BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 55/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. April 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 055 134.6-35…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2011 unter Mitwirkung des Rich-ters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIDie Patentanmeldung ist am 22. November 2006 unter der Bezeichnung "Urologi-scher Röntgenarbeitsplatz" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die Offenlegung ist am 29. Mai 2008 erfolgt.Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften hinge-wiesen:D1 DE 103 02 612 A1D2 DE-AS 1 006 116.Von der Anmelderin wurden in der Beschreibungseinleitung folgende Druckschrif-ten genannt:D3 DE 198 43 680 C1D4 DE 199 57 129 B4.Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):M1 Urologischer RöntgenarbeitsplatzM2 mit einer Röntgenquelle (4) undM3 einem Röntgenempfänger (6),M4a die jeweils an einem Gerätehalter (32, 14)M4b eines an der Längsseite eines Patientenlagerungstisches (2) befindlichen Geräteträgers (30) derart gelagert sind,M5 dass sie in einer senkrecht zur Längsachse (33) des Patientenlagerungsti-sches (2) orientierten Arbeitsebene (17) einander gegenüberliegend und- 3 -M6 voneinander unabhängig in verschiedenen Positionen auf einer um ein gemeinsames Zentrum (C) verlaufenden Kreisbahn (44) positionierbar sind.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Mai 2008 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegen-über dem Stand der Technik nach der D1 in Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa-tentbegehren mit unveränderten Patentansprüchen 1 bis 6 weiterverfolgt.Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beantragten Fassung für neu und erfinderisch.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2008 aufzuheben und das Patent DE 10 2006 055 134 mit den Ansprüchen 1 bis 6, der Beschreibung und der Zeichnung gemäß der Offenlegungs-schrift zu erteilen.Der Senat hat in einem Zwischenbescheid auf folgende Druckschrift hingewiesen:D5 EP 0 220 501 A1.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 4 -II1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.2. Die Anmeldung betrifft einen urologischen Röntgenarbeitsplatz. Gemäß der Be-schreibung ist es aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen oftmals erforderlich, dass die Röntgenstrahlung schräg auf einen Patienten auftrifft. Dann ist bei bekannten Geräten eine unbequeme, ungenaue und aufwändige Schrägla-gerung des Patienten notwendig (siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0006]). Als Aufgabe ist angegeben, einen urologischen Röntgenarbeitsplatz anzugeben, mit dem es möglich ist, Röntgenbilder mit schräg zur Medianebene des Patienten ein-fallenden Röntgenstrahlen zu erzeugen, ohne dass es hierzu einer Schräglage-rung des Patienten bedarf (siehe Absatz [0007]).Die Ansprüche 1 - 6 sind unverändert und daher zulässig.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D5 in Verbindung mit dem Wissen undKönnen des Fachmanns, einem Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachwissen auf dem Gebiet der Medizintechnik, ergibt.Aus der Druckschrift D5 (siehe insbesondere die Fig. mit zugehöriger Beschrei-bung) ist einM1= Röntgenarbeitsplatz bekannt M2= mit einer Röntgenquelle (Röntgenröhre 1) undM3= einem Röntgenempfänger (Röntgenbildverstärker 2),M4a= die jeweils an einem Gerätehalter 5, 6 (Tragarme) derart gelagert sind,- 5 -M5= dass sie in einer senkrecht zur Längsachse des Patientenlagerungsti-sches orientierten Arbeitsebene einander gegenüberliegend undM6= voneinander unabhängig in verschiedenen Positionen auf einer um ein gemeinsames Zentrum verlaufenden Kreisbahn positionierbar sind (sie-he Spalte 3, Zeilen 37 bis Spalte 4, Zeile 2 und Spalte 2, Zeilen 19 bis 27).Der Röntgenarbeitsplatz gemäß der Druckschrift D5 ist ebenfalls für urologische Untersuchungen gemäß Merkmalsgruppe M1 geeignet. Darüber hinaus bildet die-ser Verwendungszweck den beanspruchten Röntgenarbeitsplatz auch nicht über das aus der Druckschrift D5 bekannte Gerät hinaus weiter aus. Der Röntgenar-beitsplatz gemäß der Druckschrift D5 unterscheidet sich daher von dem bean-spruchten Röntgenarbeitsplatz lediglich in der Lagerung der Tragarme der Rönt-genquelle und des Röntgenempfängers, die gemäß der Fig. in der Druckschrift D5 jeweils an einem Sockel 8 an der Decke und am Boden angebracht sind und ge-mäß der Anmeldung entsprechend Merkmal M4b an einem Geräteträger gelagert sind, der sich an der Längsseite des Patientenlagerungstisches befindet. Aus der Druckschrift D5 ist bereits die Lagerung des Röntgenempfängers und der Rönt-genquelle an der Wand des Untersuchungsraumes bekannt (siehe Spalte 3, Zei-len 1 bis 4). Demnach ist bereits aus der Druckschrift D5 bekannt, diese Röntgen-geräte an einer Wand „als Geräteträger“ an der Längsseite des Patientenlage-rungstisches zu lagern (siehe Fig.).Gegenüber diesem Stand der Technik wird mit der Anmeldung ein kompakter Röntgenarbeitsplatz geschaffen, der unabhängig von den Gegebenheiten des Un-tersuchungsraumes installiert werden kann. Dem Fachmann sind aus dem Stand der Technik zur vom Untersuchungsraum unabhängigen Lagerung von Röntgen-geräten Geräteträger allgemein geläufig (siehe z. B. Druckschrift D1: Basisge-stell 2, Druckschrift D2: Gestell 1, Druckschrift D3: Standsäule 3 und Druck-schrift D4: Hubsäule 2). Dem Fachmann sind daher zur Lösung der der Anmel-dung objektiv zugrunde liegenden Aufgabe aus dem Stand der Technik Lage-- 6 -rungsmöglichkeiten von Röntgengeräten an einem Geräteträger an der Längsseite des Patientenlagerungstisches allgemein geläufig. Die Röntgengeräte gemäß der Druckschrift D5 mit ihren Tragarmen an einem gemeinsamen Geräteträger anzu-bringen ist daher eine einfach fachübliche Maßnahme, die der Fachmann bei Be-darf als Alternative zur Befestigung an der Wand eines Untersuchungsraumes vor-sieht.4. Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 fallen aufgrund der Antragsbin-dung auch die Unteransprüche 2 - 6 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhas-pel).Dr. Morawek Baumgärtner Dr. Müller BernhartKo
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