BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 60/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. April 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 28 397.8-35…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 25. Juni 2003 unter der Bezeichnung "Elektroden insbesondere zur Behandlung von Tumorerkrankungen mit Hilfe des elektrischen Stroms" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung er-folgte am 20. Januar 2005.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung in der Anhörung vom 17. Juni 2008 mit Beschluss zurückgewiesen, da der Gegenstand des An-spruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß derD4 DE 101 29 912 A1nicht neu sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.Der Anmelder verfolgt sein Patentbegehren mit neuen Patentansprüchen 1 bis 7 vom 8. März 2010 weiter.- 3 -Der danach geltende Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:M1 Vorrichtung zur Behandlung von Tumoren mit Hilfe des elektri-schen Stroms,M2 mit einem Gleichstromgerät undM3 mit wenigstens zwei mit dem Gleichstromgerät verbundenen medizinischen Elektroden (1)M4 die jeweils aus einem als Nadel mit einem spitz zulaufenden und eine Elektrodenspitze bildenden Ende ausgebildeten Elektrodenkörper bestehen,M5 der massiv unter Verwendung eines elektrisch leitenden Ultra-schall- und/oder Kernspin- und/oder CT-kompatiblen Elektro-denmaterials hergestellt ist,M6 sowie mit einer Beschichtung aus einem weiteren elektrolyse-stabilen Beschichtungsmaterial (6),M7 welches auf die Elektrodenspitze (2) des Elektrodenkör-pers (3) aufgebracht ist,M8 und der Elektrodenkörper (3) außerhalb der Elektrodenspit-ze (2) und außerhalb des der Elektrodenspitze (2) gegenüber-liegenden Endes mit einem elektrisch nicht leitenden Isolier-material (4) ummantelt ist,dadurch gekennzeichnet,M9 dass das den Elektrodenkörper (3) der Elektroden (1) bildende Elektrodenmaterial Stahl ist.Im Verfahren befindet sich noch die DruckschriftD5 DE 295 22 337 U1.Der Anmelder hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch.- 4 -Der Anmelder beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 17. Juni 2008 aufzuheben und das Patent DE 103 28 397 mit folgenden Unterlagen zu ertei-len:Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen bei Gericht am 8. März 2010,Beschreibungseinleitung S. 3 bis 5, eingegangen bei Gericht am 8. März 2010,Beschreibung Seiten 2/7 bis 5/7 der Beschreibung gemäß Offenle-gungsschrift ab Abschnitt [0010] mit handschriftlichen Änderun-gen, ebenfalls eingegangen bei Gericht am 8. März 2010,sowie mit Zeichnungen, Fig. 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Behandlung von Tumoren mit Hilfe des elektrischen Stroms mit einem Gleichstromgerät mit medizinischen Elektroden (Galvanotherapie). Bei aus dem Stand der Technik bekannten Elektroden aus Pla-tin wird als nachteilig angesehen, dass diese Elektroden sehr weich sind und leicht verbiegen können, im Ultraschall, Kernspin oder in der Computertomographie schlecht sichtbar und außerdem teuer sind (siehe Offenlegungsschrift Absät-ze [0005, 0006, 0007]).- 5 -Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, Elektroden zur Verfügung zu stellen, die diese Nachteile überwinden, d. h. nicht verbiegen, gut sichtbar und möglichst billig sind (siehe OS, Absatz [0008]).Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D4 in Verbindung mit dem Wissen und Kön-nen des Fachmanns ergibt, hier einem Dipl.-Ing. der Fachrichtung Medizintechnik, der Berufserfahrung bei der Entwicklung von entsprechenden Geräten für die Gal-vanotherapie hat.Aus der Druckschrift D4 ist bereits unstreitig eine Vorrichtung gemäß den Merk-malsgruppen M1 bis M8 bekannt. Die Druckschrift D4 offenbart Nadelelektroden für die Galvanotherapie (siehe Anspruch 1), deren Elektrodenkörper massiv aus Titan (siehe Absatz [0012]) gebildet ist und in bildgebenden Systemen gut sichtbar ist (siehe Absatz [0021]), deren Nadelspitze mit Platin als elektrolysestabilem Ma-terial beschichtet ist (siehe Absatz [0015]) und deren Elektrodenkörper außerhalb der Elektrodenspitze mit Teflon als elektrisch nicht leitendem Isoliermaterial um-mantelt ist (siehe Absätze [0023, 0024]).Die beanspruchte Vorrichtung unterscheidet sich von der aus der Druckschrift D4bekannten Vorrichtung lediglich dadurch, dass der Elektrodenkörper gemäß Merk-malsgruppe M9 aus Stahl und nicht aus Titan gebildet ist.Die Druckschrift D4 belegt aber auch, dass dem Fachmann Edelstahl als her-kömmliches Material für Elektroden bekannt ist (siehe Absätze [0009, 0025]), wo-bei dem Fachmann die Eigenschaften der verschiedenen Materialien hinsichtlich Biegbarkeit bzw. Elastizität und Sichtbarkeit in bildgebenden Verfahren allgemein bekannt sind; vgl. z. B. in D4 den Absatz [0010]. Der Fachmann wählt daher je nach Anwendungszweck und bildgebendem Verfahren die entsprechend geeigne-ten Elektroden aus.- 6 -Die üblicherweise verwendeten Elektrodenmaterialien (Platin, Titan, Stahl) weisen jeweils spezifische Vor- und Nachteile auf. So ist Platin bekanntermaßen aufgrund seiner Edelmetalleigenschaften besonders elektrolysestabil und besitzt eine hohe Leitfähigkeit. Dafür hat es den Nachteil, dass es sehr weich, leicht verbiegbar und dazu noch teuer ist. Außerdem ist Platin im Ultraschall, im Kernspin sowie im CT schlecht sichtbar, so dass der Fachmann Platin eher nicht verwenden wird. Die verbleibenden Elektrodenmaterialien (Titan und Stahl) werden in der Literatur von ihren Materialeigenschaften her als gleichwertig oder austauschbar angesehen, so verwendet z. B. die aus der D5 bekannte Therapieeinrichtung vorzugsweise CrNi-Stähle oder NiTi-Legierungen; vgl. auf Seite 4 den mittleren Absatz oder die letz-ten drei Zeilen des Anspruchs 2 von D5. Dabei ist es unerheblich, dass bei der aus der D5 bekannten Anordnung Hochfrequenz verwendet wird, während beim Anmeldungsgegenstand Gleichstrom benutzt wird, wie der Anmelder geltend macht, denn die zugrundeliegenden Materialeigenschaften sind bei Gleich- und Wechselspannung die gleichen. Dementsprechend werden Stahl und Titan in der vorliegenden Anmeldung auch zutreffenderweise als gleichwertig dargestellt. So heißt es im Absatz [0016] der Offenlegungsschrift bspw. wörtlich: "Mit Vorteil ist das Elektrodenmaterial ein Metall oder eine Legierung, insbesondere Stahl oderTitan." Ergibt sich nun aus der Praxis, dass sich Stahl insbesondere für Behand-lungen unter Ultraschall-Monitoring, nicht jedoch unter Kernspin-Monitoring eignet, wofür wiederum Titan/Nickel-Legierungen geeignet sind (vgl. Absatz [0016] der zur Anmeldung gehörenden Offenlegungsschrift), dann wird der Fachmann zumin-dest bei Behandlungen unter Kernspin-Monitoring (was im Merkmal M5 ja mit be-ansprucht wird) bei der aus der D4 bekannten Vorrichtung, die unstrittig alle Merk-male M1 bis M8 des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 aufweist, in nahelie-gender Weise Stahl verwenden, wodurch er unmittelbar und ohne erfinderische Tätigkeit zu einer Vorrichtung mit allen im geltenden Patentanspruch 1 angegebe-nen Merkmalen kommt.Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche 2 bis 7 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).- 7 -Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteran-sprüche nicht patentfähig sind.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerPü
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