BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 61/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 43 27 937.6-55hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Veitbeschlossen:Der Antrag auf Zurückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu-rückgewiesen.- 2 -- 3 -G r ü n d eI.Die vorliegende, eine "Einrichtung zur Bestimmung der geometrischen Lage von Objektpunkten" betreffende Anmeldung vom 19. August 1993 ist von der Prü-fungsstelle für Klasse G 01 S des Deutschen Patent- und Markenamts nach Durchführung einer Anhörung mit Beschluss vom 20. Juli 2006 wegen fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen worden.Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Anmelderin mit Schreiben vom 4. August 2010 zurückgenommen, nachdem das Patent wegen Nichtzahlung derfälligen Jahresgebühr erloschen war. Mit der Beschwerderücknahme hat sie um Rückzahlung der Beschwerdegebühr gebeten.II.Für die ohne nähere Begründung beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht vorliegend keine Veranlassung. Zwar ist gemäß § 80 Abs. 4 PatG eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr auch dann möglich, wenn die Beschwerde zurückgenommen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es aus Billig-keitsgründen nicht angemessen wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, was insbesondere bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern der Fall ist. Ein derartiger Verfahrensfehler ist vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbeson-dere hat die Prüfungsstelle vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Anhö-rung durchgeführt, so dass das Recht der Anmelderin, sich zur Sach- und Rechts-lage zu äußern, ausreichend gewahrt worden ist. Die von der Beschwerdeführerin gerügte sachliche Fehlbeurteilung als solche könnte, auch wenn sie vorläge, eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht rechtfertigen. Vielmehr - 4 -müssten dann besonders gravierende Umstände gegeben sein (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 73 Rn. 130), die aber vorliegend nicht erkennbar sind.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek VeitPü
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