BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 6/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. September 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 12 956.3-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2000 unter Mitwirkung des Rich-ters Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzender, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patentamts vom 12. August 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Vorrichtung zur Lageerfassung mittels Rönt-genstrahlen in einem therapeutischen Druck-wellengerät Anmeldetag: 10. April 1995 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 12. September 2000 Beschreibung Seite 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 12. September 2000 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß der Offenle-gungsschrift G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Lage-erfassung mittels Röntgenstrahlen in einem therapeutischen Druckwellengerät" ist am 10. April 1995 beim DPA eingereicht worden. Mit Beschluß vom 12. Au-- 3 - gust 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die Anmeldung aus den Grün-den des Erstbescheids zurückgewiesen, in welchem zum einen formale Mängel der Anmeldeunterlagen gerügt und zum anderen dargelegt wurde, daß der bean-spruchte Gegenstand durch den entgegengehaltenen Stand der Technik (1) DE 41 12 148 A1 (2) DE 90 17 443 U nahegelegt sei. Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche und eine überarbeitete Be-schreibung eingereicht und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patent-ansprüche 1 bis 12, Beschreibung) sowie mit 4 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 4, gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen. Die geltenden Patentansprüche lauten: "1. Vorrichtung zur Behandlung von Körperregionen, wie einem Konkrement etc. mit therapeutischen Druckwellen mit - einer Quelle zur Druckwellenerzeugung, die extrakorpo-ral angeordnet ist, - einer flüssigkeitsgefüllten Koppelmembran zur Übertra-gung der Druckwellen, - einem Röntgensystem, das eine mitprojizierte Marke aufweist, und - 4 - - einem Meßsystem, das berührungslos arbeitet, und das die räumliche Position der Druckwellenquelle und des Röntgensystems erfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß die Druckwellenquelle an ei-nem Halterarm frei beweglich und bremsbar aufgehängt und zur Positionierung auf die zu behandelnde Körperregion ein-stellbar ist, daß das Röntgensystem derart ausgebildet ist, daß es unab-hängig von der Druckwellenquelle positionierbar ist, so daß es die Aufnahme von zwei Röntgenbildern der zu behan-delnden Körperregion des Konkrements mit zwei beliebigen Röntgenprojektionen ohne Positionierung des Körpers zwi-schen den Röntgenaufnahmen erlaubt, daß eine Eingabeeinrichtung vorgesehen ist, die die Markie-rung der zu behandelnden Körperregion auf jedem der bei-den aufgenommenen Röntgenbilder erlaubt, und daß ein Rechner vorgesehen ist, der aus der Lage der mit der Eingabeeinrichtung vorgenommenen Markierungen rela-tiv zu den mitprojizierten Marken in den beiden Röntgenbil-dern, und den von dem Meßsystem gelieferten Positionsda-ten der Röntgenquelle bei den beiden Aufnahmen die räum-liche Lage des Konkrements berechnet und an dem die von dem Meßsystem gelieferten Positionsdaten der Druckwel-lenquelle anliegen, so daß der Rechner ein Steuersignal oder eine graphische Anzeige zur Positionierung der Druck-wellenquelle erzeugt. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, - 5 - dadurch gekennzeichnet, daß das Steuersignal ein akusti-sches oder optisches Signal für eine Bedienungsperson er-zeugt, und/oder daß das Steuersignal auf eine Bremsvorrichtung für den Haltearm der Druckwellenquelle wirkt. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Rechner die Positions-daten und die Bildlage in Echtzeit verarbeitet, und eine gra-phische Anzeige steuert, die die Lage des Druckwellenfokus und der Behandlungsregion relativ zueinander anzeigt. 4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das berührungslos arbei-tende Meßsystem Magnetfeldsensoren zur Erfassung der relativen Lage von Druckwellenquelle und Röntgensystem zueinander aufweist, die das von einem ortsfesten Geber er-zeugte Magnetfeld messen, um daraus die drei translatori-schen und rotatorischen Lagegrößen zu ermitteln, wobei Sensoren an der Druckwellenquelle und dem Röntgensy-stem befestigt sind. 5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das berührungslos arbei-tende Meßsystem Magnetfeldsensoren zur Erfassung der relativen Lage von Druckwellenquelle und Röntgensystem zueinander aufweist, die aus einem Geber und Sensoren bestehen, die an der Druckwellenquelle und am Röntgensy-stem befestigt sind. 6. Vorrichtung nach Anspruch 4 oder 5, - 6 - dadurch gekennzeichnet, daß ein zusätzlicher Magnetfeld-sensor in fixem Abstand zum Geber befestigt ist, um die Verfälschung des Meßergebnisses durch metallische Ob-jekte zu erfassen, und um das Meßergebnis zu korrigieren oder um ein Fehlersignal auszulösen. 7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Meßsystem optische Sensoren aufweist, die die Lage von Druckwellenquelle und Röntgensystem erfassen. 8. Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die optischen Sensoren die Lage von Lichtquellen erfassen, die am Röntgensystem und an der Druckwellenquelle befestigt sind. 9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8 dadurch gekennzeichnet, daß die mitprojizierte Marke ein die Röntgenstrahlen schwächendes Muster ist, das innerhalb des Röntgenstrahlengangs derart befestigt ist, daß es gemeinsam mit der Behandlungsregion projiziert wird, so daß der Rechner Größe und Lage des Röntgenbildes in Be-zug auf dieses Muster ermittelt. 10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß das Muster ein Ring mit ei-ner Umfangsmarke, ein Vieleck oder ein Gitter ist. 11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß die Eingabeeinrichtung eine Maus/Cursorsteuerung, einen Lichtgriffel oder einen auf Fin-- 7 - gerberührung reagierenden Bildschirm (touch-screen) zur Markierung der zu behandelnden Region auf einem Bild-schirm aufweist. 12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß der Rechner beim Erreichen eines vorgegebenen räumlichen Abstands zwischen Druck-wellenfokus und Behandlungsregion das Steuersignal er-zeugt." Dem Gegenstand liegt gemäß der geltenden Beschreibung (S. 1, le Abs.) die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentan-spruchs 1 derart weiterzubilden, daß weder eine Kopplung zwischen dem Rönt-gensystem und der Stoß- bzw. Druckwellenquelle erforderlich ist, noch bestimmte Bedingungen bei den Röntgenaufnahmen eingehalten werden müssen. Die Anmelderin macht dazu geltend, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nur neu sei, sondern durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik auch nicht nahegelegt werde. Denn bei den bekannten Vorrichtungen erfolge im-mer eine isozentrische Verschwenkung des Röntgengerätes zwischen den zur Positionierung des Patienten erforderlichen Röntgen-Durchleuchtungen. Die bean-spruchte Vorrichtung habe zudem aufgrund ihrer Funktionsweise den Vorteil, daß die Zeitdauer für die Röntgen-Durchleuchtungen und damit die Strahlenbelastung für den Patienten stark verringert werde. - 8 - II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auch begründet. Die nunmehr geltenden Patentansprüche sind zulässig und gewährbar, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche 2 bis 12 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen und Weiter-bildungen dieses Gegenstandes im Rahmen der zu lösenden Aufgabe. Auch die übrigen Unterlagen erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig: Der Patentanspruch 1 ist im wesentlichen aus dem ursprünglichen Patentan-spruch 1, im übrigen bezüglich konkreterer Vorrichtungsmerkmale aus der Be-schreibung der Vorrichtung ab Sp. 1, Z. 32 herleitbar. Die Patentansprüche 2 und 3 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 12 und 13 bzw. 10 offenbart. Die Ansprüche 4 - 8 sind aus den ihnen entsprechenden ursprünglichen Ansprü-chen 2 bis 6, die Ansprüche 9 und 10 aus den Ansprüchen 6 und 7 und die An-sprüche 11 und 12 aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 12 herleitbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der Vorrichtungen nach dem in Betracht gezogenen Stand der Technik weist alle im Patentan-spruch 1 angegebenen Merkmale auf, wie sich im einzelnen aus der folgenden Erörterung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Aus (1) ist eine Vorrichtung zur Behandlung von Körperregionen, wie einem Kon-krement etc., mit therapeutischen Druckwellen (Lithotripsie-Arbeitspaltz) bekannt, - mit einer Quelle 4 zur Druckwellenerzeugung, die extrakorporal angeordnet ist, - 9 - - mit einer flüssigkeitsgefüllten Koppelmembran zur Übertragung der Druck-wellen,, (die zwar nicht dargestellt, aber bei der vorliegenden Konstruktion üblich ist), und - mit einem Röntgensystem 10, 11, 12, das eine mitprojizierte Marke aufweist. Die Druckwellenquelle 4 ist bei dieser Vorrichtung nach (1) mittels eines Schwenkarms 5 um eine erste Achse 7 in einem beschränkten Winkelbereich drehbar, wobei die Lage ihres Fokus 6 im Raum erhalten bleibt, und über den La-gerhalter 8 des Schwenkarms 5 um eine zweite, horizontale Achse 9 aus ihrer Ar-beitsposition heraus wegkippbar. Sie ist damit weder im Raum frei beweglich noch zur Positionierung auf die zu behandelnde Körperregion einstellbar. Der Röntgenstrahler 10 mit der an ihm im Abstand befestigten Marke 16 ist auf einer gekrümmten Führungsschiene 17 isozentrisch um den genannten Fokus 6 verschwenkbar. Dessen durch den Fokus 6 verlaufender Zentralstrahl wird durch die durch den Brennfleck 11 des Röntgenstrahlers 10 und die Marke 16 verlau-fende Gerade vorgegeben. Die Positionierung des Konkrements (des Patienten) erfolgt relativ zur projizierten Marke durch Verschiebung der Patientenlagerungs-vorrichtung. Dieser Stand der Technik vermag dem Fachmann, der eine Verbesserung der be-kannten Vorrichtung anstrebt, keine Anregung zu geben, von der isozentrischen Verschwenkung des Röntgenstrahlers abzugehen und - die Druckwellenquelle an einem Haltearm so anzuordnen, daß sie im Raum frei beweglich und auf die zu behandelnde Körperregion einstellbar ist und - das Röntgensystem derart auszubilden, daß es unabhängig von der Druck-wellenquelle positionierbar ist, so daß es die Aufnahme von zwei Röntgenbil-dern der zu behandelnden Körper-Region des Konkrements mit zwei beliebi-gen Röntgenprojektionen ohne Positionierung des Körpers zwischen den Röntgenaufnahmen erlaubt. - 10 - Damit ergibt sich der Vorteil einer wesentlich kürzeren Durchleuchtungszeit als beim Stand der Technik. Dem in (1) weiter zitierten Stand der Technik (vgl. Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z. 29) kann lediglich entnommen werden, wie eine korrekte Positionierung des Patienten bei Verwendung eines gegenüber einer ortsfesten Stoßwellenquelle frei verfahr-baren üblichen C-Bogen-Röntgengerätes erfolgt. Dieses Problem der Positionie-rung wird in der Weise gelöst, daß an der Stoßwellenquelle eine "Zieleinrichtung" befestigt ist, die vier auf dem Röntgenbild erkennbare Marken enthält, von denen je zwei auf Geraden angeordnet sind, die sich im Fokus der Stoßwellenquelle schneiden. Aus der Lage der Marken, die vom Untersucher z.B. mittels eines Lichtgriffels markiert werden muß, kann ein Rechner die Lage des Fokus auf dem Bildschirm errechnen und einblenden. Der Patient ist dann vom Benutzer wie üb-lich mittels der Patientenlagerungsvorrichtung so zu verschieben, daß das Bild des Konkrements mit dem Fokus zusammenfällt. Diese Vorrichtung kann schon deshalb keine Anregungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 geben, weil hier die übliche räumliche Zuordnung des Röntgensystems zum Lithotriptor und zum Koordinatensystem für die Positionierung des Patienten vorausgesetzt wird, der-gestalt, daß der Fokus in etwa mit dem Isozentrum der Bewegung des Röntgen-gerätes zusammenfällt und daß für eine der beiden Röntgenprojektionen deren Zentralstrahl parallel, möglichst koaxial, zur z-Achse der Positionierbewegung lie-gen muß. Die Druckschrift (2) befaßt sich mit Problemen, die sich bei Verwendung eines frei verfahrbaren C-Bogen-Röntgengerätes in einem Lithotriptor ergeben, und schlägt zur Lösung dieser Probleme vor, ein 3 D-(Ultraschall-)Ortungssystem zu verwen-den, mit welchem die relative Lage und die Orientierung vom Röntgengerät zum Lithotriptor bestimmt wird. Da in dieser Druckschrift keine weitergehenden Anga-ben darüber enthalten sind, wie anhand der Positionsdaten auf die Komponenten der Vorrichtung eingewirkt werden soll, konnte der Fachmann hieraus keine An-- 11 - regungen erhalten, die ihn zum Gegenstand des Anspruchs 1 hätten führen kön-nen. Klosterhuber Dr. Franz Haaß Dr. KrausNa
Full & Egal Universal Law Academy