BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 54/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 013 476.1-35…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 23. Januar 2009 aufgehoben und das Patent DE 10 2006 013 476 erteilt.Bezeichnung: "Verfahren zur positionsgenauen Darstellung von interessierenden Gewebebereichen"Anmeldetag: 23. März 2006.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentanspruch 1 in der mit Eingabe vom 10. Juli 2012 eingereich-ten Fassung,Patentansprüche 2 bis 18 in der mit Eingabe vom 13. Juni 2007 eingereichten Fassung,Beschreibung, Seite 1 vom Anmeldetag,Beschreibung, Seite 2 in der mit Eingabe vom 10. Juli 2012 einge-reichten Fassung,Beschreibung, Seiten 3 bis 15 vom Anmeldetag,3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag.- 3 -G r ü n d eIDie Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 013 476 ist am 23. März 2006 mit der Bezeichnung "Verfahren zur positionsgenauen Darstellung von interessierenden Gewebebereichen" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 4. Oktober 2007 offengelegt worden. Patentanmelderin ist dieS… AG in M….Im Prüfungsverfahren sind die DruckschriftenD1 DE 103 40 544 A1D2 DE 102 10 650 A1D3 DE 103 40 546 A1D4 DE 103 38 690 A1D5 EP 1 415 608 A2D6 US 2005/0207630 A1in Betracht gezogen worden.Im Erstbescheid vom 1. Februar 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B mit-geteilt, dass der Patentanspruch 1 Mängel aufweise, aufgrund derer er bereits nicht gewährbar sei. Im Übrigen sei auch ein mängelbefreiter Patentanspruch 1 nicht gewährbar, da sein Gegenstand in Anbetracht des aus der Druckschrift D1bekannten Standes der Technik nicht erfinderisch sei.Dem widerspricht die Anmelderin mit Eingabe vom 13. Juni 2007 und reicht neue Ansprüche 1 bis 18 ein.- 4 -Mit Beschluss vom 23. Januar 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die Anmeldung zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die mit Eingabe vom 13. Juni 2007 eingereichten Ansprüche 1 bis 18 zugrunde. In der Begründung ist sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sich im Wesentlichen unverändert gegenüber dem des ursprünglichen Anspruchs 1 erwei-se, so dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 wie der des ursprüngli-chen Anspruchs 1 nicht erfinderisch und damit nicht patentfähig sei.Im Übrigen hat die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss angemerkt, dass neben den Ansprüchen 3, 6 und 7 auch der Anspruch 1 im Hinblick auf das dort angegebene "Segmentieren" und "Ausschneiden" mangels gewerblicher Anwend-barkeit nicht patentfähig sei.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Mit ihrer Eingabe vom 10. Juli 2012 reicht die Anmelderin einen neuen Patentan-spruch 1 und eine neue Beschreibungsseite 2 ein und beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2009 aufzuheben und das Patent im Rahmen folgender Unterlagen zu erteilen:- Anspruch 1 wie der Eingabe vom 10. Juli 2012 beigefügt,- Patentansprüche 2 bis 18, eingereicht mit der Eingabe vom 13. Juni 2007,- Beschreibungsseite 1 vom Anmeldetag,- Beschreibungsseite 2 wie der Eingabe vom 10. Juli 2012 beige-fügt,- 5 -- Beschreibungsseite 3 bis 15 vom Anmeldetag,- Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa-tentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 sind durch- bzw. unterstrichen):M1 Verfahren zur positionsgenauen Darstellung von interessie-renden Gewebebereichen in einer dreidimensionalen Rekon-struktionsdarstellung,M1a gewonnen aus einem zuvor aufgenommenen Erstbilddaten-satz,(M1) eines Hohlorgans eines Patienten, umfassend folgende Schritte:M2a a) Aufnahme eines dreidimensionalen Katheterbilddatensat-zes (13) mittels eines im Hohlorgan platzierten Bildaufnah-mekatheters (7),M2b wobei die Koordinatensysteme des Erstbilddatensatzes und des Katheterbilddatensatzes (13) miteinander registriert sind,M3a b) Segmentierung eines den interessierenden Gewebebe-reich umfassenden Gewebeabschnitts aus dem Erstbildda-tensatzM3b und Lokalisierung des Gewebeabschnitts im Koordinatensys-tem des Erstbilddatensatzes,- 6 -M4 c) Ausschneiden von Bilddaten aus dem Katheterbilddaten-satz (13) zur Bildung eines Gewebeabschnittsbilddatensat-zes, indem der, dem Gewebeabschnitt im Erstbilddatensatz über die Registrierung feststellbar entsprechende Bereich im Katheterbilddatensatz (13) aus dem Katheterbilddaten-satz (13) herausgenommen wird,M5 d) Erzeugung einer Bilddarstellung des Gewebeabschnitts-bilddatensatzes oder einer Bilddarstellung der aus dem Ge-webeabschnittsbilddatensatz extrahierten interessierenden Gewebebereiche unde) Darstellung der Bilddarstellung nach Schritt d) in der drei-dimensionalen Rekonstruktionsdarstellung.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch Erfolg, da sie zur Auf-hebung des Beschlusses und zur antragsgemäßen Erteilung des Patents führt.2. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]) ein Verfahren zur positionsgenauen Darstellung von interessierenden Gewebebereichen in einer dreidimensionalen Rekonstruktionsdarstellung, gewon-nen aus einem zuvor aufgenommenen Erstbilddatensatz, eines Hohlorgans eines Patienten.- 7 -Zur Behandlung beispielsweise von Herzrhythmusstörungen wird (siehe Offenle-gungsschrift Abs. [0002] und [0003]) ein Ablationskatheter in das Herz bzw. den zu behandelnden Bereich des Herzens eingebracht und es werden gezielt Gewe-bebereiche durch Hochfrequenzströme verödet. Zur Navigation ist es üblich, dass eine Bildüberwachung durch ständige Aufnahme von Katheterbildern durchgeführt wird. Dabei kann der Ablationskatheter selber als Bildaufnahmekatheter dienen oder ein weiterer Bildaufnahmekatheter eingeführt sein. Die bekannteste Technik zur Katheterbildaufnahme ist die intrakardiale Echographie (ICE), eine Ultraschall-technik. Verödete Gewebebereiche werden Läsionen genannt. Diese sind in prä-operativen Erstbilddatensätzen nicht sichtbar, auch wenn sie aus früheren Be-handlungen (vor Aufnahme des Erstbilddatensatzes) entstanden sind. Nun ist es aber für den Elektrophysiologen wichtig, zum Einen die genaue Lage der Läsionen im Herzen zu kennen, und zum Anderen überprüfen zu können, ob eine Läsion vollständig im gewünschten Sinne erzeugt wurde. Diese interessierenden Gewe-bebereiche, also die Läsionen, sind zwar grundsätzlich in den Katheterbildaufnah-men während des Eingriffs zu sehen, jedoch ist eine (räumliche) Zuordnung ohne weitere Information nicht möglich.Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0005]) zugrunde, ein Verfahren anzugeben, mit dem bei Eingriffen in Hohlorganen eine positionsgenaue Darstellung von interessierenden Gewebebereichen gemeinsam mit hoch aufgelösten Anatomiedaten möglich ist.Als Fachmann wird ein Informatiker oder ein Ingenieur der Medizintechnik mit Uni-versitätsstudium angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Ge-biet der Bilddatenverarbeitung bei bildgebenden, medizinischen Systemen verfügt und der eng mit einem Kardiologen zusammenarbeitet.3. Die Patentansprüche 1 bis 18 sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterla-gen offenbart und damit zulässig.- 8 -Der Patentanspruch 1 ist neben der Einfügung von Bezugszeichen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung noch näher präzisiert worden. So sind im Merk-mal M2b die Worte "oder werden" gestrichen worden, wodurch die Registrierung der Koordinatensysteme des Erstbilddatensatzes und des Katheterbilddatensat-zes, die im Hinblick auf das Merkmal M4 notwendigerweise als durchgeführt vor-auszusetzen ist, ein eigenständiger Schritt des beanspruchten Verfahrens sein kann, aber nicht sein muss und deshalb entfallen kann (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0032]). Das Ersetzen des Wortes "Gewebe" durch "Gewebebereich" dient der durchgängigen Begrifflichkeit mit dem Merkmal M1 und ist auch in der ur-sprünglichen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0008], letzter Satz) offenbart. Die Streichung im Merkmal M3a betrifft eine (siehe Offenlegungsschrift Schritt S4c in Fig. 2; Absatz [0036]) von drei in der Beschreibung (siehe Offenle-gungsschrift Absatz [0033]) vorgeschlagenen Ausgestaltungen der Segmentierung eines Gewebeabschnitts im Erstbilddatensatz und fällt damit unter den verbleiben-den Wortlaut des Merkmals M3a, so dass dieses Merkmal durch die Streichung nicht unzulässig erweitert ist. Die Ergänzung im Merkmal M3b und die zur Präzi-sierung vorgenommenen Änderungen in den Merkmalen M4 und M5 sind in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0038] bis [0040]).Auch in den Patentansprüchen 2 bis 18 sind gegenüber den ursprünglichen Pa-tentansprüchen Bezugszeichen eingefügt worden; ferner wurde in den Patentan-sprüchen 8 und 10 – analog zum Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 – jeweils das Wort "abgeleiteten" durch "extrahierten" gemäß der ursprünglichen Beschrei-bung (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0040]) und der ursprünglichen Patentan-sprüche 4 bis 7 ersetzt.4. Das beanspruchte Verfahren unterfällt nicht dem Patentierungsausschluss ge-mäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG und ist gewerblich anwendbar.- 9 -Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle angemerkt, dass neben den Ansprüchen 3, 6 und 7 auch der Anspruch 1 im Hinblick auf das dort angegebene "Segmentieren" (Merkmal M3a) und "Ausschneiden" (Merkmal M4) mangels ge-werblicher Anwendbarkeit nicht patentfähig sei.Diese Auffassung trifft nach Überzeugung des Senats nicht zu. So sind gerade die Schritte "Segmentieren" und "Ausschneiden" eindeutig als bildverarbeitende Vor-gänge anzusehen, die von einem Rechner einer CT-Anlage durchgeführt werden, wie dies auch der Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0034], [0035], [0038] i. V. m. [0008], [0014], [0040]) zu entnehmen ist. Inwieweit der Arzt dabei diese Schritte veranlasst oder in diese eingreift, ist indes nicht von Bedeutung.Allenfalls könnte das Merkmal M2a als Schritt eines chirurgischen Verfahrens im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG eingeschätzt werden, weil dort ein Katheterbild-datensatz mittels eines im Hohlorgan platzierten Bildaufnahmekatheters aufge-nommen wird, wodurch das Vorhandensein des Bildaufnahmekatheters in dem Hohlorgan bedingt ist. Jedoch sind im fraglichen Verfahrensschritt das Aufnehmen eines Katheterbilddatensatzes und das Platzieren eines Katheters voneinander zu unterscheiden, denn während der Katheterbilddatensatz ein Ausgangspunkt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, auf den demzufolge in der Beschrei-bung immer wieder Bezug genommen wird, ist das Platzieren oder das Einführen und Bewegen des Bildaufnahmekatheters weder in den Patentansprüchen noch in den übrigen Unterlagen angesprochen. Damit ist das Platzieren des Bildaufnah-mekatheters nicht konstitutiver Bestandteil des beanspruchten Verfahrens, so dass letzteres als Ganzes nicht dem Patentierungsausschluss für Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers unterfällt (BGH GRUR 2010, 1081 - Bildunterstützung bei Katheternavigation).5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den vor-liegenden Stand der Technik patentfähig.- 10 -Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Verfahren zur positionsgenauen Darstellung von interessierenden Gewebebereichen in einer dreidimensionalen Rekonstruktions-darstellung bekannt, bei dem gemäß Merkmal M4 Bilddaten aus einem Katheter-bilddatensatz zur Bildung eines Gewebeabschnittsbilddatensatzes ausgeschnitten werden, indem der, dem Gewebeabschnitt im Erstbilddatensatz über die Registrie-rung feststellbar entsprechende Bereich im Katheterbilddatensatz aus dem Kathe-terbilddatensatz herausgenommen wird.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in nahe liegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik.Die als nächstkommender Stand der Technik anzusehende Druckschrift D1 betrifft (siehe Anspruch 1) ein Verfahren zur visuellen Unterstützung einer elektrophysio-logischen Katheteranwendung im Herzen, bei der elektroanatomische 3D-Map-ping-Daten eines Katheters (siehe Absatz [0028]) und zumindest den 3D-Oberflä-chenverlauf bildende 3D-Bilddaten lage- und dimensionsrichtig zugeordnet und ei-nander überlagert visualisiert werden (= Merkmal M1: "Verfahren zur positionsge-nauen Darstellung von interessierenden Gewebebereichen in einer dreidimensio-nalen Rekonstruktionsdarstellung eines Hohlorgans eines Patienten").In einem ersten Schritt 1 erfolgt dabei (siehe Abs. [0020]; Fig. 1) in der Druck-schrift D1 die Erfassung von 3D-Bilddaten des zu behandelnden Bereiches, insbe-sondere der zu behandelnden Herzkammer, mittels beispielsweise CT (= Merk-mal M1a: "(die dreidimensionale Rekonstruktionsdarstellung) gewonnen aus ei-nem zuvor aufgenommenen Erstbilddatensatz").Im zweiten Schritt (siehe Abs. [0022]) erfolgt die Segmentierung 2 der 3D-Bildda-ten zur Extrahierung des 3D-Oberflächenverlaufs von darin enthaltenen Gefäßen und Herzkammern (= Merkmal M3a: "b) Segmentierung eines den interessieren-den Gewebebereich umfassenden Gewebeabschnitts aus dem Erstbilddaten-- 11 -satz"). Da dabei die Segmentierung auf der Grundlage der 3D-Bilddaten mit einem zugehörigen Koordinatensystem, das beispielsweise von der CT-Anlage herrührt, erfolgt, ist notwendigerweise der segmentierte 3D-Oberflächenverlauf auch in die-sem Koordinatensystem orientiert bzw. positioniert, so dass der Fachmann das Merkmal M3b ("Lokalisierung des Gewebeabschnitts im Koordinatensystem des Erstbilddatensatzes") als selbstverständlich mitliest.Im Schritt 3 werden (siehe Abs. [0028]) 3D-Mapping-Daten bereitgestellt. Die 3D-Mapping-Daten werden über einen Mapping-Katheter erhalten, der über einen in die Spitze des Katheters integrierten 6D-Positionssensor 3D-Koordinaten von Oberflächenpunkten der zu behandelnden Herzkammer liefert. Mit Hilfe dieses be-kannten elektroanatomischen 3D-Mapping-Verfahrens entsteht (siehe Abs. [0003]) durch punktweises Abtasten der endokardialen Kontur einer Herzkammer mit dem Mapping-Katheter bei simultaner Erfassung der elektrischen Signale eine elektro-anatomische dreidimensionale Landkarte, so dass die 3D-Mapping-Daten als ein dreidimensionaler Katheterbilddatensatz angesehen werden können (= Merk-mal M2a: "a) Aufnahme eines dreidimensionalen Katheterbilddatensatzes (13) mit-tels eines im Hohlorgan platzierten Bildaufnahmekatheters (7)").Gemäß Druckschrift D1 (siehe Abs. [0028]) wird der aus der Segmentierung erhal-tene 3D-Oberflächenverlauf der Objekte dem Registrierungsmodul 12 zugeführt, in dem die lage- und dimensionsrichtige Zuordnung der 3D-Bilddaten ("Erstbilddaten-satz") bzw. der daraus erhaltenen Daten des 3D-Oberflächenverlaufs zu den im Schritt 3 bereitgestellten 3D-Mapping-Daten (= "Katheterbilddatensatz") erfolgt (= Merkmal M2b: "wobei die Koordinatensysteme des Erstbilddatensatzes und des Katheterbilddatensatzes (13) miteinander registriert sind"). Diese Registrierung kann auch in Echtzeit während der Katheteranwendung erfolgen (siehe Abs. [0041]).- 12 -Schließlich wird (siehe Abs. [0042]) nach der Registrierung zwischen den 3D-Map-ping-Daten und den 3D-Bilddaten in Schritt 5 im Visualisierungsmodul 13 die lage-und dimensionsrichtige Überlagerung zur Visualisierung der überlagerten Daten, d. h. des aus den 3D-Bilddaten segmentierten 3D-Oberflächenverlaufs und der Oberflächenkontur aus den 3D-Mapping-Daten, durchgeführt, was dem Merk-mal M5 ("d) Erzeugung einer Bilddarstellung des Gewebeabschnittsbilddatensat-zes oder einer Bilddarstellung der aus dem Gewebeabschnittsbilddatensatz extra-hierten interessierenden Gewebebereiche und e) Darstellung der Bilddarstellung nach Schritt d) in der dreidimensionalen Rekonstruktionsdarstellung") zumindest nahekommt.Jedoch erfolgt bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren kein "Aus-schneiden der den Gewebeabschnitt zeigenden Bilddaten aus dem Katheterbild-datensatz (13)" im Sinne des Merkmals M4.Da die Druckschrift D1 auch keinerlei Hinweise für ein solches "Ausschneiden" enthält, kann sie – selbst wenn entgegen der Auffassung der Anmelderin die in der Druckschrift D1 bereitgestellten 3D-Mapping-Daten als Katheterbilddatensatz an-gesehen werden – dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch nicht nahelegen.Hier helfen auch die übrigen Druckschriften D2 bis D6 nicht weiter.Die Druckschrift D2 beschreibt ein Verfahren zur dreidimensionalen Darstellung ei-nes Untersuchungsbereichs eines Patienten in Form eines 3D-Rekonstruktions-bilds (siehe Anspruch 1) und will Abhilfe für den Fall (siehe Abs. [0003] schaffen, dass ein schon einige Zeit vorher erhaltenes, auf präoperativen Bilddaten basie-rendes 3D-Rekonstruktionsbild aufgrund geänderter anatomischer Verhältnisse oder geänderter Patientenlagerungsverhältnisse nicht mehr die aktuellen anatomi-schen bzw. lagemäßigen Verhältnisse darstellt, beispielsweise weil der Patient zu-genommen oder abgenommen hat. Hierzu schlägt die Druckschrift D2 (siehe - 13 -Abs. [0006], [0008]) vor, den präoperativen 3D-Bilddatensatz zum Zeitpunkt der Untersuchung oder Behandlung mit Hilfe von 2D- oder 3D-Ultraschall-Bilddaten zu aktualisieren, so dass das anschließend anhand des aktualisierten 3D-Bilddaten-satzes rekonstruierte 3D-Rekonstruktionsbild die tatsächlichen anatomischen bzw. lagemäßigen Gegebenheiten wiedergibt.Insbesondere ist aus der Druckschrift D2 ein (siehe Anspruch 1) Verfahren zur dreidimensionalen Darstellung eines Untersuchungsbereichs eines Patienten in Form eines 3D-Rekonstruktionsbilds (= Merkmal M1: "Verfahren zur positionsge-nauen Darstellung von interessierenden Gewebebereichen in einer dreidimensio-nalen Rekonstruktionsdarstellung") mit (siehe Abs. [0024]) einem präoperativ auf-genommenen 3D-Bilddatensatz 7 bekannt (= Merkmal M1a: "gewonnen aus ei-nem zuvor aufgenommenen Erstbilddatensatz"), wobei (siehe Anspruch 12, Abs. [0022]) der Untersuchungsbereich das Herz ist (= Merkmal M1: "eines Hohl-organs eines Patienten").Das aus der Druckschrift D2 bekannte Verfahren umfasst folgende Schritte:- Aufnahme mehrerer 2D-Ultraschallbilder des Untersuchungsbe-reichs (siehe Anspruch 1), wobei (siehe Anspruch 4) anhand der 2D-Ultraschallbilder ein 3D-Ultraschall-Bilddatensatz rekon-struiert wird (= Merkmal M2a: "a) Aufnahme eines dreidimensio-nalen Katheterbilddatensatzes (13) mittels eines im Hohlorgan platzierten Bildaufnahmekatheters (7)"),- wobei (siehe Abs. [0011]) die 2D-Ultraschallbilder mit einer Ul-traschallaufnahmeeinrichtung mit einem Positionssensor aufge-nommen werden können, der Informationen bezüglich der räumlichen Lage und Position eines aufgenommenen 2D-Ultra-schallbilds liefert und der bezüglich der Koordinaten des 3D-Bilddatensatzes registriert ist, so dass die räumliche Position - 14 -und Lage eines aufgenommenen 2D-Ultraschallbilds relativ zum 3D-Bilddatensatz bekannt ist (= Merkmal M2b: "wobei die Koordinatensysteme des Erstbilddatensatzes und des Katheter-bilddatensatzes (13) miteinander registriert sind"),- eine im 3D-Bilddatensatz gezeigte Oberfläche des Untersu-chungsbereichs wird segmentiert (siehe Anspruch 9, Abs. [0012]) (= Merkmal M3a: "b) Segmentierung eines den in-teressierenden Gewebebereich umfassenden Gewebeab-schnitts aus dem Erstbilddatensatz").Da auch in der Druckschrift D2 eine Segmentierung im präoperativen, mittels CT erstellten 3D-Bilddatensatz vorgenommen wird, liest der Fachmann das Merk-mal M3b ("und Lokalisierung des Gewebeabschnitts im Koordinatensystem des Erstbilddatensatzes") mit; diesbezügliche Ausführungen zur Druckschrift D1 gelten entsprechend.Schließlich wird (siehe Anspruch 1) der präoperative 3D-Bilddatensatz unter Ver-wendung der 2D-Ultraschallbilder aktualisiert und anhand des 3D-Bilddatensatzes ein 3D-Rekonstruktionsbild rekonstruiert, wobei (siehe Anspruch 6) der 3D-Bildda-tensatz und der 3D-Ultraschall-Bilddatensatz einander überlagert werden, was dem Merkmal M5 ("d) Erzeugung einer Bilddarstellung des Gewebeabschnittsbild-datensatzes oder einer Bilddarstellung der aus dem Gewebeabschnittsbilddaten-satz extrahierten interessierenden Gewebebereiche und e) Darstellung der Bild-darstellung nach Schritt d) in der dreidimensionalen Rekonstruktionsdarstellung") zumindest nahekommt.Aber auch bei dem aus der Druckschrift D2 bekannten Verfahren erfolgt kein "Aus-schneiden der den Gewebeabschnitt zeigenden Bilddaten aus dem Katheterbild-datensatz (13)" im Sinne des Merkmals M4.- 15 -Die Druckschrift D3 betrifft, wie auch die Druckschrift D1, ein Verfahren zur visuel-len Unterstützung einer elektrophysiologischen Katheteranwendung im Herzen. Auch hier werden aus 3D-Bilddaten einer vor der Katheteranwendung durchge-führten tomographischen 3D-Bildgebung selektierte 3D-Bilddaten extrahiert (was einer Verallgemeinerung der in der Druckschrift D1 vorgesehenen Segmentierung entspricht, denn auch die Druckschrift D3 nennt die Segmentierung als eine Aus-gestaltung für die Extraktion, siehe Abs. [0024] f.) und mit elektroanatomischen 3D-Mapping-Daten eines Mapping-Katheters lage- und dimensionsrichtig zugeord-net. Im Gegensatz zur Druckschrift D1 werden diese Daten aber nicht einander überlagert visualisiert, sondern nebeneinander visualisiert (siehe Anspruch 1).Da auch die Druckschrift D3 kein "Ausschneiden der den Gewebeabschnitt zei-genden Bilddaten aus dem Katheterbilddatensatz (13)" im Sinne des Merkmals M4zeigt, geht sie im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht über das aus der Druckschrift D1 Bekannte hinaus.Die Druckschrift D4 betrifft (siehe Abs. [0001]) ein Verfahren zur Rekonstruktion von 3D-Bilddatensätzen aus endoluminal aufgezeichneten 2D-Schnittbildern eines Hohlkanals, insbesondere eines Gefäßes, bei dem mit einem bildgebenden, endo-luminalen Instrument erfasste 2D-Schnittbilder des Hohlkanals bereitgestellt und unter Berücksichtigung einer für jedes 2D-Schnittbild bekannten relativen Ver-schiebeposition des Instrumentes in dem Hohlkanal rechnerisch ein 3D-Bilddaten-satz aus Bilddaten der 2D-Schnittbilder rekonstruiert wird (= Merkmal M1: "Verfah-ren zur positionsgenauen Darstellung von interessierenden Gewebebereichen in einer dreidimensionalen Rekonstruktionsdarstellung eines Hohlorgans eines Pa-tienten").Ein Katheter 1 wird (siehe Abs. [0002]) mit einer Bewegungskontrolleinrichtung 4 in einem Gefäß 2 vor- oder zurückgeschoben, wobei laufend – beispielsweise mit-tels intravaskulärer Ultraschalltechnik (IVUS) – zweidimensionale Schnittbilder des Gefäßes quer zu dessen Längsachse aufgezeichnet werden. Bei bekannter relati-- 16 -ver Verschiebepositionen der einzelnen 2D-Schnittbilder lässt sich ein dreidimen-sionaler Datensatz zusammensetzen. Diese Rekonstruktion ist aber fehlerbehaf-tet, wenn (siehe Abs. [0003]) die Krümmung des Gefäßes nicht berücksichtigt wird und/oder (siehe Abs. [0004]) bei Gefäßenge die Bildebene nicht senkrecht zur Ge-fäßlängsachse liegt. Um hier Abhilfe zu schaffen, wird vorab ein 3D-Bild des Gefä-ßes/Hohlkanals mit einem volumenabbildenden Bildaufnahmeverfahren aufge-zeichnet (= Merkmal M1a: "(die dreidimensionale Rekonstruktionsdarstellung) ge-wonnen aus einem zuvor aufgenommenen Erstbilddatensatz"), auf dessen Grund-lage dann die Rekonstruktion erfolgt.Bei dem aus der Druckschrift D4 bekannten Verfahren wird (siehe Abs. [0012], [0022]) ein Referenzpunkt festgelegt, der sowohl in den 2D-Schnittbildern als auch in dem 3D-Bild des Hohlkanals leicht erkennbar ist (= Merkmal M2b: "wobei die Koordinatensysteme des Erstbilddatensatzes und des Katheterbilddatensat-zes (13) miteinander registriert sind").Die Rekonstruktion in der Druckschrift D4 erfolgt (siehe Anspruch 1, Abs. [0023] ff.) auf der Grundlage des dreidimensionalen Verlaufs einer zentralen Achse des Hohlkanals, wobei (siehe Anspruch 6, Abs. [0010]) der dreidimensiona-le Verlauf der zentralen Achse 10 des Hohlkanals 2 durch Segmentierung einer Wand 7 des Hohlkanals 2 aus dem 3D-Bild bestimmt wird (= Merkmal M3a: "b) Segmentierung eines den interessierenden Gewebebereich umfassenden Ge-webeabschnitts aus dem Erstbilddatensatz").Da auch in der Druckschrift D4 eine Segmentierung im vorab aufgenommenen 3D-Bild vorgenommen wird, liest der Fachmann das Merkmal M3b ("und Lokalisie-rung des Gewebeabschnitts im Koordinatensystem des Erstbilddatensatzes") - ebenso wie diesbezüglich zur Druckschrift D1 ausgeführt – mit.- 17 -Danach werden (siehe Anspruch 1) die erfassten Verschiebepositionen des Ka-theters auf den dreidimensionalen Verlauf der zentralen Achse 10 des Hohlka-nals 2 bezogen und die 2D-Schnittbilder entsprechend dem dreidimensionalen Verlauf der zentralen Achse 10 verkippt und/oder verschoben.Schließlich werden (siehe Abs. [0026]) die nunmehr korrekt im Raum orientierten 2D-Schnittbilder zu einem 3D-Datensatz rekonstruiert; nach der Rekonstruktion kann das rekonstruierte 3D-Volumen an einem Monitor visualisiert werden. Inwie-fern dieser Sachverhalt dem Merkmal M5 ("d) Erzeugung einer Bilddarstellung des Gewebeabschnittsbilddatensatzes oder einer Bilddarstellung der aus dem Gewe-beabschnittsbilddatensatz extrahierten interessierenden Gewebebereiche und e) Darstellung der Bilddarstellung nach Schritt d) in der dreidimensionalen Rekon-struktionsdarstellung") entspricht, kann dahingestellt bleiben.Denn der in der Druckschrift D4 eingesetzte Katheter 1 zeichnet 2D-Schnittbilder auf, wovon sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1, bei dem ja gemäß Merk-mal M2a ein dreidimensionaler Katheterbilddatensatz aufgenommen wird, unter-scheidet. Auch ist aus der Druckschrift D4 kein "Ausschneiden der den Gewebe-abschnitt zeigenden Bilddaten aus dem Katheterbilddatensatz (13)" im Sinne des Merkmals M4 bekannt.Die Druckschrift D5 betrifft (siehe Abs. [0001]) ein Verfahren und eine Vorrichtung zum geometrischen und elektrischen Kartografieren des Herzens und insbesonde-re ein Verfahren zur Echtzeitüberwachung und Kartografierung von durch Abla-tionsverfahren im Herzen gebildeten Läsionen.Dabei wird (siehe Abs. [0020], [0054], [0058]; Fig. 1, 2) ein Katheter 30, der zumin-dest einen Positionssensor 40 und zumindest eine Elektrodenspitze 48 aufweist, in eine Herzkammer vorgeschoben. Mittels des Positionssensors 40, eines Lokali-sierungssystems 36 und externen Einheiten 28 werden Position und Orientierung des Katheters erfasst. Die Elektrodenspitze 48 dient zum Anlegen von Ablations-- 18 -energie und kann vorteilhaft für Diagnosezwecke wie z. B. die Herzkartografie ausgebildet sein ("elektroanatomische Karte", siehe Abs. [0063] und [0004], [0006]).Weiter schlägt die Druckschrift D5 vor (siehe Abs. [0064]), bereits vor der Abla-tionsprozedur beispielsweise mittels CT eine Karte des Herzens (‚cardiac map’) zu erstellen (= Merkmal M1a: "gewonnen aus einem zuvor aufgenommenen Erstbild-datensatz").Danach wird der Katheter 30 zur Ablation eingeführt (siehe Abs. [0065], Fig. 3). Bei jedem Herzzyklus werden dann die Positionssignale und die Energiedosiswer-te erfasst und ein zugehöriger Ablationskartenpunkt (‚ablating mapping point’) be-rechnet. Wenn vor der Ablationsprozedur eine Karte des Herzens (‚cardiac map’) erstellt wurde (siehe Abs. [0066]), werden in diese die berechneten Ablationskar-tenpunkte (‚ablating mapping point’) eingetragen.Schließlich wird (siehe Absatz [0066]) durch Verbinden der Ablationskartenpunkte (‚ablating mapping point’) eine dreidimensionale Oberfläche des Herzens vom Rechner 50 erzeugt, die einem vorab erzeugten CT-Bild überlagert werden kann.Inwieweit das Erfassen und Verbinden der Ablationskartenpunkte und das Erzeu-gen einer dreidimensionalen Herzoberfläche daraus als "Aufnehmen eines dreidi-mensionalen Katheterbilddatensatz" im Sinne des Merkmals M2a aufgefasst wer-den kann, kann dahinstehen, denn ein "Ausschneiden von Bilddaten aus dem Ka-theterbilddatensatz" im Sinne des Merkmal M4 ist in der Druckschrift D5 an keiner Stelle erwähnt oder auch nur angedeutet.Die Druckschrift D6 betrifft (siehe Abs. [0001]) ein System und Verfahren zur Bild-verarbeitung von CT-Bildern, insbesondere zur automatischen Detektion und Klas-sifizierung von Lungenkrebs durch Bearbeitung von einem oder mehreren Sätzen von CT-Bildern. Dabei werden die 3D-Volumendaten verschiedenen Segmentie-- 19 -rungsalgorithmen unterworfen und das Ergebnis schließlich auf einem Monitor dargestellt (siehe Fig. 2; Abs. [0037] i. V. m. [0039] – [0054]).Da ein Einsatz eines Katheters in der Druckschrift D6 nicht erwähnt ist, kann der Druckschrift D6 kein Hinweis zu den Merkmalen M2a, M2b und M4 entnommen werden.Da aus keiner der Druckschriften D1 bis D6 ein Hinweis zu entnehmen ist, Bildda-ten aus dem Katheterbilddatensatz im Sinne des Merkmals M4 auszuschneiden und sich eine solche Maßnahme auch nicht in Verbindung mit dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns ergibt, beruht der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit.6. Die Unteransprüche 2 bis 18 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegen-stands des Patentanspruchs 1.Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellen-den Anforderungen.Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-BilkenrothPü
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