BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 52/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. Januar 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 57 446.8-35…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 9. Dezember 2003 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität 2002/361163 vom 12. Dezember 2002 mit der Bezeichnung "Chirurgisches Hochfrequenzinstrument" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 26. August 2004.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit in der Anhörung vom 4. Juni 2008 verkündetem Beschluss zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung vom 23. April 2008 gegenüber dem Stand der Tech-nik gemäß der DruckschriftD1 DE 100 00 481 A1nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa-tentbegehren mit neuen Patentansprüchen 1 bis 4 vom 20. August 2008 weiterver-folgt.- 3 -Der geltende Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:M1 Ein chirurgisches Hochfrequenzinstrument, aufweisend:M2 eine schlanke, zylinderförmige, elektrisch isolierende Um-mantelung (2, 61) mit einem distalen Ende und einem proxi-malen Ende;M3 einen Griffhauptteil (6, 65), der am proximalen Ende der Um-mantelung (2, 61) befestigt ist;M4 einen Schieber (7, 66), der so gestaltet ist, dass er auf dem Griffhauptteil (6, 65) in Axialrichtung der Ummantelung (2, 61) vor und zurück bewegt werden kann;M5 einen Elektrodenabschnitt (4, 62) zur diathermischen Be-handlung, der so gestaltet ist, dass er in Übereinstimmung mit der Betätigung des Schiebers (7, 66) betätigt wird;M6 einen elektrischen Anschluss (31) am Schieber (7, 66), mit dem eine Verbindungsschnur (19) zur Verbindung mit einer externen Hochfrequenz-Energiequelle lösbar verbunden wird,M7 wobei der elektrische Anschluss (31) einen vertikalen Ste-cker (32) aufweist, der in vertikaler Richtung, d. h. senkrecht zur Richtung der Vor- und Zurückbewegung des Schie-bers (7), angeordnet ist;M8 ein leitendes Element, das den elektrischen Anschluss (31) und den Elektrodenabschnitt (4, 62) elektrisch verbindet; ge-kennzeichnet durchM9 einen Abschnitt zur Befestigung der Verbindungsschnur, der so gestaltet ist, dass er die Verbindungsschnur (19) in Rich-tung der Vor- und Zurückbewegung des Schiebers (7, 66) nach hinten führt, wobeiM10 die Verbindungsschnur (19) über einen L-förmigen Ste-cker (33), der im Wesentlichen eine gebogene L-Form auf-- 4 -weist, lösbar mit dem vertikalen Stecker (32) verbunden ist und wobeiM11 der L-förmige Stecker (33a) eine Drehvorrichtung für den An-schluss (41, 42) aufweist, die so gestaltet ist, dass die Ver-bindungsschnur (19) damit in Richtung der Drehachse der Verbindungsschnur (19) drehbar verbunden werden kann.Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2008 aufzuheben und das Patent DE 103 57 446 zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 20. August 2008, einer anzupassenden Beschreibung sowie mit der Zeichnung gemäß der Offenlegungsschrift.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn das chirurgische Hochfrequenzelement des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Die Erfindung betrifft ein chirurgisches Hochfrequenzinstrument mit einer Diather-mieschlinge.- 5 -Gemäß der Eingabe vom 23. April 2008 liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein chirurgisches Hochfrequenzinstrument bereitzustellen, bei dem während einer Behandlung, insbesondere beim Drehen des zur diathermischen Behandlung ver-wendeten Elektrodenabschnitts, ein Verwickeln des Verbindungskabels verhindert wird.Die Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 umfasst die Merkmale des ursprüng-lichen Anspruchs 1 und die Merkmalsgruppe M7 geht aus Anspruch 6, Merkmals-gruppe M10 aus Anspruch 5 und Absatz [0068] und [0075] der Offenlegungsschrift und Merkmalsgruppe M11 aus Anspruch 3 hervor. Die weiteren Ansprüche sind ebenfalls zulässig.Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Wissen und Kön-nen des Fachmanns ergibt, hier eines Dipl.-Ingenieurs der Fachrichtung Medizin-technik mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochfrequenzinstrumente.Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Be-schreibung) istM1= ein chirurgisches Hochfrequenzinstrument (siehe Titel) be-kannt, aufweisend:M2= eine schlanke, zylinderförmige, elektrisch isolierende Um-mantelung 1 (siehe Spalte 2, Zeilen 2 bis 6) mit einem dista-len Ende und einem proximalen Ende;M3= einen Griffhauptteil 11 (Bedienteilkörper), der am proximalen Ende der Ummantelung befestigt ist;M4= einen Schieber 14 (Schlitten), der so gestaltet ist, dass er auf dem Griffhauptteil in Axialrichtung der Ummantelung vor und zurück bewegt werden kann;- 6 -M5= einen Elektrodenabschnitt 3 (Schlinge) zur diathermischen Behandlung, der so gestaltet ist, dass er in Übereinstimmung mit der Betätigung des Schiebers betätigt wird (siehe Spal-te 2, Zeilen 11 bis 16);M6= einen elektrischen Anschluss 30 am Schieber, mit dem ein Verbindungskabel zur Verbindung mit einer externen Hoch-frequenz-Energiequelle lösbar verbunden wird (siehe Ste-cker 100 und Spalte 5, Zeilen 60 bis 68);M7= wobei der elektrische Anschluss einen vertikalen Stecker 30, 31, 32 aufweist, der in vertikaler Richtung, d. h. senkrecht zur Richtung der Vor- und Zurückbewegung des Schiebers, an-geordnet ist (siehe Fig. 2);M8= ein leitendes Element 19 (Anschlussgegenstück, siehe Spal-te 3, Zeile 48), das den elektrischen Anschluss und den Elek-trodenabschnitt elektrisch verbindet; wobeidas Verbindungskabel über einen Stecker 100 lösbar mit dem vertikalen Stecker verbunden ist.Gemäß der Merkmalsgruppe M10 wird als Stecker zur Verbindung zwischen Ver-bindungskabel und vertikalem Stecker ein L-förmiger Stecker beansprucht. In der Druckschrift D1 wird der Stecker 100 mit Abdeckung 101 nur angedeutet (siehe Fig. 2), aber dem Fachmann sind Kabel mit geraden und L-förmigen Steckern all-gemein geläufig. Diese zwei möglichen Ausbildungen von Kabelsteckern sind be-reits jedermann z. B. auch bei Netzsteckern bekannt, bei denen sich das Kabel entweder in Verlängerung der Achse der Anschlussstifte erstreckt oder um 90 Grad abgewinkelt dazu. Der Fachmann kennt daher zum Anschluss des Instru-ments an eine Hochfrequenz-Energiequelle Kabel mit geraden und L-förmigen Steckern.- 7 -Wenn ein mit geraden Steckern versehenes Verbindungskabel an das Instrument gemäß der D1 angeschlossen wird, steht das Kabel senkrecht von dem Instru-ment ab und stört den Benutzer, d. h. den Chirurgen, und führt bei der Behandlung eines Patienten mit einem solchen Instrument zu Behinderungen und (in Überein-stimmung mit der Aufgabe) eventuell auch zu einem Verdrehen des Kabels, was ein Verwickeln des Kabels zur Folge haben kann und das gemäß der Aufgaben-stellung bei dem Instrument verhindert werden soll. Im einfachsten Fall wird der Chirurg das Kabel von der Schlinge und dem Behandlungsort weg nach hinten in Richtung des Anschlusses zur Hochfrequenz-Energiequelle biegen. Da ein Biegen des Kabels aber umständlich ist und auch zu einer Beschädigung durch Abkni-cken des Kabels führen kann, wird der Fachmann entweder ein ihm bekanntes Kabel mit L-förmigem Stecker zur Verbindung mit der Hochfrequenz-Energiequelle vorsehen oder ein Kabel mit geradem Stecker über einen L-förmigen Adapter-Ste-cker verbinden, der zwischen den vertikalen Stecker am Instrument und das Ver-bindungskabel gesteckt wird. Entsprechende Adapter sind dem Fachmann aus der Praxis heraus ebenfalls geläufig. Adapter sind auch jedermann z. B. bei Audio-Ka-beln oder bei Antennenkabeln und somit auch bei der Übertragung von Hochfre-quenzsignalen allgemein geläufig. Wenn der Fachmann zur Vermeidung der Be-hinderung durch ein abstehendes Kabel einen ihm aus der Praxis heraus bekann-ten L-förmigen Adapter-Stecker zwischenschaltet, gelangt er ohne erfinderisch tä-tig zu werden auch zu den weiteren Merkmalen im Patentanspruch 1. Über einen Adapter-Stecker wird nämlich ein Abschnitt zur Befestigung des Verbindungska-bels geschaffen, der so gestaltet ist, dass er das Verbindungskabel in Richtung der Vor- und Zurückbewegung des Schiebers nach hinten führt (=M9), wobei das Verbindungskabel auch über den L-förmigen Adapter-Stecker lösbar mit dem verti-kalen Stecker verbunden ist (=M10).Gemäß der Merkmalgruppe M11 wird noch beansprucht, das der L-förmige Ste-cker eine Drehvorrichtung für den Anschluss aufweist, die so gestaltet ist, dass das Verbindungskabel damit in Richtung der Drehachse des Verbindungskabels drehbar verbunden werden kann. Dieser Drehanschluss 42 ist in Fig. 13 durch - 8 -Pfeile A2 dargestellt und in der Beschreibung wird lediglich dazu ausgeführt, dass die Stecker damit drehbar verbunden werden (siehe Absatz [0075]). Konstruktive Details zum Aufbau eines Drehanschlusses werden nicht offenbart. Aus der Be-schreibung und den Zeichnungen entnimmt der Fachmann lediglich koaxial aufge-baute Stecker, die rotationssymmetrisch aufgebaut sind und somit zwangsläufig zueinander verdreht werden können. Dies ist jedermann z. B. auch bei im Audio-bereich verwendeten Klinken-Steckern bekannt. In der Fig. 9 ist ein Adapter-Ste-cker 33 (in der Anmeldung Umwandlungsstecker genannt) offenbart, der als Ko-axialstecker rotationssymmetrisch mit einem Kontaktstift 35a und einer Buchse (siehe Absatz [0069]) ausgestattet ist. Die Drehvorrichtung wird somit gemäß der Anmeldung lediglich durch koaxiale Stecker verwirklicht. Da aus der Druck-schrift D1 ebenfalls ein Instrument mit koaxialem Stecker bekannt ist (siehe Fig. 2, Kontaktstift 31), ist Merkmal M11 bei der Benutzung des Instruments mit entspre-chend aufgebauten Kabeln und Adapter-Steckern zwangsläufig erfüllt.Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die weiteren Ansprüche (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die weiteren An-sprüche keine patentfähigen Merkmale aufweisen.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek BernhartPü
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