BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 58/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 14 772.0-24 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dr. Hechtfischer sowie der Richter Dipl.-Ing. Haaß, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und der Richterin Klante beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Bestattung von Kin-dern, die vor der Geburt gestorben sind, gekennzeichnet durch Urnenbestattung schon beim Arzt und Beisetzung an befriedeter Stelle" ist am 10. April 1997 beim DPA eingereicht worden. Mit Beschluß vom 22. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61G die Anmeldung unter Hinweis auf das Bayerische Bestattungsge-setz (1) mangels Neuheit des beanspruchten Gegenstandes zurückgewiesen. Da-gegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, wozu dem Anmelder noch Kopien der (2) BROCKHAUS ENZYKLOPÄDIE 18. Bd, S 777 u 778; 17. Aufl 1973; Stich-wort: "Totenbestattung" und (3) ENCYCLOPAEDIA BRITANNICA Vol. 9, 1963, S 921 – 922; Stichwort: "Fu-nerary Rites und Customs" überreicht wurden, stellt dieser den Antrag, den Beschluß des DPMA vom 22. März 1999 aufzuheben und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage der Offenlegungsschrift (DE 197 14 772 A1) zu beschließen. - 3 - Der geltende einzige Patentanspruch lautet: "Verfahren zur Bestattung von vor der Geburt gestorbenen Kin-dern, gekennzeichnet durch Urnenbestattung schon beim Arzt und Beisetzung an befriedeter Stelle". Nach dem Vortrag des Anmelders liegt dem Gegenstand dieses Patentanspruchs die Aufgabe zugrunde, ein Mittel und einen Weg für die pietätvolle Behandlung und Bestattung von frühen Totgeburten aufzuzeigen, für welche die gesetzlichen Regelungen eine Bestattung nicht zwingend vorschreiben, deren Beseitigung bis-her vielmehr uU den Krankenhäusern im Rahmen der Abfallbeseitigung oblag. Der Anmelder macht geltend, der anhand der genannten Enzyklopädien aufge-zeigte Stand der Technik sei nicht neuheitsschädlich. Er betreffe die Bestattung von toten Erwachsenen, während die Anmeldung das unmittelbare Verbringen ei-ner Totgeburt in eine Urne beim Arzt, dh in der Klinik unmittelbar nach einem Spontanabort oder einem Eingriff, lehre. Der Stand der Technik sei auch nicht relevant hinsichtlich der Erfindungshöhe, denn nach dem heutigen Verständnis des Fachmanns, einem Bestattungsunter-nehmer, werde unter Urnen ein Behältnis zur Aufnahme der Asche von feuerbe-statteten Toten verstanden. Das beanspruchte Verfahren biete zudem die Vorteile, daß die Urnen leicht in ge-eigneter Form entsprechend der Größe der Totgeburten zur Verfügung gestellt werden könnten und daß damit zudem auch ein einziges Behältnis für die Aufbe-wahrung bis zur Bestattung zur Verfügung stehe. - 4 - II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verfahren nach dem einzigen Patentanspruch beruht nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Der Umfang der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung beschränkte sich auf das Anmeldeformular (P 2007, "Antrag auf Erteilung eines Patents"), aus dem die Identität des Anmelders hervorgeht, und in dem im Feld 6, in das die "Be-zeichnung der Erfindung" einzutragen ist, Angaben enthalten sind, die nahezu wörtlich und dem Sinne nach vollständig mit dem geltenden Patentanspruch über-einstimmen. Die Mindestanforderungen zur Begründung des Anmeldetages waren damit erfüllt, denn im Hinblick auf die Deutlichkeit und Vollständigkeit der Offenbarung war mit den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen eine technische Lehre so hinläng-lich dargestellt, daß ihr Wesen ein Fachmann verstehen und sie dementsprechend verwirklichen konnte, vgl Schulte Patentgesetz 5. Aufl. § 35 Rdn 18 ff insbes Rdn 25. Somit kann nur der aus der am Anmeldetag angegebenen Bezeichnung vom Fachmann ohne weiteres entnehmbare Sachverhalt, der im geltenden Patentan-spruch zum Ausdruck kommt, als ursprüngliche Offenbarung und damit als beanspruchbare Lehre gelten. Diese Lehre beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Den Literaturstellen (2) und (3) ist zu entnehmen, daß es schon in prähistorischer Zeit zB auf Kreta und im Gebiet des heutigen Spanien üblich war, Leichen in Ur-nen (Pithoi) zu bestatten, (vgl (2) S 778 reSp Abs 1 u (3) S 921 B reSp Abs 2. Die Wahl einer Urne als Leichenbehälter war somit bekannt und kann daher eine er-- 5 - finderische Tätigkeit nicht begründen. Für Totgeburten bietet sich die Bestattung in Urnen auch schon deswegen an, weil im Hinblick auf die geringen Ausmaße sol-cher Leichen Urnen üblicher Art und Größe, die leicht und einfach handhabbare Gegenstände darstellen, für die Verwendung in Betracht gezogen werden können. Auch die im Patentanspruch weiterhin genannte Beisetzung an befriedeter Stelle kann nicht zur Erfindungshöhe beitragen. Sie ist ebenfalls seit langem üblich und –auch für die Bestattung von Fehlgeburten – gesetzlich geregelt, vgl (1) insbes Art. 7. Die darüber hinaus im Patentanspruch noch verbleibende Zeitangabe ("schon beim Arzt") für das Einbringen des toten Körpers in die Urne kann die erfinderi-sche Tätigkeit ebenfalls nicht stützen, denn es ist – abgesehen davon, daß diese Angabe weniger einen genauen Zeitpunkt, sondern eher einen nicht näher be-stimmten Zeitraum umschreibt – einem hier zuständigen Fachmann, etwa einem Bestattungsunternehmer, ohne erfinderische Überlegungen möglich, einen geeig-neten Zeitpunkt für das Einbringen des toten Körpers in die Urne zu wählen. Dies gilt umso mehr, als durch die Wahl des Zeitpunkts die Reihenfolge der auszufüh-renden Verfahrensschritte nicht geändert wird. Dr. Hechtfischer Haaß Dr. Kraus KlanteNa
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