlangt, dass also spätestens mit Vollzug der Umschreibung der Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung seines Rechtsvorgängers einrückt, ohne dass es einer gesonderten Verfahrensübernahme bedürfte (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 – Pressform; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG – mwH; BPatGE 44, 156, 159 - mwH). Damit wird die jedenfalls in kontra-diktorischen Streitverfahren bestehende – und auch von § 265 Abs 2 ZPO voraus-gesetzte - Trennung der Fragen, wer Verfahrensbeteiligter ist und wem die Verfah-rensführungsbefugnis und Sachlegitimation zukommt, aufgehoben. 2) Nach Auffassung des Senats ist § 74 Abs 1 PatG so auszulegen, dass auch dem Rechtsnachfolger eines rechtsgeschäftlich übertragenen Patents oder einer Patentanmeldung als einem "am Verfahren Beteiligten" mit Eingang eines den Anforderungen des § 28 DPMAV genügenden Umschreibungsantrags beim Pa-tentamt eine Beschwerdebefugnis zusteht und dass er mit Einlegung der Be-schwerde die Stellung als Verfahrensbeteiligter erlangt, auch wenn er zuvor nicht formal am Verfahren beteiligt war. Der Senat schließt dies jedoch nicht aus dem Verständnis der die Sachbefugnis und Verfahrensführungsbefugnis betreffenden Legitimationswirkung des § 30 PatG. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob insoweit § 30 Abs 3 Satz 2 PatG eine ausschließliche verfahrensrechtliche Legitimationswirkung des regist-rierten Rechtsinhabers beinhaltet und inwieweit überhaupt eine Abhängigkeit zwi-schen Registereintragung und Verfahrensbeteiligung besteht. Maßgeblich ist viel- - 8 - mehr eine hiervon unabhängige Auslegung der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 74 Abs 1 PatG. a) Nach Auffassung des Senats ist die Frage der „Beschwerdebefugnis“, also die zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels gehörende Frage, wer als Verfahrensbe-teiligter eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 74 Abs 1 PatG hat, eine eigen-ständig auszulegende Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels und von der lediglich die Sachprüfung betreffenden, im Rahmen der Begründetheit der Be-schwerde zu klärenden Verfahrensführungsbefugnis und Sachlegitimation zu un-terscheiden. Es ist deshalb für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde auch unerheblich, ob diesbezügliche etwaige Mängel – insbesondere im Zusam-menhang mit dem Vollzug der Umschreibung und der insoweit § 30 Abs 3 Satz 2 PatG zukommenden Bedeutung – innerhalb der Rechtsmittelfrist beseitigt worden ist. Während die Verfahrensführungsbefugnis und die Sachlegitimation die Zulässig-keit und Begründetheit des Anspruchs bzw der Geltendmachung oder Verteidi-gung des Rechts, mithin die Begründetheit der Beschwerde, betreffen, handelt es sich in der von § 74 Abs 1 PatG geregelten Beschwerdebefugnis um eine hiermit nicht zwangsläufig korrespondierende und zudem eigenständig auszulegende Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, für welche allein die von § 74 Abs 1 PatG bestimmten, auslegungsbedürftigen besonderen Rechtsmittelvoraus-setzungen in der Person des Beschwerdeführers maßgeblich sind. aa) Insbesondere ist zu betonen, dass die Beschwerdebefugnis als besondere Rechtszugvoraussetzung von sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu unter-scheiden ist, welche im Rahmen der Sachprüfung des Anspruchs bzw Verfah-rensgegenstandes – zB hinsichtlich der Sachbefugnis oder auch der hiermit ver-knüpften Frage einer Verfahrensführungsbefugnis – zu prüfen sind. Denn diese Voraussetzungen – wie insbesondere auch der Erwerb oder Fortbestand einer Verfahrensführungsbefugnis als erforderliche Prozessvoraussetzung – wirken sich - 9 - nicht auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern nur auf dessen Begründet-heit aus (vgl hierzu auch Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 253 Vorbem. Rdn 32, Vorbem. § 511 Rdn 12, 13 – darauf hinweisend, dass insbesondere Prozessvor-aussetzungen erster Instanz nichts mit der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu tun haben). Es ist deshalb für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auch unerheblich, ob diesbezügliche Mängel innerhalb der Rechtsmittelfrist besei-tigt werden, da es für die Beurteilung der Sachprüfung auch im Hinblick auf eine bestehende Verfahrensführungsbefugnis oder Sachlegitimation auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (allgemeine Meinung, vgl Thomas/-Putzo, aaO, Vorbem. § 253 Rdn 11 und 37; vgl auch BGH GRUR 1966, 107, 109 – Patentrolleneintrag). Insoweit kommt deshalb dem Vollzug der Umschreibung nach Ablauf der Beschwerdefrist im Hinblick auf die nach § 30 PatG zu beurtei-lende Verfahrensführungsbefugnis und der Sachlegitimation – ebenso wie § 265 Abs 2 ZPO – auch nur Bedeutung für die Frage zu, ob diese dem Beschwerdefüh-rer im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zustehen oder ob die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist. bb) Wenn demgegenüber in der bisherigen Diskussion zur Frage einer Beschwerdebefugnis des noch nicht eingetragenen Rechtsnachfolgers auf die Bedeutung der in § 30 Abs 3 Satz 2 PatG geregelten Legitimationswirkung hinge-wiesen wird und insbesondere die Frage kontrovers diskutiert wird, ob § 30 Abs 3 Satz 2 PatG eine abschließende Verfahrensführungsbefugnis des Registrierten bis zum Eintritt der Legitimationsänderung begründet oder nicht, so wird nicht hinrei-chend berücksichtigt, dass unterschiedliche Prozessvoraussetzungen – nämlich einerseits die Zulässigkeit der Verfahrensführung in Bezug auf das geltend ge-machte materielle Recht und andererseits die besondere Rechtszugvorausset-zung der Beschwerdebefugnis des „Beteiligten“ – miteinander verknüpft werden. So ist auch bereits in der vorzitierten Entscheidung "Rechtsnachfolge und Be-schwerdeberechtigung" (BPatGE 44, 156, 159) zutreffend darauf hingewiesen worden, dass nicht § 30 Abs 3 Satz 2 PatG, sondern § 74 PatG speziell die Frage der Beschwerdeberechtigung regelt. - 10 - b) Allerdings ist auch der Senat der Auffassung, dass die bisher nicht in Frage gestellte Abhängigkeit der Verfahrensstellung als Beteiligter von der Registerlegi-timation insoweit Bedeutung für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis hat, als hieraus nach bisheriger Auffassung zwangsläufig eine Verfahrensbeteiligung mit Vollzug der Umschreibung resultiert, ohne dass ein Beteiligtenwechsel erklärt und verfahrensrechtlich vollzogen werden müsste. Hieraus kann allerdings nicht im Umkehrschluss zugleich gefolgert werden, dass deshalb ausschließlich der nach § 30 Abs 3 Satz 2 PatG durch das Register Legitimierte Beteiligter im Sinne des § 74 Abs 1 PatG sein kann und nur dieser eine Beschwerdebefugnis besitzt. Denn es bleibt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zu beachten, dass eine Beteiligtenstellung auch durch erklärte Verfahrensbeteiligung oder Verfahrens-übernahme erworben werden kann und zwar losgelöst von der aus § 30 PatG zu beantwortenden Frage, ob die erklärte Beteiligung im Hinblick auf die zur Gel-tendmachung oder Verteidigung des Rechts erforderliche Sach- und Verfahrens-befugnis zu Recht erfolgt. Die nach der bisherigen Meinung bestehende Abhän-gigkeit der Verfahrensbeteiligung von der Registerlegitimation darf deshalb nicht dazu verleiten, die Antwort auf die Möglichkeit einer Verfahrensbeteiligung bzw -übernahme bereits dem Regelungsgehalt des § 30 Abs 3 Satz 2 PatG entnehmen zu wollen und darüber hinaus die Diskussion über die Frage eines insoweit ab-schließenden Regelungsgehalts bezüglich der Verfahrens- und Sachlegitimation des registrierten Rechtsinhabers auf die hiervon zu unterscheidende Frage zu übertragen, ob und in welcher Weise auch noch nicht registrierte Rechtsinhaber oder Dritte eine Beteiligtenstellung am Verfahren und Beschwerdebefugnis erlan-gen können. Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass weder § 30 PatG noch sonstige Besonderheiten des patentamtlichen Verfahrens der Auslegung des § 74 Abs 1 PatG entgegenstehen, dass Beteiligter des Verfahrens auch derjenige ist, der spätestens zugleich mit der Einlegung des Rechtsmittels zulässigerweise sei-nen Verfahrensbeitritt bzw die Verfahrensübernahme erklärt, mag ihm zu diesem Zeitpunkt auch im Hinblick auf den noch ausstehenden Vollzug der Umschreibung noch die nach § 30 Abs 3 Satz 2 PatG erst mit dem Vollzug der Umschreibung - 11 - verbundene Registerlegitimation zur Geltendmachung oder Verteidigung des streitigen Rechts fehlen. c) Es ist für die Beurteilung der vorliegend allein maßgeblichen Beschwerdebefugnis des neuen, aber noch nicht registrierten Rechtsinhabers und damit für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde auch vorliegend uner-heblich und bedarf keiner Entscheidung, ob die bisher nicht bestrittene Prämisse einer Abhängigkeit der Beteiligtenstellung von Registerlegitimation, die insbeson-dere im Hinblick auf die in § 30 PatG zum Ausdruck kommende weitreichende Le-gitimationswirkung des Registers (vgl hierzu zB BPatG GRUR 1984, 40, 41 – Um-schreibung auf den Rechtsnachfolger) ihre Rechtfertigung finden könnte, trotz die-ser Besonderheit mit dem Grundsatz der Trennung von Verfahren und materiellem Recht bzw Registerlegitimation vereinbar ist. Die Annahme einer Trennung würde erst recht eine ausschließlich am Registerstand orientierte Sicht, wer Verfahrens-beteiligter ist oder werden kann, verbieten. Wie bereits ausgeführt schließen aber beide Sichtweisen nicht aus, dass eine Verfahrensbeteilung des infolge des Um-schreibungsantrags formal legitimierten Rechtsnachfolgers bereits vor Vollzug der Umschreibung auch durch die Einlegung einer Beschwerde und hiermit verbunde-nen Verfahrensübernahme erfolgen kann. So ist es auch vorliegend, da die inso-weit formal legitimierte Beschwerdeführerin ihren Willen zur Verfahrensübernahme mit Einlegung der Beschwerde erklärt hat (vgl zu der vergleichbaren Situation der Beitrittserklärung des Streithelfers und Rechtsmitteleinlegung nach § 66 Abs 2 ZPO – BGH NJW 1996, 2799) und damit zugleich „Beteiligte“ im Sinne von § 74 Abs 1 PatG geworden ist. Ebenso kann auch dahingestellt bleiben, ob dem noch nicht registrierten Rechts-inhaber als Träger des Rechts – allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgend (vgl dazu Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. Rdn 21 zu § 51 ZPO) oder analog der Rege-lung in § 28 Abs 2 MarkenG für die Übertragung und Umschreibung von Marken-rechten – gleichfalls entgegen § 30 Abs 3 Satz 2 PatG bereits eine Verfahrensfüh-rungsbefugnis einzuräumen ist (vgl ebenso Rauch in GRUR 2001, 588 – Legiti- - 12 - miert nach zweierlei Maß; Schulte, PatG, 7. Aufl., Rdn 49 zu § 30 PatG), sobald er jedenfalls einen ordnungsgemäßen Umschreibungsantrag gestellt hat, oder ob man mit der Gegenmeinung (vgl Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG – mwH) die an die Legitimationswirkung des Registerstands anknüpfende Regelung des § 30 Abs 3 Satz 2 PatG als abschließend ansehen will. Denn dieser Meinungsstreit wirkt sich nur auf die Begründetheit der Beschwerde aus und ist im Hinblick auf den allein maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und den damit in der Regel verbleibenden Zeitraum für den Vollzug der Umschreibung – wie auch vor-liegend – regelmäßig vernachlässigbar. d) Schließlich bedarf es hier wegen der vorliegenden Zustimmung der Rechts-vorgängerin der Beschwerdeführerin auch keiner abschließenden Klärung, ob eine von dem Rechtsnachfolger erklärte Verfahrensbeteiligung bzw –übernahme einer Zustimmung der bisher Beteiligten gemäß § 265 Abs 2 Satz 2 ZPO bedarf, oder ob nicht im Ergebnis – ebenso wie die insoweit für das Markenrecht geschaffene Ausnahmevorschrift des § 28 Abs 2 Satz 3 MarkenG – bereits wegen der Beson-derheiten des Verfahrens und wegen der besonderen Bedeutung der Registerlegi-timation die Anwendbarkeit des § 265 Abs 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen ist, ob also die Anwendbarkeit dieser Vorschrift gemäß § 99 Abs 1 PatG wegen der „Be-sonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht“ ausgeschlossen ist und es deshalb auch keiner Zustimmung bedarf. Der Senat neigt dazu, der letztgenann-ten Auffassung zu folgen (vgl zum Markenrecht vor Schaffung des § 28 Abs 2 Satz 3 MarkenG auch BPatGE 43, 108 – Ostex/OSTARIX), selbst wenn man nicht der offensichtlich mit § 265 Abs 2 ZPO unvereinbaren Ansicht einer Verknüpfung von Registerlage und Verfahrensbeteiligung folgen will. Im Ergebnis bestünde danach im Falle rechtsgeschäftlicher Rechtsnachfolge kein Unterschied zur Rechtsmitteleinlegung durch den gesetzlichen Rechtsnachfolger mit gleichzeitig erklärter Verfahrensaufnahme (vgl hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 239 Rdn 10). - 13 - aa) Insoweit ist allerdings anzumerken, dass insbesondere der Bundesgerichts-hof zum markenrechtlichen Eintragungsverfahren in der MTS-Entscheidung (Mar-kenR 2000, 328) unter Bezugnahme auch der Entscheidungen zum Patentnichtig-keitsverfahren (GRUR 1992, 430, 431 – Tauchcomputer) und zur Vindikati-onsklage (GRUR 1979, 145 – Aufwärmvorrichtung) die Ansicht vertreten hat, dass das Eintragungsverfahren zwar anders als das kontradiktorische Widerspruchs-verfahren kein echtes Streitverfahren sei, dass aber auch insoweit die in der Sa-nopharm-Entscheidung (GRUR 1998, 940) für das kontradiktorische patentamtli-che Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren entwickelten Grundsätze gelten und deshalb die Übertragung der Rechte auf das laufende Verfahren grundsätzlich keinen Einfluss habe. Der Bundesgerichtshof betont, dass die Auffassung, eine Änderung der Inhaberschaft der Marke müsse notwendigerweise auch zu einem Wechsel der Person der Verfahrensbeteiligten führen, auf einer Verkennung we-sentlicher Grundsätze beruhe. Denn die verfahrensrechtliche Stellung der Betei-ligten bleibe von der materiellen Berechtigung unberührt. bb) Auch im Patentnichtigkeitsverfahren geht der Bundesgerichtshof in ständi-ger Rechtsprechung von dieser Trennung aus und hat in der bereits vorzitierten Entscheidung „Tauchcomputer“ hervorgehoben, dass „die Änderung der Legitima-tion in Bezug auf eine streitbefangene Patentanmeldung nach Eintritt der Rechts-hängigkeit auf das Prozessrechtsverhältnis keinen Einfluss hat“. Der Bundesge-richtshof hat deshalb § 265 Abs 2 ZPO für anwendbar erklärt. cc) Diese sich am kontradiktorischen Streitverfahren orientierende Rechtsspre-chung ist allerdings wegen der Besonderheiten des patentamtlichen Verfahrens im Markenrecht nicht ohne Kritik geblieben (vgl ausführlich Hacker/Ströbele, Mar-kenG, 7. Aufl., § 28 Rdn 18, 24-30). Dem entspricht auch eine wohl überwiegende Auffassung zum patentamtlichen Anmelde- und Einspruchsverfahren in Patentsa-chen, wonach selbst das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei und sich eine Anwendung des § 265 Abs 2 ZPO verbiete, zumal dieses Verfahren als Popularverfahren ausgestaltet sei und die - 14 - Parteiherrschaft im Hinblick auf § 61 Abs 1 Satz 2 PatG nur eingeschränkt gelte (vgl hierzu ausführlich BPatG GRUR 2002, 371 – Pressform; ferner BPatG GRUR 2005, 182, 183 – Feuerwehr-Tableau-Einheit). Damit wird zugleich für die Beur-teilung der Beteiligtenstellung und Beschwerdebefugnis die auch von § 265 Abs 2 ZPO vorausgesetzte Trennung von Verfahrensstellung und materiellrechtlicher Sachbefugnis bzw Registerlegitimation völlig aufgegeben und auch für die Frage, wer Verfahrensbeteiligter ist, allein auf die Maßgeblichkeit der Registerlage abge-stellt. dd) Insoweit ist anzumerken, dass nach Auffassung des Senats trotz der hervorgehobenen Besonderheiten des Verfahrens die Stellung der Beteiligten we-gen ihrer widerstreitenden Interessen durchaus mit derjenigen der Parteien im Zi-vilprozess vergleichbar ist (vgl bereits BPatG BlfPMZ 1954, 49, 50; und 260-261; ferner BGH GRUR 1995, 333, 335 – Aluminium-Trihydroxid; zur parteiähnlichen Stellung vgl auch Schulte PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn 15,17 mwN). Wenn danach in Abkehr von kontradiktorischen Streitverfahren eine ausschließlich von der Registerlage abhängige Beteiligtenstellung nicht zwingend erscheint, so kann nach Auffassung des Senats auch andererseits aus der Annahme einer Ab-hängigkeit nicht weitergehend gefolgert werden, dass deshalb § 265 Abs 2 Satz 2 ZPO Anwendung finden müsse und es zur Verfahrensübernahme einer Zustim-mung der bisher Beteiligten bedürfe. 3) Nach Auffassung des Senats ist deshalb § 74 Abs 1 PatG nach den maßgeblichen Grundsätzen eines im Gesetzeswortlaut objektivierten Willens des Gesetzgebers (vgl Palandt, BGB Kommentar, 64. Aufl., Einl. Rdn 40ff mwH) so auszulegen, dass im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Patents oder einer Patentanmeldung auch dem Rechtsnachfolger als „am Verfahren Betei-ligten“ ein Beschwerderecht zusteht, sobald er alle notwendigen Formerforder-nisse zur Eintragung eines Rechtsübergangs im Sinne des § 28 DPMAV erfüllt (vgl ebenso zu Art. 107 EPÜ: EPA GRUR Int. 2004, 61 – Nicht am Verfahren be- - 15 - teiligter Beschwerdeführer/G…) und er zugleich seinen Willen zum Beitritt bzw zur Übernahme des Verfahrens erklärt hat. Dies steht auch in Einklang mit den in anderen Verfahrensordnungen üblichen Voraussetzungen, welche für die Beschwerdebefugnis an die bisherige formale Beteiligung des Rechtsmittelführers am Verfahren anknüpfen und wahrt auch die für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels gebotene überschaubare und einfache Nachprüfbarkeit (vgl ebenso EPA GRUR Int. 2004, 61 - Nicht am Verfah-ren beteiligter Beschwerdeführer/G…). Ferner stehen dieser Auslegung des § 74 Abs 1 PatG auch nicht die Besonderheiten des patentamtlichen Verfah-rens oder das Verständnis einer von der Registerlage abhängigen Beteiligtenstel-lung entgegen. Die Einlegung der Beschwerde durch den Rechtsnachfolger bietet vielmehr die auch aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie gebotene und den Interessen der Beteiligten gerecht werdende Möglichkeit, bereits mit Stellung des ordnungsgemäßen Umschreibungsantrags ohne Risiko im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Umschreibung und den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein laufendes Verfahren an der Schnittstelle der Instanzen zu übernehmen und Be-schwerde einzulegen. Andererseits sind die Interessen etwaiger anderer Beteilig-ter dadurch hinreichend gewahrt, dass die nach § 30 Abs 3 Satz 2 PatG maßgebli-che Legitimationsänderung nur noch vom Vollzug durch das Patentamt abhängig ist. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als neue Inhaberin der Patentanmeldung mit dem Eingang des ordnungsgemäßen Umschreibungsan-trags beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Mai 2002 berechtigt war, als neue Beteiligte im Sinne des § 74 Abs 1 PatG Beschwerde einzulegen, auch wenn der Vollzug der Umschreibung erst am 14. November 2002 nach Ablauf der Be-schwerdefrist erfolgte. Die Beschwerde gegen den am 17. Mai 2002 der Rechts-vorgängerin zugestellten Beschluss ist auch fristgerecht beim Deutschen Patent- und Markenamt am 12. Juni 2002 eingelegt worden. - 16 - B) Zur Begründetheit der Beschwerde Die Beschwerde ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 – so-wohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag – ist nicht patentfähig. 1. Zulässigkeit der Ansprüche: Die geltenden Ansprüche sind formal zulässig. Im Hauptantrag findet der An-spruch 1 seine Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 und 9. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17 sowie die nebengeordneten Ansprüche 18 bis 21 gehen zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 8 und 10 bis 19 sowie 21 bis 23. Im Hilfsantrag findet der Anspruch 1 seine Stütze in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2 und 8. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 so-wie die nebengeordneten Ansprüche 17 bis 20 finden ihre Offenbarung in den ur-sprünglichen Ansprüchen 3 bis 7 und 9 bis 19 sowie 21 bis 23. 2. Patentfähigkeit: Der Gegenstand des Anspruchs 1 – sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag – ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann aufgrund seines Wissens und Könnens in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der D1 ergibt. Als Durchschnittsfachmann ist dabei ein Diplom-Physiker anzusehen, der in der Entwicklung von Beleuchtungs-einrichtungen auf Halbleiterbasis tätig ist. a. Hauptantrag: Mit Gliederungspunkten versehen lautet der geltende Anspruch 1: a) Beleuchtungseinheit für eine Vorrichtung, - 17 - b) aufweisend ein monolithisches Halbleiter-Laserdiodenarray (5) mit ansteuerbaren, Strahlung emittierenden Laserdioden, c) sowie wenigstens eine optische Einrichtung (6) zum Kollimieren und/oder Fokussieren der emittierten Laserstrahlung (15), d) wobei das Laserdiodenarray (5) und die optische Einrichtung (6) an einem gemeinsamen Träger (2) angeordnet sind, e) und das Laserdiodenarray (5) zur Diodenansteuerung mit trägerseitig vorgesehenen pinartigen Anschlussmitteln (8, 13) verbunden ist, f) wobei die optische Einrichtung (6) zum Erzeugen eines querschnittlich im Wesentlichen runden Strahls g) zum Kollimieren der emittierten Laserstrahlung (15) in zwei aufeinander senkrecht stehenden Achsen, die ihrerseits senkrecht zur Strahlrichtung stehen, ausgebildet ist, h) und wobei ferner eine den Träger (2) kapselnde, strahlungstransparente Abdeckung (22) vorgesehen ist. Aus der D1 (Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung) ist eine optoelektronische Baugruppe mit als Laserdioden-Array ausgebildeten op-tisch aktiven Zonen (4a bis 4e) (Sp 3 Zn 64ff), also eine Beleuchtungseinheit, für eine Vorrichtung bekannt (Merkmal a)). Die Laserdioden sind mit Leiterbahnen zur individuellen Ansteuerung verbunden (Sp 3 Z 68 bis Sp 4 Z 5), was nichts anderes heißt, als dass ein Laserdiodenarray mit ansteuerbaren, Strahlung emittierenden Laserdioden vorhanden ist. Es ist zwar nicht wörtlich davon die Rede, dass das Laserdiodenarray ein monolithisches Halbleiter-Laserdiodenarray ist, der Fachmann wird aber insbesondere im Hinblick auf die bei derartigen Halbleiterarrays angestrebten wirtschaftlichen Massenferti-gung und Miniaturisierung einfach „mitlesen“, ein solches Laserdiodenarray als monolithisches Halbleiterarray darzustellen. Somit erschließt sich Merkmal b) ohne Weiteres. - 18 - Aus Figur 1 iVm Sp 4 Z 7ff geht hervor, dass ein Linsenkörper (10) mit Linsen (12a bis 12d) vor dem Laserdioden-Array angeordnet ist. Somit ist eine optische Ein-richtung zumindest zum Fokussieren der emittierten Laserstrahlung vorhanden. Im Übrigen ist es auf dem betreffenden Fachgebiet selbstverständlich, von einem Halbleiterlaser abgegebene, von Haus aus divergente Laserstrahlen bedarfsweise zu kollimieren, wenn etwa Streustrahlung analysiert werden soll. Somit ist das Merkmal c) erfüllt. Wie aus Figuren 1 und 2 ersichtlich, sind das Laserdioden-Array und die optische Einrichtung (10) – wie nach Merkmal d) – auf einem gemeinsamen Träger (Basis-platte 1; Sp 3 Z 61ff) angeordnet. In Sp 3 Z 68 bis Sp 4 Z 6 – iVm Figuren 1 und 2 – ist dargestellt, dass das Laser-dioden-Array zur individuellen Ansteuerung durch nicht dargestellte unterseitige Kontaktierung und durch individuelle Kontaktflecke 5a bis 5d und Bonddrähte 6a bis 6d mit – offensichtlich trägerseitigen – Leiterbahnen 7a bis 7d („Anschlussmit-teln“), verbunden sind, so dass bis auf die Angabe „pinartigen“ das Merkmal e) erfüllt ist. Gegenüber diesem Stand der Technik verbleiben lediglich die Merkmale, dass die trägerseitigen Anschlussmittel pinartig sind (Rest von Merkmal e)), dass die opti-sche Einrichtung zum Erzeugen eines querschnittlich im Wesentlichen runden Strahls (Merkmal f)) und zum Kollimieren der emittierten Laserstrahlung (15) in zwei aufeinander senkrecht stehenden Achsen, die ihrerseits senkrecht zur Strahl-richtung stehen, ausgebildet ist (Merkmal g) und dass ferner eine den Träger kap-selnde, strahlungstransparente Abdeckung vorgesehen ist (Merkmal h). Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit nicht begründen. So ist es dem Fachmann geläufig, bei monolithischen Halbleiteranordnungen die Anschlussmittel je nach Anwendungsziel pinartig auszugestalten, wie es bspw in - 19 - D2 Figuren 30, 31 iVm Sp 1 Z 42 bis Sp 2 Z 15 dargestellt ist (Rest von Merkmal e)). Im Hinblick auf sein Ziel einer vielseitig verwendbaren Beleuchtungseinheit wird der Fachmann stets eine möglichst isotrope bzw. gleichförmige Ausleuchtung ei-nes weiten Untersuchungsbereiches anstreben und er weiß, dass er dies mit einer kreisförmigen, somit runden, Querschnittsform des Laserstrahls erreicht, vgl bspw D3 Sp 2 Zn 23 bis 25 und Sp 10 Zn 13ff (Merkmal f)). Nun ist es bekannt, dass der von einem Halbleiterlaser abgegebene Laserstrahl üblicherweise einen Querschnitt besitzt, der eben nicht kreisförmig ist, und zudem eine winkelabhängige Divergenz aufweist, wie bspw in D3 Sp 1 Zn 27 bis 36 an-gesprochen. Wie die Formung des Strahlquerschnitts und die Verringerung der Strahldivergenz bewerkstelligt werden kann, gehört ebenfalls zum Wissen und Können des Fachmanns. Er weiß nämlich, dass er dazu am einfachsten zwei zu-einander senkrecht stehende zylinderförmige Linsen verwenden kann, wie es ebenfalls in der D3 Figuren 7 und 8 iVm Sp 5 Zn 4 bis 67 dargestellt ist. Somit er-gibt sich das Merkmal g) aufgrund des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender Weise. Schließlich ist es eine fachgerechte Maßnahme, bei Halbleiteranordnungen zum Schutz ein Gehäuse bzw. eine Abdeckung vorzusehen. Dass bei einem Laserdio-denarray diese Abdeckung strahlungstransparent sein muss, ist selbstverständ-lich. Ein Beispiel hierfür ist in der D2 beschrieben (Figur 1, Glasplatte (17)) (Merk-mal h)). Insgesamt ergibt sich somit der Gegenstand des Anspruchs 1 für einen Fachmann in naheliegender Weise. Daran ändert auch der Einwand der Anmelderin nichts, die D3 betreffe einen ein-zigen Laser, weshalb die optische Einrichtung nicht für ein Array mit geringen Dio- - 20 - denabständen geeignet sei. Denn der Fachmann erkennt selbstverständlich, dass er das dort beschriebene Linsensystem miniaturisieren muss, und er wird nach den üblichen Fertigungsmöglichkeiten zweckmäßigerweise ein zum Diodenarray passendes Linsenarray vorsehen. Im Übrigen ist in der Beschreibung der vorlie-genden Patentanmeldung (ursprüngliche S 4 le Abs) sogar ausgeführt, dass dem-entsprechende miniaturisierte Linsenarrays kommerziell erhältlich sind. b. Hilfsantrag Die Beleuchtungseinheit gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag – lediglich in den die optische Einrichtung betreffenden Merkmalen – dadurch, dass „die optische Ein-richtung ein vorgefertigtes Bauteil ist, das zum Erzeugen eines querschnittlich im Wesentlichen runden Strahls ausgebildet ist und wenigstens einen Umlenkspiegel zum Umlenken der emittierten Laserstrahlung umfasst“. Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit nicht begründen. So wird ein Fachmann allein schon wegen des erforderlichen hohen Miniaturisie-rungsgrades bei der Verwendung von Halbleiter-Laserdiodenarrays dementspre-chend angepasste vorgefertigte Baugruppen bzw Bauteile verwenden, vgl bspw D1 Sp 4 Zn 7ff, wo ein aus einem länglichen Glasstreifen einstückig gebildeter Linsenkörper beschrieben ist, der nichts anders als ein vorgefertigtes Bauteil dar-stellt. Schließlich wird der Fachmann je nach Anwendungsziel und den entsprechenden räumlichen Gegebenheiten den Laserstrahl umlenken müssen und wird dafür selbstverständlich einen Umlenkspiegel vorsehen, wie es im Übrigen bspw aus D2 Fig 1 Pos 21 und Sp 4 Zn 31 bis 46 bekannt ist. - 21 - Somit ergibt sich iVm den Ausführungen zum Hauptantrag eine Beleuchtungsein-heit mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen für den Fachmann in nahe-liegender Weise. c. Weitere Ansprüche Da über die gestellten Anträge jeweils nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 auch die rückbezogenen Ansprüche und die nebengeordneten Ansprüche 18 bis 21 bzw 17 bis 20. Im Übrigen wären auch die in den Nebenansprüchen beschriebenen Gegenstände nicht patentfähig, da sich diese Anspruchsgegenstände nach Überzeugung des Senats für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Engels Dr. Maksymiw Pr
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