BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 18. September 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 022 703.9-51 21 W (pat) 6/08 Verkündet am e der Richter aumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller eschlossen: … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowiB b- 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I Die Pat m chtung zur Erkennung ausgabe" beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 5. Januar 2006. Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 M hat mit Beschluss in der Anhörung vom 5. Juli 2005 die Patentanmeldung zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat die Prüfung lle einge-reichten Paten echnik nach den Druc D1, D4 und D6 ergibt. Gegen n hre Pa-tentanmeldung r Anhörung vom 5. Juli 2005 einge-reichten Patentansprüche 1 bis 8 weiterverfolgt. Der mit Gliede ne Pa-tentanspruch 1 sung einer Temperatur eines Lagers (02), M3 Sensor (06) erfassten Temperatur mit einem vorgegebenen Grenzwert, entan eldung wurde am 5. Mai 2004 unter der Bezeichnung "Vorri von Lagerschäden mit Warnsignalsste ausgeführt, dass sich der Gegenstand des in der Anhörungtanspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Tkschriften diese Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die i auf der Grundlage der in derungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebe lautet: M1 Vorrichtung zur Erkennung von Lagerschäden in einer Druckmaschine M2 mit wenigstens einem Sensor (06) zur Erfas einer Auswerteeinheit (07) bzw. Leitstand (12) zum Verglei-chen der vom - 4 - M4 sowie einem Signalgeber (08; 17), der ein Warnsignal er-zeugt, sobald die Temperatur auf eine vorbestimmte Weise r (06) und der Signalgeber (08; 17) in einer mengefasst sind, eber (08; 17) ein optisches Warnsignal er-M7 wobei ein Speicher zum Aufzeichnen einer zeitlichen Abfol- Sensor erfassten Temperaturwerten ange-ordnet ist M8 und wobei der Sensor (06) und der Speicher unterschiedli-senes Netzwerk angeord-net ist, Leitstand (12) der Druckmaschi-(17) des Leitstandes (12) der gespeicherte Temperaturverlauf anzeigbar ist. vom Grenzwert abweicht, M5 wobei der SensoBaugruppe zusam M6 wobei der Signalgzeugt, ge von von dem chen Baugruppen angehören, M9 wobei eine Netzwerkschnittstelle zum Aussenden einer Warnmeldung in ein angeschlos M10 wobei an das Netzwerk einne angeordnet ist M11 und wobei der Leitstand den Speicher aufweist, M12 wobei nach einem Lagerschaden auf einem Bildschirm - 5 - Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf den Akteninhalt verwiesen. D3: EP 1 293 766 A1 D6: DE 101 44 103 A1 teilen: 2005; Beschreibung Seiten 1, 1a und 3, eingegangen beim Deutschen Im Prüfungsverfahren sind die Entgegenhaltungen D1: EP 1 152 233 A1 D2: DE 201 18 421 U1 D4: DE 696 23 312 T2 D5: DE 27 54 040 A1 in Betracht gezogen worden. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2005 aufzuheben und das Patent DE 10 2004 022 703 mit folgenden Unterlagen zu er- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 5. JuliPatent- und Markenamt am 4. März 2005, sowie den Seiten 2 und 4 bis 6, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 5. Mai 2004, und der einzigen Figur, eingegangen beim Deut-schen Patent- und Markenamt ebenfalls am 5. Mai 2004. - 6 - II Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. bung Seite 5, 2. und 3. Absatz zu-ck. auf den ursprünglichen Anspruch 4 zurück. er geltende Unteranspruch 5 geht auf den ursprünglichen Anspruch 5 zurück. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig, denn sie sind in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart. So geht der geltende Patentanspruch 1 auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 7, 9, 10 und 12 und die ursprüngliche Beschreirü Der geltende Unteranspruch 2 geht auf den ursprünglichen Anspruch 2 zurück. Der geltende Unteranspruch 3 geht auf den ursprünglichen Anspruch 3 zurück. Der geltende Unteranspruch 4 geht DDer geltende Unteranspruch 6 geht auf den ursprünglichen Anspruch 6 zurück. Der geltende Unteranspruch 7 geht auf den ursprünglichen Anspruch 11 zurück. Der geltende Unteranspruch 8 geht auf den ursprünglichen Anspruch 14 zurück. Gemäß Seite 1a, erster Absatz, der geltenden Beschreibung, liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Erkennung von Lagerschäden mit Warnsignalausgabe zu schaffen. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfah-ren befindlichen Stand der Technik neu, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart eine Vorrichtung zur Erkennung von Lagerschäden in ei-ner Druckmaschine mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem Patent-anspruch 1. - 7 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem berufserfahrener Diplom-In-genieur der Fachrichtung Maschinenbau. So ist aus der Druckschrift D4 (vgl. Seite 1) eine Vorrichtung zur Erkennung von Lagerschäden (die Temperatur des Lagers wird überwacht, das Auftreten einer berhitzung soll vermindert werden) von Lagern industrieller Einrichtungen, zu de-en (Merkmal M2). use-en, der ein Warnsignal erzeugt, sobald die Temperatur auf eine vorbestimmte n, damit ieser entsprechende Gegenmaßnahmen zur Verhinderung eines Lagerschadens Ünen der Fachmann auch die mit rotierenden Teilen und mit Lagern versehenen Druckmaschinen zählt, bekannt (Merkmal M1). Es ist ein Sensor (vgl. die Figur 3, Seite 10, 2. Absatz, Temperatursensor 44) zur Erfassung einer Temperatur eines Lagers (vgl. die Figur 1, Seite 7, 2. Absatz, La-ger 12, und die Figur 3, Seite 9, 2. Absatz, Innenring 28, Außenring 30, Lagerrol-len 32) vorgeseh Es ist (vgl. die Figur 1, Seite 7, 1. Absatz) eine Auswerteeinheit (Prozessor 10) bzw. (vgl. Seite 2, 1. Absatz) eine Zentralüberwachungssteuereinrichtung, die ei-nem Leitstand entspricht, zum Vergleichen der vom Sensor (44) erfassten Tempe-ratur mit einem vorgegebenen Grenzwert (vgl. Seite 1, 3. Absatz) (Merkmal M3) vorgesehen. Da (vgl. Seite 1, 3. Absatz) die Temperatur des Lagers überwacht wird, um zu bestimmen, ob irgendeine Form eines korrigierenden Eingriffs erfol-gen soll, ist es für den Fachmann selbstverständlich, einen Signalgeber vorzhWeise vom Grenzwert abweicht (Merkmal M4) und ein für den Bediener der Druckmaschine erkennbares übliches optisches Warnsignal zu erzeugedbei einer Überhitzung des Lagers ergreifen kann (Merkmal M6). Dabei liegt es im Belieben des Fachmanns, den Signalgeber am Leitstand oder bei Bedarf zusätz-lich auch am Lager vorzusehen und dabei den Sensor und den Signalgeber in ei-ner Baugruppe zusammenzufassen (Merkmal M5). - 8 - Da (vgl. Seite 7, erster Absatz) Diagnoseinformationen geliefert werden sollen, muss ein Speicher (vgl. die Figur 1, Prozessor 10) zum Aufzeichnen einer zeitli-chen Abfolge von von dem Sensor (44) erfassten Temperaturwerten vorhanden sein (Merkmal M7). Dabei gehören der Sensor (vgl. Figur 3, Temperatursensor 44) und der Speicher im Prozessor (10, vgl. die Figur 1) unterschiedlichen Baugrup-en an (Merkmal M8). en 3 und 4, Seite 11, 3. Absatz, bis eite 13. 1. Absatz, Anschluss 49) zum Aussenden einer Warnmeldung in ein an-rkmal M9), wobei an em Netzwerk (Prozessor 10) ein Leitstand (Zentralüberwachungssteuervorrich-ng) der Druckmaschine angeordnet ist (Merkmal M10) und wobei (vgl. die Fi-1. Absat nd den S essor 10)erkmal M11). Da (vgl. Seite 7, 1. Absatz) die zeitliche Abfolge der erfassten TemperaturwerteDiagnosezwecken aufgezeichnet werden und mit ihnen eine Analyse der Maschi-nenhistorie durchgeführt werden soll, ist der gespeicherte Temperaturverlauf je-derzeit, insbesondere auch nach einem Lagerschaden, anzeigbar. Eine derartige Anzeige gespeicherter Daten wird üblicherweise auf einem Bildschirm, der sich am zweckmäßigsten am Leitstand an dem die Daten aufgezeichnet werden und an dem sich der Bediener aufhält, befinden sollte, angezeigt (Merkmal M12). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in na-heliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4. Auch die Argumente der Anmelderin, wonach beim Anmeldungsgegenstand im Unterschied zum Stand der Technik nach der Druckschrift D4 zwei Warnmelder vorgesehen seien, nämlich am Bildschirm des Leitstands zur Darstellung der Ma-schinenhistorie und am Lager als Warnlampe, konnte den Senat nicht überzeu-gen, da es im Belieben des Fachmanns liegt, neben einem Monitor noch ein zu-p Es ist eine Netzwerkschnittstelle (vgl. die FigurSgeschlossenes Netzwerk (Prozessor 10) vorgesehen (Medtugur 1, Seite 7, z) der Leitsta peicher (Proz aufweist (M zu - 9 - sätzliches Warnlämpchen am Lager vorzusehen. Im Übrigen ist es auch bereits aus der Druckschrift D2 (vgl. die einzige Figur, Seite 10, letzter Absatz, bis Sei-te 11, dritter Absatz) bekannt, neben einer Anzeige an einem Monitor (Datenverar-beitungsgerät 19, Anzeigemittel 22) zusätzlich noch eine Anzeige unmittelbar an der Überwachungseinheit (12, optische Anzeigemittel 17a) vorzusehen. Nach alledem liegt ein gewährbarer Patentanspruch nicht vor. Damit fallen auch die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 8. Die Beschwerde der Anmelderin ist daher zurückzuweisen. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü
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