BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 25. September 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 08 228.2-51 21 W (pat) 69/05 Verkündet am wie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. M. Müller … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt so- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 6. Juli 2005 aufgehoben und das Patent DE 198 08 228 erteilt. Bezeichnung: Kreuzstützbandage Anmeldetag: 27. Februar 1998. Die innere Priorität der deutschen Anmeldung 297 03 999 vom 5. März 1997 ist in Anspruch genommen. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 25. September 2008, Beschreibung, Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 25. September 2008, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008. G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 27. Februar 1998 unter der Bezeichnung "Kreuz-stützbandage" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenle-gung erfolgte am 10. September 1998. - 3 - Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F hat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 die Pa-tentanmeldung zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat die Prüfungsstelle aus-geführt, dass beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 3. September 2002, unklare und widersprüchliche Merkmale beansprucht werden, indem die Pelotte aus einer im Wesentlichen ebenen, jedoch zur Anpassung an die Form des Rückens des Trägers leicht gewellten Platte besteht. Eine mit Einreichung dieses Patentanspruchs 1 beantragte Anhörung hat die Prü-fungsstelle im Zurückweisungsbeschluss mit der Begründung abgelehnt, dass der Anmelder zu diesem bereits im ersten Prüfungsbescheid vom 12. März 2002 ge-rügten Sachverhalt keinerlei Ausführungen gemacht hat. Im Prüfungsverfahren sind die Entgegenhaltungen D1: DE 28 37 620 C2 D2: DE 87 00 799 U1 D3: US 5 445 601 A D4: DE 89 07 975 U1 und D5: WO 93/18724 A1 in Betracht gezogen worden. In der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung sind außerdem noch die Druckschriften D6: DE 29 42 295 C2 D7: DE 35 11 250 A1 D8: DE 296 04 463 U1 D9: DE 87 08 327 U1 und - 4 - D10: DE 37 01 281 A1 genannt worden. Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der seine Patentanmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 4 weiterverfolgt. Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende Patentanspruch 1 lautet: M1 Kreuzstützbandage M2 mit einer Pelotte, die aus einer zur Anpassung an die Form des Rückens des Trägers leicht gewellten Platte besteht, M3 die mit Vorsprüngen versehen ist, dadurch gekennzeichnet, M4 dass auf der dem Träger zugewandten Fläche der Pelotte (5) die Vorsprünge als Akupressurpunkte in Form federnder Er-höhungen (15, 16, 21) als Druck auf den Rücken des Patien-ten ausübende Punkte ausgebildet sind, M5 welche in zwei parallel zur vertikalen Mittellinie (12) der Pe-lotte (5) und damit beidseitig der Lage der Wirbelsäule ver-laufenden Reihen angeordnet sind, - 5 - M6 dass die federnden Erhöhungen (15, 16, 21) der Pelotte (5) Blattfedern sind, welche einseitig eingespannt sind, eine Bo-genform aufweisen und mit ihrem freien Ende auf die Pelot-te (5) gerichtet sind und deren dem Träger der Pelotte (5) zu-gewandte Wölbungen auf je einer Linie parallel neben der Wirbelsäule des Trägers liegen. Hinsichtlich der Beschreibung und der Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Anlage zum Protokoll vom 25. September 2008 verwiesen. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2005 aufzuheben und das Patent DE 198 08 228 mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung, Seiten 1 bis 6 und der Zeichnung, Figuren 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008. II Die Beschwerde ist zulässig und hat mit den vorgenommenen Änderungen auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Er-teilung des Patentes führt. Die Patentansprüche sind zulässig, denn sie sind in den am Anmeldetag einge-reichten Unterlagen offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die ur-sprünglichen Ansprüche 1, 3 und 4 zurück. Der geltende Unteranspruch 2 geht auf den ursprünglichen Anspruch 5 zurück. Der geltende Unteranspruch 3 geht auf den ursprünglichen Anspruch 6 zurück. Der geltende Unteranspruch 4 geht auf den ursprünglichen Anspruch 7 zurück. - 6 - Gemäß Seite 2, dritter Absatz, der geltenden Beschreibung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, mit einfachen Mitteln eine zuverlässig sitzende Kreuzstützban-dage mit komfortablen Trageigenschaften zu schaffen, von der nicht nur übliche Stützwirkungen ausgehen, sondern auch Akupressurwirkungen zur Schmerzbe-kämpfung. Die den Zurückweisungsbeschluss begründende Unklarheit bzw. Widersprüchlich-keit wurde im geltenden Patentanspruch 1 durch die Streichung des Merkmals "im Wesentlichen eben" behoben. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfah-ren befindlichen Stand der Technik neu, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart eine Kreuzstützbandage mit einer Pelotte mit allen Merk-malen des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem berufserfahrenen Orthopäden oder Orthopädietechniker. Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D4 anzusehen, bei der als einziger der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Kreuzstützban-dage bekannt ist, die mit Vorsprüngen versehen ist. So ist aus der Druckschrift D4 (vgl. die Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung) eine Kreuzstützbandage (Merkmal M1) mit einer Pelotte (Rückenstützpelotte), die aus einer zur Anpassung an die Form des Rückens des Trägers leicht gewellten Platte besteht (vgl. die Figuren 3 bis 5, Seite 3, letzter Absatz) (Merkmal M2), bekannt. - 7 - Die Platte (vgl. die Figur 1, sowie Seite 3, zweiter Absatz) ist mit Vorsprüngen (2, 3, 4, 5, 6, 7) versehen (Merkmal M3). Zwar zeigt die aus der D4 bekannte Kreuzstützbandage auf der dem Träger zuge-wandten Fläche der Pelotte auch Vorsprünge in Form federnder Erhöhungen, die-se haben aber ersichtlich nicht die Wirkung von Akupressurpunkten, denn auf Sei-te 2 von D4 wird zu diesen Vorsprüngen explizit ausgeführt, dass Druckeinwirkun-gen vermieden werden sollen. Ferner sind in der D4 die Erhöhungen beidseitig der Lage der Mittellinie der Pelotte in in vertikaler Richtung unterschiedlichen Abstän-den zur Mittellinie der Pelotte angeordnet, nicht jedoch in zwei parallel zur vertika-len Mittellinie der Pelotte und damit beidseitig der Lage der Wirbelsäule verlaufen-den Reihen angeordnet, wie in der Merkmalsgruppe M5 beansprucht ist. Die federnden Erhöhungen (vgl. den Anspruch 8 von D4) weisen die Form eines eingerollten Rüssels auf und sind somit keine Blattfedern, welche einseitig einge-spannt sind, eine Bogenform aufweisen und mit ihrem freien Ende auf die Pelotte gerichtet sind und deren dem Träger der Pelotte zugewandte Wölbungen auf je ei-ner Linie parallel neben der Wirbelsäule des Trägers liegen, wie im Merkmal M6 beansprucht ist. Eine derartige Ausbildung und Anordnung der Erhöhungen ist aus der Druck-schrift D4 auch nicht nahegelegt und der Fachmann erhält keinerlei Hinweis, von der in der Druckschrift D4 offenbarten Form und Anordnung der elastischen Erhö-hungen abzuweichen. Die Druckschriften D1, D2, D3 und D5 liegen weiter ab. Auch sie können den Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder für sich alleine noch in Kombination miteinander nahelegen, da aus ihnen jeweils lediglich Kreuz-stützbandagen mit einer Pelotte bekannt sind, die keine Vorsprünge aufweisen. - 8 - Somit sind diesen Druckschriften auch keinerlei Hinweise auf die beanspruchte spezielle Ausbildung der Vorsprünge zu entnehmen. Gleiches gilt für die in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung genannten Druckschriften D6 bis D10. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 werden vom Patentanspruch 1 mitgetragen. Auch die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen. Das Patent war daher wie beschlossen zu erteilen. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü
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