BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 53/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 38 368 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2001 aufgehoben. Das Patent 44 38 368 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 16. Januar 2003 Beschreibung Sp. 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 16. Januar 2003 6 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 10, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 16. Januar 2003 - 3 - G r ü n d e I. Auf die am 27. Oktober 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-gene Patentanmeldung wurde das Patent 44 38 368 mit der Bezeichnung „Anord-nung zur Führung und Formung von Strahlen eines geradlinigen Laserdiodenar-rays“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. Dezember 1996. Nach Prüfung eines als zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 10. Juli 2001 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den am 16. Januar 2003 über-reichten Patentansprüchen 1 bis 7 weiterverfolgt. Die Patentansprüche 1 bis 7 haben folgenden Wortlaut: 1. Anordnung zur Führung und Formung von Strahlen eines geradlinigen Laserdiodenarrays (1) mit in einer gemeinsamen Ebene liegenden Strahlaustrittsflächen (4) mittels Reflexionsoptik, wobei die Ebene parallel zu der xy-Ebene liegt und die x-Achse pa-rallel zu dem pn-Übergang der Laserdioden (2) des Arrays (1) liegt und wobei die Abstrahlrichtung der Laserdioden parallel zu der z-Achse liegt, wobei x, y und z ein rechwinkliges Koordinatensystem bilden, wobei jedem Austrittsstrahl (15) eine erste Reflexionsfläche (17) zugeordnet ist und alle Reflexionsflächen (17) in Ebenen an-geordnet sind, die einen Versatz zueinander aufweisen, der se-quentiell der Reihenfolge der Laserdioden des Arrays (1) entspricht, wobei die Reflexionsflächen (17) jeweils einen unterschiedlichen - 4 - Abstand zu den ihnen zugeordneten Strahlaustrittsfächen aufwei-sen. dadurch gekennzeichnet, daß die Reflexionsflächen (17) durch einen treppenartigen Spiegel (18) gebildet sind, daß jeder ersten Reflexionsfläche (17) mindestens eine weitere zweite Reflexionsfläche (24) zugeordnet ist, wobei die zweiten Reflexionsflächen (24) durch einen treppenartig aufgebauten zweiten Spiegel (21) gebildet sind, und diese zweiten Reflexionsflächen (24) in Ebenen angeordnet sind, die einen Versatz zueinander und einen unterschiedlichen Abstand zu den ihnen zugeordneten ersten Reflexionsflächen (17) aufweisen, wobei der Versatz und der sich ändernde Abstand der Reflexionsflächen (24) sequentiell der Reihenfolge der ersten Re-flexionsflächen (17) entspricht, wobei der Einstrahlwinkel der Strahlen auf die zweiten Reflexionsflächen (24) und deren Stufen-höhe so eingestellt sind, daß durch die Reflexion ein Versatz im wesentlichen senkrecht zu dem Versatz des ersten Strahlmusters gebildet ist, und daß die ersten und zweiten Reflexionsflächen (17; 24) derart ausgerichtet sind, daß die einzelnen Strahlen (19) der Dioden nach der ersten Reflexionsfläche (17) in einer Abbildungsebene (20) treppenstufenartig zueinander versetzt sind und nach der zweiten Reflexionsfläche (24) in einer Abbildungsebene (25) übereinander bzw. untereinander liegen derart, daß sie ein zusammenhängendes Strahlenfeld bilden. 2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Zentren der bestrahlten Flächenbereiche der einzelnen, ersten Re-flexionsflächen (17) auf einer Geraden liegen. - 5 - 3. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der jeweilige Versatz und die jeweilige Abstandsänderung be-nachbarter, erster Reflexionsflächen (17) von gleicher Größe sind. 4. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekenn-zeichnet, daß die ersten Reflexionsflächen (17) ebene Flächenbe-reiche sind. 5. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekenn-zeichnet, daß die zweiten Reflexionsflächen (24) ebene Flächenbe-reiche sind. 6. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zwi-schen Strahlaustrittsfläche und den ersten Reflexionsflächen (17) eine Abbildungsoptik (16) angeordnet ist. 7. Anordnung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Abbildungsoptik (16) durch einen streifen- oder bandartigen Wel-lenleiter (27) mit einem in Strahlrichtung sich öffnenden Keilwinkel gebildet ist, in dessen eine Stirnfläche (31) der Strahl eintritt und aus dessen gegenüberliegender, der ersten Reflexionsfläche be-nachbarten Stirnfläche (32) jeweils austritt. Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden: 1) US 49 86 634 2) EP 0 484 276 B1 3) US 51 68 401 4) M.P. Lisitsa et al.:Fiber Optics. In: Israel Program for Scientific Translation, 1972, New York, S. 56-65, S. 168-173, S. 206-215, S 232-239 - 6 - 5) W.A. Clarkson et al.:Diode laser bar beam shaping technique. In: CLEO/Europe. 28. Aug. – 2. Sept. 94, S. 410 und 411 6) Auszug aus Schott Produktinformation Nr. 7109/1, X/83 7) W. Popp: Grundlagen, Stand und Trend der Lichtleitertechnik. In: Technische Rundschau, Nr. 45, 1980, S. 39 und 40 8) US 46 29 288 9) DE 36 13 088 A1 10) US 48 28 357. Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für patentfähig, da er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentan-sprüche 1 bis 7, Beschreibung, Spalten 1 bis 9, 6 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 10) beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und ist, wie im Schriftsatz vom 20. November 2002 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Patent ist beschränkt aufrecht zu erhalten. Der Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pa-tentanspruchs 1 ist patentfähig. 1. Die Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. - 7 - Der Patentanspruch 1 stützt sich auf die erteilten Patentansprüche 1, 2, 5, 8, 10 und 28 sowie auf die Beschreibung der Ausführungsform gemäß den Figuren 6 und 7 bezüglich der Lage der Strahlaustrittsfläche, des pn-Übergangs und der Ab-strahlrichtung der Laserdioden in einem rechtwinkligen Koordinatensystem (x-y-z) sowie hinsichtlich des Einstrahlwinkels der Strahlen auf die zweiten Reflexionsflä-chen und deren Stufenhöhe, vgl DE 44 38 368 C2, Spalte 8, Z. 3 bis 38. Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3, 4, 9, 11, 24 und 25. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Fig 1 der Druckschrift 1 zeigt eine Anordnung zur Führung und Formung von Strahlen eines geradlinigen Laserdiodenarrays (3A, 3C, 3E, 3G, 3I bzw 3B, 3D, 3F, 3H, 3J) mit in einer gemeinsamen Ebene liegenden Strahlaustrittsflächen mit-tels einer Reflexionsoptik. Diese Ebene läßt sich in einem rechtwinkligen Koordi-natensystem (x-y-z) mit der x-Achse parallel zum p-n-Übergang der Laserdioden des Arrays als zur x-y-Ebene parallele Ebene beschreiben, wobei dann die Ab-strahlrichtung der Laserdioden parallel zur z-Achse liegt. Jeder Laserdiode ist eine Reflexionsfläche (5) zugeordnet. Alle Reflexionsflächen sind in Ebenen angeord-net, die einen sequentiell der Reihenfolge der Laserdioden entsprechenden Ver-satz zueinander und jeweils einen unterschiedlichen Abstand zu den ihnen zuge-ordneten Strahlaustrittsflächen haben. Die Reflexionsflächen sind durch einen treppenartigen Spiegel gebildet, vgl Fig 1 mit Beschreibung. Die von den Laserdioden ausgehenden Strahlenbündel mit elliptischem Quer-schnitt bilden nach der Reflexion am treppenartigen Spiegel ein zusammenhän-gendes Strahlungsfeld, da sie dicht nebeneinander angeordnet sind und die klei-nen Achsen der Strahlenbündel auf einer Linie liegen, wie die Fig 3 mit Beschrei-bung zeigt. - 8 - Der Druckschrift ist nichts anderes als die in einem einzigen Schritt erfolgende Zu-sammenführung der Strahlenbündel zu einem zusammenhängenden Strahlungs-feld entnehmbar, so dass diese Druckschrift keine Anregung für eine Anordnung geben kann, bei der einem geradlinigen Laserdiodenarray ein erster treppenartiger Spiegel nachgeordnet ist, dessen Reflexionsflächen zu den Laserdioden derart ausgerichtet sind, dass die Laserstrahlenbündel mit elliptischem Querschnitt nach der Reflexion in einer zur Strahlausbreitungsrichtung senkrechten ersten Abbil-dungsebene zunächst treppenstufenartig zueinander versetzt sind, und die einen zweiten, treppenstufenartigen Spiegel aufweist, dessen Reflexionsflächen so zu den Reflexionsflächen des ersten Spiegels orientiert sind, dass in einer zweiten Abbildungsebene ein zusammenhängendes Strahlungsfeld mit übereinander-lie-genden Strahlenbündeln entsteht. Für eine derartige Anordnung findet sich in den Druckschriften 2, 3 und 5 ebenfalls keine Anregung. Denn die Druckschrift 2 zeigt eine Anordnung, bei der zur Zu-sammenführung der Strahlenbündel (9) eines geradlinigen Laserdiodenarrays je-der Laserdiode (1) ein Abbe -König -Prisma (7) mit drei Reflexionsflächen nach-geordnet ist, so dass die Strahlenbündel nach dreimaliger Reflexion um 90 Grad um die Strahlausbreitungsrichtung (z) gedreht sind, vgl Fig 1, 2 und 4 mit Be-schreibung. Eine Drehung der Strahlaustrittsflächen bzw Strahlenbündel um 90 Grad wird bei der aus Druckschrift 3 bekannten Anordnung mittels zweier Halbwürfelprismen bewirkt, die jeder Laserdiode nachgeordnet sind und deren Reflexionsflächen (55, 57) so zueinander orientiert sind, dass ihre Einfallsebenen senkrecht aufeinander stehen, vgl Fig 5, 6 und 9 mit Beschreibung. Die Druckschrift 5 zeigt eine Anordnung mit zwei Planspiegeln, die mit einem ge-ringen Abstand zueinander parallel angeordnet und in horizontaler wie in vertikaler Richtung gegeneinander verschoben sind, vgl Fig 2a und 2b mit Beschreibung. Die zweifache Reflexion der mit ihren Längsseiten in x-Richtung jeweils auf einer Linie liegenden Strahlaustrittsflächen eines Laserdiodenarrays, vgl Fig 1 und 2b, - 9 - führt zu Strahlaustrittsflächen mit in y- Richtung jeweils auf einer Linie liegenden Schmalseiten, vgl Fig 2a. Diese Druckschriften geben somit keinen Hinweis, aus den Strahlenbündeln eines geradlinigen Laserdiodenarrays in zwei Schritten ein zusammenhängendes Strahlungsfeld zu bilden, wobei in einem ersten Schritt die Strahlenbündel trep-penstufenartig zueinander versetzt angeordnet werden. Demnach führt auch die Zusammenschau dieser Druckschriften mit der Druck-schrift 1 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab, da sie keine Anordnungen zur Füh-rung und Formung von Strahlen eines geradlinigen Laserdiodenarrays betreffen. So zeigt insbesondere die Druckschrift 8 eine Vorrichtung zur optisch räumlichen Adressierung von beispielsweise zu aktivierenden Bildpixeln eines großflächigen Displays, bei der ein einziges, in x- und y-Richtung ablenkbares Laserstrahlbündel über einen ersten und zweiten treppenartigen Spiegel (7, 13) zur Anzeigefläche reflektiert wird, so dass ein durch die Ablenkung und Reflexion des Laserstrahl-bündels definiertes Pixel der Anzeigefläche adressiert wird, vgl Fig 1 mit Beschrei-bung. Die Druckschrift 9 betrifft eine Einrichtung zur Erhöhung der Querschnittsleis-tungsdichte eines ringförmigen Laserstrahls, bei der der Außen- und Innendurch-messer des ringförmigen Laserstrahls durch Reflexion an drei Reflektoren (2, 5, 7) wesentlich verringert wird, vgl die einzige Figur mit Beschreibung. Die Druckschrift 10 zeigt eine Anordnung von mehreren Spiegeln, mit der meh-rere, aus unterschiedlichen Richtungen einfallende Laserstrahlen entweder zu ei-nem Bündel paralleler Strahlen geformt oder in einem engen Bereich zusammen-geführt werden, vgl Fig 1A, B bzw Fig 7. - 10 - Die Druckschriften 4, 6 und 7 befassen sich allgemein mit stab- oder plattenförmi-gen Lichtwellenleitern und Eigenschaften von Laserdioden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Patentanspruch 1 sowie die auf ihn zu-rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die nicht selbstverständliche Ausgestal-tungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen, haben daher Bestand. Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Strößner Pr
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