BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 52/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 57 024.4-54 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle der Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 26. November 2009 aufgehoben und das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 57 024.4 wurde am 21. November 2001 unter der Bezeichnung „Arbeitsverfahren zum Betreiben einer Vorrichtung zur optimierten Stimulation eines oder mehrerer Probanden mittels pulsierender elektromagnetischer und/oder elektrischer Felder“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 28. Mai 2003. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt: D1 EP 0 729 318 B1 D2 DE 27 07 574 A1 D3 EP 0 621 795 B1 D4 DE 42 21 739 A1 D5 DE 198 24 504 A1 D6 WO 96 11 723 A1. - 3 - Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N hat die Anmeldung in der Anhörung am 26. November 2009 zurückgewiesen, da der als Verwendung formulierte Patent-anspruch 1 als ein gemäß § 5 (2) PatG vom Patentschutz ausgeschlossenes Ver-fahren zur therapeutischen Behandlung anzusehen sei. Es könne daher auch da-hinstehen, ob der Patentanspruch 1 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen eine ausreichende Stütze findet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit erstem Schriftsatz vom 25. März 2013 hat die Anmelderin geänderte Unterla-gen gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 vorgelegt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 25. März 2013 lautet (Merkmals-gliederung hinzugefügt): M1 Vorrichtung zur Erzeugung von pulsierenden elektromagneti-schen und/oder elektrischen Feldern in einer Stimulationsein-richtung M2 mit einem Master-Modul (Arzt-Modul) zur wechselseitigen Kommunikation mit einem Peripherie-Modul (Patienten-Mo-dul), M3 wobei die für den Patienten zum aktuellen Zeitpunkt optima-len Stimulationsdaten im Master-Modul ausgehend von einer ärztlichen Diagnose auf eine individuell programmierbare Speicherkarte mit einer in der Stimulationseinrichtung ange-ordneten Lese-/Schreibeinheit programmierbar sind, M4 und das Abspeichern der Stimulationsprogramm-Daten auf der Speicherkarte und/oder in einem weiteren, in der Vorrich-tung vorhandenen Datenspeicher erfolgt, - 4 - M5 dass die Anwendungszeiten und/oder Anwendungsanzahl bei Ausführung des Stimulationsprogramms in einem ge-schützten Bereich der Speicherkarte als Protokolldaten ab-gespeichert sind, M6 und dass eine automatische Aktivierung des Peripherie-Mo-duls zum Zweck der häuslichen Patienten-Stimulation erfolgt, M7 und dass die abgespeicherten Daten der Speicherkarte in das Peripherie-Modul eingelesen und damit die Stimulations-einrichtung ansteuerbar ist. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hauptantrag vom 25. März 2013 lau-tet (Merkmalsgliederung hinzugefügt): N1 Vorrichtung zur Erzeugung von pulsierenden elektromagneti-schen und/oder elektrischen Feldern in einer Stimulationsein-richtung N2 mit einem Master-Modul (Arzt-Modul) zur wechselseitigen Kommunikation mit einem Peripherie-Modul (Patienten-Mo-dul), N3 wobei die Informationsübertragung zwischen dem Master-Modul und dem Peripherie-Modul über das World Wide Web erfolgt N4 und die beiden Module eine Rechnerschnittstelle aufweisen, N5 und von einem mit dem Peripherie-Modul gekoppelten Sen-sor-Modul die beim Patienten in Echtzeit abgeleiteten Herz-Kreislauf-Daten (z. B. Puls-/Herzfrequenz, arterielle und mi-krovaskuläre Durchblutung am Meßort, Blutgefäß-Tonus) zum Master-Modul (Arzt-Modul) übertragbar sind, N6 dort bewertet und - 5 - N7 die entsprechenden Stimulationssignale zwecks individueller Behandlung zum Peripherie-Modul zurück übertragbar sind und dass die individuelle Stimulation beendet wird, wenn die entsprechenden Parameter erreicht wurden oder in einem festgelegten Unsicherheitsbereich liegen. Daran schließen sich die Unteransprüche 3 bis 13 an. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Anspruch 2 nach Haupt-antrag. Daran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 12 an, die den Unteransprüchen 3 bis 13 nach Hauptantrag entsprechen. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt): M1 Vorrichtung zur Erzeugung von pulsierenden elektromagneti-schen und/oder elektrischen Feldern in einer Stimulationsein-richtung M2 mit einem Master-Modul (Arzt-Modul) zur wechselseitigen Kommunikation mit einem Peripherie-Modul (Patienten-Mo-dul), M3 wobei die für den Patienten zum aktuellen Zeitpunkt optima-len Stimulationsdaten im Master-Modul ausgehend von einer ärztlichen Diagnose auf eine individuell programmierbare Speicherkarte mit einer in der Stimulationseinrichtung ange-ordneten Lese-/Schreibeinheit programmierbar sind, M4 und das Abspeichern der Stimulationsprogramm-Daten auf der Speicherkarte und/oder in einem weiteren, in der Vorrich-tung vorhandenen Datenspeicher erfolgt, - 6 - M5 dass die Anwendungszeiten und/oder Anwendungsanzahl bei Ausführung des Stimulationsprogramms in einem ge-schützten Bereich der Speicherkarte als Protokolldaten ab-gespeichert sind, M6 und dass eine automatische Aktivierung des Peripherie-Mo-duls zum Zweck der häuslichen Patienten-Stimulation erfolgt, M7 und dass die abgespeicherten Daten der Speicherkarte in das Peripherie-Modul eingelesen und damit die Stimulations-einrichtung ansteuerbar ist. M8 und die Gültigkeitsdauer der auf der Chipkarte codierten Sti-mulationsdaten zeitlich dadurch begrenzt ist, dass eine Lö-schung der Daten durch eine in beiden Modulen integrierte Uhr erfolgt. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 lautet (Merkmalsgliede-rung hinzugefügt): N1 Vorrichtung zur Erzeugung von pulsierenden elektromagneti-schen und/oder elektrischen Feldern in einer Stimulationsein-richtung N2 mit einem Master-Modul (Arzt-Modul) zur wechselseitigen Kommunikation mit einem Peripherie-Modul (Patienten-Mo-dul), N3 wobei die Informationsübertragung zwischen dem Master-Modul und dem Peripherie-Modul über das World Wide Web erfolgt N4 und die beiden Module eine Rechnerschnittstelle aufweisen, - 7 - N5 und von einem mit dem Peripherie-Modul gekoppelten Sen-sor-Modul die beim Patienten in Echtzeit abgeleiteten Herz-Kreislauf-Daten (z. B. Puls-/Herzfrequenz, arterielle und mi-krovaskuläre Durchblutung am Meßort, Blutgefäß-Tonus) zum Master-Modul (Arzt-Modul) übertragbar sind, N6 dort bewertet und N7 die entsprechenden Stimulationssignale zwecks individueller Behandlung zum Peripherie-Modul zurück übertragbar sind und dass die individuelle Stimulation beendet wird, wenn die entsprechenden Parameter erreicht wurden oder in einem festgelegten Unsicherheitsbereich liegen. Daran schließen sich die Unteransprüche 3 bis 12 an, die den Unteransprüchen 3 und 5 bis 13 nach Hauptantrag entsprechen. Die Anmelderin beantragt mit weiterem Schriftsatz vom 25. März 2013 sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle A 61 N vom 26. November 2009 aufzuheben und die Anmeldung auf der Grundlage des ursprüngli-chen Hauptantrages und der Hilfsanträge 1 und 2 zur weiteren Sachprüfung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung zur weiteren Prüfung auf Basis der am 25. März 2013 eingereichten Patentansprüche an das Deutsche Patent- und Markenamt führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). - 8 - 1. Die Erfindung betrifft nach der geltenden Beschreibungseinleitung eine Vorrich-tung zur optimierten Stimulation eines oder mehrerer Probanden mittels pulsieren-der elektro-magnetischer und/oder elektrischer Felder, und zwar im Rahmen der sogenannten Magnetfeldtherapie im Quantron-Resonanz-System (QRS) (siehe Beschreibungseinleitung Abs. [0001] vom 22. Februar 2013). In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, dass die Anwendung von pulsie-renden elektromagnetischen Feldern (PEMF) wegen außerordentlich positiver Sti-mulationsergebnisse in vielen Bereichen der Medizin stark zunehme (siehe Offen-legungsschrift Abs. [0002]). Neben der Stimulation mittels pulsierender Magnetfel-der (u. a. EP 0 729 318 B1 = D1) seien seit vielen Jahren Stimulationen mit spe-ziellen elektrischen Feldern bekannt (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]). Nach Angaben der Patentanmelderin (siehe Eingabe S. 5 vom 22. Februar 2013) sei bei der Patientenkarte nach der in der Beschreibungseinleitung genannten Druckschrift EP 0 729 318 B1 (D1) die fehlende Sicherheit bei der Anwendung der Speicherkarte nachteilig. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die objektive Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Stimulation eines oder mehrerer Probanden mittels pulsierender elektro-magnetischer und/oder elektrischer Felder so weiterzubilden, dass eine si-chere und manipulationsfreie Übertragung der im Master-Modul erstellten Pro-grammierdaten der Stimulationseinrichtung dem Peripherie-Modul zur Verfügung gestellt werden kann (siehe auch Eingabe S. 6 vom 22. Februar 2013). 2. Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände der geltenden Patentansprüche ge-mäß der ursprünglichen Haupt- und Hilfsanträgen 1 und 2 gelöst. - 9 - Die Lösung der Aufgabe wird nach Anspruch 1 dadurch erreicht, dass das Master-Modul auf einer Chipkarte die Simulationsprogrammdaten und Anwendungsdaten in einem geschützten Bereich abspeichert und dass die gespeicherten Daten der Chipkarte in das Peripherie-Modul eingelesen und damit die Stimulationseinrich-tung ansteuerbar ist (Offline-Modus). Eine weitere Lösung ist in Anspruch 2 ange-geben, wonach die Datenübertragung zwischen Master- und Peripherie-Modul wechselseitig über das World-Wide-Web erfolgt (Online-Modus). Die Kommunikation zwischen Master- und Peripherie-Modul im Offline-Modus zeigt die Figur 2 der Patentanmeldung: 3. Das Verfahren ist noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung zur wei-teren Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen. - 10 - § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Diese Voraussetzun-gen liegen vor, wenn die Mängel, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beseitigt wurden, danach aber eine neue Sachprüfung erforderlich ist. Die Anmeldung kann an das Patentamt zurückverwiesen werden, wenn die Patentfä-higkeit des nunmehr Beanspruchten noch nicht Gegenstand der Prüfung war (vgl. Busse PatG, 6. Aufl. § 79 Rdn. 64 und 65; Schulte PatG, 8. Aufl. § 79 Rdn. 25 bis 27 – jeweils mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Einerseits ist aufgrund des Wechsels der Patentkate-gorie zu Vorrichtungsansprüchen der Patentausschluss aufgrund eines therapeuti-schen Verfahrens (§ 2 a Abs.1 Nr. 2 PatG) nicht mehr gegeben. Damit wurden die Mängel beseitigt, die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegen. Weiter haben die zusätzlichen Merkmale der mit dem ursprünglichen Haupt- und den Hilfsanträgen eingereichten geltenden Patentansprüche 1 und 2 ersichtlich im bisherigen Prüfungsverfahren noch keine Rolle gespielt. So diente die ursprüngliche erfindungsgemäße Lösung der Optimierung der Sti-mulation der elektrischen und magnetischen Felder (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0009]). Hierzu wies das erfindungsgemäße Verfahren Verfahrensschritte zum Ermitteln des Stimulationsprogramms aufgrund von physiologischen Daten des Probanden auf, eine Speicherung dieser Daten und eine Überprüfung der Sti-mulationsdaten durch eine befugte oder befähigte Person (vgl. Offenlegungsschrift Anspruch 1). Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurde dieses Verfahren zwar da-hingehend präzisiert, dass die Speicherkarte in einem Master-Modul beschrieben und in einem Patienten-Modul ausgelesen wird (vgl. u. a. Patentansprüche vom 22. Februar 2005), eine wechselseitige Kommunikation des Master- und Periphe-rie-Moduls mittels Speicherkarte analog zum Offline-Modus nach Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag und insbesondere mittels World-Wide-Web analog - 11 - zum Online-Modus nach Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag waren bisher nicht Gegenstand der Prüfung und deren Merkmale sind dementsprechend auch nicht recherchiert worden. Da die Recherche insoweit lediglich als vorläufig anzusehen ist, ist nicht auszuschließen, dass bei einer somit erforderlichen Nachrecherche bezüglich der Merkmale im Anspruch 1 und dem nebengeordneten Anspruch 2 noch entscheidungserheblicher Stand der Technik ermittelt wird. Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Zimmerer Pü
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