BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 65/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am6. Dezember 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 046 775.2-54…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 15. Juli 2008 aufgehoben und das Patent 10 2006 046 775 erteilt.Bezeichnung: Spule für ein Magnetresonanzgerät und Magnetre-sonanzgerät mit wenigstens einer solchen SpuleAnmeldetag: 29. September 2006.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 4. November 2011Beschreibung, Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 8, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 6. Dezember 20113 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 5), überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 6. Dezember 2011.G r ü n d eIDie Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 046 775.2-54 wurde am 29. September 2006 mit der Bezeichnung "Spule für ein Magnetresonanzgerät" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 3. April 2008.- 3 -Im Prüfungsverfahren sind die DruckschriftenD1 JP 11-121 224 A (Abstract, engl. Übersetzung, Volldokument)undD2 JP 64-079 064 A (Abstract auch als JP 01-079 064 A bezeich-net)in Betracht gezogen worden.Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R hat mit Beschluss vom 15. Juli 2008 die An-meldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegen-über dem aus der (D1) bekannten Stand der Technik sei.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung weiter mit den Ansprüchen 1 bis 8 gemäß dem am 4. November 2011 eingegangenen Hilfsantrag 1.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende Patentanspruch 1 lautet:M1 Spule für ein Magnetresonanzgerät, umfassendM2 einen zylindrischen Träger mit wenigstens einer um den Au-ßenumfang laufenden Wickelnut,M3 wenigstens einen in der Wickelnut um den Träger gewickel-ten Spulenleiter,- 4 -M4 sowie eine die Wickelnut auskleidende und den Träger und den Spulenleiter gegeneinander elektrisch isolierende Isolie-rung,dadurch gekennzeichnet,M5 dass die Isolierung ausM5a mehreren sich zu einem Kreisring ergänzenden,M5b entsprechend der Querschnittsform der Wickelnut (3) vorge-formten(M5) Isoliersegmenten (4), die die Wickelnut (3) auskleiden, be-steht,M6 wobei jedes Isoliersegment (4) ein Kunststoffformteil, insbe-sondere ein Kunststoffspritzteil ist,M7 wobei die Isoliersegmente (4) aus einem transparenten Kunststoff bestehen.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende, nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:N1 Magnetresonanzgerät, umfassendN2 wenigstens eine Spule (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 7.- 5 -Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 15. Juli 2008 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 8 gemäß dem am 4. November 2011 eingegangenen Hilfsantrag 1 mit der von dem Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung (Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 8) sowie den ebenfalls überreichten Figuren 1 bis 5 zu erteilen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG).Sie hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg, denn eine Spule für ein Mag-netresonanzgerät mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkma-len ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik jeweils neu (§ 3 Abs. 1 PatG) und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in nahe liegender Wei-se aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da ihre Merkmale in den ur-sprünglichen Anmeldeunterlagen jeweils als zur Erfindung gehörend offenbart sind.- 6 -Die Merkmale M1 bis M5, M5a und M5b des geltenden Patentanspruchs 1 ent-sprechen den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1. Das Merk-mal M6 des Patentanspruchs 1 entspricht dem kennzeichnenden Merkmal des ur-sprünglichen Anspruchs 6, das Merkmal M7 dem kennzeichnenden Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 7.Die geltenden Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 5 und 8 bis 9.Der geltende Anspruch 8 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Anspruch 10; le-diglich die Nummerierung des Rückbezugs ist angepasst.2. Die Anmeldung betrifft gemäß der Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Ab-satz [0001]) eine Spule für ein Magnetresonanzgerät, umfassend- einen zylindrischen Träger mit wenigstens einer um den Außen-umfang laufenden Wickelnut,- wenigstens einen in der Wickelnut um den Träger gewickelten Spulenleiter,- sowie eine die Wickelnut auskleidende und den Träger und den Spulenleiter gegeneinander elektrisch isolierende Isolierung.Bei bekannten Magnetresonanzgeräten sind (siehe Offenlegungsschrift Absät-ze [0002] und [0003]) die Spulen mittels eines zylindrischen Trägers gebildet, der bevorzugt aus Metall besteht, da nur bei Verwendung eines metallischen Trägers sichergestellt ist, dass beim Abkühlen der Spule zur Erreichung des supraleiten-den Zustands nur minimale Geometrieänderungen infolge eines Schrumpfens des Trägers auftreten. An dem Träger ist eine oder sind mehrere Wickelnuten vorge-sehen, die an der Außenseite umlaufen und sich radial nach außen öffnen. In die-se Nuten wird zur elektrischen Isolierung des Trägers zu einem in die Wickelnut - 7 -eingewickelten Spulenleiter eine Isolierung eingebracht, die die Nut auskleidet. Anschließend wird der Spulenleiter aus supraleitendem Material eingewickelt.Die Isolierung wird bei bekannten Spulen mit metallischem Träger unter Verwen-dung einer Isolierfolie hergestellt, die mehrlagig in die Nut gewickelt wird. Ist dies bei im Querschnitt rechteckigen Wickelnuten am Nutboden noch einigermaßen zu bewerkstelligen, ergeben sich beim Belegen der Nutflanken beachtliche Schwie-rigkeiten, sowohl was das Belegen der Nutflanken selbst angeht, als auch die Her-stellung eines isolierenden Übergangs zwischen der Nutflankenisolierung und der Bodenisolierung.Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass die Isolierung knitter- und luftbla-senfrei aufgebracht wird.Ein weiteres Problem ist, dass die verwendeten Folien nicht unbedingt immer feh-lerfrei sind; sie können kleinere Einschlüsse oder Löcher aufweisen, was ebenfalls im Betrieb zu Problemen führen kann. Darüber hinaus sind die hierfür verwendba-ren Folien teuer.Daher liegt der Anmeldung die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0004]) zugrunde, eine Spule anzugeben, die wesentlich einfacher herstellbar ist und gleichwohl die geforderten Isoliereigenschaften aufweist.Als Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von elektromechanischen Bau-teilen für Magnetresonanzgeräte angesehen.- 8 -3. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist neu.Aus der Druckschrift D1 ist (vgl. Bezeichnung) eine supraleitende Spule (= Merk-mal M1, die Zweckangabe "für ein Magnetresonanzgerät" ist hier ohne Relevanz) mit einem Wickelrahmen 1 (vgl. Abstract: ‚winding frame 1’) (= Merkmal M2) und einer supraleitenden Spule 2 (= Merkmal M3) bekannt.Zwischen dem Wickelrahmen 1 und der Spule 2 ist (vgl. Abstract; Fig. 1, 2) eine laminierte Glimmerscheibe 3 als Isolierung vorgesehen (= Merkmal M4).Die laminierte Glimmerscheibe 3 besteht aus harter (Muskovit) oder weicher (Phlogopit) Glimmererde und einem Silikon-Bindemittel und wird unter hoher Tem-peratur (vgl. Übersetzung der D1, Absätze [0009], [0010]) zu einer Dicke von 1-2 mm derart geformt (= Merkmal M5b), dass sowohl der Boden- als auch der Sei-tenbereich der Spule 2 vom Wickelrahmen 1 isoliert werden (= Merkmal M5).Aus der Druckschrift D2 ist ein Herstellungsverfahren von laminierten Glimmerke-ramiken bekannt (vgl. Abstract). Flocken synthetischen Glimmers werden zu Glim-merfilmen zusammengefügt, die dann mit Hilfe eines Bindemittels laminiert wer-den. Bei Erhitzung wird das Bindemittel ausgehärtet und gesintert, so dass aus den Glimmerfilmen ein Körper mit bestimmter Form und Dicke geformt werden kann. Bespiele dieser Formkörper sind den Figuren 1 und 2 der Druckschrift D2 zu entnehmen.Dass die Isolierung aus mehreren, wie im geltenden Anspruch 1 angegeben, sich zu einem Kreisring ergänzenden (= Merkmal M5a) Isoliersegmenten besteht, wo-bei jedes Isoliersegment ein Kunststoffformteil ist (= Merkmal M6), wobei die Iso-liersegmente aus einem transparenten Kunststoff bestehen (= Merkmal M7), ist keiner der beiden Druckschriften D1 und D2 zu entnehmen.- 9 -4. Die Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfin-derischen Tätigkeit.Da die Druckschrift D1 für den Fachmann offen lässt, wie er die dort genannten la-minierten Glimmerscheiben technisch herzustellen hat, wird er sich ausgehend von der Druckschrift D1 veranlasst sehen, sich gezielt im Stand der Technik nach laminierten Glimmerscheiben als elektrische Isolierung umzusehen. Dabei stößt er auf die Druckschrift D2, die ihn dazu anregen wird, die aus laminierten Glimmerfil-men geformten Körper beliebiger Form und Dicke derart weiterzubilden, dass sie als Isolierung in die Nut des Wickelrahmens 1 der aus der Druckschrift D1 bekann-ten supraleitenden Spule einsetzbar sind.Dabei wird der Fachmann feststellen, dass die gemäß der Lehre der Druck-schrift D2 formbaren Glimmerkeramik-Körper aus laminierten Glimmerfilmen kei-neswegs biegbar oder flexibel sind. Da auch die Druckschrift D1 darauf hinweist, dass die laminierte Glimmerscheibe in Richtung der Laminierung brüchig ist, vgl. Abstract, wird er sich gezwungen sehen, die Glimmerkörper für die Isolierung min-destens zweiteilig auszuführen, da ein Glimmerkörper aus einem Stück nicht in die Nut des Wickelrahmens 1 eingesetzt werden kann. Mit diesen Überlegungen ge-langt der Fachmann dazu, die Isolierung 3 bei der supraleitenden Spule der Druckschrift D1 mit zwei oder mehreren Glimmerkörpern auszuführen, die in die Nut des Wickelrahmens 1 derart eingelegt werden, dass um den ganzen Umfang eine Isolierung sichergestellt wird (Merkmal M5a).In keiner der beiden Druckschriften D1 und D2 findet der Fachmann aber einen Hinweis darauf, als Isoliersegmente Kunststoffformteile einzusetzen, wobei die Isoliersegmente aus einem transparenten Kunststoff bestehen (Merkmale M6, M7).- 10 -Auch unter Einsatz seines allgemeinen Fachwissens vermag der Fachmann nicht zu einer Ausgestaltung der Isoliersegmente als Kunststoffformteile aus transpa-rentem Kunststoff zu gelangen, da die Druckschriften D1 und D2 ausschließlich auf laminierte Glimmerscheiben bzw. Glimmerkörper abzielen und überdies Glim-mer bereits seit langem als sehr guter Isolator bekannt ist, so dass also keinerlei Veranlassung bestand, von den Druckschriften D1 und D2 abzuweichen.Gerade die Merkmale M6 und M7 des Gegenstands des Anspruchs 1 ermöglichen es vorteilhafterweise, etwaige Fehlstellen oder Fremdeinschlüsse in den transpa-renten Kunststoffformteilen durch einfache optische Kontrolle zu erkennen (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0008]).Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich daher für den Fachmann nicht in na-he liegender Weise aus dem Stand der Technik.5. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des An-spruchs 1.Da der eine Spule für ein Magnetresonanzgerät betreffende Gegenstand des gel-tenden Anspruchs 1 patentfähig ist, ist auch der wenigstens eine solche Spule um-fassende Gegenstand des geltenden, nebengeordneten Anspruchs 8 patentfähig.Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellen-den Anforderungen.Dr. Winterfeldt Dr. Kortbein Veit Schmidt-BilkenrothPü
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