BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 6/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 46 110.7-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Voit und Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Zurückweisungsbe-schluss vom 14. November 2001 aufgehoben und die Anmel-dung auf der Grundlage der in der Verhandlung vorgelegten An-BPatG 154 6.70 - 2 - sprüche 1 - 3 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-verwiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 18. September 2000 unter der Bezeichnung „Me-dizinisches Diagnosegerät mit Patientenerkennung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 8. Mai 2002. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 14. November 2001 die Patentanmeldung auf Grund mangelnder Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der geltende, in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2003 eingereichte Anspruch 1 lautet: "Medizinisches Diagnosegerät, insbesondere zentralisiert betrie-bene Großgeräte wie z.B. MR-Scanner, CT-Tomographen od. dgl., g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine ihm zugeordnete Patienten-erfassungseinrichtung, in Form eines Fingertip-Sensors der einer Iris-Messeinrichtung oder einer Kamera zur Erfassung individueller unterscheidungskräftiger Kennzeichnungsmerkmale des Patienten, die mit den gewonnenen Gerätedaten automatisch abgespeichert werden, wobei die Patientenerfassungseinrichtung derart mit dem Diagnosegerät verbunden ist, dass es nur nach der Betätigung der Patientenerfassungseinrichtung benutzbar ist." - 3 - Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein medizinisches Di-agnosegerät so auszugestalten, dass von vornherein Verwechslungen und falsche Zuordnungen der Diagnosedaten zum jeweiligen Patienten verhindert werden (vgl. S. 1, Z. 21-25 der ursprünglichen Beschreibung). Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften: (1) DE 39 43 097 A1 (2) DE 40 09 051 C2. Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch. Sie führt dazu aus, dass aus der Druckschrift (1) lediglich ein Verfahren zum einfachen Auffinden gespeicherter medizinischer Daten bekannt sei, bei dem als Suchbegriff biometrisch messbare Daten verwendet werden. Das Vorgehen bei der Abspeicherung dieser Daten sei in (1) nicht näher beschrieben. Demgegen-über werde beim Gegenstand nach Anspruch 1 eine genaue Zuordnung der je-weils gewonnenen Gerätedaten zu einer Person, und damit die Sicherstellung der Unverwechselbarkeit, durch die zwingende Erfassung der individuellen unter-scheidungskräftigen Kennzeichnungsmerkmale vor jeder Messung und die an-schließende gemeinsame Abspeicherung dieser Kennzeichnungsmerkmale zu-sammen mit den Gerätedaten erzielt. Die weiter genannte Druckschrift (2) be-schreibe ein biometrisches Identifizierungs- und Zugangs-Kontrollsystem, welches für die Messung der biometrischen Daten u.a. eine Netzhaut-Analyse oder einen Fingerabdruck oder die Bilder einer Kamera heranziehe. Allerdings gebe auch diese Druckschrift (2) keine Anregungen, vor jeder Erfassung von Gerätedaten mittels eines medizinischen Diagnosegeräts eine Patientenerkennung durchzufüh-ren, um die Gerätedaten stets zusammen mit den gewonnen Daten der Patienten-erkennung abzuspeichern. - 4 - Die Anmelderin stellt den Antrag: den Zurückweisungsbeschluss vom 14. November .2001 aufzuhe-ben und die Anmeldung aufgrund der vorgelegten Ansprüche 1-3 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Das im Beschwerde-verfahren geänderte Patentbegehren hat eine neue Sachlage ergeben, gegenüber der einerseits die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe nicht mehr durchgreifen und die andererseits vom Deutschen Patent- und Markenamt noch nicht ausreichend geprüft werden konnte (PatG § 79 Abs. 3, Satz 1 Nr. 3). Der Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5 offenbart. Der Anspruch 1 fällt unter die Patentkategorie Erzeugnispatent, wobei neben den gegenständlichen Merkmalen auch funktionale Merkmale („... wobei die Patien-tenerfassungseinrichtung derart mit dem Diagnosegerät verbunden ist, dass es nur nach Betätigung der Patientenerkennungseinrichtung benutzbar ist“) zur Klar-stellung der gegenständlichen Merkmale vorhanden sind. Diese Verwendung von funktionalen Merkmalen zur Definition der erzielten Wirkung oder Eigenschaft von gegenständlichen Merkmalen ist nach gängiger Rechtsprechung zulässig (vgl. GRUR, 260 (IIa) – Heuwerbungsmaschine II und Schulte 6. Auflage, § 1 PatG Rdn 302-304 in Verbindung mit Rdn 133ff sowie § 34 PatG Rdn 100ff). Es liegt nach Auffassung des Senats auch kein Verstoß gegen den § 2 Nr. 1 PatG vor, da die zwangsweise Patientenerkennung zum einen die eigentliche Aufnahme der Gerätedaten nur unwesentlich verlängert und zum andern die Unverwechsel- - 5 - barkeit der Gerätedaten ganz im Interesse des Patienten liegt. Denn es muss ge-währleistet werden, dass die von den Gerätedaten abgeleitete Therapie beim rich-tigen Patienten angewendet wird, und es muss vermieden werden, den Patienten strahlungsbelasteten Doppeluntersuchungen zu unterziehen, wie sie bei nicht ein-deutig einem Patienten zuzuordnenden Aufnahmen zwangläufig entstehen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem bisher im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß den Druckschriften (1) und (2) neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein medizinisches Diagnosege-rät zu entnehmen, bei dem die Patientenerkennungseinrichtung derart mit dem Diagnosegerät verbunden ist, dass es nur nach der Betätigung der Patientener-fassungseinrichtung benutzbar ist. Das medizinische Diagnosegerät nach dem Anspruch 1 beruht gegenüber dem bisher bekannt gewordenen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Aus der Druckschrift (1) ist ein Verfahren zum Auffinden von gespeicherten medi-zinischen Daten eines Lebewesens mit Hilfe eines Suchbegriffs bekannt. Hierzu werden sämtliche einem Patienten zugeordnete medizinische Daten in einer Da-tenbank abgelegt, und als primärer Zugriffsschlüssel auf diese Daten werden bio-metrische Daten verwendet (vgl. die Bezeichnung und den Anspruch 1). Die medi-zinischen Daten, bei denen es sich beispielsweise um Computertomographieauf-nahmen handelt (vgl. Sp. 2, Z. 59-62), können dabei in der Datenbank erst nach Bereitstellung des biometrischen Suchbegriffs, welcher mittels eines biometri-schen Messsystems bestimmt wird, geändert werden (vgl. Anspruch 4). Offen bleibt in (1) aber, ob die Erfassung der biometrischen Daten vor oder nach der Erfassung der medizinischen Daten erfolgt. Demnach werden dem Fachmann, ei-nem Diplomingenieur mit langjähriger Tätigkeit in der Entwicklung von Diagnose-geräten, auch keine Anregungen gegeben, einem Diagnosegerät eine Patienten-erfassungseinrichtung zuzuordnen, die vor der Aufnahme der Gerätedaten (ent- - 6 - spricht in (1) den medizinischen Daten) zunächst zwingend eine Patientenerken-nung durchführt. Die Druckschrift (2) beschreibt ein biometrisches Identifizierungs- und Zugangs-Kontrollsystem, mit dessen Hilfe Personen schnell erkannt werden können. Als biometrische Daten werden der Fingerabdruck, die Netzhaut-Analyse und die Bildaufnahme mit einer Kamera erwähnt (vgl. Sp. 6, Z. 4-5; Sp. 4, Z. 15; Sp. 1, Z. 52-53). Die Daten werden mittels geeigneter Sensoren detektiert und ausge-wertet. Als Ergebnis der Auswertung wird entweder ein Warnsignal ausgegeben oder es wird beispielsweise eine Zugangstür zu einem Raum freigegeben (vgl. die Bezeichnung und die Figur mit zugehöriger Beschreibung). Mit Hilfe dieses Sys-tems soll kontrolliert werden, ob eine Person zu der von ihr gewünschten Tätigkeit (z.B. Öffnen einer Tür) berechtigt ist. Würde der Fachmann diese Lehre auf den Gegenstand nach der Druckschrift (1) übertragen, so würde er allenfalls ein Zu-gangsberechtigungs-Kontrollsystem für das medizinische Fachpersonal vorsehen, das die Benutzung des Diagnosegeräts nur für Berechtigte freigibt. Anregung, die-ses Identifizierungssystem für die Unverwechselbarkeit von mit einem Diagnose-gerät gewonnenen Gerätedaten heranzuziehen, finden sich in der Druckschrift (2) nicht. Auch aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) ist die zwingende Patientenerkennung vor der Aufnahme der Gerätedaten durch das Diagnosegerät somit nicht angeregt. Damit lässt sich mit den bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften die Zu-rückweisung der Anmeldung nicht begründen. Da sich die bisherige Prüfung der Anmeldung nur auf die Merkmale in den ur-sprünglichen Ansprüchen 1 und 3 bis 6 bezog (vgl. S. 2 des Bescheids vom 29. Juni 2001) und nicht auszuschließen ist, dass bei einer Recherche bezüglich der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 2 noch relevanter Stand der Technik - 7 - ermittelt wird, war die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zu beschließen. Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung wurde seitens des Senats von einer Prüfung und Überarbeitung der übrigen Unterlagen abgesehen. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Voit Dr. Strößner Pr
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