BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 22. April 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 14 072.7-35 21 W (pat) 61/05 Verkündet am or-ie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2008 unter Mitwirkung des Vsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sow- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 14. Juni 2005 aufgehoben und das Patent DE 103 14 072 erteilt. Bezeichnung: Chirurgisches Instrument Anmeldetag: 28. März 2003 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentanspruch 1, eingegangen bei Gericht am 7. März 2008, Patentanspruch 2 bis 15, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. März 2003, Patentanspruch 16, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Februar 2004, Beschreibung, Seiten 1 und 2, eingegangen beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt am 30. Juli 2005, Beschreibung, Seite 3, eingegangen bei Gericht am 7. März 2008, Beschreibung, Seiten 4 bis 6a, eingegangen beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt am 30. Juli 2005, Beschreibung, Seiten 7 bis 12, eingegangen beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt am 28. März 2003, 9 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 9, eingegangen beim Deut-schen Patent- und Markenamt am 28. März 2003. - 3 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 28. März 2003 unter der Bezeichnung „Chirurgisches Instrument“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 21. Oktober 2004. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 14. Juni 2005 die Patentanmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa-tentbegehren mit einem neuen Patentanspruch 1 vom 7. März 2008 weiter ver-folgt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung und ergänzenden Bezugszeichen): M1 Chirurgisches Instrument M2 mit zwei gegeneinander bewegbaren Griffteilen und M3 mit einer Umlaufsperre zur gegenseitigen Fixierung der Griffteile in einer Schließstellung und zur Lösung der Fixie-rung beim weiteren Annähern der Griffteile über die Schließstellung hinaus in eine Öffnungsstellung, M4 die an einem ersten Griffteil einen Rastrücksprung und M5 an einem zweiten Griffteil eine in diesen eingreifende und dadurch die Griffteile in der Schließstellung fixierende Raste umfasst, - 4 - M6 die beim Schließen der Griffteile an einer Seite des Rast-rücksprunges vorbeibewegt wird und beim Öffnen an der anderen, M7 wobei an dem ersten Griffteil (4) eine erste Steuer-kurve (22) angeordnet ist, die beim Schließen der Griff-teile (3, 4) gegen einen die Schließbewegung begrenzen-den Anschlag die Raste (14) in eine Einraststellung bringt, in der sie beim Öffnen der Griffteile (3, 4) zwangsläufig in den Tastrücksprung (25) eintritt, M8 wobei der Rastrücksprung (25) eine zweite Steuer-kurve (26, 27) trägt, die die Raste (14) beim Eintauchen in den Rastrücksprung (25) aus einer der ersten Steuer-kurve (22) gegenüberliegenden Eintrittsposition in eine ei-ner dritten Steuerkurve (23) am ersten Griffteil (4) gegen-überliegende Austrittsposition bewegt, M9 und wobei die dritte Steuerkurve (23) die Raste (14) beim erneuten Schließen der Griffteile (3, 4) aus der Schließ-stellung heraus in eine Ausraststellung bringt, aus der sie beim Öffnen der Griffteile (3, 4) zwangsläufig am Rast-rücksprung (25) vorbeibewegt wird, dadurch gekennzeichnet, M10 dass der Rastrücksprung (25) und die erste und die dritte Steuerkurve (22, 23) in einem Einsatz (19) angeordnet sind, der in das erste Griffteil (4) eingesetzt ist. Wegen der abhängigen Unteransprüche 2 bis 16 wird auf den Akteninhalt verwie-sen. Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften: - 5 - D1 DE-PS 842 112, D2 DE 31 03 352 C2, D3 DE 93 14 851 U1 und D4 DE 42 07 124 C1. Die Anmelderin, die wie schriftsätzlich angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und aufgrund der geltenden Unterlagen ein Patent zu erteilen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Aus-gestaltungen des Hauptanspruchs; die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die neuen Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im geltenden Anspruch 1 erge-ben sich aus den Merkmalen in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 16 und der Beschreibung, Absatz [0035] der Offenlegungsschrift. Die Ansprüche 2 bis 15 sind die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 15, der neue Anspruch 16 ist der ursprüngli-che Anspruch 17. Die Erfindung betrifft ein chirurgisches Instrument, wie z. B. eine Zange oder einen Nadelhalter, mit einer Umlaufsperre zur Fixierung der beiden Griffteile in einer Schließstellung. Aus der Druckschrift D1 oder D4 sind entsprechende gattungsbil-dende Instrumente bekannt. Gemäß der Eingabe vom 29. Juli 2005 ist die Auf- - 6 - gabe der Erfindung ausgehend von diesem Stand der Technik ein chirurgisches Instrument der gattungsgemäßen Art so weiterzubilden, dass die Handhabbarkeit des Instruments trotz der relativ komplizierten Umlaufsperre nicht beeinträchtigt wird. Dabei soll insbesondere die Gefahr des Hängenbleibens und von Verletzun-gen vermieden werden. Die in Patentanspruch 1 zur Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagene Ausgestal-tung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, insbe-sondere die Merkmalsgruppe M10 ist in keiner Schrift enthalten. Die Entgegen-haltungen geben dem Fachmann, einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Medizintech-nik, auch keinerlei Anregungen für die patentgemäße Lehre. Aus der Druckschrift D1 ist ein chirurgisches Instrument mit den Merkmalen der Merkmalsgruppen M1 bis M9 bekannt. Eine Rastvorrichtung mit einem Rastrücksprung und Steuerkurven ist gemäß der Druckschrift D1 (siehe Fig.) aber an einem Griffteil angebracht und nicht, wie in Merkmalsgruppe M10 beansprucht, in einem Griffteil eingesetzt. Die Druckschrift D1 gibt dem Fachmann keine Hinweise, wie zur Verbesserung der Handhabung des Instruments die Rastvorrichtung in das Griffteil zu integrieren ist, zumal das Griffteil dazu von seiner Dicke her nicht geeignet ist. In den Druckschriften D2 und D4 werden ebenfalls lediglich chirurgische Instrumente mit Rastvorrichtungen offenbart, deren Teile an den Griffteilen angebracht sind (siehe D2, Fig. 2 und D4, Fig. 1 und 3). Die Druckschrift D3 offenbart ein chirurgisches Instrument mit einer Zuhaltesperre 10 (siehe Fig.) die eine an einem Griffstück 4 angebrachte Zahnstange 11 umfasst. Gemäß der Beschreibung ist die Zahnstange an einem weiteren Griffstück schraubbefestigt (siehe Seite 6, Zeile 24 und 25). Die Zahnstange als Teil eines Rastmechanismus ragt jedoch in den Raum zwischen - 7 - den beiden Griffteilen hinein. Die Druckschrift D3 liefert daher dem Fachmann ebenfalls keine Anregung einen Rastmechanismus in einen Griffteil zu integrieren. Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D3 mit der Druckschrift D1 würde nicht zur patentgemäßen Lösung führen, sondern könnte den Fachmann lediglich dazu veranlassen, die in der D1 nicht näher beschriebene Befestigung der Rastvorrichtung am Griff durch eine Verschraubung gemäß der Druckschrift D3 zu realisieren. Da somit die Merkmale in der Merkmalsgruppe M10 dem Fachmann aus keiner der Druckschriften bekannt oder nahe gelegt sind, ist der Gegenstand des An-spruchs 1 patentfähig. Damit sind auch die Unteransprüche 2 bis 16 gewährbar. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und das Patent zu erteilen. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Pr
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